1998 (UniG)3 und
415.446
Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich
TPV VSF
Präambel
Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF) 415.446 Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (TPV VSF) (vom 7. Oktober 2020)1
Die Fakultätsversammlung, gestützt auf
§ 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
§ 22 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Titular-
professur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)4, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ernennung zur Regelungs-
Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und das Verfahren zur bereich Verlängerung der Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Uni- versität Zürich. 2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Titularprofes-
sur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP) und konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die Vetsuisse-Fakultät. 3 Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen enthält, gilt unmit-
telbar die RVO TP.
§ 2 1 Mit der Titularprofessur will die Vetsuisse-Fakultät quali- Zweck
fizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Lehre und For- schung einbinden. 2 Die Vetsuisse-Fakultät fördert im Hinblick auf die Gleichstellungs-
politik insbesondere die Ernennung von Titularprofessorinnen.
§ 3 1 Die Ernennung erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Rechtsstellung
Jahren. 2 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren betreiben eigenstän-
dige Forschung. 3 Sie müssen mindestens einmal jährlich eine Lehrveranstaltung
durchführen. Die Dekanin oder der Dekan kann sie auf begründetes Gesuch hin von dieser Verpflichtung ganz oder teilweise entbinden. 4 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren haben das Promo-
tionsrecht an der Vetsuisse-Fakultät.
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5 An der Universität angestellte Titularprofessorinnen und Titular-
professoren beteiligen sich aktiv an der akademischen Selbstverwaltung in ihrer Organisationseinheit und der Vetsuisse-Fakultät.
B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor
Antrag und
§ 4 1 Jedes Fakultätsmitglied kann einen Antrag auf Ernennung
Eröffnung des einer bestimmten Person (Kandidatin oder Kandidat) zur Titularprofes- Verfahrens sorin oder zum Titularprofessor stellen; Voraussetzung dafür ist die Zu- stimmung der Kandidatin oder des Kandidaten. 2 Der Antrag ist zu begründen und beim Dekanat zuhanden der
ständigen Vetsuisse-Kommission für Beförderungsgeschäfte (VS-K BG) einzureichen. 3 Die VS-K BG beschliesst über die Eröffnung oder die Nichteröff-
nung des Verfahrens. Voraus-
§ 5 1 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung eines
setzungen für Verfahrens richten sich nach
§ 5 Abs. 1 RVO TP.
die Ernennung 2 Spezifische Voraussetzungen sind insbesondere:
a. Forschung: 1. eine mindestens sechsjährige eigenständige, erfolgreiche und gegenwärtige Tätigkeit in der medizinischen Forschung und Lehre, davon mindestens eine einjährige fachspezifische Tätig- keit an einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung aus- serhalb der Vetsuisse-Fakultät, 2. die eigenständige Einwerbung von kompetitiven, in der Regel extern begutachteten Drittmitteln als Hauptgesuchstellerin oder Hauptgesuchsteller, 3. eine wissenschaftliche Leistung von 15 Publikationen mit Erst- oder Letztautorschaft in Zeitschriften mit wissenschaftlichem Gutachterprozess (Peer Review); Case reports, Letters to the editor und narrative Übersichtsarbeiten werden nicht als Ori- ginalpublikationen angerechnet, 4. mindestens sechs Originalpublikationen: diese müssen innerhalb der letzten sechs Jahre in Fachzeitschriften mit Peer-Review- Prozess erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen wor- den sein. Bei diesen Veröffentlichungen muss die Erst- oder Letztautorschaft der zu ernennenden Person ausgewiesen sein. Originalpublikationen können ausnahmsweise als Erst- oder Letztautorartikel angerechnet werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat eine aktive führende Rolle gespielt hat und auf eine
2
Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF) 415.446 dieser zwei Autorenpositionen im Sinne der Nachwuchsförde- rung verzichtet. Der eigene Anteil an den publizierten oder zur Publikation angenommenen Arbeiten muss genau bezeichnet werden. Dies gilt namentlich für die Idee zur Arbeit, für die an- gewendeten Experimente und Methoden und für die Ausarbei- tung der Publikationen. b. Lehre: 1. Ausweis über die Absolvierung einer von universitären Fach- einrichtungen angebotenen Ausbildung in Hochschuldidaktik, 2. Nachweis der regelmässigen universitären Lehre über mindes- tens zwei Semester im Fachgebiet; als regelmässige Lehrtätigkeit gilt die Durchführung fachlich zusammenhängender Anteile von Bachelorkursen und/oder von Master- oder PhD-Kursen, 3. Evaluationsnachweis von mindestens einer Lehrveranstaltung, soweit vorhanden. 3 Wer vorwiegend in der Klinik oder in einem Dienstleistungslabor
tätig ist, muss sich über eine herausragende und anerkannte Kompe- tenz im betreffenden Spezialgebiet auszeichnen.
§ 6 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben folgende Unter- Unterlagen
lagen einzureichen: a. Curriculum vitae, mit Nachweis und Erläuterung der Verbindung zur Vetsuisse-Fakultät, b. Aufstellung und Beschreibung der gegenwärtigen und geplanten Forschungstätigkeit sowie beantragte und gewährte Drittmittel, c. Gesamtverzeichnis der Publikationen sowie ausgewählte Schriften, d. Nachweis über die bisherige Lehrtätigkeit sowie über pädagogisch- didaktische Fähigkeiten (absolvierte Ausbildung in Hochschuldidak- tik, Lehrveranstaltungsbeurteilungen), e. Nachweis über Nachwuchsförderung, z.B. Betreuung von Master- studierenden und PhD-Studierenden, f. drei Themenvorschläge für den Probevortrag. 2 Werden eines oder mehrere der eingereichten Themen von der
Kommission als ungeeignet bewertet, fordert diese die Kandidatin oder den Kandidaten auf, eine entsprechende Anzahl anderer Themenvor- schläge einzureichen. Vorbehalten bleibt
§ 9
Abs. 5.
§ 7 1 Die VS-K BG beurteilt die eingereichten Unterlagen und Begutachtung
holt zur weiteren Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeiten, insbe- sondere der Publikationen, zwei Gutachten ein. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Ex- perten zu verfassen.
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2 Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist es freigestellt, zusam-
men mit dem Gesuch eine unverbindliche Liste mit höchstens fünf mög- lichen externen Gutachterinnen oder Gutachtern einzureichen. Allfäl- lige Verbindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern sind in der Liste offenzulegen. 3 Es können nur Gutachterinnen und Gutachter berücksichtigt wer-
den, bei denen keine Ausstandsgründe vorliegen. 4 Bei deutlich voneinander abweichenden Beurteilungen durch die
Gutachterinnen und Gutachter wird von der VS-K BG vor dem Ent- scheid über die Beendigung oder die Fortsetzung des Verfahrens ein weiteres externes Gutachten eingeholt. Entscheid der
§ 8 1 Die VS-K BG entscheidet über die Fortsetzung oder die Be-
Kommission endigung des Verfahrens. Dabei berücksichtigt sie nicht nur die Anzahl der Publikationen, sondern auch die fortlaufende wissenschaftliche Leis- tung, die Qualität der Publikationen sowie die Verbindung zur Vetsuisse- Fakultät. 2 Bei einem Rückzug des Gesuchs schreibt die VS-K BG das Ver-
fahren als gegenstandslos ab. 3 Der Entscheid über die Beendigung des Verfahrens wird der Kan-
didatin oder dem Kandidaten sowie dem antragstellenden Fakultäts- mitglied mit schriftlicher Begründung durch die Dekanin oder den De- kan im Namen der Vetsuisse-Fakultät mitgeteilt. Mündliche
§ 9 1 Wird das Verfahren fortgesetzt, erfolgt die mündliche Leis-
Leistung tung im Rahmen einer öffentlichen Probevorlesung der Kandidatin oder des Kandidaten. Sie oder er hat der VS-K BG hierfür drei Themen ein- zureichen. Die VS-K BG wählt daraus ein Thema aus; und das Dekanat teilt dies der Kandidatin oder dem Kandidaten drei Wochen vor dem Vorlesungstermin mit. 2 Die mündliche Leistung besteht aus einer 35 Minuten dauernden
Probevorlesung und einer daran anschliessenden zehnminütigen Dis- kussion. 3 Die Probevorlesung soll das Thema im Bereich des wissenschaft-
lichen Profils der Kandidatin oder des Kandidaten auf wissenschaft- lichem Niveau allgemeinverständlich und schlüssig darlegen. Die Vor- lesung kann in einer Landessprache oder in Englisch gehalten werden. Die Präsentation soll einerseits die didaktischen Fähigkeiten der Lehre für die Studierenden unter Beweis stellen und anderseits neueste For- schungsergebnisse vorstellen. 4 Ist die Kandidatin nicht Tiermedizinerin oder der Kandidat nicht
Tiermediziner, muss das Thema der öffentlichen Probevorlesung einen eindeutigen Bezug zur Tiermedizin haben.
4
Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF) 415.446 5 Bei an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich habilitierten
Personen wird auf die mündliche Leistung verzichtet. 6 Inhalt und Verlauf sowie das Ergebnis über die Beurteilung wer-
den in einem Protokoll zusammengefasst.
§ 10 1 Die VS-K BG entscheidet über die Annahme oder Ableh- Entscheid über
nung der mündlichen Leistung. Sind Evaluationen über Lehrleistungen die mündliche aus höchstens den letzten drei Jahren vorhanden, können diese zur An- Leistung erkennung der mündlichen Leistung beigezogen werden. 2 Eine abgelehnte mündliche Leistung kann einmalig zu einem neuen
Thema wiederholt werden. 3 Die Dekanin oder der Dekan teilt der Kandidatin oder dem Kandi-
daten die Annahme oder Ablehnung der mündlichen Leistung schrift- lich mit. Der Entscheid über die endgültige Ablehnung der mündlichen Leistung beendet das Verfahren.
§ 11 1 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die VS-K BG über Ernennung
das Dekanat zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor. 2 Die Ernennung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten durch
die Dekanin oder den Dekan mitgeteilt.
§ 12 Die Titularprofessorin oder der Titularprofessor kann inner- Antritts-
halb eines Jahres nach der Ernennung eine öffentliche Antrittsvorle- vorlesung sung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Uni- versität gehalten hat.
C. Verlängerung der Titularprofessur
§ 13 1 Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofes- Voraus-
sur sind insbesondere: setzungen a. ein kontinuierlicher Leistungsausweis in Forschung und Lehre wäh- rend der Zeit als Titularprofessorin oder Titularprofessor, b. ein positiver Ertrag aus den Tätigkeiten der Titularprofessorin oder des Titularprofessors für die Vetsuisse-Fakultät der Universität Zü- rich und c. eine positive und befürwortende Stellungnahme der Instituts- oder Klinikleitung. 2 Es erfolgt keine Überprüfung der mündlichen Leistung.
3 Es werden keine Gutachten von einer externen Expertin oder
einem externen Experten eingeholt.
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Verfahren
§ 14 1 Der Antrag der Titularprofessorin oder des Titularprofes-
sors auf Verlängerung der Titularprofessur ist beim Dekanat zuhanden der VS-K BG vor Ablauf der Ernennungsdauer einzureichen. Diese prüft, ob a. der Antrag fristgerecht eingereicht wurde und b. die Voraussetzungen gemäss
§ 13 Abs. 1 für eine Verlängerung der
Titularprofessur erfüllt sind. 2 Die VS-K BG stellt der Dekanin oder dem Dekan zuhanden der
Fakultätsversammlung Antrag auf Verlängerung oder Nichtverlänge- rung der Titularprofessur. 3 Wird der Antrag auf Verlängerung angenommen, stellt die Deka-
nin oder der Dekan im Namen der Fakultätsversammlung der Erweiter- ten Universitätsleitung Antrag auf Verlängerung der Titularprofessur, unter Mitteilung an die Titularprofessorin oder den Titularprofessor. 4 Der Entscheid der Fakultätsversammlung über die Nichtverlänge-
rung der Titularprofessur beendet das Verfahren. Das Recht zur Füh- rung des Professorentitels erlischt nach Rechtskraft des Entscheids.
D. Entzug der Titularprofessur
Verfahren und
§ 15 Das Verfahren auf Entzug der Titularprofessur richtet sich
Entscheid nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehl- verhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung) vom 25. Mai 20205.
E. Rechtsschutz
Einsichtsrecht
§ 16 1 Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann bei der Dekanin
oder dem Dekan Einsicht in die Gutachten und in die weiteren Verfah- rensakten verlangen. 2 Die Dekanin oder der Dekan kann die Einsichtnahme im Umfang
der Vorgaben von
§ 19 Abs. 3 RVO TP einschränken.
3 Sofern die Dekanin oder der Dekan bereits Antrag zuhanden der
Erweiterten Universitätsleitung gestellt hat, ist das Einsichtsgesuch an die Rektorin oder den Rektor zu richten.
6
Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF) 415.446 F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 17 Die Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse- Inkrafttreten
Fakultät der Universität Zürich tritt nach Genehmigung2 durch die Er- weiterte Universitätsleitung am 1. September 2021 in Kraft.
§ 18 Die Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse- Übergangs-
Fakultät der Universität Zürich gilt für alle nach dem Inkrafttreten eröff- bestimmungen neten Verfahren.
1 OS 76, 311; Begründung siehe ABl 2021-07-23. 2 Von der Erweiterten Universitätsleitung am 13. Juli 2021 genehmigt. 3 LS 415.11.
4 LS 415.24.
5 LS 415.27.
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