a. den Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» (LfM), b. den Studiengang «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unter- richtsfach» (ED ZUF), c. den Studiengang «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» (BPZQ).
415.456.1
Rahmenverordnung über das «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
RVO LfM
Präambel
RVO LfM 415.456.1 Rahmenverordnung über das «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO LfM) (vom 2. November 2020)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Gegenstand und anwendbares Recht
§ 1 Diese Rahmenverordnung regelt Gegenstand
§ 2 1 Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt. Ausführende
2 Die Anhänge zur Studienordnung enthalten insbesondere Anga- Bestimmungen
ben zu a. den einzelnen Studienprogrammen, b. den Bestehensvoraussetzungen, c. den curricularen und weiteren Leistungen aus den Bereichen gemäss
§ 8 ,
d. dem komplementären Studienprogramm, e. der Berufspädagogischen Zusatzqualifikation gemäss
§ 9 ,
f. den fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das jeweilige Unter- richtsfach.
§ 3 1 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Zuständigkeit
Studienordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Koordinations- konferenz Lehrerinnen- und Lehrerbildung Maturitätsschulen (KoKo LLBM). 2 Der Entscheid erfolgt jeweils nach Rücksprache mit dem je nach
Fragestellung geeigneten Gremium.
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415.456.1 RVO LfM
B. Organisation
Trägerin und
§ 4 1 Die Universität Zürich (UZH) ist Trägerin der in dieser Rah-
Durchführung menverordnung geregelten Studiengänge. 2 Innerhalb der Universität ist die Philosophische Fakultät feder-
führend. 3 Die Studiengänge nach Massgabe dieser Rahmenverordnung wer-
den am Institut für Erziehungswissenschaft (IfE) der Universität Zürich durch die Abteilung Lehrerinnen- und Lehrerbildung Maturitätsschu- len (Abteilung LLBM) durchgeführt. Organisations-
§ 5 Der Universitätsrat regelt die Organisation der Zusammen-
verordnung arbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen in der Verordnung über die Organisation der Zu- sammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitäts- schulen an der Universität Zürich vom 4. Juli 2016 (Organisationsver- ordnung LLBM)5. Kooperationen
§ 6 1 Die UZH kann in der Ausbildung von Lehrpersonen für
Maturitätsschulen mit anderen Hochschulen Kooperationen eingehen. 2 Das IfE arbeitet in den Bereichen berufspraktische Ausbildung
und fachdidaktische Ausbildung sowie für die entsprechenden Prüfun- gen mit der Schulleiterkonferenz der Zürcher kantonalen Mittelschulen (SLK) und der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufs- fachschulen im Kanton Zürich (KRB) zusammen. 3 Die Zusammenarbeit ist in Zusammenarbeitsvereinbarungen ge-
regelt.
C. Übersicht über die Studiengänge
Ausrichtung
§ 7 1 Das Lehrdiplomstudium vermittelt eine pädagogisch-didak-
und Ziele des tische Ausbildung für eine Lehrtätigkeit an Maturitätsschulen als Zu- Lehrdiplom- studiums satz zu einem universitären fachwissenschaftlichen Masterabschluss oder einem äquivalenten Abschluss. 2 Die Studierenden werden befähigt, gemäss dem massgebenden
Lehrplan zu unterrichten mit dem Ziel, dass die Schülerinnen und Schü- ler die in
Art. 5 des Reglements über die Anerkennung von gymnasi-
alen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 (MAR)3 beschriebenen Ziele erreichen, insbesondere die allgemeine Hochschulreife bzw. all- gemeine Studierfähigkeit und eine vertiefte Gesellschaftsreife.
2
RVO LfM 415.456.1 3 Die Berufspädagogische Zusatzqualifikation befähigt die Absol-
ventinnen und Absolventen zum Unterricht an Berufsfach- und Berufs- maturitätsschulen sowie Handels-, Wirtschafts- und Informatikmittel- schulen gemäss Vorgaben des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SFBI).
§ 8 1 Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Inhalt der
Ausbildung a. Erziehungswissenschaft, b. Fachdidaktik und c. Berufspraxis. 2 Angaben zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu absolvie-
renden curricularen und weiteren Leistungen aus den Bereichen nach Abs. 1 sind in der Studienordnung aufgeführt.
§ 9 Für den Erwerb des Zertifikats der Berufspädagogischen Zu- Leistungen
satzqualifikation müssen folgende Leistungen erfüllt sein: der Berufs- pädagogischen a. alle im Rahmen des komplementären Studienprogramms der Va- Zusatz- riante Berufspädagogische Zusatzqualifikation gemäss
§ 11 Abs. 2 qualifikation
lit. b vorausgesetzten Studienleistungen im Umfang von 10 ECTS Credits und b. eine betriebliche Tätigkeit im Umfang von mindestens sechs Mona- ten Vollzeitbeschäftigung.
§ 10 1 Die Philosophische Fakultät verleiht für einen erfolgreich Abschlüsse
erbrachten Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» a. das Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit einem Unterrichtsfach oder b. das Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit zwei Unterrichtsfächern. 2 Für einen erfolgreich absolvierten Studiengang «Erweiterungs-
diplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach» verleiht die Philosophi- sche Fakultät ein Erweiterungsdiplom über das zusätzliche Unterrichts- fach. 3 Der Erwerb der Berufspädagogischen Zusatzqualifikation im Rah-
men eines in dieser Rahmenverordnung geregelten Studiengangs wird mit einem Zertifikat bescheinigt.
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415.456.1 RVO LfM
D. Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen»
Umfang und
§ 11 1 Der Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» um-
Zusammen- fasst mindestens 60 ECTS Credits. Er setzt sich zusammen aus setzung a. einem Studienprogramm des entsprechenden Unterrichtsfachs oder b. aus zwei Studienprogrammen der entsprechenden Unterrichtsfächer und c. dem komplementären Studienprogramm. 2 Mit dem komplementären Studienprogramm werden die für den
Abschluss des Lehrdiploms für Maturitätsschulen noch fehlenden ECTS Credits erworben. Es enthält a. individuell zusammengestellte Module aus dem Wahlpflichtbereich zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen und/oder b. alle Module zum Erwerb der Berufspädagogischen Zusatzqualifi- kation. 3 Für das Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» müssen die Leis-
tungen für die Berufspädagogische Zusatzqualifikation gemäss
§ 9 ab-
solviert werden. Es gilt als ein Unterrichtsfach. Die Kombination mit einem zweiten Unterrichtsfach ist ausgeschlossen. 4 Die möglichen Unterrichtsfächer sind in der Studienordnung auf-
geführt.
E. Anschliessende Studiengänge: Erweiterungsdiplom und Berufs- pädagogische Zusatzqualifikation
Abschlüsse
§ 12 Ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er-
ziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschu- len kann ergänzt werden mit a. einem Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach, b. dem Zertifikat für die Berufspädagogische Zusatzqualifikation. Studiengang
§ 13 1 Der Studiengang «Erweiterungsdiplom über ein zusätz-
«Erweiterungs- liches Unterrichtsfach» umfasst mindestens 17 ECTS Credits und ent- diplom über ein zusätzliches hält das Studienprogramm des entsprechenden Unterrichtsfachs. Unterrichtsfach» 2 Der zeitgleiche Erwerb der Leistungen für die Berufspädagogi-
schen Zusatzqualifikation gemäss
§ 9 ist möglich.
3 Für das zusätzliche Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» (ins-
gesamt 37 ECTS Credits) müssen die Leistungen für die Berufspäda- gogische Zusatzqualifikation gemäss
§ 9 absolviert werden.
4 Die möglichen Unterrichtsfächer sind in der Studienordnung auf-
geführt.
4
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§ 14 1 Der Studiengang «Berufspädagogische Zusatzqualifika- Studiengang
tion» umfasst die Leistungen gemäss
§ 9 «Berufspädago-
2 Die möglichen Unterrichtsfächer sind in der Studienordnung auf- gische Zusatz- qualifikation» geführt.
F. Allgemeines zu den Studiengängen
§ 15 1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung Studium und
oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behin- Behinderung derung, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifels- fällen kann die Fachstelle eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauens- arzt beiziehen. 2 Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Philosophischen
Fakultät kann auf Antrag durch die Studentin oder den Studenten semes- terweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren. 3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
§ 16 1 Die Lehrveranstaltungen finden grundsätzlich auf Deutsch Sprache
statt. 2 Die fachdidaktischen und berufspraktischen Ausbildungsteile, die
eine Fremdsprache betreffen, finden teilweise oder vollumfänglich in der jeweiligen Sprache statt. 3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Spra-
che durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Lehrveranstal- tungen durchgeführt werden. 4 Die Diplomprüfungen finden grundsätzlich auf Deutsch statt, die
Prüfungslektionen in den Klassen in der jeweiligen Unterrichtssprache.
§ 17 1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören Urheberrecht
grundsätzlich den Studierenden. an studenti- 2 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit schen Arbeiten
das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Pla- giatserkennung oder Archivierung notwendig ist.
§ 18 1 Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprü- Plagiats-
fung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet kontrolle werden. 2 Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Aus-
land beauftragt werden.
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Informations-
§ 19 1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigne-
pflicht ter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich. 2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien-
relevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren. Muster-
§ 20 Ein Mustercurriculum und der Modulkatalog werden in ge-
curriculum und eigneter Weise veröffentlicht. Modulkatalog
2. Abschnitt: Zulassung
Allgemeine
§ 21 1 Für die Zulassung zu den in dieser Rahmenverordnung ge-
Zulassungs- regelten Studiengängen ist die Verordnung über die Zulassung zum voraussetzungen Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018 (VZS)4 mass- gebend, soweit diese Rahmenverordnung keine ergänzenden oder da- von abweichenden Regelungen enthält. 2 Für die Zulassung zu einem der in dieser Rahmenverordnung ge-
regelten Studiengänge ist ein aktueller Auszug aus dem Strafregister einzureichen. 3 Die Zulassung wird verweigert, wenn aufgrund eines Eintrags im
Strafregister ersichtlich wird, dass sich eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter mit Blick auf die Integrität der ihr oder ihm anver- trauten Schülerinnen und Schüler für den Lehrberuf nicht eignet. Zulassungs-
§ 22 1 Die Zulassung zum Studiengang «Lehrdiplom für Maturi-
voraussetzungen tätsschulen» setzt einen universitären Masterabschluss einschliesslich für den Studiengang Masterarbeit in einem Master-Studienprogramm im Bereich des einen «Lehrdiplom oder ersten Unterrichtsfachs im Umfang von mindestens 60 ECTS Cre- für Maturitäts- dits voraus. Vorbehalten bleibt Abs. 3. schulen» 2 Für die Zulassung zum zweiten Unterrichtsfach können die Fakul-
täten einen universitären Masterabschluss in einem Master-Studienpro- gramm im Bereich des zweiten Unterrichtsfachs im Umfang von min- destens 30 ECTS Credits voraussetzen. Vorbehalten bleibt Abs. 3. 3 Studierende, die an der UZH oder der ETH Zürich in einem Mas-
terstudiengang immatrikuliert sind, können vor dessen Abschluss zu- gelassen werden. Voraussetzung dafür ist eine Doppelimmatrikulation gemäss
§ 43 Abs. 4 VZS4, die bis zum Abschluss des Masterstudiengangs
aufrechterhalten werden muss. 4 Einzelheiten regelt die Studienordnung.
6
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§ 23 1 Die Zulassung zum Studiengang «Erweiterungsdiplom über Zulassungs-
ein zusätzliches Unterrichtsfach» setzt ein EDK-anerkanntes Lehrdip- voraussetzungen für anschlies- lom für Maturitätsschulen voraus. sende Studien- 2 Die Zulassung zum Studiengang «Berufspädagogische Zusatzqua- gänge
lifikation» setzt ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschu- len oder ein EDK-anerkanntes Erweiterungsdiplom über das betref- fende Unterrichtsfach voraus.
§ 24 1 Die fachwissenschaftlichen Kompetenzen sind diejenigen Fachwissen-
Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Bachelor- und Masterstudium, die schaftliche Kompetenzen für das entsprechende Unterrichtsfach erforderlich sind. 2 Sie müssen mindestens in folgendem Umfang vorliegen:
a. für ein Unterrichtsfach 120 ECTS Credits, b. bei zwei Unterrichtsfächern für das erste Unterrichtsfach 120 ECTS Credits und für das zweite Unterrichtsfach 90 ECTS Credits, c. für das zusätzliche Unterrichtsfach 90 ECTS Credits. 3 Die für das jeweilige Unterrichtsfach erforderlichen fachwissen-
schaftlichen Kompetenzen sind in der Studienordnung aufgeführt.
§ 1 lit. a und b Zulassung mit
kann vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig Auflagen gemacht werden. Es erfolgt in diesem Fall eine Zulassung mit Auflagen. 2 Der Umfang der Auflagen darf 60 ECTS Credits übersteigen.
3 Die für eine Zulassung zu einem Studiengang erforderlichen Auf-
lagen werden auf der Grundlage der im entsprechenden Anhang der Studienordnung aufgeführten fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das Studienprogramm des jeweiligen Unterrichtsfachs definiert und auf- erlegt. 4 Für die Erfüllung von Auflagen gelten
a. die Bestimmungen zu Modulen und Leistungsnachweisen in der jeweiligen Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen, b. allfällige weitere mit der Zulassung verfügte Modalitäten wie Mo- dultypen oder Anzahl der höchstens zulässigen Fehlversuche.
3. Abschnitt: Module und ECTS Credits
§ 26 1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europä- ECTS Credits
ischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumula- tion System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem er- warteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
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415.456.1 RVO LfM
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zah-
len) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht. 3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende
einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits aufgrund blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen. 4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird im-
mer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig. Module
§ 27 1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene
Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zu- sammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann. 2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhän-
gig gemacht werden. 3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/
oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden. 4 Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevan-
ten Angaben werden in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen. 5 Die Module aus den Bereichen Fachdidaktik und Berufspraxis sind
Studierenden der in dieser Rahmenverordnung geregelten Studiengänge vorbehalten. Modultypen
§ 28 1 Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:
a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienpro- gramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind, b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind. 2 Die Module sind entweder unterrichtsfachspezifisch oder unter-
richtsfachübergreifend ausgestaltet. Buchung und
§ 29 1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte
Stornierung von Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist gleichzeitig auch Modulen die Anmeldung für den Leistungsnachweis. 2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde-
frist möglich. Modul-
§ 30 1 Die Direktorin oder der Direktor LLBM bestimmt für sämt-
verantwortliche liche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die Orga- und Prüfungs- delegierte nisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis verantwortlich sind.
8
RVO LfM 415.456.1 2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung LLBM ist Prüfungs-
delegierte bzw. Prüfungsdelegierter. Die bzw. der Prüfungsdelegierte ist zuständig für die Fragen der Erbringung von Leistungsnachweisen.
§ 31 1 Um ein Unterrichtspraktikum absolvieren zu können, ist Anmeldung
eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung zu einem und Buchung eines Unterrichtspraktikum ist verbindlich und verpflichtet zur Buchung. Unterrichts- 2 Nach einer Anmeldung eines Unterrichtspraktikums ist eine Ab- praktikums
meldung nur noch gemäss §
§ 34
f. möglich.
4. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre
A. Leistungsnachweise
§ 32 1 Leistungsnachweise sind insbesondere: Arten der Leis-
tungsnachweise a. mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten, c. Referate, d. Übungen, e. dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, f. dokumentierte mündliche oder praktische Arbeit. 2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die
Studienordnung legt fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompen- sationsmöglichkeit besteht.
§ 33 1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leis- Organisation
tungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. und Modali- Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kate- täten der Leis- tungsnachweise gorien von Studierenden vorsehen. 2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist ein
Prüfungsteam anwesend, dessen Mitglieder über einen Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügen. Es ist ein Protokoll zu führen.
§ 34 1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachwei- Verhinderung,
ses ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinde- Abbruch, unent- rungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungs- schuldigtes Fernbleiben gesuch vor, ist dies sowohl der bzw. dem Prüfungsdelegierten als auch der bzw. dem Dozierenden mitzuteilen.
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2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-
rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies sowohl der bzw. dem Prüfungsdelegierten als auch der bzw. dem Dozierenden mitzuteilen. 3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei
§ 35 1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungs-
Verhinderung, gesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungs- Abbruch, unentschuldig- nachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. tem Fernbleiben Arztzeugnis) bei der bzw. dem Prüfungsdelegierten einzureichen. 2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden. 3 Die Direktorin bzw. der Direktor LLBM entscheidet über die Be-
willigung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leis- tungsnachweis als nicht bestanden. 4 In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin oder der Studiendekan
der Philosophischen Fakultät eine Vertrauensärztin oder einen Ver- trauensarzt einbeziehen. 5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach-
weis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden. Leistungs-
§ 36 1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «be-
bewertung standen» / «nicht bestanden» bewertet. 2 Die Leistungsnachweise der Module der Diplomprüfung werden
benotet. Die Benotung erfolgt auf einer Skala von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Die Benotung erfolgt in Halbnotenschritten. 3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde. Wiederholung
§ 37 1 Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur
von Modulen der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung be- allgemein stimmt die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss. 2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des
Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung bzw. Anmeldung erforderlich.
10
RVO LfM 415.456.1 3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht
wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms. 4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
§ 38 1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wieder- Wiederholung
holt werden. Eine Substitution ist nicht möglich. von Pflicht- 2 Diplomprüfungsmodule sind Pflichtmodule, die einmal wiederholt modulen bzw. der Diplom- werden dürfen. Zur Wiederholungsprüfung muss eine Anmeldung innert prüfungsmodule dreier Semester vorliegen, vom Zeitpunkt des Semesters an gerechnet, in dem die Prüfung stattgefunden hat. Die Exmatrikulation unterbricht diese Frist nicht. 3 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft
bzw. wurde die Anmeldefrist gemäss Abs. 2 versäumt, gilt das Pflicht- modul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abwei- sung gemäss
§ 39 1 Ein nicht bestandenes Wahlpflichtmodul kann einmal wie- Wiederholung
derholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird. von Wahl- 2 Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung defi- pflichtmodulen
nierten Bereichs möglich.
§ 40 1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs- Unlauteres
handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Verhalten Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde. 2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die bzw. der
Modulverantwortliche den Leistungsnachweis für nicht bestanden. 3 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die bzw. der Mo-
dulverantwortliche vorgängig geeignete Massnahmen treffen. 4 Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Philosophischen
Fakultät beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird. 5 Wurde bereits ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen verliehen,
wird dieses durch die Studiendekanin oder den Studiendekan der Phi- losophischen Fakultät aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
§ 41 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen Akteneinsicht
können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder ver- in Prüfungs- weigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und unterlagen die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
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Leistungs-
§ 42 1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen
ausweis und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen- tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet. 2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben. 3 Die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungsmodule der Diplom-
prüfung zum Abschluss des Lehrdiploms erfolgt mit dem Notenbrief gemäss
§ 53
B. Endgültige Abweisung und Sperre
Lehrdiplom:
§ 43 1 Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Philosophi-
endgültige schen Fakultät verfügt eine endgültige Abweisung vom Abweisung a. Studienprogramm des entsprechenden Unterrichtsfachs, wenn ein unterrichtsfachspezifisches Pflichtmodul definitiv nicht bestanden wurde, b. Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» bzw. vom Stu- diengang «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichts- fach», wenn ein unterrichtsfachübergreifendes Pflichtmodul defini- tiv nicht bestanden wurde, c. Studienprogramm des entsprechenden Unterrichtsfachs, wenn eine endgültige Abweisung und Sperre im fachwissenschaftlichen Stu- dium auf Masterstufe vorliegen. 2 Die Direktorin bzw. der Direktor LLBM verfügt eine endgültige
Abweisung aufgrund einer definitiv nicht bestandenen Diplomprüfung gemäss
§ 53 mit dem Notenbrief.
Lehrdiplom und
§ 43 Abs. 1 lit. a oder c
Erweiterungs- bewirkt eine Sperre für das Studienprogramm mit dem entsprechen- diplom: Sperre den Unterrichtsfach. 2 Eine endgültige Abweisung gemäss
§ 43 Abs. 1 lit. b bewirkt eine
Sperre für den Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» oder «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach». 3 Eine endgültige Abweisung gemäss
§ 43 Abs. 2 bewirkt je nach-
dem, ob es sich bei dem definitiv nicht bestandenen Modul um ein unter- richtsfachspezifisches oder unterrichtsfachübergreifendes Modul han- delt, eine Sperre gemäss Abs. 1 oder 2.
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§ 45 1 Eine endgültige Abweisung und Sperre im Studiengang Berufs-
«Lehrdiplom für Maturitätsschulen» oder «Erweiterungsdiplom über pädagogische ein zusätzliches Unterrichtsfach» hat zusätzlich eine Sperre in Bezug Zusatzqualifika- tion: endgültige auf das komplementäre Studienprogramm «Berufspädagogische Zusatz- Abweisung und qualifikation» gemäss
§ 14 zur Folge. Sperre
2 Ein definitives Nichtbestehen eines Moduls zum Erwerb der Be-
rufspädagogischen Zusatzqualifikation hat zur Folge, dass a. das Zertifikat «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» nicht mehr erworben werden kann oder b. eine definitive Abweisung und Sperre für das Studienprogramm mit dem Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» erfolgen.
§ 46 1 Können Studierende ihre Auflagen aufgrund eines defini- Auflagen:
tiv nicht bestandenen Moduls nicht mehr vollständig erfüllen, erfolgt endgültige eine endgültige Abweisung vom Studienprogramm mit dem jeweiligen Abweisung und Sperre Unterrichtsfach, für das die Auflagen auferlegt worden sind. 2 Die endgültige Abweisung vom Studienprogramm mit dem ent-
sprechenden Unterrichtsfach wird von der Studiendekanin oder dem Studiendekan der Philosophischen Fakultät verfügt. 3 Die endgültige Abweisung gemäss Abs. 1 bewirkt eine Sperre
a. für das Studienprogramm mit dem betreffenden Unterrichtsfach, für welches das Modul als Auflage auferlegt wurde, b. für all jene Studienprogramme, für die es im Rahmen einer Auflage als Pflichtmodul erbracht werden müsste.
5. Abschnitt: Abschluss
A. Anerkennung und Anrechnung
§ 47 1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleis- Anerkennung
tungen im Leistungsausweis. und Anrech- 2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistun- nung allgemein
gen zu den im Rahmen der in dieser Rahmenverordnung geregelten Studiengänge zu erbringenden Studienleistungen. 3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen
Unterlagen beizubringen.
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Anrechnung
§ 48 1 Anerkannte Studienleistungen sind an den Studienabschluss
von Studien- anrechenbar, wenn leistungen a. sie gemäss Studienordnung an ein Lehrdiplom für Maturitätsschu- len anrechenbar sind, b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind. 2 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der
Studiendekan der Philosophischen Fakultät nach Rücksprache mit der Leiterin bzw. dem Leiter der Abteilung LLBM. Anrechnung
§ 49 1 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in der
von Modulen Regel in chronologisch absteigender Reihenfolge berücksichtigt. 2 Wenn nicht alle Module angerechnet werden können, werden bei
Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Stu- dierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet. 3 Überzählige Module werden nicht an den Studienabschluss ange-
rechnet. Sie werden jedoch im Academic Record als nicht angerech- nete Leistungen ausgewiesen. 4 Überzählige Module sind Module, die gemäss Studienordnung für
die Erreichung der für den Studienabschluss notwendigen ECTS Cre- dits nicht erforderlich sind. Anrechnung
§ 50 Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistun-
von gleichen gen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit oder ähnlichen Modulen entscheidet die Direktorin bzw. der Direktor LLBM.
B. Diplomprüfung
Anmeldung
§ 51 1 Als Voraussetzung für die Anmeldung zur Diplomprüfung
müssen die folgenden Leistungen erbracht sein: a. der Masterabschluss, b. die fachwissenschaftlichen Kompetenzen des Unterrichtsfachs, der Unterrichtsfächer oder des zusätzlichen Unterrichtsfachs einschliess- lich allfälliger Auflagen und c. sämtliche für den Abschluss des Lehrdiploms für Maturitätsschulen erforderlichen curricularen und weiteren Leistungen gemäss
§ 8 2 Sofern die Voraussetzungen zur Anmeldung für die Diplomprü-
fung erfüllt sind, erfolgt die Buchung der Module durch die Adminis- tration der Abteilung LLBM. Es obliegt den Studierenden, die hierfür erforderlichen Unterlagen beizubringen. 3 Die Voraussetzungen für die Anmeldung zur Diplomprüfung sind
in der Studienordnung bzw. im Anhang zur Studienordnung geregelt.
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§ 52 1 Die Diplomprüfung für ein Lehrdiplom mit einem Unter- Umfang und
richtsfach oder zwei Unterrichtsfächern besteht aus vier Prüfungsmo- Elemente dulen. Die Prüfungsmodule sind Pflichtmodule. 2 Die Diplomprüfung für das Erweiterungsdiplom über ein zusätz-
liches Unterrichtsfach umfasst das entsprechende berufspraktische Prü- fungsmodul. 3 Die Diplomprüfung für das Erweiterungsdiplom über das zusätz-
liche Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» umfasst zwei entspre- chende berufspraktische Prüfungsmodule.
§ 53 1 Das Ergebnis eines Prüfungsmoduls der Diplomprüfung Ergebnisse und
wird im Anschluss an die jeweilige Prüfung mündlich mitgeteilt. Notenbrief 2 Die Ergebnisse werden mittels Notenbrief einschliesslich Rechts-
mittelbelehrung verfügt.6
C. Studienabschluss
§ 54 1 Für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen in einem oder An der UZH
zwei Unterrichtsfächern müssen an der UZH erbrachte Min- destleistungen a. mindestens 36 ECTS Credits erworben und b. die Module der Diplomprüfung (4 ECTS Credits) erfolgreich absol- viert worden sein. 2 Für das Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach
müssen an der UZH a. mindestens 10 ECTS Credits erworben und b. das Modul der Diplomprüfung (1 ECTS Credit) erfolgreich absol- viert worden sein. 3 Für das zusätzliche Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» müs-
sen an der UZH a. mindestens 20 ECTS Credits erworben und b. die Module der Diplomprüfung (2 ECTS Credits) erfolgreich ab- solviert worden sein. 4 Die curricularen Leistungen für den Erwerb des Zertifikats «Be-
rufspädagogische Zusatzqualifikation» müssen mehrheitlich an der UZH erbracht worden sein.
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Abschluss des
§ 55 1 Das Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit einem oder zwei
Studiums Unterrichtsfächern wird durch die Philosophische Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung a. der erforderliche Masterabschluss vorliegt, b. die fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das entsprechende Unterrichtsfach erbracht sind, c. alle curricularen und weiteren Leistungen gemäss
§ 8 des Studien-
gangs erbracht sind und d. die Diplomprüfung erfolgreich absolviert worden ist. 2 Das Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach wird
verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Stu- dienordnung a. die fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das entsprechende Unterrichtsfach erfüllt sind, b. alle erforderlichen curricularen und weiteren Leistungen gemäss
§ 8 erbracht sind und
c. die Diplomprüfung erfolgreich absolviert worden ist. 3 Das Zertifikat «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» wird ver-
liehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studien- ordnung a. die Voraussetzungen gemäss
§ 9 erfüllt sind und
b. eine Anmeldung zum Abschluss vorliegt.
D. Abschlussdokumente
Abschluss-
§ 56 1 Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs
dokumente «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» mit einem Unterrichtsfach oder mit zwei Unterrichtsfächern erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Re- cord. 2 Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs «Erweiterungs-
diplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach» erhalten ein Erweiterungs- diplom und einen Academic Record. Das Erweiterungsdiplom bezieht sich auf das bereits erworbene Lehrdiplom für Maturitätsschulen und kann nur zusammen mit diesem verwendet werden. 3 Das Zertifikat «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» beschei-
nigt die vollständig erworbenen Kompetenzen gemäss
§ 9 4 Bei einem abgeschlossenen Studiengang «Berufspädagogische Zu-
satzqualifikation» wird zusätzlich ein Academic Record ausgestellt.
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RVO LfM 415.456.1
§ 57 1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der UZH und der Phi- Diplomurkunde
losophischen Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rek- tors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Philosophischen Fakultät. 2 Die Diplomurkunde enthält
a. die Unterrichtsfächer, für die es ausgestellt ist, b. den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek- toren vom 11. April 2011).»* 3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit
der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
§ 58 Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute- Diploma
rung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Spra- Supplement che ausgestellt.
§ 59 1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an Academic
den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht Record an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jewei- ligen Bewertung ausgewiesen. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet. 2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
6. Abschnitt: Rechtsschutz
§ 606 1 Der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studien- Rechtsschutz
dekan unterliegen: a. der Leistungsausweis gemäss
§ 42 bezüglich der im letzten Semester
neu ausgewiesenen Leistungen, b. der Notenbrief gemäss
§ 53 Abs. 2 bezüglich der darin ausgewiesenen
Leistungen, c. alle übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung. 2 Die Einsprache ist der Studiendekanin oder dem Studiendekan
innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises, des Notenbriefs bzw. der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
*Anerkennung durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren (EDK) gemäss Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998 (LS 410.411).
1. 4. 25 - 128 17
415.456.1 RVO LfM
3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Übergangs-
§ 61 Alle vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits immatri-
bestimmungen kulierten Studierenden werden ab dem Herbstsemester 2021 dieser Ver- ordnung unterstellt. Besitzstands-
§ 62 1 Liegt anstelle des für eine Zulassung zum Lehrdiplom für
wahrung Maturitätsschulen vorausgesetzten Major-Studienprogramms gemäss
§ 22 Abs. 1 ein entsprechendes Minor-Studienprogramm vor, ist eine
Zulassung dann möglich, wenn sich dieses einzig durch die Masterar- beit vom Major-Studienprogramm unterscheidet (45 ECTS Credits / 75 ECTS Credits). 2 Die Erarbeitung der Masterarbeit wird als Auflage verfügt.
1 OS 76, 121; Begründung siehe ABl 2020-11-27. 2 Inkrafttreten: 1. August 2021. 3 LS 410.5.
4 LS 415.31.
5 LS 415.456.2.
6 Fassung gemäss URB vom 4. November 2024 (OS 80, 13; ABl 2024-11-15).
In Kraft seit 1. Februar 2025.
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