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Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang in Interdisciplinary Brain Sciences an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Gesundheitswissenschaften und Technologie der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

RVO UZH/ETH Zürich Joint MSc in Interdisciplinary Brain Sciences

Präambel

Joint MSc in Interdisciplinary Brain Sciences 415.462.53 Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang in Interdisciplinary Brain Sciences an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Gesundheitswissenschaften und Technologie der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (RVO UZH / ETH Zürich Joint MSc in Interdisciplinary Brain Sciences) (vom 24. Januar 2022)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

§ 1 Diese Rahmenverordnung (RVO) regelt den gemeinsamen Gegenstand

Masterstudiengang Interdisciplinary Brain Sciences (im Folgenden: Studiengang) der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (MNF UZH) und des Departements Gesundheits- wissenschaften und Technologie der Eidgenössischen Technischen Hoch- schule Zürich (D-HEST ETH Zürich).

§ 2 1 Auf den Studiengang ist diese RVO und die dazugehörige Anwendbares

Studienordnung anwendbar. Recht 2 Sofern diese RVO keine abweichenden Bestimmungen enthält,

gelten die Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudien- gänge an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Uni- versität Zürich vom 24. August 20203 und die entsprechende Studien- ordnung sowie die anwendbaren Bestimmungen in den allgemeinen Erlassen der UZH. 3 Für die Modalitäten, die im Zusammenhang mit der Erbringung

von Studienleistungen an der ETH Zürich stehen, gelten die Erlasse der ETH Zürich, insbesondere die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom 22. Mai 20124. Zudem gelten die anwendbaren Bestimmun- gen in den allgemeinen Erlassen der ETH Zürich. 4 Fragen, die nicht in den in Abs. 1–3 genannten Erlassen geregelt

sind, werden durch das Direktorium des Studiengangs entschieden und in geeigneter Form bekannt gegeben.

§ 3 1 Die MNF UZH und das D-HEST ETH Zürich tragen und Trägerschaft

verantworten den Studiengang gemeinschaftlich. und Leading House

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2 Leading House für den Studiengang ist die UZH. Das Leading

House ist für die Zulassung, Immatrikulation und Administration zu- ständig. 3 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsa-

men Vereinbarung zwischen den beiden Trägerhochschulen geregelt. Akademischer

§ 4 1 Die MNF UZH und die ETH Zürich verleihen gemeinsam

Grad den akademischen Grad eines Masters. Der Grad lautet «Master of Science UZH ETH in Interdisciplinary Brain Sciences» mit der Ab- kürzung «MSc UZH ETH». 2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Diplomurkunde. Auswahl-

§ 5 1 Für die Teilnahme am Studiengang wird ein Auswahlverfah-

verfahren ren durchgeführt. und Zulassung 2 Bewerbungen um Zulassung zum Studiengang werden bei der

UZH eingereicht. Die Zulassung wird durch die UZH verfügt. 3 Es besteht kein Anspruch auf einen Studienplatz.

4 Erneute Bewerbungen sind möglich.

5 Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.

Studienziele

§ 6 Der Studiengang ermöglicht es den Studierenden, ihr Master-

studium gleichzeitig an der MNF UZH und am D-HEST ETH Zürich zu absolvieren und dadurch hochschulübergreifend vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten zu erlangen. Zusammen-

§ 7 1 Der Studiengang besteht aus einem Mono-Studienprogramm

setzung des im Umfang von 90 ECTS Credits. Studiengangs 2 Die Regelstudienzeit beträgt bei einem Vollzeitstudium drei Se-

mester. Das Regelcurriculum sieht den Erwerb von durchschnittlich 30 ECTS Credits pro Semester vor. 3 Die Studienordnung legt für den Studiengang die Bestehensvoraus-

setzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter Weise publi- ziert. Masterarbeit

§ 8 1 Während des Studiengangs ist eine Masterarbeit im Umfang

von 30 ECTS Credits zu verfassen. 2 Die Masterarbeit kann entweder an der MNF UZH oder am D-

HEST ETH Zürich erbracht werden. 3 Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet. Wird sie

nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.

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§ 9 Der Mastergrad wird verliehen, wenn allfällige Bedingungen Studien-

und Auflagen erfüllt und nach Massgabe der Studienordnung 90 ECTS abschluss Credits erworben worden sind.

§ 10 1 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten die folgen- Diplom-

den Dokumente: eine Diplomurkunde, ein Abschlusszeugnis (Academic urkunde, Abschluss- Record) und einen Diplomzusatz (Diploma Supplement). zeugnis und 2 Die Diplomurkunde enthält den verliehenen Grad. Sie wird mit Diplomzusatz

dem Logo der UZH und der ETH Zürich sowie mit dem Siegel der Universität Zürich und der MNF versehen. Sie wird unterzeichnet von- seiten der a. UZH von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Dekanin oder dem Dekan der MNF UZH; b. ETH Zürich von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Departe- mentsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher des D-HEST ETH Zürich.

§ 11 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfü- Rechtsschutz

genden Hochschule. 2 Der Rechtsschutz für Leistungsbewertungen ist wie folgt gere-

gelt: a. für die UZH: Leistungsausweise, die gemäss dieser Rahmenverord- nung durch die UZH ausgestellt werden, unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Ein- sprache an die Studienprogrammdirektorin oder den Studienpro- grammdirektor. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. Die übrigen Verfügungen der UZH gemäss dieser Rah- menverordnung unterliegen dem Rekurs. b. für die ETH Zürich: Die Studierenden erhalten vom Studierenden- sekretariat eine Information mittels E-Mail, für welche Leistungs- kontrollen die Noten und weiteren Leistungsbewertungen in der in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich neu eingesehen werden können. Sie können innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der E-Mail eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

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3 Die zuständigen Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanzen sind: a. gegen Verfügungen der UZH: die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen; b. gegen Verfügungen der ETH Zürich: die ETH-Beschwerdekom- mission.

1 OS 77, 190; Begründung siehe ABl 2022-02-04. 2 Inkrafttreten: 1. August 2022. 3 LS 415.462.

4 SR 414.135.1.

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