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415.455.83

Rahmenverordnung zum Joint Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

Präambel

Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» 415.455.83

1.10.12 - 78

Rahmenverordnung

zum Joint Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik

Schulsprache Deutsch» an der Pädagogischen

Hochschule Zürich und an der Philosophischen

Fakultät der Universität Zürich

(vom 8. Mai 2012)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich Degree Masterstu der Pädagogische sophischen Fakul Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint diengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» an n Hochschule Zürich (PHZH) und an der Philo- tät (PhF) der Universität Zürich (UZH).

Art. 2 Trägerschaft gangs, wobei stufe II/Beru dert ist. Lea 2 Einzelheite samen Vereinb

Die PHZH und diePhF sind gemeinsam Träger desStudien- der Studiengang administrativ der Abteilung Sekundar- fsbildung des Prorektorats Ausbildung PHZH angeglie- ding House ist die PHZH. n zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein- arung geregelt.

Art. 3

Zielsetzung richt an Päd im Bereich F DerStudienganghatdasZiel,dieStudierendenfürdenUnter- agogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen, die achdidaktik lehren und forschen, zu qualifizieren. Akademischer Titel

Art. 4

DiePHZHunddie UZHverleihenfüreinenerfolgreichabsol- vierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel: «Master of ArtsPHZHUZHinFachdidaktikSchulspracheDeutsch».Dieenglische Übersetzunglautet«MasterofArtsPHZHUZHinTeachingGerman».

Art. 5

Studienordnung ordnung(PHZH:St denRegelungenzu ren, zu den Anf der Prüfungen u punkten nach de lierungssystem ECTS) ausgeführ Die PHZH und die PhF erlassen je eine identische Studien- udienplan)fürdenStudiengang,worindievorliegen- denZulassungsbedingungen,zumZulassungsverfah- orderungen für den Masterabschluss, den Modalitäten nd Leistungsnachweise sowie zur Vergabe von Kredit- m Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumu- (European Credit Transfer and Accumulation System, t werden.

.455.83 Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» Lenkungs- ausschuss

Art. 6

Der Lenkungsausschuss setzt sich aus insgesamt fünf Ver- treterinnen oder Vertretern der PHZH und der UZH zusammen.

Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zustän- digkeit anderer Organe fallen.

Seine Aufgaben sind namentlich:

  1. strategischeAusrichtungundWeiterentwicklungdesStudiengangs,
  2. Festlegung des Curriculums,
  3. Regelung und Organisation des Zulassungsverfahrens,
  4. Entscheid über Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung und Anrechnung von Studienleistungen,
  5. Entscheid über die Zulassung von Studieninteressierten,
  6. Festlegung der individuellen Studienprogramme,
  7. Erwahrung der Noten.

Der Lenkungsausschuss kann Aufgaben an die Studiengangslei- tung oder die Abteilungsleitung Sekundarstufe II/Berufsbildung des Prorektorats Ausbildung der PHZH delegieren. Studiengangs- leitung

Art. 7

Die Prorektorin oder der Prorektor des Prorektorats Aus- bildung der PHZH bestimmt in Absprache mit der PhF eine Studien- gangsleitung.

Die Studiengangsleitung ist verantwortlich für die operative Füh- rung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.

Die Aufgaben der Studiengangsleitung sind namentlich:

  1. Umsetzung des vom Lenkungsausschuss beschlossenen Curricu- lums,
  2. Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung und Anrechnung von Studienleistungen zuhanden des Lenkungs- ausschusses,
  3. Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Stu- dieninteressierten,
  4. Antrag an den Lenkungsausschuss über die Festlegung der indivi- duellen Studienprogramme,
  5. Bearbeitung von Wiedererwägungsgesuchen betreffend Leistungs- bewertungen zuhanden des Prorektorats Ausbildung der PHZH,
  6. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den am Studiengang beteiligten Dozentinnen und Dozenten.

Art. 8

Gebühren die Studi sung zu d Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über engebühren an der Zürcher Fachhochschule5 und der Wei- en Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zürich.

Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» 415.455.83

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  1. Zulassung Fachliche Voraussetzungen

Art. 9

DieZulassungzumStudiumsetzteinenderfolgendenschwei- zerischen Abschlüsse voraus:

  1. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Germanis- tik,
  2. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hoch- schule,
  3. einen universitären Masterabschluss in Erziehungswissenschaft.

EineZulassung istauch miteinemden oben genanntenAbschlüs- sengleichwertigenschweizerischenoderausländischenAbschlussmög- lich.

ÜberdieZulassungaufgrundgleichwertigerAbschlüsseentschei- det der Lenkungsausschuss.

Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung bei der PHZH.

Art. 10 Auflagen senschaft 2 Jenach gen. Dies festgeleg Zulassung hindernis

Es ist ein Studium in Deutscher Sprach- und Literaturwis- im Umfang von je 30 Kreditpunkten nachzuweisen. Vorbildung erfordert dieser Nachweis Ergänzungsleistun- e werden als Auflagen im individuellen Studienprogramm t. s- se

Art. 11

Wer an der PHZH, der UZH oder an einer anderen Hoch- schule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

  1. Studium

Art. 12 Immatrikulation sen an der PHZH 2 Die PHZH publi welche Dokumente

Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müs- immatrikuliert sein. ziert die Anmeldeformalitäten und legt fest, der Bewerbung beizulegen sind. Ausrichtung und Dauer des Studiums

Art. 13

Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.

Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbrin- gen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Punkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.

.455.83 Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» Ausbildungs- bereiche

Art. 14

Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft, Spezialisierte Fachwissenschaft und Berufs- praxis.

Im Rahmen der Berufspraxis sind drei Unterrichtspraktika zu absolvieren.

Art. 15 Masterarbeit von 30 Kredit tin oder den die ein deuts 2 Die Mastera Schulsprache PHZH oder der 3 Die Frist f In begründete

Der Studiengang umfasst eine Masterarbeit im Umfang punkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studen- Studenten selbstständig abzufassende schriftliche Arbeit, chdidaktisches Thema behandelt. rbeit wird durch eine am Studiengang Fachdidaktik Deutsch beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der PhF betreut. ür das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate. n Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist verlän- gern.

Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt wer- den. Bei der Wiederholung ist ein neues Thema zu bearbeiten. Eine weitere Überarbeitung ist ausgeschlossen. Erwahrung von Noten

Art. 16

Noten werden einmal im Semester erwahrt. Endgültige Abweisung

Art. 17

Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge- nügend bewertet, ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder konnte ein Wahlpflichtmodul nicht erfolgreich ersetzt werden, hat die betreffende Studentin oder der betreffende Student die geforderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und wird vom Studiengang ausgeschlossen.

Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung von Terminen und Fristen führen. Unredliches Verhalten

Art. 18

Unredlich sind insbesondere das Mitbringen unerlaubter Hilfsmittel,derenVerwendung,unzulässigesKommunizierenwährend der Durchführung eines Leistungsnachweises, Einreichung eines Pla- giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken der Zulassung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben.

Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung wird durchdenLenkungsausschusswiderrufen.ErentscheidetüberdieFol- gen für die erworbenen Kreditpunkte.

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Bei unredlichem Verhalten während des Studiums erklärt die Rektorin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnach- weis oder die Masterarbeit für ungültig. Damit gilt der entsprechende Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestanden. Gleich- zeitigentscheidetdieRektorinoderderRektoraufgrundderAngaben des Lenkungsausschusses über die Einleitung eines Disziplinarverfah- rens. Dieses richtet sich nach der Verordnung zum Fachhochschul- gesetz4.

Wurde ein Mastertitel, dem unredliches Verhalten zugrunde liegt, bereits erteilt, wird dieser durch den Lenkungsausschuss für ungültig erklärt. Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

Art. 19 Rechtsschutz Studiengang e die Prorektor diengangsleit 2 Sie können bei der Rekur

Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem rgehen durch die Rektorin oder den Rektor der PHZH, in oder den Prorektor Ausbildung der PHZH, die Stu- ung und den Lenkungsausschuss. nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3 skommission der Zürcher Hochschulen angefochten wer- den.

  1. Module (Lerneinheiten), Leistungsnachweise und Kreditpunkte

Art. 20

Modultypen Wahlpflicht Das Studienprogramm setzt sich aus Pflichtmodulen und modulen zusammen.

Art. 21

Modulstruktur hängende Einhe Leistungsnachw Die Vergabe vo ausgeschlossen Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammen- iten (Module) gegliedert. Die Module umfassen einen eis und erstrecken sich in der Regel über ein Semester. n Kreditpunkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist . Formen von Leistungs- nachweisen

Art. 22

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der berufspraktischenAusbildung, schriftlichenÜbungen oder schriftlichen Arbeiten. Anrechnung von Kredit- punkten

Art. 23

Studienleistungen, die im Rahmen der Mobilität oder vor- gängig erbracht wurden, können für den Masterabschluss im Umfang von maximal 30 Kreditpunkten vollständig oder teilweise angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet der Lenkungsausschuss.

.455.83 Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch»

Zwischen dem letzten Tag des Semesters, in dem die anzurechnen- den Kreditpunkte erworben wurden, und dem Tag der Anmeldung zum Masterabschluss dürfennichtmehralssechs Jahreliegen. In begründe- ten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist der Anrechenbarkeit verlängern.

Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Masterarbeit ist aus- geschlossen.

Die Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestan- denen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang auszuweisen.

Art. 24

Zuständigkeit den Inhalt von rungen für der Die Institution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und Modulen und Leistungsnachweisen sowie die Anforde- en Bestehen. An- und Abmeldung

Art. 25

Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.

Die An- und Abmeldemodalitäten richten sich nach den Bestim- mungen derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet. Zulassung zu Modulen

Art. 26

Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen, sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die in der Studienordnung genannt sind.

Die Fachdidaktikmodule können erst besucht werden, wenn min- destens 45 Kreditpunkte für die fachwissenschaftlichen Leistungen (25 Kreditpunkte in Sprachwissenschaft und 20 Kreditpunkte in Lite- raturwissenschaft) nachgewiesen werden können. Bestehen und Wiederholung

Art. 27

Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis- tungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind unge- nügend. Halbe Noten sind zulässig. Kreditpunkte werden vollständig oder nicht vergeben.

Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann es mit Wiederholungsmöglichkeit einmal durch einanderes Modul ersetzt werden.

Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange- rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss. Einsichtnahme in Prüfungs- arbeiten

Art. 28

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfra- gen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstel- lung von Kopien oder Abschriften von Arbeiten verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestim- mungen der das Modul durchführenden Hochschule.

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.10.12 - 78 Verhinderung und Fernbleiben

Art. 29

TrittvoroderwährendderErbringungeinesLeistungsnach- weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhin- derungsgrund ein, ist der Abteilung Sekundarstufe II/Berufsbildung derPHZHunverzüglicheinschriftlichbegründetesAbmeldungsgesuch einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbesondere ist bei Krankheit oder Unfall innert zweier Tage ein ärztliches Zeugnis einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangsleitung eine Ärz- tin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.

Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangsleitung. Wird das Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

  1. Masterabschluss

Art. 30

Titelvergabe Schulsprache Bedingungen e Der Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Deutsch» wird verliehen, wenn alle reglementarischen rfüllt sind.

Art. 31 Gesamtnote gewichteten teten Modul 2 Noten für Leistungen

Die Gesamtnote ergibt sich aus dem nach Kreditpunkten Mittel aller für den Masterabschluss erforderlichen, beno- e. Sie wird auf Viertelnoten gerundet. angerechnete oder im Rahmen der Mobilität erbrachte werden in der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

Art. 32 Notenausweis über den best der Erwahrung 2 Der Notenau terabschluss note. Ferner PHZH und an d abschluss ang 3 Der Notenau

Der Notenausweis («Academic Record») gilt als Ausweis andenen Masterabschluss. Die Aushändigung erfolgt nach der Gesamtnote. sweis enthält die Ergebnisse sämtlicher für den Mas- angerechneten Module sowie die dabei erzielte Gesamt- werden mit entsprechender Kennzeichnung alle an der er UZH bestandenen, aber nicht für den Master- erechneten Module ausgewiesen. sweis wird in deutscher Sprache ausgestellt.

.455.83 Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch»

Art. 33 Diplomurkunde a. die Persona b. den akademi tik Schulsprac c. die Namen d d. die Untersc rektorin oder e. die Untersc der Dekanin od 2 Die Diplomur Gesuch wird mi

Die Diplomurkunde enthält: lien der Absolventin oder des Absolventen, schen Titel Master of Arts PHZH UZH in Fachdidak- he Deutsch, er beiden beteiligten Hochschulen mit Logo, hriften der Rektorin oder des Rektors sowie der Pro- des Prorektors Ausbildung der PHZH, hriften der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie er des Dekans der PhF. kunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf t der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehän- digt.

Art. 34 Diplomzusatz plement») aus terung des Ma 2 Der Diplomz

Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Sup- gestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläu- sterabschlusses. usatz wird in deutscher und englischer Sprache aus- gestellt.

OS 67, 198; Begründung siehe ABl 2012, 1088.

Inkrafttreten: 1. August 2012.

LS 175.2.

LS 414.101.

LS 414.20.