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415.451

Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

OrgR PhF

Präambel

OrgR PhF 415.451 Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR PhF) (vom 1. Dezember 2023)1, 2

Die Fakultätsversammlung, gestützt auf

§ 34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März

1998 (UniG)3 und

§ 79 der Universitätsordnung der Universität Zürich

vom 4. Dezember 1998 (UniO)4, beschliesst:

1. Teil: Fakultätsorgane und weitere fakultäre Gremien

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Dieses Reglement regelt gestützt auf das Universitätsgesetz Regelungs-

und die Universitätsordnung der Universität Zürich die Organisation bereich der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich sowie die Aufga- ben ihrer Organe und weiteren fakultären Gremien.

§ 2 Die Organe der Fakultät sind: Organe

die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss, der Fakultätsvorstand, die Dekanin oder der Dekan.

§ 3 Die Seminare der Fakultät sind Instituten gleichgestellt. Die Stellung der

Bestimmungen des übergeordneten Rechts über die Institute sind auf Seminare die Seminare vollumfänglich anwendbar.

2. Abschnitt: Fakultätsversammlung, Fakultätsausschuss, Fakultäts- vorstand

A. Fakultätsversammlung

§ 4 1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Ge- Zusammen-

samtheit der Professorenschaft. setzung

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2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5%

der Anzahl der Professorinnen und der Professoren entspricht, min- destens aber je zwei Delegierten. 3 Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen, die ihr nicht

angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen las- sen. Zuständigkeit

§ 5 1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhan-

den der Universitätsleitung in folgenden Bereichen: 1. Schaffung, Wiederbesetzung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen, Instituten und Seminaren sowie anderen Organisa- tionseinheiten, 2. Genehmigung von Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zu- sammenschlüsse. 2 Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Univer-

sitätsleitung in folgenden Bereichen: 1. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Pro- motionsverordnungen, 2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi, 3. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor, Ver- längerung der Titularprofessur sowie Entzug des Titels der Titular- professorin oder des Titularprofessors, 4. Genehmigung von Erlassen, soweit das übergeordnete Recht die Antragstellung durch die Fakultätsversammlung vorsieht. 3 Sie ist abschliessend zuständig für:

1. die Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekanin oder des Studiendekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane, 2. die Verleihung und den Entzug des Doktorgrads und anderer aka- demischer Grade nach Massgabe der Rahmenverordnungen für das Studium oder der Promotionsverordnungen, 3. die Verleihung von Auszeichnungen und Preisen unter Vorbehalt universitärer Regelungen, 4. die Einsetzung und Auflösung ständiger und nichtständiger fakul- tärer Kommissionen, 5. die Wahl der Mitglieder der ständigen und nichtständigen fakul- tären Kommissionen, 6. die Wahl oder Nominierung der Delegierten der Fakultät in gesamt- universitäre und ausseruniversitäre Ämter und Kommissionen, 7. die Wahl der Delegierten der Fakultät für besondere Aufgaben,

2

OrgR PhF 415.451 8. den Erlass des Organisationsreglements der Fakultät, der Verord- nung über die Titularprofessur, der Habilitationsordnung, der Stu- dienordnungen und der Verordnungen über die Weiterbildungs- studiengänge, jeweils unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung, 9. den Erlass der Doktoratsordnung, 10.6 den Erlass von weiteren Richtlinien und Reglementen, die von Ziff. 8 und 9 nicht erfasst werden.

§ 6 1 Die Fakultätsversammlung kann ihre Zuständigkeiten dele- Delegation

gieren. 2 Nicht delegiert werden können die in übergeordneten Erlassen

enthaltenen Zuständigkeiten der Fakultätsversammlung. 3 Eine delegierte Zuständigkeit kann von der Fakultätsversamm-

lung jederzeit entzogen werden.

B. Fakultätsausschuss

§ 7 1 Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus: Zusammen-

setzung 1. der Dekanin oder dem Dekan, 2. den Vorsteherinnen und Vorstehern der Institute und Seminare, 3. je zwei Delegierten der Stände. 2 Die Prodekaninnen und Prodekane sowie die Studiendekanin oder

der Studiendekan nehmen bei Bedarf mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

§ 8 1 Der Fakultätsausschuss unterstützt und berät die Dekanin Zuständigkeit

oder den Dekan bei strategisch wichtigen Geschäften wie: 1. Entwicklungs- und Finanzplanung, 2. langfristige strategische Planung und Massnahmen in Forschung und Lehre. 2 Er nimmt zuhanden der Universitätsleitung Stellung zu:

1. Anträgen der Berufungs- und Beförderungskommissionen, 2. Anträgen von Professorinnen und Professoren auf privatrechtliche Wiederanstellung nach Erreichen der Altersgrenze. 3 Er bewilligt Gastprofessuren.

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C. Fakultätsvorstand

Zusammen-

§ 9 1 Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus:

setzung 1. der Dekanin oder dem Dekan, 2. der Studiendekanin oder dem Studiendekan, 3. den Prodekaninnen und Prodekanen. 2 Der Fakultätsvorstand sowie seine Mitarbeitenden bilden das De-

kanat. Zuständigkeit

§ 10 Der Fakultätsvorstand

1. beantragt bei der Universitätsleitung die Einsetzung und die wei- tere Zusammensetzung von Berufungs- und Beförderungskommis- sionen, 2. setzt auf Vorschlag der zuständigen Prodekanin oder des Prodekans Habilitationskommissionen ein, 3. leitet in begründeten Fällen mit Bewilligung der Universitätsleitung Direktberufungsverfahren ein, 4. unterstützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei ihren oder seinen Geschäften, insbesondere bei der Erstellung des Entwick- lungs- und Finanzplans und der Verteilung der Ressourcen.

3. Abschnitt: Amt der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekanin oder des Studiendekans, der Prodekaninnen und Prodekane

A. Allgemeine Bestimmungen

Wahl, Amts-

§ 11 1 Die Dekanin oder der Dekan, die Studiendekanin oder der

dauer und Studiendekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane werden von der Amtsantritt Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren in ihr Amt gewählt. Wiederwahl ist möglich. 2 Der Amtsantritt erfolgt jeweils am 1. August.

Freistellung

§ 12 1 Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der

Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan sowie die Prodeka- ninnen und Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt. 2 Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Frei-

stellung.

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§ 13 1 Mit Ausnahme des Amtes der Dekanin oder des Dekans Gemeinsame

kann jedes Amt von höchstens zwei Personen gemeinsam in Ko-Leitung Ausübung eines Amtes ausgeübt werden. in Ko-Leitung 2 Voraussetzung für eine Ko-Leitung ist, dass beide Personen die

für die Führung des Amtes erforderlichen formellen Voraussetzungen erfüllen. 3 Die Ko-Leitungspersonen sind je einzeln zur Ausübung der Be-

fugnisse berechtigt, die mit dem jeweiligen Amt verbunden sind. Die interne Aufgabenzuteilung innerhalb einer Ko-Leitung erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan. 4 Alle im Zusammenhang mit der Wahl und Ausübung eines Amtes

stehenden Regelungen sind auf Ko-Leitungen sinngemäss anwendbar, sofern 1. dieses Reglement keine eigene Regelung für Ko-Leitungen enthält und 2. sich der Regelungsgehalt nicht auf das Amt der Dekanin oder des Dekans bezieht.

§ 14 1 Die Stellvertretung einer Ko-Leitungsperson erfolgt durch Stellvertretung

die jeweils andere Ko-Leitungsperson. 2 Ist eine Stellvertretung durch die Ko-Leitungsperson nicht mög-

lich oder ist keine Ko-Leitungsperson vorhanden, bestimmt der Fakul- tätsvorstand eine Stellvertretung aus seinen Reihen.

B. Dekanin oder Dekan

§ 15 1 Die Dekanin oder der Dekan Funktion

1. leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen, 2. übt die Aufsicht über die Organisationseinheiten der Fakultät aus, 3. leitet das Dekanat. 2 Sie oder er wird unterstützt durch

1. die Studiendekanin oder den Studiendekan, 2. die Prodekaninnen und Prodekane und kann sich von diesen vertreten lassen, wenn sie oder er in der Amtsausübung verhindert ist.

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Zuständigkeit

§ 16 1 Die Dekanin oder der Dekan erfüllt die ihr oder ihm zuge-

wiesenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten insbesondere gemäss Universitätsgesetz, Universitätsordnung der Universität Zürich, Finanz- handbuch der Universität Zürich* und Personalverordnung der Uni- versität Zürich vom 29. September 20145. 2 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

1. die Strategische Ausrichtung der Fakultät, 2. die Finanzen der Fakultät und Zuteilung des Raumguts, 3. die Gesamtleitung der Berufungs- und Professurengeschäfte auf Ebene der Fakultät, 4. die Führung der Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorgaben, 5. die Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten an die Prode- kaninnen und Prodekane, 6. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakul- tätsversammlung, des Fakultätsausschusses sowie des Fakultätsvor- stands. 3 Die Dekanin oder der Dekan ist für alle Angelegenheiten der

Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind. 4 Sie oder er kann Aufgaben delegieren, soweit dies das übergeord-

nete Recht zulässt. Findungs-

§ 17 1 Für die Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des De-

kommission kans setzt die Fakultät eine Findungskommission gemäss den Vorga- ben der Universitätsordnung ein. 2 Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät ist zuhanden der Fin-

dungskommission vorschlagsberechtigt. Wiederwahl

§ 18 1 Spätestens drei Semester vor Ablauf der Amtsdauer gibt

die Dekanin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wie- derwahl zur Verfügung stellt. 2 Bei einer Wiederwahl kann die Fakultät im Einvernehmen mit

der Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten. 3 Wird auf eine Findungskommission verzichtet, ist jedes stimm-

berechtigte Mitglied der Fakultät zuhanden der Fakultätsversammlung vorschlagsberechtigt.

* Finanzhandbuch der Universität Zürich vom 13. April 2021

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§ 19 1 Bei vorzeitigem Rücktritt vor Ablauf der Amtsdauer oder Ersatzwahl

dauernder Verhinderung an der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans hat eine Ersatzwahl zu erfolgen. 2 Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten

ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt eine vom Fakultätsvorstand bestimmte Stellvertretung die Geschäfte der Dekanin oder des Dekans weiter.

C. Studiendekanin oder Studiendekan

§ 20 1 Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist zuständig Studiendekanin

für Lehre und Studium auf Bachelor- und Masterstufe. oder Studien- 2 Sie oder er ist in diesem Bereich insbesondere zuständig für: dekan

1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien der Fakultät, 2. das Erarbeiten von Erlassen zuhanden der Fakultätsversammlung, 3. die Erfüllung der ihr oder ihm in den Rahmenverordnungen für das Studium oder in den Studienordnungen zugewiesenen Aufgaben, 4. die Gewährleistung der Information der Studierenden, 5. die Gewährleistung der Studienberatung, 6. die Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit den Studienpro- grammdirektionen.

§ 21 Die Studiendekanin oder der Studiendekan wird auf Antrag Antrag

der designierten Dekanin oder des designierten Dekans gewählt. zur Wahl

D. Prodekaninnen und Prodekane

§ 22 1 Die Dekanin oder der Dekan wird durch mindestens zwei Prodekaninnen

Prodekaninnen oder Prodekane in der Erfüllung der fakultären Auf- und Prodekane gaben unterstützt. Diese sollen gemeinsam mit den anderen Vorstands- mitgliedern die fachliche Breite der Fakultät repräsentieren. 2 Die Zuteilung der Aufgabenbereiche erfolgt durch die Dekanin

oder den Dekan. 3 Eine Prodekanin oder ein Prodekan leitet die Graduiertenschule.

§ 23 Die Prodekaninnen und Prodekane werden auf Antrag der Antrag

designierten Dekanin oder des designierten Dekans gewählt. zur Wahl

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4. Abschnitt: Studienprogrammdirektorinnen und -direktoren sowie Modulverantwortliche

Studien-

§ 24 1 Die Studienprogrammdirektorinnen und -direktoren sind

programm- zuständig für die Entwicklung und Umsetzung der Lehre innerhalb der direktorinnen und -direktoren einzelnen Studienprogramme. Sie üben die Aufsicht über die Qualität und die Entwicklung der Studienprogramme aus. 2 Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirek-

tor gehört der Professorenschaft an. 3 Sie oder er wird von der Instituts- oder Seminarversammlung für

eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. 4 Ist ein Studienprogramm mehreren Instituten oder Seminaren zuge-

ordnet, erfolgt die Wahl durch ein Kuratorium. Das Kuratorium reprä- sentiert die Instituts- oder Seminarversammlung und übernimmt deren Funktion. Modul-

§ 25 Die Zuständigkeit der Modulverantwortlichen wird in den

verantwortliche Rahmenverordnungen für das Studium und den Studienordnungen geregelt.

5. Abschnitt: Kommissionen

Ständige und

§ 26 1 Für wichtige und kontinuierliche Aufgaben können stän-

nichtständige dige Kommissionen eingesetzt werden. Ihre Zuständigkeiten und Auf- Kommissionen gaben werden in Geschäftsordnungen geregelt, die der Genehmigung durch die Fakultätsversammlung unterliegen. 2 Zur Begutachtung von Habilitationsleistungen und zur Erfüllung

befristeter besonderer Aufgaben können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden. 3 Jeder Stand entsendet grundsätzlich eine Delegierte oder einen

Delegierten in die ständigen und nichtständigen Kommissionen. In be- gründeten Fällen kann die Entsendung von mehreren Delegierten eines Standes vorgesehen werden. 4 Von der grundsätzlichen Regelung gemäss Abs. 3 ausgenommen

sind Kommissionen zur Begutachtung von Habilitationsleistungen. Studien-

§ 27 1 Die Fakultätsversammlung setzt eine Studienkommission

kommission als ständige Kommission ein. 2 Die Studienkommission gewährleistet insbesondere den regelmäs-

sigen Austausch zwischen dem Dekanat und den Studienprogramm- direktorinnen und -direktoren.

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§ 28 Berufungs- und Beförderungskommissionen werden nach Berufungs- und

den Vorgaben der Universitätsordnung eingesetzt. Beförderungs- kommissionen

2. Teil: Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt: Sitzungen

§ 29 1 Die Fakultätsversammlung und der Fakultätsausschuss tre- Durchführung

ten mindestens dreimal im Semester zusammen. 2 Die oder der Vorsitzende kann anordnen, dass die Sitzung in elek-

tronischer Form durchgeführt wird. Die Art der Durchführung der Sitzung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden. 3 Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gelten unter den

Bedingungen von Abs. 2 sinngemäss. 4 Der Fakultätsvorstand legt seine Verfahren selbst fest.

§ 30 Die Traktandenlisten und Sitzungsunterlagen für die Fakul- Einberufung

tätsversammlung und den Fakultätsausschuss werden in der Regel sieben Tage vor dem Sitzungsdatum auf elektronischem Weg bekannt gege- ben.

§ 31 1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakul- Traktanden

tätsversammlung und im Fakultätsausschuss sind der Dekanin oder dem Dekan bis spätestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich ein- zureichen. 2 Nicht traktandierte oder zu spät eingereichte Geschäfte können

bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandie- rung aussprechen.

§ 32 1 Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Protokoll

Fakultätsausschusses wird ein Protokoll geführt. 2 Die Protokolle werden in der Regel sieben Tage vor der nächsten

Sitzung auf elektronischem Weg verfügbar gemacht. 3 Allfällige Anträge auf Änderung eines Protokolls können bis zu

Beginn der nächsten Sitzung vorgebracht werden.

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2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen

Abstimmungen

§ 33 1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsvorstand, der Fa-

kultätsausschuss und die Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Die oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie

oder er den Stichentscheid. 3 Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesen-

den Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. 4 Abstimmungen betreffend Erteilung und Entzug der Venia Legendi

sowie über Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur erfolgen geheim. Wahlen

§ 34 1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen

Stimmen. 2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt

im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. 3 Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden

Mitglieder eine geheime Wahl verlangt. 4 Die Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekanin oder

des Studiendekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane erfolgt geheim. Wahlen für

§ 35 Für die Besetzung eines Amtes in Ko-Leitung stellen sich die

Ko-Leitungen beiden Personen, die sich für die Ko-Leitung zur Verfügung stellen, in Abhängigkeit voneinander zur Wahl und werden gemeinsam gewählt. Im Übrigen gilt

§ 36 1 Die Vorsitzenden der Organe und Kommissionen der Fakul-

verfahren tät können Geschäfte einem Zirkularverfahren unterstellen, soweit dies im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. Dieses kann auf elek- tronischem Weg durchgeführt werden. 2 Wird ein Zirkularverfahren angeordnet, kann jedes Mitglied innert

dreier Arbeitstage nach Ankündigung des Zirkularverfahrens der oder dem Vorsitzenden mitteilen, dass es die Behandlung des Geschäfts an einer Sitzung wünscht. In diesem Fall wird das Zirkularverfahren abge- brochen und das Geschäft für eine Sitzung traktandiert. 3 Im Übrigen gelten §

§ 33

–35 sinngemäss.

Anwesenheits-

§ 37 Die Anwesenheit an den Sitzungen der Organe und Kom-

pflicht missionen ist für die Mitglieder Amtspflicht.

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OrgR PhF 415.451 3. Abschnitt: Geheimhaltungspflicht, Informationsrecht und Archivierung

§ 38 1 Die Mitglieder der Organe und weiteren fakultären Gre- Geheim-

mien unterstehen der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf: haltungspflicht 1. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Pro- fessoren, 2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Erteilung, Verlänge- rung und Entzug der Titularprofessur, 3. individuelle Leistungen im Studium auf Bachelor- und Masterstufe, im Doktorat sowie bei Weiterbildungsstudiengängen, 4. Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Geheimhaltungspflicht unterstellt werden. 2 Eine namentliche Nennung ist überdies auch im Zusammenhang

mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen der oder des Betroffenen herabzusetzen. 3 Die Bindung an die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem

Ausscheiden aus dem Amt.

§ 39 1 Die Dekanin oder der Dekan darf die Mitglieder der Fakul- Informations-

tätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Ge- recht heimhaltungspflicht nach

§ 38 unterliegen, soweit die Information als

geboten erscheint. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Per-

sonen ermächtigen, Informationen weiterzugeben. 3 Vorbehältlich einer Geheimhaltungspflicht, dürfen die Delegierten

der Stände die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Organen oder weiteren fakultären Gremien zu beratenden Traktanden sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse informieren. Dabei dürfen sie die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen haupt- sächlichen Ansichten, aber keine Personen oder Namen nennen.

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Archivierung

§ 40 Das Dekanat bewahrt Akten für einen Zeitraum von zehn

Jahren auf. Danach werden die Akten dem Universitätsarchiv über- geben.

1 OS 79, 260; Begründung siehe ABl 2024-05-31. Von der Erweiterten Univer- sitätsleitung genehmigt am 21. Mai 2024. 2 Inkrafttreten: 1. August 2024.

3 LS 415.11.

4 LS 415.111.

5 LS 415.21.

6 Eingefügt durch B vom 21. Februar 2025 (OS 80, 176; ABl 2025-05-16). In

Kraft seit 1. August 2025.

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