1998 (UniG)3 und
415.461
Organisationsreglement der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
OrgR MNF
Präambel
OrgR MNF 415.461 Organisationsreglement der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MNF) (vom 13. März 2025)1, 2
Die Fakultätsversammlung, gestützt auf
§ 34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März
§ 79 der Universitätsordnung der Universität Zürich
vom 4. Dezember 1998 (UniO)4, beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Dieses Reglement regelt gestützt auf das Universitätsgesetz Regelungs-
und die Universitätsordnung der Universität Zürich die Organisation bereich der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät sowie die Aufgaben ihrer Organe, Einheiten und Kommissionen.
§ 2 Die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät richtet sich Leitprinzipen
bei der Erfüllung ihrer organisatorischen Aufgaben an der akademi- schen Forschungs- und Lehrfreiheit und der universitären Selbstver- waltung sowie an folgenden Leitprinzipien aus: 1. klare und verbindliche Regelungen der Aufgaben, Verantwortlich- keiten und Kompetenzen auf allen Führungsstufen, 2. effiziente Strukturen und Prozesse für die Erfüllung der Führungs- und Verwaltungsaufgaben.
2. Teil: Gliederung der Fakultät
§ 3 Die Organe der Fakultät sind: Organe
1. die Fakultätsversammlung, 2. der Fakultätsausschuss, 3. der Fakultätsvorstand gemäss
§ 76 Abs. 1 UniO (nachfolgend «Fakul-
tätsleitung»), 4. die Dekanin oder der Dekan.
1. 10. 25 - 130 1
415.461 OrgR MNF
Organisations-
§ 4 Die Fakultät ist in folgende Organisationseinheiten und Kom-
einheiten und missionen gegliedert: Kommissionen 1. Fachbereiche, 2. Institute, 3. weitere Organisationseinheiten, 4. Kommissionen. Fakultäts-
§ 5 Die Fakultätsverwaltung besteht aus:
verwaltung 1. Dekanat, 2. Studiendekanat.
3. Teil: Fakultätsorgane, Organisationseinheiten und Kommissionen
1. Abschnitt: Fakultätsversammlung
Zusammen-
§ 6 1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus der Gesamtheit der
setzung Professorenschaft der Fakultät gemäss
§ 8 a UniG zusammen.
2 Dazu kommen die Delegierten der Stände. Die Anzahl Delegierter
der Stände entspricht je 5% der Anzahl Professorinnen und Profes- soren, umfasst aber mindestens zwei Delegierte jedes Standes. 3 An der Fakultätsversammlung nimmt die Geschäftsführerin oder
der Geschäftsführer des Dekanats mit beratender Stimme teil. 4 Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen, die ihr nicht
angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen lassen. Die Einzelheiten werden in der Richtlinie der Fakultätsversammlung geregelt. Aufgaben
§ 7 1 Die Fakultätsversammlung stellt Antrag zuhanden der Uni-
versitätsleitung auf: 1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Insti- tuten und weiteren Organisationseinheiten, 2. Genehmigung von Strukturberichten, 3. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse, 4. Aufnahme von Doppelprofessuren. 2 Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung
auf: 1. Erlass der Rahmenverordnungen für Studien in den Bachelor- und Masterstudiengängen und der Promotionsverordnungen der Mathe- matisch-naturwissenschaftlichen Fakultät,
2
OrgR MNF 415.461 2. Genehmigung der Studienordnungen, der Verordnungen über die Weiterbildungsstudiengänge, der Habilitationsordnung und der Ver- ordnung über die Titularprofessur an der Mathematisch-naturwissen- schaftlichen Fakultät, 3. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät, 4. Erteilung, Änderung und Entzug der Venia Legendi, 5. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und Entzug der Titularprofessur, 6. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt, 7. Verleihung, Verlängerung und Entzug vom Universitätsrat bezeich- neter akademischer Titel (einschliesslich Ehrendoktorate). 3 Sie wird konsultiert bei der Zusammensetzung von Berufungs-
und Beförderungskommissionen. 4 Sie ist abschliessend zuständig für:
1. die Einsetzung der Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie für die Wahl der Mitglieder aus der Professorenschaft in die Findungskommission, 2. den Nominierungsprozess bei der Wahl und Wiederwahl der Prode- kaninnen oder Prodekane auf Vorschlag der Fakultätsleitung, 3. die Wahl der Dekanin oder des Dekans, 4. die Wahl der Prodekaninnen und Prodekane, 5. die Wahl der Mitglieder des Fakultätsausschusses, 6. die Wahl der Mitglieder der fakultären Kommissionen, mit Aus- nahme der Berufungs- und Beförderungskommissionen, 7. die Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Kommissionen und Gremien, mit Ausnahme der von den jeweiligen Ständen zu bestimmenden Delegierten, 8. die Einsetzung ständiger und nichtständiger Kommissionen, 9. die Verleihung und den Entzug des Promotionsrechts, 10. den Erlass oder die Genehmigung von fakultären Reglementen und Richtlinien. 5 Sie kann ihre Aufgaben im Einzelfall delegieren, soweit dies das
übergeordnete Recht zulässt.
1. 10. 25 - 130 3
415.461 OrgR MNF
2. Abschnitt: Fakultätsausschuss
Zusammen-
§ 8 1 Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus:
setzung 1. der Dekanin oder dem Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzen- dem, 2. den Prodekaninnen oder Prodekanen, 3. höchstens neun Mitgliedern aus der Professorenschaft aus allen Fachbereichen, wobei ein Fachbereich mindestens eine Vertretung und höchstens drei Vertretungen stellen kann. Die Verteilung erfolgt in Relation zur Anzahl der Professorinnen und Professoren der Fachbereiche. Die Amtsdauer für die Mitglieder aus der Profes- sorenschaft beträgt vier Jahre, 4. einer oder einem Delegierten jedes Standes. 2 An den Sitzungen des Fakultätsausschusses nimmt die Geschäfts-
führerin oder der Geschäftsführer des Dekanats mit beratender Stimme teil. Aufgaben
§ 9 1 Der Fakultätsausschuss wird konsultiert und unterstützt die
Dekanin oder den Dekan bei der strategischen Entwicklung der Fakultät in Forschung und Lehre. 2 Er stellt Antrag zuhanden der Universitätsleitung auf:
1. die Verlängerung von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofes- soren mit und ohne Tenure-Track-Verfahren, 2. die privatrechtliche Anstellung von Professorinnen und Professoren gemäss den Richtlinien zur privatrechtlichen Wiederanstellung von Professorinnen und Professoren nach Erreichen der Altersgrenze an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät. 3 Er stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf
Verlängerung der Titularprofessur. 4 Er Fakultätsausschuss wird konsultiert bei:
1. der Zusammensetzung von Berufungs- und Beförderungskommis- sionen, 2. allen Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungsgeschäften der Fakultät, 3. der Prüfung der Einleitung eines Tenure-Verfahrens für Assistenz- professorinnen und Assistenzprofessoren ohne Tenure-Track sowie für Förderungsprofessorinnen und Förderungsprofessoren auf eine Professur ad personam, 4. dem Nominierungsprozess bei der Wahl und Wiederwahl der Prode- kaninnen oder Prodekane auf Vorschlag der Fakultätsleitung.
4
OrgR MNF 415.461 5 Er kann insbesondere zu den Anträgen der Berufungs- und Beför-
derungskommissionen zuhanden der Universitätsleitung Stellung neh- men. 6 Er gibt betreffend folgender Geschäfte aufgrund seiner Abstim-
mung eine Empfehlung zuhanden der Fakultätsversammlung: 1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Insti- tuten und weiteren Organisationseinheiten, 2. Prüfung des Antrags auf Aufnahme von Doppelprofessuren, 3. Einsetzung der Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie für die Wahl der Mitglieder aus der Professorenschaft in die Findungskommission, 4. Wahl der Dekanin oder des Dekans, 5. Wahl der Prodekaninnen und Prodekane, 6. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausser- universitäre Kommissionen und Gremien, mit Ausnahme der von den jeweiligen Ständen zu bestimmenden Delegierten, 7. Einsetzung ständiger und nichtständiger Kommissionen, 8. Verleihung und Entzug des Promotionsrechts, 9. Erteilung und Entzug der Venia Legendi, 10. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und Entzug der Titularprofessur, 11. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt, 12. Verleihung, Verlängerung und Entzug vom Universitätsrat bezeich- neter akademischer Titel (einschliesslich Ehrendoktorate), 13. Genehmigung von Strukturberichten, 14. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse, 15. Erlass oder Genehmigung von fakultären Reglementen und Richt- linien. 7 Er ist abschliessend zuständig für:
1. die Genehmigung von Gastprofessuren, 2. die Verlängerung des regulären Promotionsrechts, 3. die Verlängerung von Doppelprofessuren, 4. die Schaffung von Arbeitsgruppen auf fakultärer Ebene. 8 Die Fakultätsversammlung kann dem Fakultätsausschuss weitere
Aufgaben übertragen.
1. 10. 25 - 130 5
415.461 OrgR MNF
3. Abschnitt: Fakultätsleitung
Zusammen-
§ 10 1 Die Fakultätsleitung setzt sich zusammen aus:
setzung 1. der Dekanin oder dem Dekan, 2. der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre als Studiendekanin oder Studiendekan, 3. höchstens drei weiteren Prodekaninnen oder Prodekanen. 2 An Sitzungen der Fakultätsleitung nehmen mit beratender Stimme
teil: 1. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats, 2. weitere von der Fakultätsleitung bezeichnete Personen. Aufgaben
§ 11 1 Die Prodekaninnen oder Prodekane unterstützen die De-
kanin oder den Dekan. Die Dekanin oder der Dekan kann Aufgaben an die Prodekaninnen oder Prodekane delegieren, soweit dies das über- geordnete Recht zulässt. 2 Insbesondere unterstützen die Prodekaninnen oder Prodekane
die Dekanin oder den Dekan bei: 1. dem Entscheid über das Eintreten auf ein Habilitationsgesuch, 2. der Erstellung des Fakultätsbudgets, konsolidiert aus den Budgets der Institute und der weiteren Organisationseinheiten, 3. der Entwicklungs-, Finanz- und Professurenplanung der Fakultät, 4. der Festlegung der Forschungsschwerpunkte, 5. der Festsetzung der fakultären Strategie. 3 Die Fakultätsleitung stellt Antrag zuhanden der Universitätslei-
tung auf: 1. Zusammensetzung der Berufungs- und Beförderungskommissio- nen, 2. Entzug des Titels einer Professorin oder eines Professors. 4 Eine Prodekanin oder ein Prodekan ist für den Bereich Lehre
zuständig. Als Studiendekanin oder Studiendekan obliegt ihr oder ihm die Leitung des Studiendekanats. 5 Die einzelnen Aufgaben der Fakultätsleitung werden nach dem
Konsensprinzip unter den Mitgliedern verteilt. Kommt kein Konsens zustande, entscheidet die Dekanin oder der Dekan nach
§ 75 Abs. 2
UniO. 6 Wichtige Geschäfte werden gemeinsam beraten und entschie-
den. 7 Die Fakultätsleitung kann einzelne Aufgaben delegieren, soweit
dies das übergeordnete Recht zulässt.
6
OrgR MNF 415.461
§ 12 1 Die Prodekaninnen und Prodekane werden durch die Fakul- Wahl der
tätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wie- Prodekaninnen und Prodekane derwahl ist möglich. 2 Sie treten ihr Amt in der Regel auf Beginn des Herbstsemesters
an. 3 Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit geben die Pro-
dekaninnen oder Prodekane der Fakultätsversammlung bekannt, ob sie sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen. 4 Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultätsversammlung kann
Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl der Prodekaninnen oder Prodekane vorschlagen. 5 Auf Vorschlag der Fakultätsleitung entscheidet die Fakultätsver-
sammlung über den Nominierungsprozess. 6 Stellen sich die Prodekaninnen und Prodekane für eine Wiederwahl
zur Verfügung, kann auf den Nominierungsprozess verzichtet wer- den.
§ 13 1 Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung Ersatzwahl der
an der Amtsausübung eines Mitglieds der Fakultätsleitung hat eine Prodekaninnen und Prodekane Ersatzwahl zu erfolgen. vor Ablauf der 2 Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten Amtszeit
ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt ein anderes Mitglied der Fakultätsleitung die Geschäfte als Stellvertre- terin oder Stellvertreter weiter.
§ 14 1 Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Freistellung
Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane in angemessenem Rah- und weitere men von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen Rahmen- bedingungen freigestellt. 2 Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Frei-
stellung der Prodekaninnen und Prodekane sowie über die Rahmen- bedingungen zur Aufrechterhaltung der Professur der Dekanin oder des Dekans.
4. Abschnitt: Dekanin oder Dekan
§ 15 Die Dekanin oder der Dekan bestimmt eine Stellvertretung Stellvertretung
aus dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane.
1. 10. 25 - 130 7
415.461 OrgR MNF
Aufgaben
§ 16 1 Der Dekanin oder dem Dekan obliegt die Leitung der
Fakultät sowie der Fakultätsverwaltung. Sie oder er hat die Aufsicht über die Institute und die weiteren Organisationseinheiten der Fakul- tät. 2 Sie oder er vertritt die Fakultät gegen aussen, insbesondere gegen-
über der Universitätsleitung und der Erweiterten Universitätsleitung. 3 Sie oder er erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben gemäss
Universitätsgesetz der Universität Zürich, Universitätsordnung der Uni- versität Zürich, Personalverordnung der Universität Zürich5 und Finanz- handbuch der Universität Zürich. 4 Sie oder er stellt Antrag zuhanden der Universitätsleitung über:
1. das Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und der weiteren Organisationseinheiten, 2. das Budget für die Löhne der Professorinnen und Professoren zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge, 3. die Entlassung von Professorinnen und Professoren, 4. die Entwicklungs-, Finanz- und Professurenplanung der Fakultät. 5 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
1. die Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie, 2. die Aufsicht über die Institute, die weiteren Organisationseinheiten und die Kommissionen, 3. die Stellungnahme zu Institutsordnungen, 4. die Leitung der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses und der Fakultätsleitung, 5. die Leitung der Berufungs- und Beförderungskommissionen, 6. die interne und externe Kommunikation, 7. die Mitwirkung in den Berufungsverhandlungen, 8. die Förderung der Diversität, der Gleichstellung und der Inklu- sion, 9. die Bewirtschaftung der Löhne der Professorinnen und Professoren zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge, 10. die Bewirtschaftung der Räume und Infrastruktur der Fakultät, 11. die jährliche Berichterstattung. 6 Ihr oder ihm obliegt die Führungsverantwortung gegenüber den
Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vor- gaben.
8
OrgR MNF 415.461 7Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für: 1. das Budget für Finanzen, Personal und Infrastruktur (Ressourcen) der Fakultät, 2. die Organisation der Fakultät, 3. die Bewirtschaftung der Ressourcen der Fakultät und die Zuweisung von Ressourcen aus dem Fakultätspool an Institute und die weiteren Organisationseinheiten. 8 Sie oder er kann Aufgaben an die Prodekaninnen oder Prodekane
delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt. 9 Sie oder er nimmt die Kompetenzen wahr, die ihr oder ihm durch
andere universitäre Erlasse übertragen wurden, und ist für alle Ange- legenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ über- tragen sind.
§ 17 1 Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultäts- Wahl der
versammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wieder- Dekanin oder des Dekans wahl ist möglich. 2 Spätestens drei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die De-
kanin oder der Dekan der Fakultätsversammlung bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt. 3 Sie oder er tritt das Amt in der Regel auf Beginn des Herbst-
semesters an.
§ 75 a UniO. Vorbereitung
2 Die Findungskommission ergänzt oder spezifiziert das Amtsprofil der Wahl der Dekanin oder zuhanden der Fakultätsleitung. des Dekans 3 Die Findungskommission schlägt der Fakultätsversammlung Kan-
didatinnen und Kandidaten zur Wahl vor. 4 Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultätsversammlung kann
gegenüber der Findungskommission Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
5. Abschnitt: Prodekanin oder Prodekan Lehre (Studiendekanin oder Studiendekan)
§ 19 1 Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist für den Aufgaben
Bereich der Lehre zuständig.
1. 10. 25 - 130 9
415.461 OrgR MNF
2 Sie oder er ist insbesondere zuständig für: 1. die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung, 2. die Gewährleistung der Information und der Aufsicht über Bera- tung der Studierenden in Fragen des Studiums, 3. die Aufsicht über die Studienfachberatung, 4. die Leitung der Studienkommission. 3 Ihr oder ihm obliegt die Organisation und Koordination der ge-
samten Lehre und des Studiums auf Ebene Bachelor, Master und Pro- motion.
6. Abschnitt: Fachbereiche
Zusammen-
§ 20 Die Fachbereiche setzen sich aus einem oder mehreren Insti-
setzung tuten, Professuren oder weiteren Organisationseinheiten zusammen. Aufgaben
§ 21 1 Die Fachbereiche erstellen Fachbereichsreglemente.
2 Sie stellen Antrag zuhanden des Fakultätsausschusses auf:
1. die Nomination ihrer Mitglieder im Fakultätsausschuss und in fakul- tären Kommissionen, mit Ausnahme der Berufungs- und Beförde- rungskommissionen, 2. die Nomination ihrer Delegierten in gesamtuniversitäre und aus- seruniversitäre Kommissionen und Gremien. 3 Den Fachbereichen obliegt die Konzipierung und Koordination des
Bachelor-, Master- und Promotionsstudiums zuhanden der Studien- kommission. 4 Die Fachbereiche sind zuständig für die Zuteilung der Lehre sowie
die Umsetzung der Studienprogramme gemäss Curriculum. 5 Im Übrigen organisieren sie sich selbst.
7. Abschnitt: Institute
Zusammen-
§ 22 1 Die Institute setzen sich aus einer oder mehreren Profes-
setzung, suren zusammen. Zuordnung und 2 Jedes Institut muss einem Fachbereich zugeordnet sein. Organisation 3 Die Institute organisieren sich im Rahmen ihrer Institutsordnung
selbst.
10
OrgR MNF 415.461 8. Abschnitt: Weitere Organisationseinheiten
§ 23 1 Die Fakultät kann nach Massgabe des übergeordneten Zusammen-
Rechts weitere Organisationseinheiten schaffen und ihnen Kompe- setzung und Aufgaben tenzen übertragen. 2 Die weiteren Organisationseinheiten organisieren sich im Rah-
men der massgeblichen Verordnung oder Geschäftsordnung selbst.
9. Abschnitt: Kommissionen
A. Allgemeines
§ 24 Die Fakultät verfügt über ständige und nichtständige Kom-
missionen. Die Kommissionen sind gegenüber dem jeweiligen Organ rechenschaftspflichtig.
B. Ständige Kommissionen
§ 25 1 Für wichtige und kontinuierliche Aufgaben können stän- Allgemeines
dige Kommissionen auf fakultärer Ebene eingesetzt werden. 2 Ständige Kommissionen sind:
1. die Studienkommission, 2. die Kommission für Forschung und Nachwuchsförderung. 3 Die Kommissionen organisieren sich selbst.
§ 26 1 Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder aus den Wahl
Fachbereichen auf deren Vorschlag. 2 Die Mitglieder aus den Fachbereichen werden für eine Amtsdauer
von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. 3 Die Delegierten der Stände werden gemäss deren Wahlreglemen-
ten bestimmt.
§ 27 1 Die Studienkommission setzt sich zusammen aus: Studien-
kommission 1. der Fakultätsleitung, a. Zusammen- 2. pro konsekutives Studienprogramm: setzung a. der Programmleiterin oder dem Programmleiter, b. einer Studienkoordinatorin oder einem Studienkoordinator, 3. je zwei Delegierten jedes Standes, 4. der Leiterin oder dem Leiter des Studiendekanats mit beratender Stimme.
1. 10. 25 - 130 11
415.461 OrgR MNF
2 Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre leitet die Studienkom-
mission. b. Aufgaben
§ 28 1 Die Studienkommission stellt Antrag zuhanden der Fakul-
tätsversammlung auf: 1. Erlass oder Änderung der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen sowie der Verordnung über die Promotion, 2. Erlass oder Änderung der Studienordnung sowie der Promotions- ordnung. 2 Sie ist abschliessend zuständig für:
1. die Validierung von Modulprüfungen, 2. die Erteilung von Bachelor-, Master- und Promotionsabschlüssen, 3. die Ausstellung weiterer Prüfungsausweise, 4. die Anerkennung von Studienleistungen und -abschlüssen anderer Hochschulen. 3 Ihr obliegt die Aufsicht über das Lehrangebot.
Kommission
§ 29 1 Die Kommission für Forschung und Nachwuchsförderung
für Forschung setzt sich zusammen aus: und Nachwuchs- förderung 1. einem Mitglied der Fakultätsleitung, a. Zusammen- 2. höchstens 18 Mitgliedern der Professorenschaft aus allen Fach- setzung bereichen, die angemessen vertreten sein müssen, 3. je zwei Delegierten jedes Standes. 2 Das Mitglied der Fakultätsleitung leitet die Kommission.
b. Aufgaben
§ 30 Die Kommission bearbeitet die aus der Fakultät eingegan-
genen Gesuche zuhanden der entsprechenden universitären Kommis- sionen.
C. Nichtständige Kommissionen
Allgemeines
§ 31 1 Zur Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können nicht-
ständige Kommissionen eingesetzt werden. 2 Nichtständige Kommissionen sind insbesondere die Berufungs- und
Beförderungskommissionen. 3 Die Kommissionen organisieren sich selbst.
12
OrgR MNF 415.461
§ 32 1 Die Berufungs- und Beförderungskommissionen setzen sich Berufungs- und
zusammen aus: Beförderungs- kommissionen 1. mindestens einer Professorin bzw. einem Professor und höchstens a. Zusammen- zwei Professorinnen oder Professoren aus dem verantwortlichen setzung Institut, 2. mindestens drei und höchstens fünf weiteren Professorinnen oder Professoren der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät aus mindestens drei unterschiedlichen Fachbereichen, 3. einer Delegierten oder einem Delegierten jedes Standes, 4. mindestens zwei Mitgliedern als externe Vertreterinnen oder Vertre- ter, die nicht der Universität Zürich oder der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich angehören, 5. sowie mindestens einem Mitglied der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich oder einer anderen Fakultät der Universität Zürich oder einer anderen Forschungsinstitution. 2 Bei Berufungen und Beförderungen von Kandidatinnen müssen
zwei Professorinnen Einsitz nehmen. 3 Die Dekanin oder der Dekan oder ein anderes Mitglied der Fakul-
tätsleitung leitet die Kommission.
§ 33 1 Die Berufungs- und Beförderungskommissionen stellen b. Aufgaben
Antrag zuhanden der Universitätsleitung auf die Berufung, Ernen- nung und Beförderung von Professorinnen und Professoren. 2 Die Berufungs- und Beförderungskommissionen stellen Antrag
zuhanden der Fakultätsversammlung über die Strukturberichte betref- fend die Ausrichtung von Professuren.
10. Abschnitt: Fakultätsverwaltung
§ 34 Die Dekanin oder der Dekan setzt für die Führung des Dekanat
Dekanats eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer ein.
§ 35 1 Das Dekanat unterstützt die Fakultät bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
Aufgaben. des Dekanats 2 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann Aufgaben
delegieren.
§ 36 1 Das Studiendekanat stellt den Lehr- und Studienbetrieb Aufgaben
sicher. des Studien- dekanats
1. 10. 25 - 130 13
415.461 OrgR MNF
2 Ihm obliegen insbesondere: 1. die Planung und Organisation der Lehre, 2. die Ausarbeitung der Studienordnung und der Promotionsord- nung, 3. die Zulassung von Studierenden, 4. die Planung der Prüfungen, 5. die Koordination der Prüfungssessionen mit den Studienprogram- men, 6. die allgemeine Studienberatung, 7. die Bearbeitung der Rekurse. 3 Es unterstützt die Studiendekanin oder den Studiendekan bei der
Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
4. Teil: Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt: Sitzungen
Ordentliche
§ 37 1 Die Dekanin oder der Dekan ist für die Vorbereitung, Ein-
Sitzungen berufung und Leitung der Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses sowie der Fakultätsleitung verantwortlich. 2 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Studien-
kommission treten mindestens zweimal pro Semester zusammen. 3 Die Sitzungen des Fakultätsausschusses und der Studienkommission
finden in der Regel vor den Sitzungen der Fakultätsversammlung statt. Ausserordent-
§ 38 1 Ausserordentliche Sitzungen der Fakultätsversammlung
liche Sitzungen können einberufen werden: 1. auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans, 2. gemäss Mehrheitsbeschluss der Mitglieder des Fakultätsausschus- ses, 3. auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Fakultätsversammlung. 2 Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses können ein-
berufen werden: 1. auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans, 2. auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern des Fakultätsaus- schusses.
14
OrgR MNF 415.461 3 Ausserordentliche Sitzungen von Kommissionen können einberu-
fen werden: 1. auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans, 2. auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern der entsprechen- den Kommission.
§ 39 Einladungen und Tagesordnungen sind in der Regel sechs Einberufung
Kalendertage vor dem Sitzungsdatum auf elektronischem Weg bekannt von Sitzungen zu geben.
§ 40 1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums sind der oder Anträge
dem Vorsitzenden bis spätestens zehn Arbeitstage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen. 2 Nicht traktandierte Geschäfte können zu Beginn einer Sitzung in
die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und sich von denen drei Viertel dafür aussprechen. 3 Antragsberechtigt sind die Mitglieder des jeweiligen Organs und
der jeweiligen Kommissionen.
2. Abschnitt: Anwesenheit, Stellvertretung, Abstimmungen und Wahlen
§ 41 1 Die Teilnahme an Sitzungen ist für die Mitglieder des jewei- Anwesenheits-
ligen Organs oder der jeweiligen Kommissionen Amtspflicht. pflicht, Stell- 2 Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, gilt vertretung und Stimmrecht folgende Regelung für die Stellvertretung: 1. Mitglieder des Fakultätsausschusses können für die traktandierten Geschäfte eine Vertretung des gleichen Standes bzw. Fachbereichs an die Sitzung entsenden. Die Vertretung des Fachbereichs muss der jeweiligen Leitung angehören. 2. Bei Berufungs- und Beförderungskommissionen gilt folgende Rege- lung: a. Das abwesende Mitglied kann mittels schriftlicher Vollmacht ein anderes Kommissionsmitglied zur Stimmabgabe ermächtigen. Ein Kommissionsmitglied kann nur eine zusätzliche Stimme vertreten. b. Bei Abwesenheiten in Sitzungen mit Vorträgen oder Interviews kann das Stimmrecht nicht übertragen werden. Damit entfällt auch das entsprechende Stimmrecht bei der Festlegung der Rangfolge.
1. 10. 25 - 130 15
415.461 OrgR MNF
3. Bei allen anderen Kommissionen bestimmt das abwesende Mit- glied die Delegation der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. 3 An Fakultätsversammlungen ist für die Professorenschaft keine
Vertretung zugelassen. 4 Bei Sitzungen der Fakultätsleitung sind keine Vertretungen zuge-
lassen. Anwesenheits-
§ 42 1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die
quorum Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Mit Ausnahme von Wahlen der Dekanin oder des Dekans sowie
der Prodekaninnen und der Prodekane können ordnungsgemäss ange- kündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimm- berechtigten als dringlich anerkannt werden. Abstimmungen
§ 43 1 Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Regelun-
gen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. 2 Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat sie
oder er den Stichentscheid. 3 Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, wenn nicht ein Drittel
der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung ver- langt. 4 Abstimmungen über personenbezogene Anträge sind geheim.
Wahlen
§ 44 1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen
Stimmen. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. 2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so
genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stim- men. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. 3 Wahlen erfolgen geheim, wenn nicht zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder einer offenen Wahl zustimmt. 4 Die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen
und Prodekane ist geheim. Protokoll
§ 45 Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Fakultäts-
ausschusses, der ständigen Kommissionen sowie der Berufungs- und Beförderungskommissionen wird ein Protokoll geführt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
16
OrgR MNF 415.461
§ 46 1 Die Vorsitzenden der Organe und Kommissionen können Zirkular-
Geschäfte einem Zirkularverfahren unterstellen, soweit dies im Ein- verfahren klang mit übergeordnetem Recht steht. Dieses kann auf elektroni- schem Weg durchgeführt werden. 2 Bei Geschäften von Organen und Kommissionen der Fakultät
kann jedes Mitglied innert dreier Arbeitstage nach Ankündigung eines Zirkularverfahrens der oder dem Vorsitzenden mitteilen, dass es die Behandlung des Geschäfts an der nächsten regulären Sitzung wünscht. In diesem Fall wird das Zirkularverfahren abgebrochen. 3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach §
§ 37
ff.
3. Abschnitt: Geheimhaltung, Information und Archivierung
§ 47 1 Der Geheimhaltungspflicht unterstehen Geschäfte, die von Geheimhaltung
der Dekanin oder dem Dekan bzw. der oder dem in der Sache zu- ständigen Leiterin oder Leiter eines Organs oder einer Kommission der Geheimhaltungspflicht unterstellt werden. 2 Personenbezogene Geschäfte unterstehen grundsätzlich der Ge-
heimhaltung, insbesondere in Bezug auf: 1. Geschäfte betreffend Berufung einschliesslich der Sitzungen und des Interviews, 2. Geschäfte betreffend Beförderung und Entlassung von Professo- rinnen und Professoren, 3. Geschäfte betreffend Erteilung und Entzug der Venia Legendi, 4. Geschäfte betreffend Erteilung und Entzug der Titularprofessur, 5. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen, 6. weitere personenbezogene Geschäfte. 3 Namen sind auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften
geheim zu halten, wenn ihre Nennung geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen. 4 Wer in Organen und Kommissionen der Fakultät mitwirkt, darf
nicht bekannt geben, wie andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestimmt oder Stellung bezogen haben. 5 Die Bindung an die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden aus dem Amt. 6 Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn dies im Sinne über-
geordneter Interessen erforderlich ist.
1. 10. 25 - 130 17
415.461 OrgR MNF
Information
§ 48 1 Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint,
die Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Geheimhaltungspflicht unterstehen. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Per-
sonen ermächtigen, Informationen weiterzugeben. 3 Die Delegierten der Stände haben das Recht und die Aufgabe, die
Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Organen und Kommissionen zu beratenden Traktanden sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse zu orientieren. Dabei dürfen sie, vorbehältlich der Geheimhaltungspflicht, die Stimmen- verhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Personen oder Namen nennen. 4 In Angelegenheiten von Ernennungen, Beförderungen und Lehr-
anstellungen dürfen die Mitglieder der jeweiligen Organe und Kommis- sionen über die Anträge der Organe und Kommissionen an die oberen Instanzen sowie über ihre eigenen, in den Sitzungen der Organe und Kommissionen gestellten Anträge und geäusserten Meinungen orientie- ren. Vorbehalten bleiben Beschlüsse der Organe und Kommissionen über Beschränkungen der Information mit Rücksicht auf Persönlich- keitsrechte der Betroffenen. Archivierung
§ 49 Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Organe und
Kommissionen, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz für die Dauer nach geltendem Recht auf. An- schliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
1 OS 80, 184; Begründung siehe ABl 2025-06-13. Von der Erweiterten Univer- sitätsleitung genehmigt am 3. Juni 2025. 2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2025.
3 LS 415.11.
4 LS 415.111.
5 LS 415.21.
18