Geltungsbereich Degree Masterstu Pädagogischen Ho Fakultät (PhF) d Geistes-, Sozial schen Technische Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint diengang Fachdidaktik Naturwissenschaften an der chschule Zürich (PHZH), an der Philosophischen er Universität Zürich (UZH) und am Departement - und Staatswissenschaften (D-GESS) der Eidgenössi- n Hochschule Zürich (ETH Zürich).
415.455.82
Rahmenverordnung zum Joint Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften» an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Präambel
Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften» 415.455.82
1.1.12 - 75
Rahmenverordnung
zum Joint Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik
Naturwissenschaften» an der Pädagogischen
Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät
der Universität Zürich und am Departement
Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
(vom 14. November 2011)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2 Trägerschaft des Studienga Sekundarstufe angegliedert 2 Einzelheite samen Vereinb
DiePHZH,diePhFunddasD-GESSsindgemeinsamTräger ngs, wobei der Studiengang administrativ der Abteilung II / Berufsbildung des Prorektorats Ausbildung PHZH ist. Leading house ist die PHZH. n zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein- arung geregelt.
Art. 3
Zielsetzung richt an Päd die im Berei DerStudienganghatdasZiel,dieStudierendenfürdenUnter- agogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen, ch Fachdidaktik lehren und forschen, zu qualifizieren. Akademischer Titel
Art. 4
Die PHZH, die UZH und die ETH Zürich verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel:«Master ofArts PHZHUZH ETHinFachdidaktikNaturwissen- schaften». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH ETH in Science Education».
.455.82 Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften»
Art. 5
Studienordnung identische Stud dienreglement) gen zu den Zula Anforderungen f gen und Leistun nach dem Europä system (Europea ausgeführt werd Die PHZH, die PhF und die ETH Zürich erlassen je eine ienordnung (PHZH: Studienplan; ETH Zürich: Stu- für den Studiengang, worin die vorliegenden Regelun- ssungsbedingungen, zum Zulassungsverfahren, zu den ür den Masterabschluss, den Modalitäten der Prüfun- gsnachweise sowie zur Vergabe von Kreditpunkten ischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungs- n Credit Transfer- and Accumulation System, ECTS) en. Lenkungs- ausschuss
Art. 6
Der Lenkungsausschuss setzt sich aus sieben Vertreterin- nen oder Vertretern der Hochschulen zusammen.
Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zustän- digkeit anderer Organe fallen.
Seine Aufgaben sind namentlich:
- strategischeAusrichtungundWeiterentwicklungdesStudiengangs,
- Regelung und Organisation des Zulassungsverfahrens,
- Entscheid über die Zulassung von Studieninteressierten unter all- fälliger Auflage von fachwissenschaftlichen Ergänzungsleistungen,
- Festlegung der individuellen Studienprogramme,
- Entscheid über Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen,
- Erwahrung von Noten. Studiengangs- leitung
Art. 7
Die Prorektorin oder der Prorektor des Prorektorats Aus- bildung der PHZH bezeichnet in Absprache mit der PhF und dem D- GESS eine Studiengangsleitung.
Die Studiengangsleitung ist verantwortlich für die operationelle Führung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
Die Aufgaben der Studiengangsleitung sind namentlich:
- Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Studien- interessierten,
- Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen zuhanden des Lenkungsausschusses,
- Bearbeitung von Wiedererwägungsgesuchen betreffend Leistungs- bewertungen zuhanden des Prorektorats Ausbildung der PHZH,
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozentinnen und Dozenten.
Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften» 415.455.82
.1.12 - 75
Art. 8
Gebühren die Studi zu den Ge B. Zulass Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über engebühren an der Zürcher Fachhochschule5 und der Weisung bühren an der Pädagogischen Hochschule Zürich. ung Fachliche Voraussetzungen
Art. 9
DieZulassungzumStudiumsetzteinenderfolgendenschwei- zerischen Abschlüsse voraus:
- einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in einem natur- wissenschaftlichen Fach,
- einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hoch- schule,
- einen universitären Masterabschluss in Erziehungswissenschaft.
Eine Zulassung ist auch mit einem den oben genannten Abschlüs- sen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss mög- lich.
ÜberdieZulassungaufgrundgleichwertigerAbschlüsseentschei- det der Lenkungsausschuss.
Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung bei der PHZH.
Art. 10 Auflagen bis zu 60 leistunge 2 Die Auf
Je nach Vorbildung sind fachwissenschaftliche Leistungen Kreditpunkten zu erbringen. Diese werden als Ergänzungs- n (Auflagen) festgelegt. lagen werden im individuellen Studienprogramm fest- gehalten.
Sie sind bis zur Anmeldung zu den jeweiligen Fachdidaktikmodu- len zu erfüllen. Zulassungs- hindernisse
Art. 11
Weran derPHZH,derUZH, derETHZürichoderaneiner anderen Hochschule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
- Studium
Art. 12 Immatrikulation sen an der PHZH 2 Die PHZH publi che Dokumente de
Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müs- immatrikuliert sein. ziert die Anmeldeformalitäten und legt fest, wel- r Bewerbung beizulegen sind.
.455.82 Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften» Ausrichtung und Dauer des Studiums
Art. 13
Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte. Er ermöglicht, abhängig von der Vorbildung, drei Spezialisierungen in folgenden Stu- dienprofilen:
- Schwerpunkt Natur und Technik,
- Schwerpunkt Biologie oder Schwerpunkt Chemie oder Schwer- punkt Physik,
- BiologieSekundarstufeIIoderChemieSekundarstufeIIoderPhy- sik Sekundarstufe II.
Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbrin- genvonalsgenügendbewertetenLeistungen.EinPunktentsprichteiner studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden. Ausbildungs- bereiche
Art. 14
Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft, Fachwissenschaft und Berufspraxis.
Im Rahmen der Berufspraxis sind drei Unterrichtspraktika, in den übrigen Bereichen Module zu absolvieren.
Art. 15 Masterarbeit von 30 Kredit tin oder den die ein Thema gen Studienpr 2 Die Mastera Naturwissensc PHZH, der PhF der UZH, des Ausbildung in
Der Studiengang umfasst eine Masterarbeit im Umfang punkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studen- Studenten selbstständig abzufassende schriftliche Arbeit, der Fachdidaktik Naturwissenschaften aus dem jeweili- ofil behandelt. rbeit wird durch eine am Studiengang Fachdidaktik haften beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der , der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät D-GESS oder der Kernprofessuren der didaktischen den naturwissenschaftlichen Fächern der ETH Zürich betreut.
Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist verlän- gern.
Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt wer- den. Bei der Wiederholung ist ein neues Thema zu bearbeiten. Eine Überarbeitung ist ausgeschlossen. Erwahrung von Noten
Art. 16
Noten werden einmal im Semester erwahrt.
Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften» 415.455.82
.1.12 - 75 Endgültige Abweisung
Art. 17
Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge- nügend bewertet, ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder konnte ein Wahlpflichtmodul nicht erfolgreich ersetzt werden, hat die betreffende Studentin oder der betreffende Student die geforderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und wird vom Studiengang ausgeschlossen.
Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung von Terminen und Fristen führen. Unredliches Verhalten
Art. 18
Unredlich sind insbesondere das Mitbringen unerlaubter Hilfsmittel,derenVerwendung,unzulässigesKommunizierenwährend der Durchführung eines Leistungsnachweises, Einreichung eines Pla- giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken der Zulassung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben.
Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung wird durchdenLenkungsausschusswiderrufen.ErentscheidetüberdieFol- gen für die erworbenen Kreditpunkte.
Bei unredlichem Verhalten während des Studiums erklärt die Rektorin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnach- weis oder die Masterarbeit als ungültig. Damit gilt der entsprechende Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestanden. Gleich- zeitigentscheidetdieRektorinoderderRektoraufgrundderAngaben des Lenkungsausschusses über die Einleitung eines Disziplinarverfah- rens. Dieses richtet sich nach der Verordnung zum Fachhochschul- gesetz4.
Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens bereits erteilt, wird dieser durch den Lenkungsausschuss für ungültig erklärt. Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Art. 19 Rechtsschutz Studiengang e die Prorektor diengangsleit 2 Sie können bei der Rekur
Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem rgehen durch die Rektorin oder den Rektor der PHZH, in oder den Prorektor Ausbildung der PHZH, die Stu- ung und den Lenkungsausschuss. nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3 skommission der Zürcher Hochschulen angefochten wer- den.
- Module (Lerneinheiten), Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Art. 20
Modultypen Der Studienplan bezeichnet Pflichtmodule und Wahlpflicht- module.
.455.82 Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften»
Art. 21
Modulstruktur menhängende Ei sich in der Re nachweis. Die wesenheit ist Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusam- nheiten (Module) gegliedert. Die Module erstrecken gel über ein Semester und umfassen einen Leistungs- Vergabe von Kreditpunkten auf der Basis blosser An- ausgeschlossen. Formen von Leistungs- nachweisen
Art. 22
Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der berufspraktischenAusbildung, schriftlichenÜbungen oder schriftlichen Arbeiten. Anrechnung von Kredit- punkten
Art. 23
Im Rahmen der Mobilität oder vorgängig erbrachte Stu- dienleistungen können für den Masterabschluss im Umfang von maxi- mal 30 Kreditpunkten vollständig oder teilweise angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet der Len- kungsausschuss.
Zwischen dem letzten Tag des Semesters, in dem die anzurech- nenden Kreditpunkte erworben wurden, und dem Tag der Anmeldung zum Masterabschluss dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. In be- gründeten Fällen kann derLenkungsausschussdieFristderAnrechen- barkeit verlängern.
Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Masterarbeit ist aus- geschlossen.
Die Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestan- denen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang auszuweisen.
Art. 24
Zuständigkeit den Inhalt von rungen für der Die Institution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und Modulen und Leistungsnachweisen sowie die Anforde- en Bestehen. An- und Abmeldung
Art. 25
Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.
Die An- und Abmeldemodalitäten richten sich nach den Bestim- mungen derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet. Zulassung zu Modulen
Art. 26
Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen, sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die in der Studienordnung genannt sind.
DieFachdidaktikmodulekönnenerstbesuchtwerden,wenn45Kre- ditpunkte für die jeweiligen fachwissenschaftlichen Leistungen vorge- wiesen werden können.
Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften» 415.455.82
.1.12 - 75 Bestehen und Wiederholung
Art. 27
Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis- tungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenü- gend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden voll- ständig oder nicht vergeben.
Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann es mit Wiederholungsmöglichkeit einmal durch ein anderes Modul ersetzt werden.
Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange- rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss. Verhinderung und Fernbleiben
Art. 28
TrittvoroderwährendderErbringungeinesLeistungsnach- weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhin- derungsgrund ein, ist der Abteilung Sekundarstufe II / Berufsbildung der PHZH unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbesondere ist beiKrankheit oderUnfall innertzweier Tage ein ärztlichesZeugnisein- zureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangsleitung eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangsleitung. Wird das Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
- Masterabschluss
Art. 29
Titelvergabe tik Naturwiss Bedingungen e Der Titel «Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidak- enschaften» wird verliehen, wenn alle reglementarischen rfüllt sind.
Art. 30 Gesamtnote gewichteten teten Modul 2 Noten ang nicht berüc
Die Gesamtnote ergibt sich aus dem nach Kreditpunkten Mittel aller für den Masterabschluss erforderlichen, beno- e. Sie wird auf Viertelnoten gerundet. erechneter Vorleistungen werden in der Gesamtnote ksichtigt.
.455.82 Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften»
Art. 31 Notenausweis über den best nach der Erwa 2 Der Notenau terabschluss note. Ferner PHZH, an der für den Maste 3 Der Notenau
Der Notenausweis («Academic Record») gilt als Ausweis andenen Masterabschluss. Die Aushändigung erfolgt hrung der Gesamtnote. sweis enthält die Ergebnisse sämtlicher für den Mas- angerechneten Module sowie die dabei erzielte Gesamt- werden mit entsprechender Kennzeichnung alle an der UZH und an der ETH Zürich bestandenen, aber nicht rabschluss angerechneten Module ausgewiesen. sweis wird in deutscher Sprache ausgestellt.
Art. 32 Diplomurkunde a. die Persona b. den akademi
Die Diplomurkunde enthält: lien der Absolventin oder des Absolventen, schen Titel mit dem Zusatz des gewählten Studien- profils: Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissen- schaften Schwerpunkt Natur und Technik oder Schwerpunkt Biologie oder Schwerpunkt Chemie oder Schwer- punkt Physik oder Biologie Sekundarstufe II oder Chemie Sekundarstufe II oder Physik Sekundarstufe II,
- die Namen der drei beteiligten Hochschulen mit Logo,
- die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH, die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH, die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der ETH Zürich.
Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehän- digt.
Art. 33 Diplomzusatz plement») aus läuterung des 2 Der Diplomz
Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Sup- gestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Er- Masterabschlusses. usatz wird in deutscher und englischer Sprache aus- gestellt.
OS 66, 968; Begründung siehe ABl 2011, 3447.
Inkrafttreten: 1. September 2011.
LS 175.2.
LS 414.101.
LS 414.20.