19984, beschliesst:
415.455.84
Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
RVO JD ERG PhF
Präambel
Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft 415.455.84 Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO JD ERG PhF) (vom 25. März 2024)1, 2
Der Universitätsrat, gestützt auf
§ 29 Abs. 5 Ziff. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März
§ 1 Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint Geltungsbereich
Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemein- schaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und der Philo- sophischen Fakultät der Universität Zürich (PhF UZH).
§ 2 1 Die PHZH und die PhF UZH sind gemeinsam Trägerinnen Trägerschaft
des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ dem Prorek- torat Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH. 2 Die Organisation des Studiengangs, insbesondere Einzelheiten zu
Trägerschaft und Gremien, sind in einer gemeinsamen Kooperations- vereinbarung geregelt.
§ 3 1 Der Studiengang umfasst 90 ECTS Credits (Kreditpunkte). Umfang und
Die Mehrheit der ECTS Credits wird an der PHZH erworben. akademischer 2 Die PHZH und die PhF UZH verleihen für einen erfolgreich absol- Titel
vierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft». 3 Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH
in Teaching Ethics, Religions, Community».
§ 4 1 Vorbehältlich Abs. 2 gilt das Reglement zum Joint Degree Anwendbares
Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft der Recht PHZH (vom 7. November 2023)3.
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2 Das Recht der UZH ist anwendbar: a. für das Erbringen von Studienleistungen im Rahmen von Modulen an der UZH, b. für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der UZH, c. bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infra- struktur der UZH. 3 Über Fragen, die durch die rechtlichen Grundlagen gemäss Abs. 1
und 2 nicht geregelt sind, entscheiden die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der PHZH und die Studiendekanin oder der Studiendekan der PhF UZH gemeinsam. Informations-
§ 5 1 Informationszugangs- und Akteneinsichtsgesuche zu Studien-
zugang und leistungen sind an diejenige Hochschule zu richten, die das betreffende Akteneinsicht Modul durchgeführt hat. 2 Alle übrigen Informationszugangsgesuche sind an die PHZH zu
richten. Urheberrechte
§ 6 1 Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den
Studierenden im Rahmen des Masterstudiengangs geschaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der PHZH. 2 In besonderen Fällen sind abweichende Vereinbarungen mög-
lich. Verfügungen
§ 7 Die Zuständigkeit für die Mitteilung und den Erlass von Ver-
und Rechts- fügungen sowie der Rechtsweg gegen Verfügungen und Entscheide rich- schutz ten sich nach den Vorgaben von
§ 4
Abs. 1 und 2.
1 OS 79, 210; Begründung siehe ABl 2024-04-12. 2 Inkrafttreten: 1. August 2024. 3 LS 414.422.5.
4 LS 415.11.
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