bestimmungen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät vor Inkrafttreten
dieser Rahmenverordnung begonnen haben und nicht endgültig abge-
wiesen wurden, gelten folgende Grundsätze:
a. Die Studierenden werden dieser Rahmenverordnung unterstellt.
b. Studierende, die den Bachelorstudiengang bisher in der Studienpro-
grammkombination 120-30-30 ECTS Credits (Major-Minor-Minor)
absolvieren, können in Studienprogrammkombination dieser RVO
wechseln. Ist ein Übertritt in Studienprogramme gemäss dieser RVO
nicht möglich, können die Studierenden in der bisherigen Studien-
programmkombination verbleiben. In diesem Fall ist der Studiengang
bis längstens zum Frühlingssemester 2026 abzuschliessen. Danach ist
ein Abschluss in der bisherigen Studienprogrammkombination nicht
mehr möglich.
c. Das Dekanat vereinbart bei Bedarf mit den unter lit. b genannten
Studierenden in individuellen Studienvereinbarungen den weiteren
Verlauf des Studiums.
d. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des
alten Curriculums identisch sind.
2 Für Studierende, die ihr Bachelorstudium nach altem Recht begon-
nen haben und in das Recht gemäss dieser Rahmenverordnung über-
geführt werden, gilt weiterhin, dass sie ein einziges Pflichtmodul auf
Gesuch hin nach nicht bestandener Repetition ein zweites Mal wieder-
holen dürfen. Dies gilt nicht für die Bachelorarbeit und für Module, die
im Rahmen von Auflagen und Bedingungen zu erbringen sind. Diese
Regelung gilt bis 31. Juli 2024.
1 OS 76, 140; Begründung siehe ABl 2020-09-04.
2 Inkrafttreten: 1. August 2021.
3 LS 415.31.
4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 218; ABl 2022-03-18).
In Kraft seit 1. August 2022.
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