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415.452

Verordnung über die Promotion an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

PromVO PhF

Präambel

V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät 415.452

1.1.19 - 103

Verordnung

über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

der Universität Zürich (PromVO PhF)

(vom 1. Oktober 2018)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

A. Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand Ehrendoktor

Diese Promotionsverordnung regelt das Doktorat sowie das at an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (Fakultät).

Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Fakul- täten oder Hochschulen (insbesondere im Rahmen einer Cotutelle) bleiben vorbehalten. Ausführende und ergänzende Bestimmungen

Art. 2

Die Doktoratsordnung führt die Bestimmungen dieser Pro- motionsverordnung aus.

Für die Erbringung von curricularen Leistungen gelten die Be- stimmungen der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät der Uni- versität Zürich (RVO)6, sofern diese Verordnung keine entgegenste- henden Bestimmungen enthält.

Für die Erbringung der Promotionsprüfung gelten die Bestimmun- gen der RVO6 analog, sofern diese Verordnung keine entgegenstehen- den Bestimmungen enthält.

Über Fragen, die nicht indieser Promotionsverordnungund weder in den ausführenden noch ergänzenden Bestimmungen geregelt sind, beschliesst die Fakultätsversammlung. Verliehener Grad

Art. 3

Die Fakultät verleiht nach bestandenem Doktorat den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.). Der Doktorgrad entspricht auf Englisch der Bezeichnung Doctor of Philo- sophy (PhD).

.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

  1. Graduiertenschule Zweck und ergänzende Bestimmungen

Art. 4

Die Fakultät betreibt eine Graduiertenschule zur Förde- rung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

Die Graduiertenschule unterstützt und berät die Doktorierenden sowie die Fakultät während der gesamten Dauer eines Doktorats und übernimmt Aufgaben, die mit dem Doktorat im Zusammenhang ste- hen.

Das Organisationsreglement der GraduiertenschuleregeltdieEin- zelheiten. Aufgaben der Graduierten- schule

Art. 5

Die Graduiertenschule vermittelt und entscheidet bei Fra- gen, Unklarheiten oder Konflikten zwischen der oder dem Doktorie- renden sowie einzelnen Betreuungspersonen oder der Betreuungs- oder Promotionskommission.

Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten des Doktorats und er- lässt Verfügungen im Zusammenhang mit dem Doktorat, sofern keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

  1. Zulassung Allgemeine Zulassungs- voraus- setzungen

Art. 6

Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen werden in der VerordnungüberdieZulassungzumStudiuman derUniversitätZürich (VZS)4 geregelt.

Art. 33

Zusätzlich zu den Abschlüssen nach folgende Abschlüsse zur Zulassung in a. Masterdiplom einer schweizerischen gischen Hochschule im Sinne des Bunde rung der Hochschulen und die Koordina Abs.1VZS4 berechtigen ein Doktoratsstudium: Fachhochschule oder Pädago- sgesetzes über die Förde- tion im schweizerischen Hochschulbereich7,

  1. Masterdiplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogi- schenHochschule,dieübereineAnerkennungeinesStaatesverfügt, der das Übereinkommen vom 11.April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Re- gion (Lissabonner Konvention)8 ratifiziert hat. Weitere Zulassungs- voraus- setzungen

Art. 7

Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist die verbind- licheZusagezweierDozierenderzurBetreuungdesDoktorats,welche die Vorgaben zur Zusammensetzung der Betreuungskommission erfül- len.

Die Zulassung erfolgt «sur dossier».

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät 415.452

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. Teil: Promotions- und Betreuungsberechtigung Promotions- berechtigung von Professorin- nen und Profes- soren sowie Privatdozieren- den

Art. 8

Die Promotionsberechtigung ist das Recht, ein Doktorat grundsätzlich bis zur Verleihung des Doktorgrads zu begleiten. Dies umfasst die Betreuung, Begutachtung und Bewertung der Dissertation sowie die Abnahme von Promotionsprüfungen.

Professorinnen und Professoren von universitären Hochschulen mitPromotionsrechtsowiePrivatdozentinnenundPrivatdozentensteht die Promotionsberechtigung zu.

Zu den Professorinnen und Professoren zählen die ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, die Assistenz- professorinnen und Assistenzprofessoren mit oder ohne Tenure Track sowie die Förderungsprofessorinnen und Förderungsprofessoren.

Titularprofessorinnen und Titularprofessoren werden den Privat- dozierenden gleichgestellt.

Die Doktoratsordnung kann Einschränkungen insbesondere in BezugaufdieAusgestaltung,denUmfangsowiedieDauerderPromo- tionsberechtigung vorsehen. Interne und externe Promotions- berechtigung von Professorin- nen und Profes- soren sowie Privatdozieren- den

Art. 9

Professorinnen oder Professoren, die an der Fakultät ange- stellt oder assoziiert sind bzw. Privatdozentinnen oder Privatdozenten, dieübereinevonderFakultätverlieheneVeniaLegendiverfügen,gel- ten als Dozierende mit interner Promotionsberechtigung.

Art. 8

Alle übrigen Dozierenden gemäss mit externer Promotionsberechtigun Abs. 2 gelten als Dozierende g. Betreuungs- berechtigung von Gastprofes- sorinnen und Gastprofesso- ren, Dozieren- den von Fach- hochschulen und Pädago- gischen Hoch- schulen

Art. 10

Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sind mit Bewil- ligung der Graduiertenschule berechtigt, die Co-Betreuung für ein Doktorat zu übernehmen.

Promovierte Dozierende von Fachhochschulen oder Pädagogi- schen Hochschulen können von der Graduiertenschule für eine Dauer von maximal sechs Jahren für die Betreuung eines Doktorats einge- setzt werden.

Die Übernahme der Hauptbetreuung sowie die Mitgliedschaft in der Promotionskommission sind ausgeschlossen.

Die Doktoratsordnung kann Ausnahmen vorsehen.

.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

. Teil: Betreuung der Doktorierenden

  1. Betreuungskommission Zusammen- setzung

Art. 11

Die Betreuungskommission setzt sich zusammen aus min- destens zwei promotionsberechtigten Dozierenden, wobei mindestens ein Mitglied eine Professorin oder ein Professor mit interner Promo- tionsberechtigung sein muss.

Eines dieser Mitglieder muss die Hauptbetreuung übernehmen. Das zweite Mitglied übernimmt die Co-Betreuung.

Die Einsetzung weiterer promotions- oder betreuungsberechtig- ter Mitglieder zur Co-Betreuung ist möglich.

DieGraduiertenschulesetztdieBetreuungskommissionaufAntrag der oder des Doktorierenden in ihre Funktion ein, sofern alle Voraus- setzungen erfüllt sind und bestätigt die Hauptbetreuungsperson.

Art. 12

Funktion der Zulas leitung d torierend Die Betreuungskommission betreut die Doktorierenden von sung zum Doktorat bis zur Einreichung des Antrags auf Ein- es Promotionsverfahrens. Sie unterstützt und berät die Dok- en in fachlicher Hinsicht. Haupt- betreuung

Art. 13

Die Hauptbetreuungsperson ist neben der Betreuung der Doktorierenden insbesondere zuständig fürdieErstellung und Aktuali- sierungderDoktoratsvereinbarungundführtoderorganisiertinregel- mässigen Abständen Gespräche zwischen den Beteiligten (Doktorie- rende und Betreuende) über den Stand des Doktorats.

DozierendemitinternerPromotionsberechtigungsindberechtigt, innerhalb der Betreuungskommission die Hauptbetreuung zu über- nehmen.

Dozierende mit externer Promotionsberechtigung oder Betreu- ungsberechtigung sind nicht berechtigt, die Hauptbetreuung zu über- nehmen.

Art. 14 Co-Betreuung eines Doktora und Aktualisi Antrags auf K tung des Prom 2 Dozierende oder Betreuun rats übernehm

Die Co-Betreuungsperson ist zuständig für alle im Rahmen ts anfallenden Betreuungsaufgaben ausser der Erstellung erung der Doktoratsvereinbarung sowie der Stellung des onstituierung der Promotionskommission und Einlei- otionsverfahrens. mit interner oder externer Promotionsberechtigung gsberechtigung können die Co-Betreuung eines Dokto- en.

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  1. Doktoratsvereinbarung Inhalt und Dauer

Art. 15

Die Doktoratsvereinbarung regelt das Betreuungsverhält- nis.

Sie enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. Zusammensetzung der Betreuungskommission,
  2. Fristen oder zeitliche Vorgaben für die Erarbeitung der Disserta- tion,
  3. Art und Umfang der Betreuung,
  4. das Thema der Dissertation,
  5. Sprache, in der die Dissertation verfasst wird,
  6. Form der Dissertation (Monografie oder kumulative Dissertation) und Co-Autorenschaft,
  7. Angaben zu den curricularen Leistungen, einschliesslich Modul- typ,
  8. UrheberrechtesowieRechteanDatenoderForschungsergebnissen.

Die Doktoratsvereinbarung wird mit der Konstituierung der Pro-

Art. 18

motionskommission beendet oder gemäss men davon ist die Regelung der Rechte aufgelöst. Ausgenom- an Daten oder Forschungs- ergebnissen gemäss Abs. 2 lit. h.

Art. 16 Zuständigkeit person in Absp 2 DieBetreuung rungen oder Er einbarung einz 3 Die neu erst barung ist der 4 Bei Unstimmi Doktoratsverei

DieDoktoratsvereinbarungwirdvonderHauptbetreuungs- rache mit der oder dem Doktorierenden erstellt. skommissionistbeiderErstellung, beiallenÄnde- gänzungen sowie bei der Auflösung der Doktoratsver- ubeziehen. ellte bzw. geänderte oder ergänzte Doktoratsverein- Graduiertenschule einzureichen. gkeit bzw. Uneinigkeit im Zusammenhang mit der nbarung entscheidet die Graduiertenschule. Änderung und Ergänzung

Art. 17

Die Hauptbetreuungsperson überprüft mindestens einmal jährlich die Aktualität der Doktoratsvereinbarung sowie die Einhal- tung der darin enthaltenen Angaben.

Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert, angepasst oder ergänzt werden.

Art. 18 Auflösung ger Gründe

Die Doktoratsvereinbarung kann beim Vorliegen wichti- einseitig aufgelöst werden.

.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  1. Abbruch des Doktorats oder eine Exmatrikulation,
  2. unlauteres Verhalten,
  3. Unmöglichkeit der korrekten Zusammensetzung der Betreuungs- oder Promotionskommission,
  4. unlösbare persönliche Differenzen,
  5. Verletzung oder Nichteinhaltung der Doktoratsvereinbarung.

Die Auflösung der Doktoratsvereinbarung führt zur Exmatriku- lation aus dem Doktoratsstudiengang.

. Teil: Doktorat

  1. Allgemein Inhalt und Struktur

Art. 19

Das Doktorat umfasst:

  1. das Verfassen einer Dissertation, aus der die Befähigung zu selbst- ständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,
  2. den Erwerb von curricularen Leistungen,
  3. das Absolvieren der Promotionsprüfung.

Art. 20 Dauer Dies g 2 Die der Ve 3 Die eine V 4 Über des Do sichdi Studie Inform pflich

Die maximale Dauer des Doktorats beträgt sechs Jahre. ilt auch, wenn das Doktorat in Teilzeit absolviert wird. Frist beginnt mit der Zulassung zum Doktorat und endet mit rleihung des Doktorgrads. Graduiertenschule entscheidet auf begründeten Antrag über erlängerung der maximalen Dauer des Doktorats. schreitet die oder der Doktorierende die maximale Dauer ktorats oder liegt keine bewilligte Verlängerung vor, erhöht eStudiengebührgemässdenVorgabenderVerordnungüberdie ngebühren an der Universität Zürich5.3 ations- t

Art. 21

Alle für das Doktorat relevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

Die Doktorierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche für ihr Doktorat relevanten Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.

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.1.19 - 103 Unlauteres Verhalten, Plagiat

Art. 22

Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs- handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehört insbesondere die Einreichung einer Dissertation, die nicht selbstständig verfasst wurde, die Fälschung von Daten oder die Übernahme von Texten von anderen Autorinnen oder Autoren ohne entsprechende Quellenangabe (Pla- giat).

Dissertationen können zum Zweck der Überprüfung auf ein Pla- giat unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Dafür können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.

Liegt unlauteres Verhalten vor, erklärt die Graduiertenschule die Dissertation als nicht bestanden. Allfällige bereits ausgestellte Doku- mente werden eingezogen, ein bereits verliehener Doktorgrad wird aberkannt.

Die Einleitung disziplinarischer Massnahmen bleibt vorbehalten. Endgültige Abweisung und Sperre

Art. 23

Eine endgültige Abweisung aus dem Doktorat bewirkt keine Sperre.

Die Aufnahme eines neuen Doktorats zu einem neuen Thema ist möglich, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

  1. Dissertation Inhalt und Form der Dissertation

Art. 24

Die Dissertation soll einen selbstständigen Beitrag zur For- schung leisten.

Eine Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus einer Sammlung veröffentlichter oder zur Veröffentlichung eingereichter inhaltlich zusammenhängender Publikationen, die mit einer Einleitung und einer abschliessenden Diskussion versehen sind (kumulative Dis- sertation).

Eine Arbeit, die bereits an einer schweizerischen oder auslän- dischen Universität oder Hochschule zum Zweck der Erlangung eines akademischen Grads eingereicht worden ist, kann nicht mehr als Dis- sertation entgegengenommen werden.

Art. 25 Benotung 1 bis 6, gend. Die 2 Die Not berechnet

Die Benotung der Dissertation erfolgt auf einer Skala von wobei 1 die geringste Note bezeichnet, Noten ab 4 sind genü- Benotung erfolgt in Halbnotenschritten. e für die Dissertation wird auf der Basis aller Gutachten und das arithmetische Mittel auf eine Nachkommastelle gerundet.

.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

  1. Curriculare Leistungen

Art. 26

Art und Umfang 12 ECTS Credits Im Rahmen des Doktorats sind Leistungen im Umfang von zu erbringen. Anrechenbare Leistungen

Art. 27

Angerechnet werden können Leistungen, die in ECTS Cre- dits oder mit einem Workload ausgewiesen werden und in der Dokto- ratsvereinbarung festgelegt worden sind.

Diese Leistungen können im Rahmen von fachlichen wie über- fachlichenVeranstaltungenderUniversitätZürichsowieandererHoch- schulen im In- und Ausland erworben werden.

Art. 28

Benotung nicht bes 5. Teil: A. Einlei Einleitun Promotion verfahren Die curricular erbrachten Leistungen werden mit bestanden/ tanden oder mit einer Note ausgewiesen. Promotionsverfahren tung des Promotionsverfahrens und Promotionskommission g des s- s

Art. 29

Liegen eine voraussichtlich promotionsfähige Dissertation sowie der Nachweis ausreichender curricularer Leistungen vor, stellt dieHauptbetreuungspersonbeiderGraduiertenschuleAntragaufKon- stituierung der Promotionskommission und Einleitung des Promotions- verfahrens.

Die Doktorierenden haben das Recht, Dozierende vorzuschlagen, die bereit sind, die Gutachter- bzw. Prüferfunktion zu übernehmen.

Die Graduiertenschule prüft auf Antrag der Hauptbetreuungs- person, ob die Kriterien für die Zusammensetzung der Promotions- kommission mit den vorgeschlagenen Dozierenden erfüllt sind. Sie be- stimmt den Vorsitz und konstituiert die Promotionskommission.

Bei Uneinigkeit in Bezug auf die Promotionsreife der Disserta- tion oder die Zusammensetzung der Promotionskommission entschei- det die Graduiertenschule auf Antrag der Hauptbetreuungsperson oder der oder des Doktorierenden über die Einleitung des Promotionsver- fahrens. Zusammen- setzung der Promotions- kommission

Art. 30

Die Promotionskommission setzt sich aus zwei bis fünf Mit- gliedern mit Gutachter- bzw. Prüferfunktion zusammen. Dazu kommt ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz übernimmt.

Art. 10

Dozierende gemäss können nicht Mitglie 3 Die Doktoratsordnu und Co-Autorinnen oder Co-Autoren d der Promotionskommission sein. ng regelt die Einzelheiten.

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.1.19 - 103 Zuständigkeit der Promotions- kommission

Art. 31

Die Promotionskommission ist zuständig für die Durch- führung des Promotionsverfahrens.

Dieses umfasst die Begutachtung und Bewertung der Disserta- tion sowie die Durchführung und Bewertung der Promotionsprüfung. Mitglieder mit Gutachter- bzw. Prüferfunktion

Art. 32

Die Mitglieder der Promotionskommission mit Ausnahme desVorsitzesübernehmensowohldieAufgabenderBegutachtungund Benotung der Dissertation als Gutachterinnen oder Gutachter als auch die Durchführung und Bewertung der Promotionsprüfung als Prüferin- nen oder Prüfer.

Die Mitglieder mit Gutachter- bzw. Prüferfunktion sind die Mit-

Art. 30

glieder der Betreuungskommission vorbehältlich 3 Diese werden ergänzt mit mindestens einer wei interner oder externer Promotionsberechtigung, Abs. 2. teren Person mit die nicht bereits Mit- glied der Betreuungskommission war.

Mindestens eines dieser Mitglieder ist eine Professorin oder ein Professor mit interner Promotionsberechtigung und mindestens eines dieser Mitglieder verfügt über eine externe Promotionsberechtigung.

Art. 33 Vorsitz motionsv mit Frag 2 Der Vo interner diesem Z B. Begut

Der Vorsitz gewährleistet den korrekten Ablauf des Pro- erfahrens. Er verfasst kein Gutachten und beteiligt sich nicht en an der Promotionsprüfung. rsitz wird von einer Professorin oder einem Professor mit Promotionsberechtigung übernommen, die oder der bis zu eitpunkt noch keine Funktion im Doktorat übernommen hat. achtung und Annahme der Dissertation

Art. 34 Gutachten tungsgrund 2 Sie wird eines Guta 3 Sie wird Annahme de Dissertati

DieeingereichteVersion der Dissertation bildet die Bewer- lage. von jeder Gutachterin bzw. jedem Gutachter im Rahmen chtens beurteilt sowie benotet. nicht publiziert. r on

Art. 35

Die Dissertation gilt als angenommen, wenn alle Gutachten mindestens die Note 4 (genügend) oder besser ausweisen. Überarbeitung der ange- nommenen Dissertation

Art. 36

Die oder der Doktorierende erhält nach der Bewertung der Dissertation von den Gutachterinnen und Gutachtern gegebenen- falls Auflagen zur zeitnahen Überarbeitung.

Die Überarbeitung ist den Gutachterinnen und Gutachtern zur Überprüfung einzureichen. Eine nicht ausreichende Überarbeitung kann zur nochmaligen Überarbeitung zurückgewiesen werden.

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Die oder der Doktorierende reicht der Graduiertenschule die nach

Art. 35

angenommene Dissertation bzw. die von den Gutachterinnen und Gutachtern genehmigte Überarbeitung der Dissertation digital und mit den erforderlichen Pflichtexemplaren zur Publikation ein.

Die Überarbeitung wird nicht bewertet, sie wirkt sich weder auf die Note noch das Prädikat aus. Nicht angenommene Dissertation

Art. 37

Liegt ein ungenügendes Gutachten vor, gilt die Disserta- tion als nicht angenommen.

Eine nicht angenommene Dissertation kann einmal wiederholt werden. Wiederholung der Dissertation

Art. 38

Die Wiederholung besteht aus der Überarbeitung der nicht angenommenen Dissertation und erneuten Begutachtung durch die Gutachterinnen und Gutachter.

Wird die Dissertation auch nach der Überarbeitung nicht ange- nommen, erfolgt die endgültige Abweisung aus dem Doktorat und die Exmatrikulation.

  1. Promotionsprüfung

Art. 39

Einladung torierende WirddieDissertationangenommen,erhältdieoderderDok- von der Graduiertenschule die Einladung zur Promotions- prüfung. Zweck und Dauer

Art. 40

Die Promotionsprüfung dauert 60 bis 90 Minuten und dient der Überprüfung der Fähigkeit der oder des Doktorierenden zur münd- lichen Darstellung und Verteidigung der Dissertation.

Sie ist im Rahmen der Bestimmungen der Doktoratsordnung öf- fentlich. Anwesenheit der Mitglieder der Promotions- kommission

Art. 41

Die Promotionsprüfung wird unter der Leitung des Vor- sitzes in Anwesenheit aller Mitglieder der Promotionskommission von den Prüferinnen und Prüfern durchgeführt und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer protokolliert.

In begründeten Fällen kann auf die örtliche Anwesenheit von maximal drei Prüferinnen und Prüfern verzichtet werden, sofern min- destens zwei Prüferinnen oder Prüfer vor Ort anwesend sind.

Die Anwesenheit kann in diesem Fall mit einer Übertragung in Ton und Bild substituiert werden.

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Art. 42 Bewertung den bewert 2 Weisen a genügend a

Die Promotionsprüfung wird mit bestanden/nicht bestan- et. lle Prüferinnen und Prüfer die Promotionsprüfung als us, gilt die Promotionsprüfung als bestanden.

Art. 43 Wiederholung derholt werde 2 Wird auch d die endgültig D. Publikatio Berechnung de

EinenichtbestandenePromotionsprüfungkanneinmalwie- n. ie Wiederholung mit nicht bestanden bewertet, erfolgt e Abweisung aus dem Doktorat und die Exmatrikulation. n der Dissertation und Abschluss r Gesamtnote

Art. 44

DieGesamtnoteentsprichtderfürdieDissertationerrech- neten Note.

Die im Rahmen der curricularen Leistungen erworbenen Noten sowiedieLeistungder PromotionsprüfungfliessennichtindieBerech- nung der Gesamtnote mit ein.

Art. 45 Prädikat 2 Die Fak Prädikate 6,0 summa 5,5 insig 5,0 magna 4,5 cum l

Mit der Gesamtnote wird das Prädikat festgelegt. ultät verleiht für folgende Gesamtnoten die folgenden : cum laude, ni cum laude, cum laude, aude,

,0 rite.

Art. 46 Publikation

DieDoktorierendensindverpflichtet,dieFassungderDis-

Art. 36

sertation gemäss 2 Die Publikation sität Zürich zur sobald es dort au 3 Zusätzlich werd frist, die vorges zu publizieren. der Dissertation erfolgt in dem von der Univer- Verfügung gestellten Repositorium und gilt als erfolgt, fgenommen worden ist. en in jedem Fall, auch bei Vorliegen einer Sperr- ehenen gedruckten Pflichtexemplare der Zentralbiblio- thek zugestellt.

Bei einer weiteren Verwertung der Dissertation (z.B. Verlags- publikation) darf kein Druckvermerk angefügt werden, der diese als Dissertation an der Philosophischen Fakultät kenntlich macht.

Die Doktoratsordnung führt die Vorgaben zur Publikation aus.

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Art. 47 Sperrfrist Doktorieren des Publika fügung gest

Die Graduiertenschule kann auf Antrag einer oder eines den die teilweise oder vollständige Sperrung des Inhalts tionsexemplars in der von der Universität Zürich zur Ver- ellten digitalen Infrastruktur für eine Frist von drei Jahren bewilligen.

Der Name der oder des Doktorierenden sowie der Titel der Dis- sertation können nicht gesperrt werden.

Die Graduiertenschule kann die Frist auf begründeten Antrag ein- mal um weitere drei Jahre verlängern oder ausnahmsweise eine zeit- lich unbeschränkte Sperrung bewilligen, sofern ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn ein Verlag die Pub- likation in der von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten digi- talen Infrastruktur nicht erlaubt. Verleihung des Doktorgrads

Art. 48

Nach der Publikation verleiht die Fakultät den Doktor- grad.DieVerleihungdesGradserfolgtmitderAushändigungderunter- zeichneten Promotionsurkunde.

Die Führung der Bezeichnung «Dr. des.» (Doctor designatus) bis zur Verleihung des Doktorgrads ist nicht erlaubt.

  1. Abschlussdokumente Übergabe der Abschluss- dokumente

Art. 49

Die Doktorierenden erhalten die Promotionsurkunde, das Diploma Supplement sowie den Academic Record. Promotions- urkunde

Art. 50

Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Disserta- tion, das Datum der Promotionsprüfung und das Prädikat für die Pro- motionsleistung.

Die Promotionsurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans.

Sie wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. Academic Record

Art. 51

Der Academic Record belegt, dass die Dissertation ange- nommen, diecurricularenLeistungenerfülltsowiediePromotionsprü- fung bestanden worden sind.

Curriculare Leistungen, die nicht an der Universität Zürich er- bracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.

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.1.19 - 103 Diploma Supplement

Art. 52

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute- rung des Doktorats.

Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

. Teil: Ehrenpromotion

Art. 53 Antrag lung di honoris 2 Der A Fakultä gründet Entsche Verleih

Für hervorragende Dienste kann die Fakultätsversamm- e Doktorwürde ehrenhalber verleihen. Der Titel lautet Doktor causa (Dr. h.c.). ntrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied der t schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan gestellt und be- werden. id und ung

Art. 54

Die Dekanin oder der Dekan setzt die stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung vom Antrag in Kenntnis.

Der Entscheid über den Antrag findet durch geheime Abstim- mung im Rahmen einer Fakultätsversammlung statt.

Der Titel wird verliehen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mit- glieder der Fakultätsversammlung dem Antrag zustimmen.

. Teil: Rechtsschutz und weitere Rechte

Art. 55 Rechtsmittel cularen Leist ordnung ergeh dekanin oder 2 Die Einspra digen Prodeka begründet ein

Alle im Leistungsausweis jeweils neu ausgewiesenen curri- ungen sowie alle Verfügungen, die gestützt auf diese Ver- en, unterliegen der Einsprache an die zuständige Pro- den zuständigen Prodekan. che ist der zuständigen Prodekanin bzw. dem zustän- n innerhalb von 30 Tagen nach Empfang schriftlich und zureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Re- kurs.

Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Art. 56 Urheberrecht sätzlich den 2 Die Doktori der Dissertat lungen wie in

Die Urheberrechte an einer Dissertation gehören grund- Doktorierenden, soweit nichts anderes vereinbart wurde. erenden treten der Universität Zürich mit Einreichung ion das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshand- sbesondere die Plagiatserkennung und Archivierung not- wendig ist.

.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät Rechte an Forschungs- ergebnissen

Art. 57

Die Rechte an den im Rahmen des Doktorats erworbenen Forschungsergebnissen gehören grundsätzlich den Doktorierenden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Den Doktorierenden steht es frei, diese Forschungsergebnisse weiter zu verwerten oder für weitere Publikationen zu nutzen, sofern keine Rechte oder Vereinbarungen dem entgegenstehen. Rechte an Daten

Art. 58

Die Rechte an den während des Doktorats erworbenen Daten gehören grundsätzlich den Doktorierenden, soweit nichts ande- res vereinbart wurde.

Den Doktorierenden steht es frei, diese Daten weiter zu verwer- ten oder für weitere Publikationen zu nutzen, sofern keine Rechte oder Vereinbarungen dem entgegenstehen.

. Teil: Schlussbestimmungen Übergangs- bestimmungen allgemein

Art. 59

Doktorierende, die ihr Doktorat ab Herbstsemester 2019 aufnehmen, absolvieren das Doktorat gemäss dieser PromVO.

Die Graduiertenschule ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu- ständig für die Betreuung aller Doktorierenden nach der Promotions- ordnung vom 29. Mai 2006 (PO 2006) bzw. der Promotionsverordnung vom 8. Juli 2009 (PVO 2009).

Alle im Zusammenhang mit einem Doktorat ergehenden Verfü- gungen für Doktorierende nach PO 2006 bzw. PVO 2009 unterliegen

Art. 55

der Einsprache gemäss an die zuständige Prodekanin oder den zu- ständigen Prodekan. Übergangs- bestimmungen für Doktorie- rende gemäss PO 2006

Art. 60

Das Doktorat nach PO 2006 wird auf das Herbstsemester 2019 geschlossen.

Für Doktorierende, die ihr Doktorat bis 31.Juli 2019 nicht abge- schlossen haben, kann die Dekanin oder der Dekan ausnahmsweise in begründeten Fällen eine Verlängerung dieser Frist bis längstens Früh- jahrssemester 2023 gewähren. Eine weitere Verlängerung der Frist ist ausgeschlossen.

Wird das Gesuch nicht bewilligt oder kann das Doktorat innert der Fristverlängerung nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Über- führung in das Doktorat gemäss dieser PromVO.

Bei einer Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO konstituiertdieGraduiertenschuleinAbsprachemitdenDoktorieren- den die Betreuungs- oder Promotionskommission. Die für den Ab- schluss des Doktorats geltenden Bedingungen sowie die noch fehlen- den Leistungen werden in der Doktoratsvereinbarung festgehalten.

V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät 415.452

.1.19 - 103 Übergangs- bestimmungen für Doktorie- rende gemäss PVO 2009

Art. 61

Das Doktorat gemäss Promotionsverordnung vom 8. Juli 2009 (PVO 2009) wird auf das Frühjahrssemester 2023 geschlossen.

Die Doktorierenden können vor der Einleitung des Promotions-

Art. 14ff

verfahrens gemäss § gemäss dieser PromV Ordnung abschliesse 3 Kann das Doktorat sen werden, erfolgt PVO 2009 wählen, ob sie in das Doktorat O übertreten oder ihr Doktorat gemäss alter n. bis Frühjahrssemester 2023 nicht abgeschlos- die Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO.

Bei einem Wechsel oder einer Überführung in das Doktorat ge- mäss dieser PromVO konstituiert die Graduiertenschule in Absprache mit den Doktorierenden die Betreuungs- oder Promotionskommission. Die für den Abschluss des Doktorats geltenden Bedingungen sowie die noch fehlenden Leistungen werden in der Doktoratsvereinbarung festgehalten.

OS 73, 557; Begründung siehe ABl 2018-10-26.

Inkrafttreten: 1. Januar 2019.

Noch nicht in Kraft.

LS 415.31.

LS 415.321.

LS 415.455.1.

SR 414.20.

SR 0.414.8.