gestützt beschlies 1. Kapite a des Universitätsgesetzes vom 15. März 19984, st: l: Allgemeines
415.456.2
Verordnung über die Organisation der Zusammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen an der Universität Zürich
Organisationsverordnung LLBM
Präambel
Organisationsverordnung LLBM 415.456.2
1.1.17 -95
Verordnung
über die Organisation der Zusammenarbeit
in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung
für Maturitätsschulen an der Universität Zürich
(Organisationsverordnung LLBM)
(vom 4. Juli 2016)1, 2
Der Universitätsrat,
Art. 5
Art. 1 Zweck Zusamm tätssc 2 Die hochst 3 Die
Die vorliegende Verordnung regelt die Organisation der enarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturi- hulen an der Universität Zürich (UZH). Organisation der Zusammenarbeit zielt auf eine qualitativ ehende Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen. UZH arbeitetmit allen an der Ausbildung Beteiligten zusam- men.
Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere mit Schulen, für die der Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» qualifiziert: Gymna- sien,Fachmittelschulen,Berufsmaturitätsschulen,Handels-bzw.Wirt- schaftsmittelschulen sowie Informatikmittelschulen.
Art. 2 Organisation Maturitätssch den Fakultäte bildunganderP Fakultät arbe 2 AnderPhilos führungundQua hungswissensc
Die fachwissenschaftliche Ausbildung von Lehrpersonen für ulenindenGymnasialfächernerfolgtandenentsprechen- n, die pädagogisch-didaktische und berufspraktische Aus- hilosophischenFakultätderUZH.DiePhilosophische itet mit allen beteiligten Fakultäten zusammen. ophischenFakultätobliegendieOrganisation,Durch- litätssicherungderStudiengängedemInstitutfürErzie- haft (IfE).
.456.2 Organisationsverordnung LLBM
. Kapitel: Gremien Koordinations- konferenz Lehrerinnen- und Lehrerbil- dung für Maturi- tätsschulen
Art. 3
Zur inneruniversitären Planung und Koordination der an der Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen beteiligten Fakultäten setzt die Universitätsleitung unter dem Vorsitz des für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen zuständigen Universitätsleitungsmitglieds eine Koordinationskonferenz ein.
Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einer Geschäfts- ordnung. Konferenz der Gymnasial- fächer
Art. 4
Die Philosophische Fakultät führt die Konferenz der Gym- nasialfächer zur Koordination der Anliegen der für die fachwissen- schaftliche Ausbildung der Studierenden in Bezug auf die Unterrichts- fächer zuständigen Institute bzw. Seminare.
Sie regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung. BeiratfürFragen der Aus- und Weiterbildung von Lehrperso- nen für Maturi- tätsschulen
Art. 5
DieUniversitätsleitungsetztdenBeiratfürFragenderAus- und Weiterbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen ein.
DerBeiratberätdieUniversitätsleitung,diePhilosophischeFakul- tät und das IfE in wichtigen Fragen der Lehrerinnen- und Lehrerbil- dung für Maturitätsschulen.
Als Mitglieder des Beirats können insbesondere Vertretungen von mit Aufgaben in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturi- tätsschulen befassten Stellen der UZH sowie kantonalen Ämtern und Konferenzen eingeladen werden.
Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einer Geschäfts- ordnung.
. Kapitel: Zusammenarbeit
Art. 6
Grundsatz sonen für ner sind i a. dasMitt b. die Sch c. die Kon len des Ka d. die Leh e. die Leh Die UZH arbeitet mit allen an der Ausbildung von Lehrper- Maturitätsschulen Beteiligten zusammen. Kooperationspart- nsbesondere elschul-undBerufsbildungsamtdesKantonsZürich(MBA), ulleiterkonferenz der Zürcher Mittelschulen (SLK), ferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschu- ntons Zürich (KRB), rpersonenkonferenz der Mittelschulen (LKM), rpersonenkonferenz der Berufsfachschulen (LKB),
Organisationsverordnung LLBM 415.456.2
.1.17 -95
- die Maturitätsschulen sowie
- die anderen Zürcher Hochschulen. Bereiche der Zusammen- arbeit
Art. 7
DieZusammenarbeit mit MBA,SLK und KRB beziehtsich insbesondere auf
- die Auswahl von Dozierenden für Fachdidaktik,
- dieGrundsätzederOrganisationderberufspraktischenAusbildungs- anteile sowie
- die Grundsätze der Organisation der berufspraktischen und fach- didaktischen Prüfungen.
Die berufspraktischen Ausbildungsanteile sowie die berufsprak- tischen und die fachdidaktischen Prüfungen werden in direkter Zusam- menarbeit mit den Maturitätsschulen organisiert und durchgeführt.
MBA, SLK und KRB sowie LKM und LKB werden bei Studien- reformen in die Planungsarbeiten einbezogen. Zusammen- arbeits- vereinbarungen
Art. 8
Die Universitätsleitung regelt die Grundsätze der Zusam- menarbeit mit den Zürcher Maturitätsschulen in einer Zusammen- arbeitsvereinbarung mit dem MBA.
Die Universitätsleitung kann mit anderen Kantonen analoge Zu- sammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.
VereinbarungenüberdieZusammenarbeitkönnenauchmiteinzel- nen ausserkantonalen Maturitätsschulen abgeschlossen werden, sofern mit diesen Kantonen keine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlos- sen wurde und diese ein entsprechendes Verfahren zulassen.
Die Universitätsleitung regelt die Zusammenarbeit mit privaten Maturitätsschulen mit je spezifischen Vereinbarungen. Aufgaben und Zuständigkei- ten der Koope- rationspartner
Art. 9
DieZusammenarbeitsvereinbarungregeltdieAufgabenund Zuständigkeiten der Kooperationspartner, die Organisation und die VerfahrenderZusammenarbeitsowiedieMitwirkungsrechtederMatu- ritätsschulen.
FürAusführungserlasseistdasIfEzuständig,soferndieseVerord- nung nicht die Universitätsleitung für zuständig erklärt.
Universitätsleitung und IfE beziehen die Kooperationspartner bei Revisionen der Ausführungserlasse mit ein.
Art. 10
Information Fakultätundd über die Wei für Maturitä Die Leitungsgremien der Universität, der Philosophischen esIfEinformierendieKooperationspartnerregelmässig terentwicklung in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung tsschulen.
.456.2 Organisationsverordnung LLBM
. Kapitel: Personal
Art. 11
Grundsatz erfolgt du Professori und Profes Die Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen rch entsprechend qualifiziertes Personal. nnen soren
Art. 12
Die Professorinnen und Professoren des IfE beteiligen sich gemässdenAllgemeinenAnstellungsbedingungenderUniversitätZü- rich mit ihrem Personal an der pädagogisch-didaktischen und der fach- didaktischen Ausbildung, sofern sie Lehr- und Forschungsbereiche vertreten, die für die Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitäts- schulen relevant sind. Dozierende für Fachdidaktik
Art. 13
Dozierende für Fachdidaktik sind entweder
- Angehörige des Mittelbaus der UZH,
- übrige Dozentinnen und Dozenten gemäss der geltenden Univer- sitätsordnung5,
- Lehrpersonen, die an Maturitätsschulen tätig sind und für Ausbil- dungsaufgaben von ihren Schulen an die UZH entsendet werden.
Als Angehörige des Mittelbaus können Dozierende für Fach- didaktik zusätzlich zur Lehre in Fachdidaktik mit Betreuungs-, For- schungs- und Entwicklungs- sowie weiteren Aufgaben betraut werden.
Im Falle der Entsendung schliesst das IfE mit der entsprechenden Maturitätsschule eine Vereinbarung über die Entsendung der Lehr- person ab.
Die Philosophische Fakultät eröffnet den an der UZH angestell- ten Dozierenden für Fachdidaktik im Rahmen der fakultären Rege- lungen eine Laufbahnmöglichkeit. Die Qualifikationserfordernisse und Qualitätssicherungskriterien werden unter Berücksichtigung der spe- zifischen Qualifikationswege der Dozierenden für Fachdidaktik von der Philosophischen Fakultät festgelegt.3
Die Philosophische Fakultät zieht bei der fachwissenschaftlichen Qualifikationsüberprüfung die entsprechenden Fakultäten mit ein. Praktikums- lehrpersonen
Art. 14
Praktikumslehrpersonen sind Lehrpersonen an den Maturi- tätsschulen, die im Auftrag des IfE Studierende bei der Vorbereitung, Durchführung und Evaluation von Unterricht in unterschiedlichen Formen von Praktika begleiten und betreuen.
Organisationsverordnung LLBM 415.456.2
.1.17 -95 Prüfungskoordi- natorinnen und Prüfungskoordi- natoren
Art. 15
Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren sind inderRegelSchulleitungsmitgliederaneinerMaturitätsschule.Siekoor- dinieren im Auftrag und nach Vorgabe des IfE die berufspraktischen PrüfungenzwischenDozierendenfürFachdidaktik,Prüfungsleitenden und Studierenden in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächern, den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern (einschliesslich In- formatik) sowie in Wirtschaft und Recht. Prüfungs- leitende
Art. 16
Prüfungsleitende sind in der Regel Schulleitungsmitglieder oder von der Schulleitung beauftragte Lehrpersonen an den Maturi- tätsschulen, die im Auftrag und nach Vorgabe des IfE für die Organi- sation sowie für die Leitung der berufspraktischen und fachdidak- tischen Prüfungen zuständig sind. Fachexpertin- nen und Fach- experten
Art. 17
Fachexpertinnen und Fachexperten sind in der Regel Pro- fessorinnen oder Professoren der Universität Zürich. Sie nehmen an berufspraktischen Prüfungen und deren Beurteilung teil.
Art. 18
Entschädigung fungskoordinat ten sowie Dozi schädigt, sofe ihrem Pflichte ment LLBM des 1 OS 71, 419; 2 Inkrafttrete 3 Inkrafttrete Praktikumslehrpersonen, Prüfungskoordinatorinnen und Prü- oren,Prüfungsleitende,FachexpertinnenundFachexper- erende für Fachdidaktik werden für ihre Aufgaben ent- rn der Auftrag nicht zu ihrer Stellenbeschreibung oder nheft gehört. Massgebend ist das Entschädigungsregle- Universitätsrates vom 4. Juli 20166. Begründung siehe ABl 2016-07-22. n: 1. August 2016. n: 1. August 2017.
LS 415.11.
LS 415.111.
LS 415.456.21.