1998 (UniG)3, beschliesst:
415.449.1
Gebührenverordnung für die Institute der Vetsuisse-Fakultät und das Institut für Parasitologie der Vetsuisse- Fakultät und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
GIVIP UZH
Präambel
GIVIP UZH 415.449.1 Gebührenverordnung für die Institute der Vetsuisse-Fakultät und das Institut für Parasitologie der Vetsuisse- Fakultät und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (GIVIP UZH) (vom 29. August 2022)1, 2
Der Universitätsrat, gestützt auf
§ 29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März
§ 1 1 Die folgenden Organisationseinheiten erheben Gebühren für Grundsatz
ihre standardisierten Dienstleistungen (Untersuchungen und Beratun- a. im gen) gemäss dieser Verordnung: Allgemeinen a. Institut für Parasitologie, mit Ausnahme der humanmedizinisch- parasitologischen Untersuchungen, b. Virologisches Institut, c. Institut für Veterinärpathologie, d. Institut für Veterinärpharmakologie und -toxikologie, e. Institut für Lebensmittelsicherheit und -hygiene, f. Institut für Tierernährung und Diätetik. 2 Die übrigen Organisationseinheiten der Vetsuisse-Fakultät der Uni-
versität Zürich (VSF), die in geringem Umfang Dienstleistungen im Sinne von Abs. 1 anbieten, setzen die Gebühren im Einzelfall gemäss
§ 4
fest.
§ 2 1 Die Preise für Untersuchungen der humanmedizinischen Pa- b. besondere
rasitologie werden gemäss der geltenden Eidgenössischen Analysenliste Tarife festgesetzt. Die Preise für nicht aufgeführte bzw. nicht von der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung übernommene Untersuchungen, werden nach vergleichbaren Positionen festgesetzt.1 2 Leistungen, die veterinärmedizinische Institute gemäss den Tarifen
des Bundes erbringen, werden entsprechend den geltenden bundesrecht- lichen Bestimmungen festgesetzt. 3 Die Tarife für tiermedizinische Leistungen richten sich nach der
Tarifordnung des Tierspitals der Universität Zürich vom 18. Juni 20192.
1 www.paras.uzh.ch/de/diagnostics.html 2 rud.uzh.ch/de/rechtsgrundlagen/rechtssammlung-uzh.html
1. 4. 23 - 120 1
415.449.1 GIVIP UZH
Analysen
§ 1 Abs. 1 führen im Rahmen ihrer Dienst-
leistungen hauptsächlich folgende Analysen durch: a. bakteriologische Untersuchungen, b. Futtermittel- und Rationsanalysen, c. Lebensmitteluntersuchungen, d. parasitologische Untersuchungen, e. pathologische Untersuchungen, f. virologische Untersuchungen, g. Kombinationen der gelisteten Untersuchungen. Höhe der
§ 4 1 Die Gebührentarife sind marktkonform und in der Regel min-
Gebühren destens kostendeckend anzusetzen. Dabei sind die direkten und indirek- ten Kosten gemäss den universitären Finanzvorgaben zu berechnen. 2 Im Interesse von Forschung und Lehre kann von Abs. 1 abgewichen
werden. 3 Die Institute können Dritten, die in grösserem Umfang Leistun-
gen beziehen, Rabatte gewähren. 4 Für komplexe Untersuchungen können mit Kundinnen und Kun-
den Pauschalpreise vereinbart werden. 5 Für Leistungen, die innerhalb der Universität erbracht werden,
können die Institute Vereinbarungen abschliessen. Festsetzung
§ 3 werden auf Vor-
und Über- schlag der Leitung der Organisationseinheiten gemäss
§ 1 Abs. 1 durch
prüfung die Standortdekanin oder den Standortdekan der VSF festgesetzt. 2 Gebührentarife, die sich auf
§ 4 Abs. 2 stützen, bedürfen der Ge-
nehmigung durch das zuständige Mitglied der Universitätsleitung. 3 Sie werden mindestens alle zwei Jahre überprüft und wo nötig ange-
passt. Mehrwertsteuer
§ 6 Mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen werden mit dem
entsprechenden Prozentsatz ausgewiesen. Publikation der
§ 7 Die geltenden Gebühren werden den Kundinnen und Kun-
Gebühren den in geeigneter Form zugänglich gemacht und mindestens auszug- weise auf den Webseiten der entsprechenden Institute publiziert.
1 OS 78, 75; Begründung siehe ABl 2022-09-09. 2 Inkrafttreten: 1. März 2023. 3 LS 415.11.
2