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415.456.21

Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen

Entschädigungsreglement LLBM

Präambel

Entschädigungsreglement LLBM 415.456.21

1.1.17 -95

Reglement

über die Entschädigung von Leistungen

im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung

für Maturitätsschulen

(Entschädigungsreglement LLBM)

(vom 4. Juli 2016)1, 2

Der Universitätsrat,

Art. 5

gestützt auf Abs. 1 der Pe a desUniversitätsgesetzes vom15. März 19983 und § 24 rsonalverordnung der Universität Zürich vom 29. Sep- tember 20144, beschliesst:

. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

DiesesReglementgilt fürallePersonen,dieimStudiengang

Art. 2

«Lehrdiplom für Maturitätsschulen» Leistungen gemäss sofern die Tätigkeit nicht Teil der Stellenbeschreibu tenhefts der UZH-Anstellung oder des mit der UZH vere erbringen, ng oder des Pflich- inbarten Pflichtenhefts einer anderen Anstellung ist.

Dieses Reglement legt die Entschädigungen für die erbrachten Leistungen sowie die Spesenberechtigung fest. Arten von Leistungen

Art. 2

Entschädigungen werden für die folgenden Arten von Leis- tungen ausgerichtet:

  1. Betreuung von Hospitationspraktika, Übungslektionen und Unter- richtspraktika im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung an Maturitätsschulen durch Praktikumslehrperson,
  2. schulübergreifende Koordination der berufspraktischen Prüfungen durch Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren,
  3. Leitung der berufspraktischen Prüfungen an Maturitätsschulen durch Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter,
  4. MitwirkungalsFachexpertinbzw. Fachexpertebeidenberufsprak- tischen Prüfungen an Maturitätsschulen,
  5. Mitwirkung als Fachdidaktikexpertin bzw. -experte bei den berufs- praktischen Prüfungen an Maturitätsschulen,
  6. Durchführung von Fachdidaktikprüfungen.

.456.21 Entschädigungsreglement LLBM

. Kapitel: Entschädigungen Betreuung von Hospitations- praktika, Übungslektio- nen und Unter- richtspraktika

Art. 3

Für die Betreuung von Studierenden im Rahmen des Hospi-

Art. 20

tationspraktikums gemäss § gang«LehrdiplomfürMaturitä 2015 beträgt die Entschädi –22 der Studienordnung zum Studien- tsschulen»(StOLfM)vom11.Dezember gung an die Lehrperson pro Hospitations- praktikum – für eine/n oder zwei Studierende/n: Fr. 200 – für jede/n weitere/n Studierende/n: Fr. 50

Für die Betreuung von Studierenden bei Übungslektionen gemäss

Art. 23

§ j 3 –26 StO LfM beträgt die Entschädigung an die Lehrperson für ede durch Studierende erteilte Lektion Fr. 105 Für die Betreuung von Studierenden im Rahmen eines Unter-

Art. 27ff

richtspraktikums gemäss § an die Praktikumslehrpers – im ersten Praktikum, in StO LfM beträgt die Entschädigung on pro Unterrichtspraktikum dem die/der Studierende 30 Lektionen unterrichtet: Fr. 3000 – im ersten Praktikum mit reduziertem Umfang oder im zweiten Praktikum im einzigen Unterrichtsfach, in dem die/der Studie- rende 25 Lektionen unterrichtet: Fr. 2500 – im Praktikum im zweiten oder im zusätzlichen Unterrichtsfach, in dem die/der Studierende 20 Lektionen unterrichtet: Fr. 2000

Für die zusätzliche Betreuung des von den Studierenden im Rah-

Art. 27

men des ersten Unterrichtspraktikums gemäss § erstellenden Praktikumsjournals beträgt die E –29 StO LfM zu ntschädigung an die Lehrperson: Fr. 200

Werden Praktika gemäss Abs. 3 von mehreren Lehrpersonen be- treut, erfolgtdie Auszahlung anteilsmässig.Die Anteileorientierensich an der Anzahl der durch die/den Studierende/n erteilten Lektionen.

WerdenPraktikagemässAbs.3vorzeitigabgebrochen,erfolgtdie Auszahlung pro rata. Für jede durch die Studierenden erteilte Lektion beträgt die Entschädigung Fr. 100. Zusätzlich werden pauschal Fr. 200 für den organisatorischen Aufwand ausbezahlt. Schulübergrei- fende Koordina- tion der berufs- praktischen Prüfungen

Art. 4

Die Prüfungskoordinatorinnen bzw. die Prüfungskoordinato-

Art. 15

ren gemäss arbeit in d vom 4. Juli tion entsch der Verordnung über die Organisation der Zusammen- er Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen 2016 werden für ihre Tätigkeit mit Fr. 15 pro Prüfungslek- ädigt.

Entschädigungsreglement LLBM 415.456.21

.1.17 -95 Leitung der berufs- praktischen Prüfungen

Art. 5

Prüfungsleiterinnen und -leiter der berufspraktischen Prü-

Art. 62

fungen gemäss StO LfM erhalten für ihre Tätigkeit pro Studie- rende/n – bei einer berufspraktischen Prüfungslektion Fr. 300 – bei zwei berufspraktischen Prüfungslektionen Fr. 500 Mitwirkung als Fachexpertin bzw. Fach- experte bei den berufs- praktischen Prüfungen

Art. 6

Fachexpertinnen und Fachexperten gemäss §§ 62 und 64 StO LfMerhaltenfürihreMitwirkungandenberufspraktischenPrüfungen – für jede Prüfungslektion in der Stadt Zürich Fr. 50 – für jede Prüfungslektion ausserhalb der Stadt Zürich Fr. 80 Mitwirkung von Dozierendenfür Fachdidaktikals Fachdidaktik- expertinnen bzw. -experten bei berufs- praktischen Prüfungen

Art. 7

Wirken Dozierende für Fachdidaktik, die diese Aufgabe nicht im Rahmen ihrer Stellenbeschreibung oder ihres Pflichtenhefts wahr- nehmen, an berufspraktischen Prüfungen mit, so werden sie für jede berufspraktische Prüfung mit Fr. 100 entschädigt. Durchführung von Fachdidak- tikprüfungen

Art. 8

WerdenFachdidaktikprüfungenvonDozierendenfürFach- didaktik durchgeführt, die diese Aufgabe nicht im Rahmen ihrer Stel- lenbeschreibung wahrnehmen, so werden sie für jede Fachdidaktik- prüfung mit Fr. 50 entschädigt.

Beisitzerinnen und Beisitzer bei Fachdidaktikprüfungen gemäss

Art. 63

§ e 3 und 64 StO LfM werden für jede Fachdidaktikprüfung mit Fr. 20 ntschädigt. . Kapitel: Spesen

Art. 9

Für alle Tätigkeiten im Rahmen von berufspraktischen und fachdidaktischen Prüfungen, die eine Anwesenheit ausserhalbderStadt Zürich oder ausserhalb des hauptsächlichen Arbeitsortes erfordern, können Reisespesen geltend gemacht werden. Das Spesenreglement der UZH gilt sinngemäss.

OS 71, 425; Begründung siehe ABl 2016-07-22.

Inkrafttreten: 1. August 2016.

LS 415.11.

LS 415.21.