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415.455.51

Rahmenverordnung über den hochschulübergreifenden Masterstudiengang «Filmwissenschaft» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

Präambel

Masterstudiengang «Filmwissenschaft» 415.455.51

1.1.14 - 83

Rahmenverordnung

über den hochschulübergreifenden Master-

studiengang «Filmwissenschaft» an der

Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 26. August 2013)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Regelungs-

bereich

Art. 1

Diese Rahmenverordnung regelt den hochschulübergrei- fenden Masterstudiengang «Filmwissenschaft» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich im Rahmen des «Netzwerks Cinema CH».

Der Studiengang erfolgt in Zusammenarbeit mit der Universität Lausanne und der Universität der Italienischen Schweiz sowie der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK), der Fachhochschule West- schweiz (HES-SO) und der Hochschule Luzern.

Fragen, die nicht von dieser Rahmenverordnung erfasst werden, entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Inhalt des Studienganges

Art. 2

Der hochschulübergreifende Masterstudiengang «Filmwissen- schaft»vermitteltdenStudierendendieFähigkeit,selbstständigwissen- schaftlich zu arbeiten, und führt zu einer vertieften wissenschaftlichen AusbildungunterEinschlussinterdisziplinärerWissenschaftsbereiche.

Art. 3 Titel absolv Titel: 2 Das schulü Cinema 3 Die unterz 4 Der «MA UZ

Die Philosophische Fakultät verleiht für einen erfolgreich ierten hochschulübergreifenden Masterstudiengang folgenden «Master of Arts UZH in Filmwissenschaft». Diplom enthält die Bemerkung, dass der Studiengang «hoch- bergreifend in Kooperation mit den Partnern des Netzwerks CH» durchgeführt wurde. Verleihung des Titels erfolgt durch die Aushändigung der eichneten Urkunde. Titel «Master of Arts UZH in Filmwissenschaft» wird mit H» abgekürzt.

Art. 4

Studienordnung greifenden Mast Die Fakultät erlässt die Studienordnung des hochschulüber- erstudiengangs «Filmwissenschaft».

.455.51 Masterstudiengang «Filmwissenschaft» Muster- curriculum

Art. 5

Die Studienordnung des hochschulübergreifenden Master- studiengangs «Filmwissenschaft» legt ein Mustercurriculum fest.

Das Mustercurriculum ermöglicht Vollzeitstudierenden den Er- werb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester. Studium mit Behinderung

Art. 6

Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit mit Auswirkung auf studienrelevante Aktivi- täten kann bei der Beratungsstelle «Studium und Behinderung» ein Gesuch um Anerkennung der Behinderung oder der chronischen Krankheit eingereicht werden.

Bei Anerkennung einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit kann die bzw. der Prüfungsdelegierte semesterweise aus- gleichende Massnahmen gewähren. II. Studiengang

Art. 7 Umfang senscha das Abf 2 Minde erworbe Glieder Studien

Der hochschulübergreifende Masterstudiengang «Filmwis- ft» umfasst 120 ECTS Credits, wovon 30 ECTS Credits durch assen einer Masterarbeit erworben werden müssen. stens 60 ECTS Credits müssen an der Universität Zürich n werden. ung des gangs

Art. 8

Der hochschulübergreifende Masterstudiengang «Filmwissen- schaft» ist als interdisziplinäres Fachstudium «Filmwissenschaft» ange- legt. Die Gliederung und Proportionen des Kernbereichs und der Teil- bereiche sind zwischen den Netzwerkpartnern wie folgt geregelt:

  1. Kernbereich: Geschichte und Theorie des Films ergeben insgesamt

ECTS Credits; davon sind mindestens 60 ECTS Credits an der UZHzuabsolvieren(einschliesslichMasterarbeitzu 30ECTSCre- dits); maximal 30 ECTS Credits können an der Universität Lau- sanne(Sectiond’histoireetesthétiqueducinéma)erworbenwerden.

  1. Teilbereiche: Diese enthalten insgesamt 30 ECTS Credits und wer- den vollumfänglich ausserhalb der UZH erworben.

Art. 9 Zulassung studiengan zum Studiu werden in 2 Von Inha anderen St werbzusätz sung mit B

Für die Zulassung zum hochschulübergreifenden Master- g «Filmwissenschaft» ist die Verordnung über die Zulassung m an der Universität Zürich (VZS)3 massgebend. Details der Studienordnung geregelt. berinnen und Inhabern eines Bachelordiploms in einer udienrichtung kann vor der definitiven Zulassung der Er- licherKenntnisseundFähigkeitenverlangtwerden(Zulas- edingungen).

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Der Abschluss des Masterstudiums kann vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absol- vierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auf- lagen).

Art. 10

Latinum wissensc Für den hochschulübergreifenden Masterstudiengang «Film- haft» werden keine Kenntnisse des Lateins vorausgesetzt.

Art. 11 Masterarbeit fassen, für d 2 Das Thema d Auf begründet senschaft ein Teilbereiche in jedem Fall 3 Wird die Ma kanndieseinne werden oder e Thema verfass 4 Wenn auch d gend ist, so schaft» an de

Während des Masterstudiums ist eine Masterarbeit zu ver- ie 30 ECTS Credits vergeben werden. Sie wird benotet. er Masterarbeit wird dem Kernbereich entnommen. es Gesuch kann die Leitung des Seminars für Filmwis- e Masterarbeit über einen Gegenstand aus einem der zulassen. Die ECTS Credits für die Masterarbeit werden der Punktzahl des Kernbereichs zugewiesen. sterarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, so rhalbvonmaximalzweiSemesterneinmalüberarbeitet s kann einmal eine weitere Arbeit zu einem neuen t werden. ie überarbeitete oder zweite Masterarbeit ungenü- erfolgt eine Sperre in diesem Studiengang «Filmwissen- r Philosophischen Fakultät. Studium generale

Art. 12

Das Studium generale besteht aus Modulen, die aus dem gesamten Angebot der Universität von den Studierenden frei wählbar sind.

Die Studienordnung legt fest, ob und wie viele ECTS Credits aus dem Studium generale an das Fachstudium angerechnet werden. Die- ser Anteil darf jedoch 10% der im Kernbereich zu erwerbenden Punkte nicht überschreiten. Für die Anrechnung müssen sie der Stu- dienstufe des angestrebten Abschlusses entnommen sein. III. Module und ECTS Credits

Art. 13 Module Lernein in der einem o Modulel 2 Für j (in gan erforde

Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente heiten, sogenannte Module, gegliedert. Module erstrecken sich Regel über ein bis maximal zwei Semester. Module bestehen aus der mehreren Modulelementen. Die Rahmenpunktzahlen der emente sind im Anhang aufgeführt. edes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits zen Zahlen) vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls rlichen mittleren Aufwand entspricht.

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FürdasBestehendesModulsmusseinLeistungsnachweiserbracht werden.DieVergabevonECTSCreditsaufderBasisblosserAnwesen- heit ist ausgeschlossen.

Der Besuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Voraus- setzungen abhängig gemacht werden.

Art. 14

Modultypen a. Pflichtm gramms obli b. Wahlpfli einer vorge c. Wahlmodu gramms oder dienordnung Es werden unterschieden: odule: Module, die für alle Studierenden eines Studienpro- gatorisch sind, chtmodule: Module, dieineiner vorgegebenen Anzahl aus gebenen Liste auszuwählen sind, le: Module, die aus dem Angebot eines Studienpro- fachlich verwandter Studienprogramme gemäss Stu- wählbar sind,

Art. 12

d. Module aus dem «Studium generale» ( Angebot der gesamten Universität von d ): Module, die aus dem en Studierenden frei wähl- bar sind. European Credit Transfer and Accumula- tion System

Art. 15

Der Studiengang wird nach dem Prinzip des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bewertet: Im Rah- meneinesVollzeitstudiumssindproSemesterdurchschnittlich30ECTS Credits zu erwerben.

Ein ECTS Credit entspricht einer durchschnittlichen studenti- schen Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden. Modul- verantwortliche und Prüfungs- delegierte

Art. 16

Die Studienprogrammdirektion bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und den Leistungs- nachweis der Module verantwortlich sind.

Die Studienprogrammdirektion bestimmt für die Fragen der Er- bringung von Leistungsnachweisen eine Prüfungsdelegierte oder einen Prüfungsdelegierten. Information der Studierenden

Art. 17

Alle studienrelevanten Informationen (insbesondere die zu erwerbende Anzahl ECTS Credits sowie Zeitpunkt, Form und Um- fang der Leistungsnachweise für die Module, Vorbedingungen, Ab- schlussqualifikationen) werden publiziert.

Die Studierenden sind verpflichtet, sich über die für sie geltenden Erlasse,diestudienrelevantenInformationenundFristenselbstständig zuinformieren.PublizierteInformationengeltenalsbekanntgegeben. Belegung von Modulen

Art. 18

Studierende sind im Rahmen der Vorschriften der Studien- ordnung frei, wie viele und welche Module sie pro Semester absolvie- ren. Es können jedoch nur Module der entsprechenden Studienstufe angerechnet werden.

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.1.14 - 83 An- und Abmeldung

Art. 19

Für jedes Modul ist eine Einschreibung (Buchung) erfor- derlich. Diese schliesst auch die Anmeldung für den Leistungsnach- weis ein.

Während der in der Studienordnung festgelegten Frist können Modulbuchungen und -stornierungen vorgenommen werden.

Nicht fristgerechte An- und Abmeldungen werden nicht berück-

Art. 25

sichtigt. Eine Abmeldung gemäss 4 Für Module ausserhalb der Univ Abmeldebestimmungen der jeweilig bleibt vorbehalten. ersität Zürich gelten die An- und en Partneruniversitäten und -fach- hochschulen. Vergabe von ECTS Credits

Art. 20

ECTSCreditswerdenerteilt,wenndieLeistungmit«bestan- den» bzw. mit einer Note 4 oder besser bewertet wurde.

Die ECTS Credits für ein Modul werden ausschliesslich vollstän- dig vergeben, eine teilweise Vergabe ist nicht möglich.

Eine nicht bestandene Leistung oder ein Nichtantreten des gefor- derten Leistungsnachweisesgelten als Fehlversuch. Indiesem Fallwer- den keine ECTS Credits erteilt. Anerkennung und Anrechnung

Art. 21

Studierendesindverpflichtet,allebishererbrachtenbestan- denen und nicht bestandenen Studienleistungen zu deklarieren.

Über die Anerkennung und Anrechnung bereits erworbener ECTS Credits bei einem Universitäts-, Fakultäts- oder Fachwechsel sowie im Mobilitätsstudium in einem noch nicht abgeschlossenen Stu- diengang entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan auf Vorschlag der Programmkoordination.

Nicht bestandene Studienleistungen, die inhaltlich dem Bereich der Philosophischen Fakultät zugeordnet werden können, werden als Fehlversuche berücksichtigt. ECTS Credits für fakultäts- fremde Module

Art. 22

Für fakultätsfremde Module und Teilbereiche erfolgt die Vergabe von ECTS Credits nach den Bestimmungen der betreffenden Fakultäten, universitären Hochschulen oder Fachhochschulen. Leistungs- nachweise

Art. 23

Die Organisation der Leistungsnachweise obliegt den Mo- dulverantwortlichen.

Bei mündlichen Prüfungen hat eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesendzu sein, dieoderdereinen akademischen Abschluss mindes- tens auf der Stufe Lizenziat bzw. eines Masters besitzt.

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Leistungsnachweise zu den einzelnen Modulen sind insbesondere:

  1. mündliche oder schriftliche Prüfung(en),
  2. dokumentierte aktive Teilnahme in der Lehrveranstaltung,
  3. Referat(e),
  4. schriftliche Übung(en),
  5. schriftliche Arbeit(en) wie Seminararbeiten, Aufsätze o.Ä.,
  6. dokumentierte praktische Arbeit.

Art. 24 Sprache zu erbri 2 Ausnah Verhinde

Die Leistungsnachweise sind in der Regel in der Sprache ngen, in der das betreffende Modul durchgeführt wird. men bedürfen der Zustimmung der Programmdirektion. rung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben

Art. 25

Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnach- weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhin- derungsgrund ein, ist die bzw. der Modulverantwortliche unverzüglich zu informieren.

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh- rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Prüfungsaufsicht mitzuteilen.

In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünfArbeitstagenach demTermindesLeistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) der bzw. dem Prüfungsdelegierten einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine Ärztin oder einen Arzt ihres bzw. seines Vertrauens beiziehen.

Über die Genehmigung eines Abmeldungsgesuchs entscheidet die bzw. der Prüfungsdelegierte. Wird das Gesuch um Abmeldung nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus- geschlossen.

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach- weis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden. Wiederholung allgemein

Art. 26

Je nach Modul kann entweder nur der Leistungsnachweis oder das ganze Modul wiederholt werden. Es besteht kein Anrecht auf eine unmittelbare Wiederholung nach einem nicht erfolgreich absol- vierten Leistungsnachweis.

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Wird ein Leistungsnachweis in Form einer schriftlichen Arbeit

Art. 23

( Ü Ü d w 3 W b m Abs. 3 lit. e) als ungenügend bewertet, kann diese zur einmaligen berarbeitung zurückgewiesen werden. Wird diese auch nach der berarbeitung als ungenügend bewertet, so muss bei allfälliger Wie- erholung des Moduls eine Arbeit mit einem anderen Thema verfasst erden. Bestandene Module können nicht wiederholt werden. iederholung ei Pflicht- odulen

Art. 27

Ungenügende Leistungen in Pflichtmodulen können ein- mal wiederholt werden.

Wird auch die Wiederholung mit «ungenügend» bewertet, so ist die Leistung endgültig nicht erbracht und damit ein Studium in allen Studienprogrammen, die das betreffende Modul als Pflichtmodul ent- halten, ausgeschlossen. Wiederholung bei Wahlpflicht- und Wahl- modulen

Art. 28

Ungenügende Leistungen in Wahlpflicht- und Wahlmodu- len können in der Regel einmal wiederholt werden. Diese Wieder- holungsmöglichkeit besteht jedoch nur, wenn eine Wiederholung des Leistungsnachweises angeboten wird bzw. das Modul erneut stattfin- det. Andernfalls ist das Modul zu substituieren.

Im Fallezweimaligen Nichtbestehens desselben Moduls muss die- ses substituiert werden.

Wurden alle Substitutionsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, sogiltdieLeistungalsendgültignichterbracht.IndiesemFallkanndas Studium nicht abgeschlossen werden. Verfahren bei der Wieder- holung des Leis- tungsnachweises

Art. 29

Mit den Informationen zum Leistungsnachweis werden auch die Informationen zur allfälligen Wiederholung publiziert.

Wird eine Wiederholung des Leistungsnachweises im selben Semester angeboten, so sind Studierende mit ungenügenden Leistun- gen automatisch angemeldet.

Wird diese Wiederholungsmöglichkeit nicht wahrgenommen, so

Art. 25

ist eine schriftliche Abmeldung gemäss tenden des Moduls angegebenen Frist erf kann das Modul einmal wiederholt werden innerhalb der vom Anbie- orderlich. In diesem Fall . Verfahren bei der Wiederho- lung des Moduls

Art. 30

Alle Wiederholungen, die nicht im selben Semester statt- finden, erfordern eine erneute Buchung.

Es gelten die Bestimmungen über An- und Abmeldung gemäss

Art. 25

.455.51 Masterstudiengang «Filmwissenschaft» Betrugs- handlungen

Art. 31

Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbeson- dere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubter- weise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht, die Master- arbeit nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Pro- grammdirektion das Modul als nicht bestanden.

Disziplinarverfahren können in Absprache mit der Studiendeka- nin bzw. dem Studiendekan beantragt werden.

Wurde aufgrund des ungültig erklärten Moduls ein Titel verlie- hen, so wird dieser durch Beschluss der Fakultät aberkannt. Allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen. Leistungs- bewertung

Art. 32

Leistungsnachweise werden benotet oder mit «bestanden»/ «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet wer- den, regelt die Studienordnung.

Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 ver- geben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistun- gen. Mitteilung der Studienresultate

Art. 33

Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studieren- den einen Leistungsausweis (Transcript of Records) über die bisher erbrachten Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und gegebenenfalls Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestan- denen Module aus.

Der Leistungsausweis unterliegt bezüglich der neu ausgewiese- nen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Stu- diendekan. Sie ist der Studiendekanin oder dem Studiendekan inner- halb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich einzureichen.

Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs an die Rekurs- kommission der Zürcher Hochschulen. IV. Studienabschluss Überzählige ECTS Credits

Art. 34

Für die Anrechnung werden die absolvierten Module grundsätzlich in chronologisch aufsteigender Reihenfolge sowie in Bezug auf ihre fachliche Zuordnung berücksichtigt.

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Wenn nicht alle Module berücksichtigt werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Abschluss angerechnet. Einzelheiten regelt die Studienordnung.

Überzählige Module sind Module, die gemäss der jeweiligen Stu- dienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erfor- derlich sind.

Überzählige Module werden im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen, aber nicht für den Masterabschluss berücksichtigt. Verleihung des Mastergrades

Art. 35

Der Mastergrad wird auf Antrag durch die Fakultätsver- sammlung verliehen, wenn 120 ECTS Credits erworben und die Mas- terarbeit angenommen worden ist sowie alle weiteren Bedingungen gemäss Studienordnung erfüllt sind. Anmeldung zum Abschluss

Art. 36

Die Anmeldung zum Abschluss des Mastergrades ist im Dekanat einzureichen. Dieses publiziert die jeweiligen Anmelde- termine und Notenabgabefristen.

Die Anmeldung zum Abschluss kann frühestens für das Semester vorgenommen werden, nach dessen Abschluss bei Erbringen aller erforderlichen Leistungsnachweise die Bedingungen der Studienord- nung erfüllt sind.

Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt. Gewichtete Gesamtnote

Art. 37

Der Abschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. DiebenotetenModule fliessenmitdemGewichtihrerECTS Credits in die Gesamtnote ein. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.

Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

Art. 38

Validierung rung an die Die Fakultät validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validie- Studienkonferenz delegieren. Abschluss- dokumente

Art. 39

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

Art. 40 Diplomurkunde der Fakultät s Universität Zü 2 Die Diplomur vorhanden, die

Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und owie die Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors der rich sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät. kunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit Fachnoten aus.

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Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben. Diploma Supplement

Art. 41

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute- rung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Spra- che ausgestellt. Academic Record

Art. 42

Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewer- tung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Master- arbeit aufgeführt. Anerkannte, aber nicht an den Abschluss angerech- nete Studienleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angege- ben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.

  1. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 43 Rechtsschutz endgültige Ab sammlung. Der

Die Erteilung des Mastergrades oder deren Entzug sowie weisungen erfolgen durch Beschluss der Fakultätsver- Beschluss der Fakultätsversammlung unterliegt dem Rekurs.

Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

DieübrigenVerfügungengemäss dieserRahmenverordnungunter-

Art. 43

liegen der Einsprache gemäss BetroffenenvonderzuständigenS mittelbelehrung versehen mitz Sie sind der Betroffenen bzw. dem telle schriftlichundmiteiner Rechts- uteilen. Übergangs- bestimmungen

Art. 44

Studierende, die ihr Studium gemäss der Verordnung vom

.Mai2009begonnenhaben,werdendieserRahmenverordnungunter- stellt. Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden angerechnet und gegebenenfalls aufgewertet. Die noch zu erbringen- den Leistungen werden für die Studierenden in allgemeiner Form (Äquivalenztabellen) bekannt gegeben oder in besonderen Fällen mit den Studierenden vereinbart. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des alten Curriculums identisch sind.

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Für alle Studierenden, die nach dem Herbstsemester 2013 ab- schliessen und noch keine modulübergreifenden Prüfungen im Rah- men eines vorgängig fehlgeschlagenen Masterabschlusses absolviert haben, gilt, dass die entfallenden modulübergreifenden Prüfungen durch Module des Masterstudiums gemäss Aufstellung in der Studien- ordnung ersetzt werden.

Studierende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rahmen- verordnung bereits einen Fehlversuch der modulübergreifenden Prü- fung gemacht haben, erhalten vom Fach einen Ersatz für die einmalige Wiederholung der modulübergreifenden Prüfung.

OS 68, 344; Begründung siehe ABl 2013-09-20.

Inkrafttreten: 1. Dezember 2013.

LS 415.31.

.455.51 Masterstudiengang «Filmwissenschaft» Anhang Rahmenpunktzahlen für Modulelemente an der UZH

  1. Vorlesung mit Leistungsnachweis: 2–6 ECTS Credits
  2. Seminar mit Leistungsnachweis: 3–12 ECTS Credits
  3. Übung/Kolloquium/Praktika 1–9 ECTS Credits mit Leistungsnachweis:
  4. Thematische Tutorate (von Studierenden 2–3 ECTS Credits vorgeschlagen und durchgeführt) mit Leistungskontrolle durch Dozierende:
  5. Qualifikationsarbeit oder Prüfung 1–9 ECTS Credits ohne Veranstaltung:
  6. Masterarbeit: 30 ECTS Credits