Studierende, die ihr Studium gemäss der Verordnung vom
.Mai2009begonnenhaben,werdendieserRahmenverordnungunter- stellt. Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden angerechnet und gegebenenfalls aufgewertet. Die noch zu erbringen- den Leistungen werden für die Studierenden in allgemeiner Form (Äquivalenztabellen) bekannt gegeben oder in besonderen Fällen mit den Studierenden vereinbart. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des alten Curriculums identisch sind.
Masterstudiengang «Filmwissenschaft» 415.455.51
.1.14 - 83
Für alle Studierenden, die nach dem Herbstsemester 2013 ab- schliessen und noch keine modulübergreifenden Prüfungen im Rah- men eines vorgängig fehlgeschlagenen Masterabschlusses absolviert haben, gilt, dass die entfallenden modulübergreifenden Prüfungen durch Module des Masterstudiums gemäss Aufstellung in der Studien- ordnung ersetzt werden.
Studierende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rahmen- verordnung bereits einen Fehlversuch der modulübergreifenden Prü- fung gemacht haben, erhalten vom Fach einen Ersatz für die einmalige Wiederholung der modulübergreifenden Prüfung.
OS 68, 344; Begründung siehe ABl 2013-09-20.
Inkrafttreten: 1. Dezember 2013.
LS 415.31.
.455.51 Masterstudiengang «Filmwissenschaft» Anhang Rahmenpunktzahlen für Modulelemente an der UZH
- Vorlesung mit Leistungsnachweis: 2–6 ECTS Credits
- Seminar mit Leistungsnachweis: 3–12 ECTS Credits
- Übung/Kolloquium/Praktika 1–9 ECTS Credits mit Leistungsnachweis:
- Thematische Tutorate (von Studierenden 2–3 ECTS Credits vorgeschlagen und durchgeführt) mit Leistungskontrolle durch Dozierende:
- Qualifikationsarbeit oder Prüfung 1–9 ECTS Credits ohne Veranstaltung:
- Masterarbeit: 30 ECTS Credits