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Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Computational Biology and Bioinformatics» am Departement Biosysteme der ETH Zürich und an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Präambel

Computational Biology and Bioinformatics 415.462.52

1.10.17 - 98

Rahmenverordnung

über den Joint Degree Masterstudiengang

«Computational Biology and Bioinformatics»

am Departement Biosysteme der ETH Zürich

und an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich sowie an der

Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät

der Universität Basel

(vom 3. Juli 2017)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich Degree Masterstu tics, welche die naturwissenschaf 2 Über Fragen, d dienordnung nich

Diese Rahmenverordnung regelt die Modalitäten des Joint diengangs Computational Biology and Bioinforma- Durchführung des Studiengangs an der Mathematisch- tlichen Fakultät der Universität Zürich betreffen. ie in dieser Rahmenverordnung und in der Stu- t geregelt sind, entscheidet der Lenkungsausschuss. Trägerschaft und Akademischer Grad

Art. 2

Das Departement Biosysteme der ETH Zürich (D-BSSE) unddieMathematisch-naturwissenschaftlicheFakultätderUniversität Zürich (MNF) sowie die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakul- tät der UniversitätBasel (Phil.-Nat.) sind gemeinsamTräger des spezia- lisiertenJointDegreeMasterstudiengangsComputationalBiologyand Bioinformatics (Studiengang), wobei der Studiengang administrativ der ETH Zürich angegliedert ist. Leading House ist die ETH Zürich.

Sie verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang ge- meinsam den akademischen Grad: «Master of Science ETH UZH UNIBAS in Computational Biology and Bioinformatics».

DerGradwirdwiefolgtabgekürzt:MScETHUZHUNIBASCBB. Anwendbares Recht

Art. 3

Das Studienreglement 2017 der ETH Zürich für den Joint Degree Masterstudiengang Computational Biology and Bioinforma- tics regelt den gemeinsamen Studiengang am D-BSSE, an der MNF und der Phil.-Nat., insbesondere die Zulassung zum Studiengang, die Masterarbeit und den Studienabschluss.

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DieRahmenverordnungfürdasStudiumindenBachelor-undMas- terstudiengängen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. Juni 20153 sowie die entsprechende Stu- dienordnung sind anwendbar für alle Modalitäten, die im Zusammen- hang mit der Erbringung von Leistungen an der MNF stehen (insbe- sondere die Regelungen zu Modulen, dem Erwerb von ECTS Credits und Leistungsnachweisen).

Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung* geregelt.

Art. 4 Masterarbeit Studienreglem studiengang C 2 Die Mastera Zürich, an de unternehmenod

Die Bestimmungen zur Masterarbeit sind abschliessend im ent 2017 der ETH Zürich für den Joint Degree Master- omputational Biology and Bioinformatics geregelt. rbeit umfasst 30 ECTS Credits und kann an der ETH r UZH, an der Universität Basel, in einem Industrie- eraneinerForschungsanstaltbzw.einemLaborabsol- viert werden. Leistungs- ausweis

Art. 5

Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen- tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.

Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. Abschluss- dokumente

Art. 6

Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs er- halten die folgenden Dokumente: ein Zeugnis (Academic Record), eine Urkunde und ein Diploma Supplement. Die Dokumente werden von der ETH Zürich ausgestellt.

Die Urkunde wird mit den Logos der ETH Zürich, der UZH und der Universität Basel und mit dem Siegel der ETH Zürich versehen. Sie wird unterzeichnet vonseiten der: – ETH Zürich von der Rektorin/vom Rektor und von der Vorstehe- rin/vom Vorsteher des D-BSSE, – UZH von der Rektorin/vom Rektor und der Dekanin/dem De- kan der MNF, – Universität Basel von der Rektorin/vom Rektor und der Dekanin/ dem Dekan der Phil.-Nat. *Vereinbarung zwischen der Universität Zürich (UZH), Mathematisch-natur- wissenschaftliche Fakultät, der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel und der ETH Zürich, Departement Biosysteme betreffend den Joint Degree Masterstudiengang Computational Biology and Bioinformatics vom 7. November 2016.

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DasDiplomaSupplementisteinestandardisierteErläuterungdes Studienabschlusses.

Art. 7 Rechtsschutz der für die i UZH der Einsp Studiendekana ausweises sch scheid unterl 2 Für den Rek

Leistungsausweise gemäss § 5 Abs. 1 unterliegen bezüglich m letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der rache an das Studiendekanat. Die Einsprache ist dem t innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungs- riftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheent- iegt dem Rekurs. urs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

OS 72, 430; Begründung siehe ABl 2017-07-14.

Inkrafttreten: 1. September 2017.

LS 415.462.