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415.447

Verordnung über das Tierspital der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich

Tierspitalverordnung

Präambel

Tierspitalverordnung 415.447

1.7.19 - 105

Verordnung

über das Tierspital der Vetsuisse-Fakultät

der Universität Zürich (Tierspitalverordnung)

(vom 9. April 2019)1

Der Universitätsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Organisation

und Zweck

Art. 1

DasTierspitalderUniversitätZürichistTeilderVetsuisse- Fakultät und besteht aus den Departementen

  1. Kleintiere,
  2. Nutztiere,
  3. Pferde,
  4. Klinische Diagnostik und Services.

Einem Departement können neben Kliniken und Instituten auch weitere Organisationseinheiten angehören, die nicht den Status eines Instituts der Universität Zürich haben.

Das Tierspital sorgt insbesondere für die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Tierärztinnen und Tierärzte und für die kli- nische Forschung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin.

Das Tierspital kann als Lehrbetrieb Tiermedizinische Praxisassis- tentinnen und Tiermedizinische Praxisassistenten (TPA) ausbilden.

Art. 2 Direktion ärztlichen Sie führt 2 DieDirek der Geschä 3 Die ärzt aus den De schäftslei dekanin od Fakultätsv 4 DieFinan einemPerso Geschäftsl

DieDirektionbestehtausderärztlichenDirektorinoderdem Direktor und der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor. das Tierspital zusammen mit der Geschäftsleitung. tionistverantwortlichfürdieVorbereitungderGeschäfte ftsleitung. liche Direktorin oder der ärztliche Direktor rekrutiert sich partementen des Tierspitals. Sie oder er wird von der Ge- tung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Als Pro- er Prodekan Dienstleistungen nimmt sie oder er Einsitz im orstand. zdirektorinoderderFinanzdirektorwirdinderRegelaus nenkreisausserhalbderFakultätbestelltundaufAntragder eitung vom Fakultätsvorstand gewählt.

.447 Tierspitalverordnung Geschäfts- leitung

Art. 3

Die Geschäftsleitung des Tierspitals besteht aus den Mitglie- dernder Direktionsowieaus den Vorsteherinnen oder Vorstehernder Departemente Kleintiere, Nutztiere, Pferde und Klinische Diagnostik und Services. Die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Pflege nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.

DieoperativeFührungdesTierspitalsobliegtderGeschäftsleitung. DieMitgliederderDirektionhabendenVorsitz.SieleitendieSitzungen der Geschäftsleitung abwechselnd.

Die Geschäftsleitung entscheidet auf Antrag der Direktion unter Berücksichtigung der übergeordneten Normen insbesondere über

  1. die Führung und Organisation des Tierspitals im Rahmen der von der Universitätsleitung festgelegten Aufbauorganisation,
  2. das Geschäftsmodell und das Dienstleistungsportfolio,
  3. dieAnträgeandenFakultätsvorstandbetreffendBudgetundRech- nung,
  4. dieAllokationderFinanz-undStellenbudgetsaufdieDepartemente.

DieFinanzdirektorinoderderFinanzdirektorentscheidetnachAn- hörung der Geschäftsleitung über die Ausgestaltung des Controllings.

DieGeschäftsleitungerlässteineGeschäftsordnung.Dieseistvom Fakultätsvorstand zu genehmigen. Erweiterte Geschäfts- leitung

Art. 4

Die Erweiterte Geschäftsleitung ist ein konsultatives Organ. SiesetztsichausderGeschäftsleitungundjevierweiterenVertreterin- nen oder Vertretern der Departemente zusammen.

Die Erweiterte Geschäftsleitung wird von der Direktion nach Be- darf einberufen, mindestens jedoch einmal pro Semester.

  1. Auftrag Leistungen des Tierspitals

Art. 5

Das Tierspital nimmt zur Untersuchung, Beobachtung und BehandlungkrankeTiereauf,insbesondereNutz-undKleintiere.Tiere, die der wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung sowie der kli- nischen Forschung dienen, haben Vorrang.

Für Ausbildungs- und klinische Forschungszwecke können auch gesunde Tiere aufgenommen werden.

BeiPlatz-undPersonalmangelsowiebeihohemAnsteckungsrisiko können Tiere zurückgewiesen werden. Die Aufnahme oder Haltung unruhiger oder bösartiger Tiere kann verweigert werden.

Tierspitalverordnung 415.447

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Tiere, die durch Anordnung der Behörden des Kantons dem Spi- talzugeführt werden, werdenin der Regel aufgenommen. Die überwei- sende Behörde trägt die Kosten der Behandlung der Tiere. Zusammen- arbeit innerhalb der Fakultät

Art. 6

DiediagnostischenInstitutederVetsuisse-Fakultätbeteiligen sich an den labordiagnostischen Abklärungen der Fälle. Tierärztliche Verantwortung

Art. 7

Die ambulante wie auch stationäre Untersuchung und Be- handlung am Tierspital fällt in die Verantwortung der Vorsteherinnen und Vorsteher der Departemente und der Leiterinnen und Leiter der AbteilungensowieihrertierärztlichenMitarbeiterinnenundMitarbeiter.

SieerfüllenihreBerufspflichtengemässArt.40ff.desBundesgeset- zes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe4.

DasTierspitalbezeichneteineodermehrereTierschutzbeauftragte undStellvertretungengemässderbundesrechtlichenTierschutzverord- nung vom 23. April 20083.

Art. 8

Ambulatorium tiereentschei sucht und beh Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Nutz- det,welcheTiereausserhalbdesTierspitalsambulantunter- andelt werden. Lehre und Forschung

Art. 9

KrankeTieredürfenzuLehrzweckennureingesetztwerden, wenn es ihr gesundheitlicher Zustand erlaubt und wenn der Einsatzvon derBesitzerinodervomBesitzernichtausdrücklichausgeschlossenwird.

Für zusätzliche Eingriffe und Handlungen an Tieren wie Probe- entnahmenzuLehr-oderForschungszweckenbrauchtesdieschriftliche Zustimmung der Besitzerin oder des Besitzers und wo erforderlich die entsprechende Tierversuchsbewilligung gemäss den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über den Tierschutz und das Bewilli- gungsverfahren.

Die Sektion toter Tiere ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Besitzerin oder des Besitzers erlaubt. Behandlungs- vertrag

Art. 10

Die Besitzerinnen und Besitzer von eingelieferten Tieren werden in der Regel durch Aushang oder auf andere Weise über die wesentlichenRechteundPflichten,diesichausdieserVerordnungerge- ben, orientiert.

Der Behandlungsvertrag ist privatrechtlich und wird in der Regel schriftlich unter Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Behand- lungskosten abgeschlossen.

.447 Tierspitalverordnung

  1. Einsicht und Information Rechte der Besitzerin oder des Besitzers und von Dritten

Art. 11

DieBesitzerinoderderBesitzerdesTieresunddieüberwei- sende Tierärztin oder der überweisende Tierarzt können Einsicht in das Behandlungsdossier nehmen.

Dritten,mitAusnahmederüberweisendenTierärztinoderdesüber- weisenden Tierarztes, darf Auskunft über untersuchteoderbehandelte Tiere nur mit Zustimmung der Besitzerin oder des Besitzers erteilt wer- den.

Vorbehalten bleiben Auskünfte zum Zwecke der Forschung und des Unterrichts oder aufgrund besonderer Meldepflichten oder -rechte.

Eine Auskunftspflicht der diagnostischen Institute über die von ihnen ausgeführten Untersuchungen besteht nur gegenüber der direk- ten Auftraggeberin oder dem direkten Auftraggeber.

Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich vom 12. Februar 20072.

  1. Weitere Bestimmungen

Art. 12 Tarifordnung Tarifordnung Verpflegungde die Universit 2 DenKonsulta Behandlungsko Kostenzugrund 3 Die Vorsteh begründeten F besondere wen Lehre und For

AufAntragderDirektionerlässtdieGeschäftsleitungeine für Konsultation und Behandlung sowie Aufenthalt und rTiere.DieTarifordnungbedarfderGenehmigungdurch ätsleitung. tions-undBehandlungstarifenliegendietatsächlichen sten und ein angemessener Zuschlag für die weiteren e.SieorientierensichzudemandenMarktverhältnissen. erinnen oderVorsteherderDepartemente können in ällen die entstandenen Kosten teilweise ermässigen, ins- n die Aufnahme von Tieren Dritter im Interesse von schung liegt. Die Geschäftsleitung erlässt hierzu Richt- linien.

Art. 13

Spitalapotheke Das Tierspital führt eine eigene Apotheke.

Art. 14 Studierende

DieStudierendenabsolvierendasPflichtmodul«Nachtdienst

Art. 20

und Notfallmedizin» gemäss § das Studium und die Leistung studiengängen an der Vetsuis 2 Nach zwei Jahren klinische die Möglichkeiteinerbefriste und 26 des Studienreglements über skontrolle in den Bachelor- und Master- se-Fakultät. n Unterrichts besteht für Studierende ten Anstellung im Bereich derPflegehilfe.

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Art. 15

Inkrafttreten 1 OS 74, 292; Die Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Begründung siehe ABl 2019-04-18.

LS 170.4.

SR 455.1.

SR 811.11.