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415.462.51

Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Neural Systems and Computation» an der Mathematisch- naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Informationstechnologie und Elektrotechnik der ETH Zürich

Präambel

Neural Systems and Computation 415.462.51

1.7.14 - 85

Rahmenverordnung

über den Joint Degree Masterstudiengang «Neural

Systems and Computation» an der Mathematisch-

naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich und am Departement Informations-

technologie und Elektrotechnik der ETH Zürich

(vom 3. März 2014)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Anwendungs-

bereich

Art. 1

Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint De- gree Masterstudiengang Neural Systems and Computation (Studien- gang) an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Uni- versität Zürich (MNF) und am Departement Informationstechnologie und Elektrotechnik der ETH Zürich (D-ITET).

Art. 2 Trägerschaft diengangs, wo (UZH) angegli 2 Details zu Vereinbarung Ausrichtung d

Die MNF und das D-ITET sind gemeinsam Träger des Stu- bei der Studiengang administrativ der Universität Zürich edert ist. Leading House ist die UZH. Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen geregelt. es Studiengangs

Art. 3

Der Studiengang vermittelt den Studierenden eine fortge- schrittene wissenschaftliche Bildung und die Fähigkeit, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten.

Art. 4 Titel reich «Maste 2 Die unterz 3 Der

Die MNF und die ETH Zürich verleihen für einen erfolg- absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel: r of Science UZH ETH in Neural Systems and Computation». Verleihung des Titels erfolgt durch die Aushändigung der eichneten Urkunde. Titel wird mit «MSc UZH ETH» abgekürzt.

.462.51 Neural Systems and Computation Studienord- nung (Studien- reglement)

Art. 5

Die MNF und die ETH Zürich erlassen je eine Studienord- nung (an derETH: Studienreglement) für den Studiengang und stellen sicher, dass diese miteinander im Einklang stehen und widerspruchs- frei sind. In der Studienordnung werden insbesondere die Zulassungs- bedingungen, das Zulassungsverfahren, die Anforderungen für den Masterabschluss, die Modalitäten der Prüfungen und weitere Leis- tungsnachweise sowie die Vergabe von ECTS Credits geregelt. II. Organisation Programm- direktorin oder Programm- direktor

Art. 6

Der Leitungsausschuss bestimmt in Absprache mit der MNF und dem D-ITET eine Programmdirektorin oder einen Programm- direktor aus dem Kreis der der MNF zugehörigen ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.

Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor ist verant- wortlich für die ordnungsgemässe Umsetzung der studienbezogenen Ordnungen bzw. Reglemente sowie für die operationelle Führung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.

Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor ist insbe- sondere verantwortlich für:

  1. Behandlung von Gesuchen im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen,
  2. Vorschlag an den Leitungsausschuss über die Zulassung der Stu- dierenden,
  3. Stellungnahmen zu Rekursen und Einsprachen zuhanden der Pro- dekanin oder des Prodekans Lehre der MNF. Programm- koordinatorin oder Programm- koordinator

Art. 7

Der Leitungsausschuss wählt aus seinem Kreis eine Pro- grammkoordinatorin oder einen Programmkoordinator.

Die Programmkoordinatorin oder der Programmkoordinator ist Ansprechperson für Studierende des Studiengangs. Sie oder er kann bei Bedarf die Programmdirektorin oder den Programmdirektor im Leitungsausschuss vertreten. Mentorinnen und Mentoren

Art. 8

Mentorinnen und Mentoren sind ausgewählte Professorinnen und Professoren des Studiengangs sowie eine Auswahl ihrer Ober- assistierenden und Wissenschaftlichen Mitarbeitenden, welche sich in der Lehre in besonderem Masse beteiligen.

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.7.14 - 85 Vertretung in der MNF und im D-ITET

Art. 9

Die Anliegen des Studiengangs werden vertreten

  1. in der MNF: von einer von der MNF ernannten verantwortlichen Person, die ein stimmberechtigtes Mitglied der MNF ist; diese Auf- gabe kann die Programmdirektorin oder der Programmdirektor in Personalunion ausüben,
  2. im D-ITET: von einer vom D-ITET ernannten verantwortlichen Person, die ein stimmberechtigtes Mitglied des D-ITET ist. Diese Personen sind Mitglieder des Leitungsausschusses. Leitungs- ausschuss

Art. 10

Der Leitungsausschuss besteht aus mindestens vier Mit- gliedern und setzt sich zusammen aus den Mentorinnen und Mentoren des Studiengangs sowie der jeweiligen Programmdirektorin oder dem Programmdirektor der MNF und einer seitens des D-ITET bestimm-

Art. 9

ten Person gemäss 2 Die Amtszeit der Jahre. Wiederernen 3 Der Leitungsauss Mitglieder des Leitungsausschusses beträgt drei nung ist zulässig. chuss konstituiert sich selbst (Wahl der/des Vor- sitzenden).

Entscheide werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglie- der gefällt. Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die oder der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Der Leitungsausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. strategischeAusrichtungundWeiterentwicklungdesStudiengangs,
  2. Antrag an die Prodekanin oder den Prodekan Lehre auf Zulassung der Studierenden zum Studiengang,
  3. Vorschläge über Kooperationen zuhanden der Trägerschaft,
  4. Marketing für den Studiengang,
  5. Ausarbeitung eines Jahresberichtes.

Der Leitungsausschuss kann Aufgaben delegieren, insbesondere im Zusammenhang mit der Vergabe von privaten Institutionen gestif- teter Stipendien und der Einwerbung von Drittmitteln.

.462.51 Neural Systems and Computation III. Module und ECTS Credits European Credit Transfer System

Art. 11

Alle Studienleistungen werden nach dem Prinzip des Euro- pean Credit Transfer and Accumulation Systems (ECTS) bewertet. Im Rahmen eines Vollzeitstudiums sind pro Semester durchschnittlich

ECTS Credits zu erwerben.

Ein ECTS Credit entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

Art. 12 Module rente E ten), g Semeste 2 Für j (in gan erforde 3 Für d nachwei Basis b 4 Der B gungen

Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohä- inheiten, die sogenannten Module (ETH Zürich: Lerneinhei- egliedert. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein r. edes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits zen Zahlen) vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls rlichen mittleren Aufwand entspricht. as Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungs- s erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der losser Anwesenheit ist ausgeschlossen. esuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Vorbedin- abhängig gemacht werden.

Art. 13

Modultypen a. Pflichtm Zürich: obl b. Wahlpfli vorgegebene Kernfächer) c. Wahlmodu des Studien Es wird unterschieden zwischen odulen, die für alle Studierenden obligatorisch sind (ETH igatorische Kernfächer), chtmodulen, die in einer vorgegebenen Anzahl aus einer n Liste auszuwählen sind (ETH Zürich: wählbare , und len (ETH Zürich: Wahlfächer), die aus dem Angebot gangs frei wählbar sind.

Art. 14

Information welche Quali es absolvier können und w Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben, fikationen es vermittelt, unter welchen Voraussetzungen t werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden elche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind. An- und Abmeldung

Art. 15

Für das Absolvieren jedes Moduls ist eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung zum Modul enthält auch die Anmeldung zum Leistungsnachweis. Die Modalitäten werden in geeigneter Form bekannt gegeben.

Die Studierenden können sich nur dann für ein Modul anmelden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die für das betreffende Modul aufgeführt sind. In begründeten Einzelfällen kann die Programm- direktorin oder der Programmdirektor Ausnahmen bewilligen.

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.7.14 - 85

Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist nur bis zu dem für das betreffende Modul genannten Termin möglich.

NichtfristgerechteAn-undAbmeldungenwerdennichtentgegen-

Art. 25

genommen. In diesen Fällen kann eine Abmeldung nur gemäss erfolgen.

Handelt es sich um Leistungsnachweise an der ETH Zürich oder an anderen universitären Hochschulen, so gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der betreffenden Hochschule. ECTS Credits für gleiche oder ähnliche Module

Art. 16

Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren ECTS Cre- dits angerechnet werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre über die Ähnlichkeit von Modulen. ECTS Credits für fakultäts- fremde Module

Art. 17

Für fakultätsfremde Module und Nebenfächer erfolgt die Vergabe von ECTS Credits nach den Bestimmungen der betreffenden Fakultäten bzw. der betreffenden universitären Hochschule. Die Ein- zelheiten werden in der jeweiligen Studienordnung geregelt. Mitteilung der Studienresultate

Art. 18

Nach Abschluss jedes Semesters erhalten die Studieren- den einen Leistungsausweis («Transcript of Records») ihrer bisherigen Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und Leistungsbewertungen. Er weist sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aus.

Der Leistungsausweis unterliegt bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an das Studiendekanat. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leis- tungsausweises schriftlich mitzuteilen. Über die Einsprache entschei- det die Prodekanin oder der Prodekan Lehre. Dieser Entscheid unter- liegtdem Rekursan dieRekurskommission der ZürcherHochschulen. IV. Anrechnung von Leistungen Anrechnung allgemein

Art. 19

Studienleistungen,diewährenddesMasterstudiumsanan- deren universitären Hochschulen als der UZH oder der ETH Zürich erbracht werden, kann die Programmdirektorin oder der Programm- direktor nach Rücksprache mit der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre auf Gesuch hin an den Masterabschluss anrechnen, sofern es sich um gleichwertige Leistungen handelt.

.462.51 Neural Systems and Computation

Es können nur ECTS Credits angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als acht Jahre zurückliegt. Stichtag ist der Tag der Anmel- dung zum Masterabschluss einerseits und anderseits der letzte Tag des Semesters, in dem diese ECTS Credits erworben wurden.

In begründeten Fällen kann die Prodekanin oder der Prodekan Lehre die Frist der Anrechnungsdauer verlängern.

Die Studierenden haben die dafür notwendigen Unterlagen bei- zubringen.

Weitere Einzelheiten sind in der Studienordnung geregelt. Anrechnung vorgängig erbrachter Leistungen

Art. 20

Über die vollständige oder teilweise Anrechnung früher erworbener ECTS Credits bei einem Universitäts-, einem Fakultäts- oder einem Fachwechsel entscheidet die Prodekanin oder der Pro- dekan Lehre.

Sämtliche Studierende sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestandenen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmel- dung zum Studiengang zu deklarieren.

Nach der Deklaration entscheiden die Studierenden, ob vorgän- gig erbrachte Leistungen unter Berücksichtigung der Fehlversuche entweder gemäss Abs. 1 angerechnet werden oder ob auf eine Anrech- nung vollständig verzichtet wird.

Für den jeweiligen Masterabschluss können nur ECTS Credits angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als acht Jahre zurück- liegt. Stichtag ist der Tag der Anmeldung zum Masterabschluss einer- seits und anderseits der letzte Tag des Semesters, in dem diese ECTS Credits erworben wurden.

In begründeten Fällen kann die Prodekanin oder der Prodekan Lehre die Frist der Anrechnungsdauer verlängern. Anrechnung von Modulen an den Studien- abschluss

Art. 21

In jedem Studienprogramm können Studienleistungen im Umfang von maximal zehn ECTS Credits über die von der jeweiligen Studienordnunggeforderten Studienleistungenhinausanden Abschluss angerechnet werden.

Für die Anrechnung zusätzlicher Leistungen werden die absol- vierten Module grundsätzlich in chronologisch aufsteigender Reihen- folge berücksichtigt.

Wenn nicht alle absolvierten Module berücksichtigt werden kön- nen, werden bei Modulen, die im selben Semester absolviert wurden, dievondenStudierendenbezeichnetenModuleandenAbschlussange- rechnet.

Module,dienichtaneinenAbschlussangerechnetwerdenkönnen, werdenimAcademicRecordals«nichtangerechneteLeistungen»aus- gewiesen.

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.7.14 - 85 Mindest- leistungen an der UZH und ETH Zürich bei Anrechnung

Art. 22

Wenn Studienleistungen, die an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang erbracht worden sind, für den Mas- terabschluss angerechnet werden, so gelten zusätzlich zu den allgemei-

Art. 19

nen Bestimmungen von § a. Mindestens 45 ECTS gangs an der MNF oder b. DieMasterarbeitmuss verordnung sowie der S ECTS Credits für die M lit. a erforderlichen und 20 die folgenden Bedingungen: Credits müssen im Rahmen dieses Studien- an der ETH Zürich erworben werden. gemässdenBestimmungendieserRahmen- tudienordnung angefertigt werden. Die asterarbeit können nicht an die gemäss ECTS Credits angerechnet werden

  1. Leistungsnachweise Leistungs- nachweise

Art. 23

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. ECTS Credits zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichenPrüfungen,schriftlichenArbeiten,VorträgenundProjekt- resultaten.

Die Form des Leistungsnachweises wird von derjenigen univer- sitären Hochschule festgelegt, die das betreffende Modul anbietet. Leistungs- bewertung

Art. 24

Leistungsnachweise werden benotet oder mit «bestanden»/ «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet wer- den, regelt die Studienordnung.

Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 ver- geben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note

oder höher ist genügend. Halb- und Viertelnoten sind zulässig, Halb- notenschritte werden bevorzugt.

Werden Teilnoten gebildet, so sind auch diese in Halb- bzw. Vier- telnoten anzugeben. Bei der Verrechnung von Teilnoten sind Halb- bzw. Viertelnotenschritte einzuhalten. Unvorher- sehbare Verhinderung, Abbruch und unentschuldig- tes Fernbleiben

Art. 25

Im Zusammenhang mit Leistungsnachweisen gelten für Fernbleiben, Unterbruch, Abbruch sowie verspätete oder Nicht- abgabe für Leistungsnachweise, die die UZH anbietet, die folgenden Bestimmungen:

  1. Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvor- hersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch einzureichen.

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  1. TritteinsolcherVerhinderungsgrundunmittelbarvoroderwährend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Programmdirektorin oder dem Programmdirektor oder der Prüfungsaufsicht mitzutei- len und ein Abmeldungsgesuch nachzureichen.
  2. Das Abmeldungsgesuch ist spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechen- den Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Prodeka- nin oder der Prodekan Lehre eine Ärztin oder einen Arzt ihres bzw. seines Vertrauens beiziehen.
  3. Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus- geschlossen.
  4. Über die Genehmigung eines Abmeldungsgesuchs entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre. Wird das Gesuch um Abmel- dung nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan- den.
  5. Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach- weis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Für Leistungsnachweise an der ETH Zürich oder an anderen uni- versitären Hochschulen gelten die Bestimmungen der betreffenden Hochschule.

Art. 26 Sprache 2 DieLei gen, in 3 Ausnah oder des 4 Vorbeh dule, di Unredlic Verhalte

Die Unterrichtssprache des Studiengangs ist Englisch. stungsnachweisesindinderRegelinderSprachezuerbrin- der das betreffende Modul durchgeführt wird. men bedürfen der Zustimmung der Programmdirektorin Programmdirektors. alten bleiben davon abweichende Bestimmungen für Mo- e von anderen universitären Hochschulen angeboten werden. hes n

Art. 27

Unredlich sind insbesondere das Mitbringen unerlaubter Hilfsmittel,derenVerwendung,unzulässigesKommunizierenwährend der Durchführung eines Leistungsnachweises, Einreichung eines Pla- giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken der Zulassung zu einem Modul oder zum Studiengang aufgrund un- richtiger oder unvollständiger Angaben.

Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung zu einem Modul wird durch die Prodekanin oder den Prodekan Lehre in Absprache mit dem Leitungsausschuss widerrufen. In diesem Fall gel- ten die erworbenen ECTS Credits als nicht erbracht.

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.7.14 - 85

Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung zum Studiengang wird durch die Akademischen Dienste und die Prodeka- nin oder den Prodekan Lehre in Absprache mit dem Leitungsaus- schuss widerrufen. In diesem Fall gelten die erworbenen ECTS Credits als nicht erbracht.

Bei unredlichem Verhalten während des Studiums erklärt die Prodekanin oder der Prodekan Lehre der MNF den betroffenen Leis- tungsnachweis oder die Masterarbeit als ungültig. Damit gilt der ent- sprechende Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestan- den.GleichzeitigentscheidetdieProdekaninoderderProdekanLehre aufgrund der Angaben des Leitungsausschusses über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dieses richtet sich nach den entsprechen- den Bestimmungen der UZH.

Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens bereits erteilt, stellt die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre in Ab- sprache mit dem Leitungsausschuss einen Antrag an die Fakultätsver- sammlung auf Aberkennung des Titels. Bereits ausgestellte Abschluss- dokumente werden eingezogen. Wiederholung von Modulen und Leistungs- nachweisen

Art. 28

Die Bestimmungen zur Wiederholung von Modulen und Leistungsnachsweisen richten sich nach den einschlägigen Bestim- mungen derjenigen Hochschule, die die jeweiligen Module anbietet. Wiederholung von Modulen der UZH

Art. 29

Nicht bestandene Module können einmal wiederholt wer- den. Wird das Modul wiederholt, kann der Leistungsnachweis nur noch einmal abgelegt werden.

Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden.

Ist ein Pflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann das Studium in jenen Fächern nicht fortgesetzt bzw. aufgenommen werden, bei denen dieses Modul ein Pflichtmodul ist.

Ist ein Wahlpflichtmodul nach der zulässigen Repetition nicht bestanden, kann es einmal durch ein anderes Modul aus derselben Gruppe substituiert werden, wiederum mit der Möglichkeit einer ein- maligen Repetition.

Wahlmodule können im Rahmen des jeweiligen Lehrangebots unbeschränkt substituiert werden. Wiederholung von Leistungs- nachweisen in Form einer Modulprüfung an der UZH

Art. 30

Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, erhält mit dem Bescheid die Einladung zur Repetition verbunden mit dem Wahl- recht, entweder den Leistungsnachweis einmal zu repetieren oder das gesamte Modul einmal zu wiederholen.

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Für die Teilnahme an der Wiederholung des Leistungsnachweises ist eine Anmeldung erforderlich, für welche das Studiendekanat eine Frist festlegt. Die Anmeldung ist verbindlich.

Wird die Wiederholung des Leistungsnachweises nicht bestan- den, so gilt das Modul als endgültig nicht bestanden. In diesem Fall kann das Modul nicht mehr wiederholt werden

Wird die Wiederholung des Leistungsnachweises nicht gewählt oder kann sie begründet nicht abgelegt werden, so ist das Modul

Art. 29

gemäss VI. Zul zu wiederholen. assung

Art. 31 Zulassung diplom ein Abschluss ordnung vo 2 Für die einer schw Vereinbaru lässigkeit kordanzlis 3 Die fach der MNF. D demischen 4 Alle gee sönliches 5 Die Zula nisse abhä Zulassung Bedingunge und Auflag

Die Zulassung zum Masterstudium setzt das Bachelor- er universitären Hochschule oder einen gleichwertigen in der entsprechenden Studienrichtung gemäss Studien- raus. Zulassung von Bachelorabsolventinnen und -absolventen eizerischen Fachhochschule gelten die Bestimmungen der ng der Hochschulrektorenkonferenzen über die Durch- zwischen den Hochschultypen sowie der zugehörigen Kon- te. Einzelheiten regelt die Studienordnung. wissenschaftliche Zulassung erfolgt auf Bewerbung bei ie formale Zulassung erfolgt auf Bewerbung bei den Aka- Diensten der UZH. igneten Bewerberinnen und Bewerber müssen ein per- Interview absolvieren. ssung wird vom Nachweis ausreichender Sprachkennt- ngig gemacht. mit n en

Art. 32

Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Zulassung vom Nach- weis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht wer- den, die vor Eintritt in den Studiengang nachgewiesen werden müssen (Zulassung mit Bedingungen) oder die während des Masterstudiums erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen).

Wer die Bedingungen nicht innerhalb der bestimmten Fristen erfüllt, wird zum Studiengang nicht zugelassen oder vom Studiengang ausgeschlossen.

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.7.14 - 85 Zulassungs- hindernisse

Art. 33

Studierende, welche an der UZH oder an anderen Hoch- schulen definitiv von der Fortsetzung ihres Studiums ausgeschlossen worden sind, können an der UZH nicht in Studiengänge der gleichen Studienrichtung eintreten.

Ein Studium kann nur in Studienprogrammen aufgenommen wer- den, die nicht bereits in einem vorangehenden universitären Studium absolviert wurden und zu einem fachwissenschaftlich äquivalenten Abschluss auf gleicher Studienstufe geführt haben. Ausgenommen hiervon ist ein vorgängig abgeschlossenes Nebenfachprogramm. Die- ses kann im Zweitstudium als Hauptfachprogramm studiert werden. VII. Studienstruktur

Art. 34

Inhalte senschaf in Gebie wissensc Mentoren system u individu Studienp Der Studiengang vermittelt Studierenden eine vertiefte wis- tliche Ausbildung und bereitet sie auf eine Forschungstätigkeit ten der Neuroinformatik und der systemorientierten Neuro- haften vor. - nd eller lan

Art. 35

Jede Ausbildung im Rahmen des Studiengangs steht unter derinhaltlichenBeratungundKoordinationeinerMentorinodereines

Art. 8

Mentors gemäss 2 Die Studieren schaftliche Zul Auswahl von zwe terZulassungwir 3 Die Mentorin diums gemeinsam duellen Studien renden obligato dieMentorinnenu zen Masterstudi erforderlich, f 4 Wollen Studie reichensiederPr begründeten Ant direktor kann e vorliegen. Für den müssen bei der Bewerbung um fachwissen- assung zum Studiengang eine nach Priorität geordnete i Mentorinnen und Mentoren einreichen. Nach erfolg- dihnenjeeineMentorinodereinMentorzugewiesen. oder der Mentor legt zu Beginn des Masterstu- mit der Studentin oder dem Studenten einen indivi- plan fest unter Berücksichtigung der von allen Studie- risch zu belegenden Pflichtmodule. Zudem begleiten ndMentorinnendieStudierendenwährenddesgan- ums, beobachten ihre Fortschritte und stehen, falls ür Beratungen zur Verfügung. rende die Mentorin oder den Mentor wechseln, so ogrammdirektorinoderdemProgrammdirektoreinen rag ein. Die Programmdirektorin oder der Programm- inen Antrag ablehnen, sofern dafür triftige Gründe einen Wechsel der Mentorin oder des Mentors gilt über- dies:

  1. Er ist nur auf Beginn eines Semesters möglich.
  2. Er berechtigt nicht zu einer Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer.

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  1. Bei Uneinigkeit zwischen der Programmdirektorin oder dem Pro- grammdirektor und der Studentin oder dem Studenten entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre der MNF. Umfang des Masterstudiums, Höchststudien- zeit

Art. 36

Für den Masterabschluss müssen insgesamt 90 ECTS Cre- dits erworben werden. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Richtstudienzeit von 1½ Jahren.

Die maximal zulässige Studiendauer beträgt drei Jahre. Wer inner- halb dieser Frist die Bedingungen für den Erwerb des Masterabschlus- ses nicht erfüllt hat, kann an der MNF und am D-ITET im betreffen- den Studiengang keinen Abschluss mehr erwerben und wird endgültig vom Studiengang abgewiesen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Prodekanin oder der Prodekan Lehre der MNF auf Gesuch hin die Studiendauer verlängern. Masterarbeit mit Master- prüfung

Art. 37

Als Bestandteil des Studiengangs ist eine Masterarbeit zu verfassen, mit der die Studierenden ihre Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit unter Beweis stellen sollen.

Die Masterarbeit kann als wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 45 ECTS Credits oder als verkürzte Masterarbeit (29 ECTS Cre- dits) mit zusätzlichen Semesterarbeiten im Umfang von 16 ECTS Cre- dits verfasst werden.

Die Masterprüfung besteht aus einer mündlichen Präsentation der Masterarbeit. Durchführung, Benotung, Wiederholung

Art. 38

Die Masterarbeit und die Masterprüfung werden inner- halb eines Moduls absolviert. und mit einer Gesamtnote bewertet. Das Modulistbestanden,wenndieGesamtnoteausMasterarbeitundMas- terprüfung mindestens 4 beträgt.

Ist die Masterarbeit ungenügend, so kann diese höchstens einmal wiederholt werden. Im Falle der Wiederholung ist eine neue Arbeit zu einem neuen Thema zu verfassen. Wenn auch die Wiederholung der Masterarbeit ungenügend ist, kann die Kandidatin oder der Kandidat den Mastergrad nicht mehr erwerben.

Voraussetzung zur Zulassung zur Masterprüfung ist eine mindes- tens genügende Masterarbeit. Ist die Masterprüfung ungenügend, so kann sie höchstens einmal wiederholt werden.

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.7.14 - 85 VIII. Studienabschluss Antrag zum Masterabschuss

Art. 39

Der Antrag für die Erteilung eines Diploms (Mastergrad) ist im Studiendekanat einzureichen. Die Prodekanin oder der Pro- dekan Lehre prüft in Rücksprache mit der Programmdirektorin oder dem Programmdirektor und dem Leitungsausschuss, ob alle Bedin- gungen erfüllt sind, und stellt einen Antrag an die Fakultätsversamm- lung.

Art. 40

Masterabschluss fällige Auflagen der Studienordnu 90 ECTS Credits Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn all- fristgerecht erfüllt sind und unter Einhaltung der in ng genannten Bedingungen insgesamt mindestens erworben worden sind. Gewichtete Gesamtnote

Art. 41

Der Abschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote be- wertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnote ein. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.

Die Berechnung allfälliger Fachnoten als auch die der gewichte- ten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkom- mastelle gerundet.

Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend. Endgültige Abweisung

Art. 42

Wer die Wiederholung eines Leistungsnachweises für ein Pflichtmodul nicht besteht oder die maximale Studienzeit überschrit- ten hat, wird endgültig vom Studiengang abgewiesen. IX. Abschlussdokumente

Art. 43

Allgemeines Abschlussdok und den Acad Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende umente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement emic Record (Abschlusszeugnis).

Art. 44 Diplomurkunde der Fakultät u UZH und der ET Fakultät und d weist den Absc 2 Die Diplomur vorhanden, die 3 Sie wird in eine englische

Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und nd die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der H Zürich sowie der Dekanin oder des Dekans der er Vorsteherin oder des Vorstehers des D-ITET. Sie hluss als Joint Degree der UZH und ETH aus. kunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit Fachnoten sowie das erzielte Prädikat aus. deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird Übersetzung abgegeben.

.462.51 Neural Systems and Computation Academic Record

Art. 45

Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewer- tung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Master- arbeit aufgeführt. Anerkannte Studienleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausge- wiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüber- prüfung stattgefunden hat.

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Diploma Supplement

Art. 46

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute- rung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Spra- che ausgestellt.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 47

Geltungsbereich gang zugelassen Studierende, die ab dem Herbstsemester 2011 zum Studien- worden sind, werden dieser Rahmenverordnung un- terstellt.

OS 69, 230; Begründung siehe ABl 2014-03-21.

Inkrafttreten: 1. Juni 2014.