1998 (UniG)4 und
415.459
Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
TPV PhF
Präambel
Verordnung über die Titularprofessur (TPV PhF) 415.459 Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (TPV PhF) (vom 27. November 2020)1
Die Fakultätsversammlung, gestützt auf
§ 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
§ 22 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Titular-
professur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)5, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 22 RVO TP das Ver- Regelungs-
fahren zur Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor bereich beziehungsweise das Verfahren zur Verlängerung der Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. 2 Soweit diese Verordnung über die Titularprofessur keine Bestim-
mungen enthält, gilt unmittelbar die RVO TP.
B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor
§ 2 1 Die Einreichung eines Gesuchs besteht aus einem Antrag Eröffnung des
eines Fakultätsmitglieds auf Verleihung der Titularprofessur samt Zu- Verfahrens stimmung der zu ernennenden Person und erfolgt beim Fakultätsaus- schuss der Philosophischen Fakultät. 2 Der Fakultätsausschuss beschliesst über die Eröffnung oder die
Nichteröffnung des Verfahrens.
§ 5 Abs. 1 RVO TP gelten Voraus-
für die Verleihung einer Titularprofessur kumulativ folgende Voraus- setzungen für die setzungen: Ernennung a. Das betreffende Institut oder Seminar unterstützt den Antrag in einer schriftlichen Stellungnahme zuhanden der Laufbahnkommis- sion und der Fakultätsversammlung, und b. die Kandidatin oder der Kandidat verfügt über einen exzellenten Leistungsausweis in wissenschaftsrelevanten Tätigkeiten.
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Laufbahn-
§ 4 1 Die Laufbahnkommission der Philosophischen Fakultät ist
kommission zuständig für die Vorbereitung a. des Antrags auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titu- larprofessor und b. von allfälligen Anträgen, die für die weitere Durchführung des Ver- fahrens notwendig sind, und überweist diese zuhanden der Fakul- tätsversammlung. 2 Die Geschäftsordnung der Laufbahnkommission der Philosophi-
schen Fakultät der Universität Zürich vom 11. April 2014* regelt insbe- sondere die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Organisation der Laufbahnkommission. 3 Die Laufbahnkommission ist zuständig für alle Aufgaben, die mit
der Verleihung der Titularprofessur zusammenhängen, für die kein ande- res Organ zuständig ist. Begutachtung
§ 5 Die Laufbahnkommission setzt mindestens zwei Gutachterin-
nen oder Gutachter für die Begutachtung der wissenschaftlichen Arbei- ten ein, wobei mindestens ein Gutachten von einer externen Gutachte- rin oder einem externen Gutachter zu verfassen ist. Entscheid
§ 6 Die Fakultätsversammlung entscheidet gestützt auf die Gut-
achten und den Antrag der Laufbahnkommission über die Fortsetzung oder Beendigung des Verfahrens. Ausstand
§ 7 Das Vorliegen sowie die Folgen einer allfälligen Befangenheit
beurteilen sich nach
§ 5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG)3. Mündliche
§ 8 1 Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Leis-
Leistung tung ist der befürwortende Entscheid der Fakultätsversammlung über die Fortsetzung des Verfahrens. 2 Die mündliche Leistung besteht aus einem 25 Minuten dauernden
Probevortrag und einem daran anschliessenden rund 25 Minuten dauern- den Kolloquium vor der Fakultätsversammlung. Das Kolloquium wird von der zuständigen Prodekanin oder dem zuständigen Prodekan gelei- tet. 3 Der Probevortrag soll ein selbstgewähltes Thema im Bereich des
wissenschaftlichen Profils der Kandidatin oder des Kandidaten auf wis- senschaftlichem Niveau allgemeinverständlich darlegen.
* https://www.phil.uzh.ch/dam/jcr:00000000-1f41-0c2d-ffff-ffffc9175074/140411_ PhF_Laufbahnkommission_GO.pdf
2
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§ 9 1 Die Fakultätsversammlung entscheidet über Annahme oder Entscheid über
Ablehnung der mündlichen Leistung. die mündliche 2 Eine abgelehnte mündliche Leistung kann einmal wiederholt wer- Leistung
den.
§ 10 1 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, reicht die Laufbahnkom- Ernennung
mission der Fakultätsversammlung den Ernennungsvorschlag ein. 2 Nach Abnahme durch die Fakultätsversammlung reicht die Deka-
nin oder der Dekan im Namen der Fakultät einen Antrag auf Ernen- nung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor an die Erweiterte Universitätsleitung ein.
C. Verlängerung der Titularprofessur
§ 11 1 Der Antrag der Titularprofessorin oder des Titularprofes- Verfahren
sors auf Verlängerung der Titularprofessur ist der Laufbahnkommis- sion einzureichen. Diese prüft, ob a. der Antrag vor Ablauf der sechsjährigen Frist eingereicht wurde und b. die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofessur erfüllt sind. 2 Die Laufbahnkommission stellt der Fakultätsversammlung zuhan-
den der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Verlängerung der Titularprofessur. 3 Stellt die Laufbahnkommission der Fakultätsversammlung Antrag
auf Nichtverlängerung, beendet deren Entscheid über die Nichtverlän- gerung das Verfahren.
§ 12 1 Die Laufbahnkommission überprüft insbesondere, ob Voraus-
a. ein integraler Leistungsausweis in Forschung und Lehre während setzungen der Zeit als Titularprofessorin oder Titularprofessor, b. ein positiver Ertrag aus den Tätigkeiten der Titularprofessorin oder des Titularprofessors für die Philosophische Fakultät der Univer- sität Zürich und c. eine positive und befürwortende Stellungnahme eines Instituts, Se- minars oder einer Forschungseinheit der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vorliegen. 2 Es erfolgt keine Überprüfung der mündlichen Leistung.
3 Es werden keine Gutachten von einer externen Expertin oder einem
externen Experten eingeholt.
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D. Entzug der Titularprofessur
Verfahren
§ 13 Das Verfahren auf Entzug der Titularprofessur richtet sich
und Entscheid nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehl- verhalten der Universität Zürich vom 25. Mai 2020 (Integritätsverord- nung)6.
E. Rechtsschutz
Einsichtsrecht
§ 14 1 Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann bei der Dekanin
oder dem Dekan Einsicht in die Gutachten und in die weiteren Verfah- rensakten verlangen. 2 Die Dekanin oder der Dekan kann die Einsichtnahme im Umfang
der Vorgaben von
§ 19 Abs. 3 RVO TP einschränken.
3 Sofern die Fakultätsversammlung bereits Antrag zuhanden der
Erweiterten Universitätsleitung gestellt hat, ist das Einsichtsgesuch an die Rektorin oder den Rektor zu richten.
F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 15 Die Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophi-
schen Fakultät der Universität Zürich tritt nach Genehmigung2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. April 2021 in Kraft. Übergangs-
§ 16 Die Verordnung über die Titularprofessur an der Philoso-
bestimmungen phische Fakultät der Universität Zürich gilt für alle nach dem Inkraft- treten eröffneten Verfahren.
1 OS 76, 105; Begründung siehe ABl 2021-02-12. 2 Von der Erweiterten Universitätsleitung am 2. Februar 2021 genehmigt. 3 LS 175.2.
4 LS 415.11.
5 LS 415.24.
6 LS 415.27.
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