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415.455.1

Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

RVO PhF

Präambel

Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät 415.455.1

1.7. 25 - 129

Rahmenverordnung

über die Bachelor- und Masterstudiengänge

an der Philosophischen Fakultät der Universität

Zürich (RVO PhF)

(vom 27. August 2018)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich terstudium an de

Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Mas- r Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (UZH).

Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergrei- fende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten Rahmenverordnungen geregelt.

Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Stu- dienordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Ausführende Bestimmungen

Art. 2

Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt. Module und Minor-Studien- programme anderer Fakultäten

Art. 3

In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fa- kultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an der das Major-Studienprogramm absolviert wird.

InallenanderenBereichengeltendieBestimmungenderdasjewei- lige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden Fakultät.

Art. 4

Studienangebot fang von 180 EC – Bachelor of A – Bachelor of A – Bachelor of S – Bachelor of S

1 Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Um- TS Credits an: rts, rts in Sozialwissenschaften, cience in Psychologie, cience in Computerlinguistik.

.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät

Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Liberal Arts Options im Umfang von 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an.

Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von

ECTS Credits an: – Master of Arts, – Master of Arts in Sozialwissenschaften, – Master of Science in Psychologie, – Master of Science in Computerlinguistik, – Master of Science in Evolutionary Language Science. Bezeichnung und Abschlüsse

Art. 5

1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen: – Bachelor of Arts UZH, – Bachelor of Arts UZH in Sozialwissenschaften, – Bachelor of Science UZH in Psychologie, – Bachelor of Science UZH in Computerlinguistik.

Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Mas- terstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen: – Master of Arts UZH, – Master of Arts UZH in Sozialwissenschaften, – Master of Science UZH in Psychologie, – Master of Science UZH in Computerlinguistik, – Master of Science UZH in Evolutionary Language Science.

Die Grade werden wie folgt abgekürzt: – Bachelor of Arts UZH BA UZH – Bachelor of Arts UZH in Sozialwissenschaften BA UZH – Bachelor of Science UZH in Psychologie BSc UZH – Bachelor of Science UZH in Computerlinguistik BSc UZH – Master of Arts UZH MA UZH – Master of Arts UZH in Sozialwissenschaften MA UZH – Master of Science UZH in Psychologie MSc UZH – Master of Science UZH in Computerlinguistik MSc UZH – Master of Science UZH in Evolutionary MSc UZH Language Science

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  1. Allgemeines zum Studium Zusammen- setzung eines Studiengangs

Art. 6

EinStudiengangbestehtauseinemStudienprogramm(Mono- Studienprogramm)oderauszweiStudienprogrammen(Major-/Minor- Studienprogramm).

Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Cre- dits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studien- programmabschluss führt.

Die Liberal Arts Option ist eine curricular offene und durch den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die nicht zu einem Studienprogrammabschluss führt.

Art. 7 Mustercurricula Bestehensvorauss neter Weise publ 2 Das Mustercurr von mindestens 3 3 Ein Modulkatal

Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die etzungen fest. Ein Mustercurriculum wird in geeig- iziert. iculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb 0 ECTS Credits pro Semester vor. og wird in geeigneter Weise publiziert.

Art. 8

Zulassung überdieZul 27.August Studium mi Behinderun Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung assungzumStudiumanderUniversitätZürich(VZS)vom 20183 massgebend. t g

Art. 9

Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behin- derung, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifels- fällenkanndieFachstelleeineÄrztinodereinenArztihresVertrauens beiziehen.

Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag durch die oder den Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Mass- nahmen gewähren.

Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

Art. 10 Sprache ist grun gen könn 2 Die Sp sätzlich in ander

Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe dsätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Lehrveranstaltun- en in anderen Sprachen erfolgen. rache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grund- Deutsch oder Englisch. Einzelne Lehrveranstaltungen können en Sprachen erfolgen.

.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät

Die Lehrveranstaltungen in den philologischen Studienprogram- men können in der entsprechenden Sprache stattfinden.

Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in denjenigen Spra- chen durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durch- geführt werden.

Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse voraus- gesetzt werden. Urheberrechtan studentischen Arbeiten

Art. 11

Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören grundsätzlich den Studierenden.

Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Pla- giatserkennung oder Archivierung notwendig ist.

Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer Arbeit die Programmdirektorin oder den Programmdirektor zu infor- mieren.

Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor kann die Veröffentlichung mit Auflagen versehen. Plagiats- kontrolle

Art. 12

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.

Art. 13

§ I p und 14.4 nformations- flicht

Art. 15

Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigne- ter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien- relevanteBelange,insbesondereüberdiefürsiegeltendenErlasseund Fristen, selbstständig zu informieren.

. Abschnitt: Module und ECTS Credits

Art. 16 Module Lernein sammens

Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene heit, die sichauseinerodermehreren Lehrveranstaltungenzu- etzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann.

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DasAbsolviereneinesModulskannvonVoraussetzungenabhän- gig gemacht werden.

Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/ oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden. Modulangaben im Vorlesungs- verzeichnis

Art. 17

Die Module und alle damit zusammenhängenden studien- relevanten AngabenwerdeninsVorlesungsverzeichnisaufgenommen.

Art. 18

Modultypen a. Pflichtm gramms gemä b. Wahlpfli im vorgegeb Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen: odule:Module,diefüralleStudierendeneinesStudienpro- ss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind, chtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich enen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind,

  1. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem um- schriebenen Bereich frei wählbar sind. Modul- verantwortliche

Art. 19

Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor be- stimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt unddieOrganisationderModuleeinschliesslichLeistungsnachweisver- antwortlich sind. An- und Abmeldung von Modulen

Art. 20

Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmeldung erforderlich. Die Buchung bzw. Anmeldung des Moduls ist gleichzeitig auch die Buchung bzw. Anmeldung des Leis- tungsnachweises.

Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde- frist möglich.

Art. 21 ECTS Credits päischenKredi lation System erwarteten mi 2 Jedem Modul Zahlen)zugewi duls erwartet 3 FürdieVerga einen explizi Credits auf B 4 Die dem Mod mer vollständ

Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Euro- tpunktesystem (European Credit Transfer and Accumu- , ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem ttleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen esen,diedemfürdaserfolgreicheAbsolvierendesMo- en mittleren Arbeitsaufwand entspricht. bevonECTSCreditsmussdieoderderStudierende ten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS asis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen. ul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird im- ig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.

.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät

. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre

  1. Leistungsnachweise Arten der Leis- tungsnachweise

Art. 22

Leistungsnachweise sind insbesondere: – mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen, – schriftliche Arbeiten, – Referate, – dokumentierte praktische Arbeit, – Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen, – Portfolio, – NachweisvonimRahmeneinerE-Learning-Veranstaltungerbrach- ten Studienleistungen. Organisation und Modalitä- ten der Leis- tungsnachweise

Art. 23

Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leis- tungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kate- gorien von Studierenden vorsehen.

Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Proto- koll zu führen. Verhinderung, Abbruch, unent- schuldigtes Fernbleiben

Art. 24

TrittvorBeginnderDurchführungeinesLeistungsnachwei- ses ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinde- rungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungs- gesuchvor,soistdiesderoderdemModulverantwortlichenmitzuteilen.

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh- rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.

Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unent- schuldigtem Fernbleiben

Art. 25

In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungs- gesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungs- nachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) bei der oder dem Modulverantwortlichen einzureichen.

Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.

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Die oder der Modulverantwortliche entscheidet über die Bewil- ligungdesGesuchs.WirddasGesuchnichtbewilligt,giltderLeistungs- nachweis als nicht bestanden.

In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin oder der Studien- dekan eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach- weisohneAbmeldungfernoderreichtsieoderereinGesuchverspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden. Leistungs- bewertung

Art. 26

Leistungsnachweisewerdenentwederbenotetodermit«be- standen» / «nicht bestanden» bewertet.

Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von

bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. GrundsätzlicherfolgtdieBenotunginHalbnotenschritten,Viertelnoten sind zulässig.

Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde. Wiederholung von Modulen allgemein

Art. 27

Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung be- stimmt die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.

Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung bzw. Anmeldung erforderlich.

Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nichtwiederholtodererneutabsolviertwerden,auchnichtimRahmen eines anderen Studienprogramms.

Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung. Wiederholung von Pflicht- modulen

Art. 28

Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wieder- holt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.

Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, so gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine

Art. 33

endgültige Abweisung nach und Sperre nach § 34. Wiederholung von Modulen im Wahlpflicht- und Wahl- bereich

Art. 29

Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.

Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung defi- nierten Bereichs möglich.

.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät Unlauteres Verhalten

Art. 30

UnlauteresVerhaltenliegtbeiderVornahmevonBetrugs- handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die uner- laubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen einesPlagiatsoder einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.

LiegtunlauteresVerhaltengemässAbs.1vor,erklärtdieStudien- dekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht be- standen und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch die Studiendekanin oder den Studien- dekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Ver- halten ausgestellt wurden, werden eingezogen.

Die Studiendekanin oder derStudiendekanbeschliesst, obein Dis- ziplinarverfahren beantragt wird.

Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Programm- direktorin oder der Programmdirektor vorgängig geeignete Massnah- men treffen. Akteneinsicht in Prüfungs- unterlagen

Art. 31

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen könnendieHerausgabederPrüfungsunterlageneingeschränktoderver- weigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Leistungs- ausweis

Art. 32

Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen- tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.

Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.

  1. Endgültige Abweisung und Sperre Endgültige Abweisung

Art. 33

Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden, ver- fügt die Studiendekanin oder der Studiendekan eine endgültige Ab- weisung vom entsprechenden Studienprogramm.

Art. 34

Sperre bewirkt program gramme Eine endgültige Abweisung vom Studienprogramm nach § 33 eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende Studien- m und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienpro- an der UZH.

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. Abschnitt: Studiengänge

  1. Bachelorstudiengänge

Art. 35

Studienziele Grundlagenwis lichem Denken Strukturierun Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden sen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaft- . g der Bachelor- studiengänge

Art. 36

Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs Semestern.

Innerhalb der Bachelorstudiengänge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von

ECTS Credits.

Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinations- möglichkeiten der Studienprogramme fest.

Art. 37 Bachelorarbeit programm eine B verfassen. Die 2 Die Bachelora verfassen. Die 3 Die Wiederhol

Während des Bachelorstudiengangs ist im Major-Studien- achelorarbeit im Umfang von 15 ECTS Credits zu Bachelorarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet. rbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen. ung einer ungenügenden Bachelorarbeit richtet

Art. 27ff

sich nach 4 DieStudi arbeitungs enordnungregeltdieEinzelheiten,insbesonderedieAus- modalitäten, Betreuung und die Begutachtung der Bachelor- arbeit.

Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen. Vorziehen von Mastermodulen

Art. 38

Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits erworben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt

ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Master- studiengang begonnen werden.

  1. Masterstudiengänge

Art. 39

Studienziele tiefte fachli senschaftlich Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden ver- che Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wis- en und praktischen Arbeiten.

.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät Konsekutive und speziali- sierte Master- programme

Art. 40

DieStudienprogrammederMasterstufesindentwederkon- sekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmun- gen der VZS3.

Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvorausset- zungen der spezialisierten Masterstudienprogramme. Strukturierung der Master- studiengänge

Art. 41

Ein Masterstudiengang umfasst 120 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von vier Semestern.

Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von

ECTS Credits.

Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmög- lichkeiten sowie die möglichen Schwerpunkte der Studienprogramme fest.

Art. 42 Masterarbeit programm eine verfassen. Di 2 Die Mastera fassen. Die S 3 Die Wiederh

Während des Masterstudiengangs ist im Major-Studien- Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS Credits zu e Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet. rbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu ver- tudienordnung kann Ausnahmen vorsehen. olung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich

Art. 27ff

nach 4 Die arbei C. An Anerk und A nung Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aus- tungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Masterarbeit. erkennung und Anrechnung ennung nrech- allgemein

Art. 43

Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleis- tungen im Leistungsausweis.

Die Anrechnung istdieZuordnunganerkannterStudienleistungen zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studien- leistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studien- abschlussmitderAufnahmeindenAcademicRecord(Abschlusszeug- nis).

Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendi- gen Unterlagen beizubringen.

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.7. 25 - 129 Anerkennung von Studien- leistungen

Art. 44

Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.

Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studien- leistung erfolgt, wenn

  1. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung ist,
  2. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist,
  3. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.

Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Anrechnung an den Studien- abschluss

Art. 45

Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn

  1. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar sind,
  2. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.

Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.

Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrech- nungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsverein- barungen mit anderen Hochschulen oder allgemeine Anrechnungs- tabellen bestehen.

Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Modulen

Art. 46

GleicheoderinhaltlichähnlicheModulebzw.Studienleistun- gen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Überzählige Module

Art. 47

Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw. Masterabschlussangerechnet.Sie werdenjedochimAcademicRecord als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.

Überzählige Module sind Module, die gemäss der jeweiligen Stu- dienordnungfürdieErreichungderfürdenStudienabschlussimjewei- ligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.

Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chrono- logisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.

Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden kön- nen, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, dievondenStudierendenbezeichnetenModuleandenStudienabschluss angerechnet.

.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät

  1. Studienabschluss Anmeldung zum Abschluss

Art. 48

DieAnmeldungzumBachelor-bzw.Masterabschlussistvon denStudierendenbeimStudiendekanateinzureichen.DasStudiendeka- nat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.

Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für das- jenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzun- gen erfüllt sind. Verleihung des Bachelorgrades

Art. 49

Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Major-Studienprogramm erforderlichen Studienleis- tungen (in ECTS Credits) an der Philosophischen Fakultät der UZH erbracht worden sein.

Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde. Verleihung des Mastergrades

Art. 50

Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 120 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Major-Studienprogramm/Mono-Studienprogramm erforderlichenStudienleistungen(inECTSCredits)anderPhilosophi- schen Fakultät der UZH erbracht worden sein.

Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde. Gewichtete Gesamtnote

Art. 51

Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamt- note bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienpro- grammnoten mit dem Gewicht der fixen Studienprogrammgrössen in die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangs- werten berechnet.

Die Berechnung allfälliger Studienprogrammnoten und die der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolg- reichen Studienabschluss ausreichend.

Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät 415.455.1

.7. 25 - 129

  1. Abschlussdokumente Abschluss- dokumente

Art. 52

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

Art. 53 Diplomurkunde der Fakultät, sowie der Deka 2 Die Diplomur vorhanden, die 3 Die Diplomur der Diplomurku

Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH nin oder des Dekans der Fakultät. kunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit Studienprogrammnoten aus. kunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit nde wird eine englische Übersetzung abgegeben. Diploma Supplement

Art. 54

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute- rungdesStudienabschlusses.EswirdindeutscherundenglischerSpra- che ausgestellt. Academic Record

Art. 55

Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht andenStudienabschlussangerechnetenStudienleistungenmitderjewei- ligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel derBachelor-bzw.derMasterarbeitaufgeführt.Studienleistungen,die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekenn- zeichnet.

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.

. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 56 Rechtsschutz lich der für Einsprache an ren Verfügung dekanin oder nat innerhalb der Verfügung entscheid unt 2 Für den Rek

Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüg- die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der die Studiendekanin oder den Studiendekan. Alle ande- en unterliegen ebenfalls der Einsprache an die Studien- den Studiendekan. Die Einsprache ist dem Studiendeka- von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. schriftlich und begründet einzureichen. Der Einsprache- erliegt dem Rekurs. urs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät

. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Übergangs- bestimmungen

Art. 57

Für Studierende, die das Studium an der Philosophischen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, gilt:

  1. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2019 dieser Rahmen- verordnung unterstellt und in Studienprogramme gemäss dieser Rahmenverordnung überführt.
  2. Die Studierenden müssen mindestens 60 ECTS Credits an der UZH erbringen.
  3. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des alten Curriculums identisch sind.

In Einzelfällen kann die Fakultät zugunsten der Studierenden auf die Überführung in Studienprogramme nach dieser RVO verzichten und den weiteren Verlauf des Studiums sowie die Modalitäten in allge- meiner Form festlegen oder in individuellen Studienvereinbarungen mit den Studierenden festhalten. Überführung in Studienpro- gramme nach dieser RVO

Art. 58

Jede Überführung aus auslaufenden Studienprogrammen erfolgt in vergleichbare oder ähnliche Studienprogramme, die sich in- haltlich und umfangmässig eignen.

Die Überführung aus einzelnen auslaufenden Studienprogram- men in eines oder zwei Studienprogramme sowie die Zusammenfas- sungoderAufteilungmehrererauslaufenderStudienprogrammeinein oder zwei Studienprogramme gemäss dieser RVO sind zulässig.

Der Verbleib in auslaufenden Studienprogrammen ist nur dann zulässig, wenn eine Überführung als nicht vertretbar erscheint. Über die Vertretbarkeit entscheidet die Fakultät. Anrechnung von Leistungen

Art. 59

Studienleistungen,dievordemHerbstsemester2019erwor- ben wurden, werden soweit möglich vollständig an den Abschluss an- gerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass diese mit der jeweils geltenden Studienordnung vereinbar ist.

Studierenden, die vor dem Herbstsemester 2019 ein Modul ein- mal erfolglos absolviert haben (Fehlversuch), wird dieser Fehlversuch erlassen.

Definitiv nicht bestandene Module, definitive Abweisungen sowie Sperren bleiben bestehen. Schliessung der auslaufenden Studien- programme

Art. 60

Auslaufende Bachelorstudienprogramme werden per Ende Frühlingssemester 2023 und auslaufende Masterstudienprogramme per Ende Frühlingssemester 2022 geschlossen. Nach diesem Zeitpunkt ist ein Abschluss dieser Programme nicht mehr möglich.

Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät 415.455.1

.7. 25 - 129

Eine Beurlaubung oder Sistierung der Immatrikulation hat kei- nen Einfluss auf den Zeitpunkt für den letztmöglichen Abschluss aus- laufender Studienprogramme.

OS 73, 503; Begründung siehe ABl 2018-09-14.

Inkrafttreten: 1.August 2019.

LS 415.31.

Aufgehoben durch URB vom 28.Februar 2022 (OS 77, 217; ABl 2022-03-18). In Kraft seit 1.August 2022.

Fassung gemäss URB vom 16. September 2024 (OS 80, 32; ABl 2024-12-20). In Kraft seit 1.August 2025.