1998 (UniG)4 und
415.458
Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
HabilO PhF
Präambel
HabilO PhF 415.458 Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF) (vom 6. November 2020)1
Die Fakultätsversammlung, gestützt auf
§ 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
§ 27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habili-
tation der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)5, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1 Diese Habilitationsordnung setzt die Rahmenverordnung Regelungs-
über die Habilitation an der Universität Zürich (RVO Habil) für die bereich Philosophische Fakultät um. 2 Sie regelt die spezifischen Voraussetzungen zur Erlangung der
Venia Legendi für ein bestimmtes Lehrgebiet an der Philosophischen Fakultät. 3 Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmungen enthält,
gilt unmittelbar die RVO Habil.
§ 5 Abs. 1 RVO Habil wird Voraus-
für eine Habilitation zusätzlich ein Bezug zur Philosophischen Fakultät setzungen für die Habilitation der Universität Zürich (UZH) verlangt. an der Philo- 2 Dieser Bezug kann insbesondere bestehen aus: sophischen Fakultät a. einer Tätigkeit an der UZH innerhalb der letzten fünf Jahre, b. einer Forschungskooperation mit mindestens einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter aus dem Kreis der ordentlichen und aus- serordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzpro- fessorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen und -professoren, c. einer Unterstützung des Habilitationsgesuchs durch mindestens zwei Fachvertreterinnen oder Fachvertreter oder fachnahen Vertreterin- nen oder Vertretern aus dem Kreis der ordentlichen und ausser- ordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofesso- rinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen und -professoren.
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3 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitations-
verfahrens offensichtlich nicht erfüllt, wird mit begründetem Entscheid der Dekanin oder des Dekans auf das Habilitationsgesuch nicht einge- treten. Habilitations-
§ 3 1 Mit der Einreichung des Habilitationsgesuchs an die Deka-
gesuch nin oder den Dekan der Philosophischen Fakultät wird das Habilita- tionsverfahren eröffnet. 2 Die Habilitationsschrift muss sowohl auf Papier als auch in digi-
taler Form eingereicht werden. 3 Mit dem Habilitationsgesuch ist eine Erklärung einzureichen, dass
die Habilitationsschrift eigenständig erarbeitet worden ist und dass sämt- liche Rechte anderer Autorinnen und Autoren gewahrt werden. 4 Die weiteren Vorgaben für die Einreichung des Habilitations-
gesuchs einschliesslich der Angaben zur Anzahl der einzureichenden Papierexemplare werden in einem Merkblatt aufgeführt. 5 Die Fakultät kann weitere Unterlagen verlangen.
B. Habilitationskommission
Einsetzung
§ 4 1 Die Habilitationskommission ist eine nicht ständige Kommis-
sion der Fakultät. 2 Sie wird für das jeweilige Habilitationsverfahren auf Vorschlag
der zuständigen Prodekanin oder des zuständigen Prodekans durch den Fakultätsvorstand eingesetzt. Zusammen-
§ 5 1 Die Habilitationskommission setzt sich aus mindestens zwei
setzung der Mitgliedern und einer Präsidentin oder einem Präsidenten zusammen. Habilitations- 2 Die Mitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident entstam- kommission men dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen und -professoren. 3 Die Mitglieder zeichnen sich durch einen Bezug zu dem Fach-
gebiet aus, für das die Venia Legendi beantragt wird. Aufgaben der
§ 6 1 Die Habilitationskommission hat insbesondere folgende Auf-
Habilitations- gaben: Sie kommission a. entscheidet über die externen Gutachterinnen und Gutachter und bestellt diese, b. gewährleistet den Kontakt zu den Gutachterinnen und Gutachtern,
2
HabilO PhF 415.458 c. stellt zuhanden der Dekanin oder des Dekans Antrag über eine all- fällige Rückweisung der Habilitationsschrift zur Überarbeitung leich- ter Mängel, d. erarbeitet ein Kommissionsgutachten zuhanden der Fakultätsver- sammlung, e. unterbreitet der Fakultätsversammlung einen Vorschlag für die zu erteilende Venia Legendi und Antragstellung auf Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten zuhanden der Erweiter- ten Universitätsleitung, f. holt die Themenvorschläge für die mündliche Habilitationsleistung bei der Habilitandin oder dem Habilitanden ein; sie kann diese in begründeten Fällen zurückweisen und die Einreichung neuer oder überarbeiteter Themenvorschläge verlangen, g. teilt die Themenvorschläge der Dekanin oder dem Dekan gegebe- nenfalls mit einem Vorschlag des bevorzugten Themas mit. 2 Die Habilitationskommission ist zuständig für alle Aufgaben, die
mit der Habilitation zusammenhängen und für die kein anderes Organ zuständig ist.
§ 7 1 Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Organisation Zuständigkeit
und Führung des Verfahrens zuständig und vertritt die Kommission der Präsidentin gegenüber der Habilitandin oder dem Habilitanden sowie der Fakul- oder des Präsi- denten der tät. Habilitations- 2 Die einzelnen Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten wer- kommission
den vom Fakultätsvorstand in einem Merkblatt definiert.
§ 8 Das Vorliegen sowie die Folgen einer allfälligen Befangenheit Ausstand
richten sich nach
§ 5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG)3.
C. Habilitation
1. Habilitationsschrift
§ 9 1 Das Thema der Habilitationsschrift muss sich vom Thema Voraus-
der Dissertation unterscheiden. setzungen 2 Die Habilitationsschrift kann als Ganzes oder in Teilen bereits
veröffentlicht sein. 3 Werden eigene bereits veröffentlichte Schriften als Habilitations-
schrift verwendet, ist der Nachweis ihres ursprünglichen Erscheinungs- ortes erforderlich.
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4 Eine Habilitationsschrift oder eine andere Qualifikationsarbeit,
die bereits an einer anderen Universität oder Hochschule zum Zweck der Erlangung eines akademischen Grades eingereicht worden ist, wird nicht als Habilitationsschrift oder als Teil einer Habilitationsschrift ent- gegengenommen. Vorbehalten bleibt
§ 22 Abs. 2.
Kumulative
§ 6 Abs. 2 lit. b RVO Habil enthält
Habilitation a. eine ausführliche Beschreibung des übergeordneten Forschungszu- sammenhangs, in den die einzelnen Abhandlungen eingebettet sind, und b. eine Begründung, inwiefern die Abhandlungen zur Weiterentwick- lung des Forschungsfeldes beitragen. 2 Die einzelnen Abhandlungen können bei einem Publikationsorgan
eingereicht, für die Publikation angenommen oder bereits publiziert sein. Koautorschaft
§ 11 Wird eine Habilitationsschrift vorgelegt, die vollständig oder
in Teilen in Koautorschaft erarbeitet worden ist, muss der eigene Bei- trag ausgewiesen werden. Gutachten
§ 12 1 Die Habilitationsschrift wird sowohl von der Habilitations-
kommission als auch von in der Regel zwei externen Gutachterinnen oder Gutachtern begutachtet. 2 Die Habilitandin oder der Habilitand hat das Recht, im Habilita-
tionsgesuch Vorschläge für externe Gutachterinnen oder Gutachter zu unterbreiten. Diese Vorschläge sind für die Fakultät nicht verbindlich. Überarbeitung
§ 13 1 Weist die Habilitationsschrift kleinere Mängel auf, kann
bei leichten die Dekanin oder der Dekan diese in Absprache mit der Habilitations- Mängeln kommission und unter Ansetzung einer Überarbeitungsfrist zurück- geben. Die Überarbeitung einer Habilitationsschrift mit grösseren Män- geln ist ausgeschlossen. 2 Die Überarbeitungsfrist dauert in der Regel nicht länger als sechs
Monate. Während dieser Zeit wird das Verfahren sistiert. Überarbeitungs-
§ 14 1 Die Habilitationskommission hält alle Mängel an der Habi-
verfahren litationsschrift schriftlich fest, die innerhalb der Überarbeitungsfrist zu beheben sind, und erläutert diese im Rahmen eines Gesprächs mit der Habilitandin oder dem Habilitanden. 2 Vor Beginn der Überarbeitungsfrist erhält die Habilitandin oder
der Habilitand Gelegenheit zur Stellungnahme zu den festgehaltenen Mängeln. 3 Die überarbeitete Habilitationsschrift ist der Dekanin oder dem
Dekan zur Prüfung durch die Habilitationskommission fristgerecht ein- zureichen.
4
HabilO PhF 415.458 4 Wird die Habilitationsschrift nicht fristgerecht eingereicht, been-
det die Dekanin oder der Dekan auf Antrag der Habilitationskommis- sion das Habilitationsverfahren. 5 Wird die Habilitationsschrift auch nach erfolgter Überarbeitung
als ungenügend befunden, entscheidet die Fakultätsversammlung auf Antrag der Habilitationskommission über die Ablehnung des Habili- tationsgesuchs und die Beendigung des Habilitationsverfahrens. Der Habilitandin oder dem Habilitanden ist zuvor die Gelegenheit einzu- räumen, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen. 6 Zieht die Habilitandin oder der Habilitand das Habilitationsgesuch
zurück, schreibt die Dekanin oder der Dekan das Habilitationsverfahren als gegenstandslos ab.
§ 15 1 Die Fakultätsversammlung entscheidet gestützt auf die Gut- Entscheid über
achten über die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilita- die schriftliche tionsleistung sowie über das Fachgebiet, für das die Venia Legendi er- Habilitations- leistung teilt werden soll. 2 Eine Rückweisung der Habilitationsschrift zur Überarbeitung ist
nicht mehr zulässig.
§ 16 1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs- Kontrolle auf
handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere die ein Plagiat Einreichung einer Habilitationsschrift, die nicht selbstständig verfasst wurde, die Fälschung von Daten oder die Übernahme von Texten von anderen Autorinnen oder Autoren ohne entsprechende Quellenangabe (Plagiat). 2 Habilitationsschriften können zum Zweck der Überprüfung auf
ein Plagiat unter Einsatz der von der UZH zur Verfügung gestellten Software bearbeitet werden. 3 Liegt ein begründeter Verdacht auf ein Plagiat vor, stellt die Deka-
nin oder der Dekan Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens nach der Verord- nung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich vom 25. Mai 2020 (Integritätsverordnung)6.
§ 17 1 Die Habilitandin oder der Habilitand ist verpflichtet, die Publikation
Habilitationsschrift nach der Verleihung der Venia Legendi zu publi- zieren, soweit sie nicht bereits als Ganzes oder in Teilen veröffentlicht ist. 2 Die Publikation der Habilitationsschrift erfolgt in dem von der
UZH zur Verfügung gestellten Repositorium und gilt als erfolgt, sobald diese im Repositorium aufgenommen worden ist.
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3 Bei einer weiteren Verwertung der Habilitationsschrift darf kein
Druckvermerk angefügt werden, der diese als schriftliche Habilitations- leistung an der Philosophischen Fakultät kenntlich macht. Sperrfrist
§ 18 1 Die Dekanin oder der Dekan kann auf Antrag einer Habi-
litandin oder eines Habilitanden die partielle oder vollständige Sper- rung des Inhalts der Habilitationsschrift in dem von der UZH zur Ver- fügung gestellten Repositorium für eine Frist von drei Jahren bewilli- gen. 2 Der Name der Habilitandin oder des Habilitanden sowie der Titel
der Habilitationsschrift können nicht gesperrt werden. 3 Die Dekanin oder der Dekan kann diese Frist auf begründeten
Antrag einmal um weitere drei Jahre verlängern oder ausnahmsweise eine zeitlich unbeschränkte Sperrung bewilligen, sofern ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. 4 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Verlag
die Publikation in dem von der UZH zur Verfügung gestellten Repo- sitorium nicht erlaubt.
2. Mündliche Habilitationsleistung
Voraussetzun-
§ 19 1 Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Habilita-
gen und Inhalt tionsleistung ist die Annahme der Habilitationsschrift durch die Fakul- tätsversammlung. 2 Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem Probevor-
trag und einem anschliessenden Kolloquium. Der Probevortrag soll ein abgegrenztes Thema auf wissenschaftlichem Niveau allgemeinverständ- lich darlegen. 3 Wird die mündliche Habilitationsleistung abgelehnt, kann sie ein-
mal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Auswahl des
§ 20 1 Die Habilitandin oder der Habilitand schlägt der Fakul-
Themas tätsversammlung drei schriftlich kommentierte Themen für die münd- liche Habilitationsleistung vor. 2 Die Fakultätsversammlung wählt das Thema aus.
3 Die Themen der mündlichen Habilitationsleistung dürfen nicht in
grosser Nähe zu den thematischen Schwerpunkten der Habilitations- schrift liegen.
6
HabilO PhF 415.458 4 Die Fakultätsversammlung kann einzelne oder alle vorgeschlagenen
Themen zurückweisen und die Einreichung neuer Themenvorschläge verlangen. 5 Das Thema wird der Habilitandin oder dem Habilitanden min-
destens drei und höchstens vier Wochen vor dem Termin der münd- lichen Habilitationsleistung durch die Dekanin oder den Dekan schrift- lich mitgeteilt.
§ 21 1 Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem Durchführung
25 Minuten dauernden Probevortrag und einem daran anschliessen- den rund 25 Minuten dauernden Kolloquium vor der Fakultätsversamm- lung. Das Kolloquium wird von der zuständigen Prodekanin oder dem zuständigen Prodekan geleitet. 2 Bereits zur Habilitation zugelassene Personen können als Zuhö-
rerinnen oder Zuhörer am Probevortrag und am Kolloquium teilneh- men. 3 Im Anschluss an das Kolloquium finden Aussprache und Abstim-
mung der Fakultätsversammlung über den Probevortrag und das Kol- loquium statt. Den Delegierten der Stände steht das Stimmrecht zu, sofern sie habilitiert sind. 4 Der Entscheid der Fakultätsversammlung über Annahme oder Ab-
lehnung der mündlichen Habilitationsleistung wird der Habilitandin oder dem Habilitanden mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt.
§ 22 1 Für eine Umhabilitation ist sowohl eine Habilitationsschrift Umhabilitation
als auch eine mündliche Habilitationsleistung erforderlich. Das Ver- fahren der Umhabilitation entspricht mit Ausnahme von Abs. 2 dem- jenigen einer Habilitation. 2 Die Habilitationsschrift kann bei einer Umhabilitation aus einer
Schrift bestehen, die an einer anderen Universität bereits für eine Ha- bilitation angenommen worden ist. Diese kann mit weiteren Schriften ergänzt werden.
D. Schluss- und Übergangsbestimmung
§ 23 Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Geneh- Inkrafttreten
migung2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. April 2021 in Kraft.
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Übergangs-
§ 24 Für die vor dem Inkrafttreten eröffneten Habilitationsver-
bestimmung fahren sind die Bestimmungen der Habilitationsordnung der Philoso- phischen Fakultät der Universität Zürich vom 25. November 2002 wei- ter anwendbar. Vorbehalten bleibt die RVO Habil.
1 OS 76, 97; Begründung siehe ABl 2021-02-12. 2 Von der Erweiterten Universitätsleitung am 2. Februar 2021 genehmigt. 3 LS 175.2.
4 LS 415.11.
5 LS 415.23.
6 LS 415.27.
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