Geltungsbereich meinsamen Doktor Zürich (im Folge LeadingHouseUZH, torats an der Ma der UZH betreffe Diese Promotionsverordnung regelt die Modalitäten des ge- ats der Universität Zürich (UZH) und der ETH nden: gemeinsames Doktorat) für Doktorierende mit welchedieDurchführungdesgemeinsamenDok- thematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät (MNF) n. Anwendbares Recht
415.463.1
Verordnung über die Promotion im gemeinsamen Doktorat der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
PromVO MNF ETHZ
Präambel
PromVO MNF ETHZ 415.463.1
1.7.19 - 105
Verordnung
über die Promotion im gemeinsamen Doktorat
der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich und der Eidgenössischen
Technischen Hochschule Zürich
(PromVO MNF ETHZ)
(vom 12. November 2018)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Sofern diese Promotionsverordnung keine Bestimmungen enthält, gelten die Verordnung über die Promotion an der Mathema- tisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich3 und die entsprechenden Promotionsordnungen des jeweiligen Doktoratspro- gramms.
Fragen, die nicht in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen gere- gelt sind, werden durch die Dekanin bzw. den Dekan entschieden und in geeigneter Form bekannt gegeben. Trägerschaft, Leading House
Art. 3
DieMNFsowiedieETHZürichbildendieTrägerschaftdes gemeinsamen Doktorats.
Leading House für das jeweilige Dissertationsvorhaben ist die- jenige universitäre Hochschule, welche die Grunddotation der Profes- sur, die das jeweilige Doktoratsvorhaben betreut, zur Verfügung stellt. Das Leading House ist für die Immatrikulation und Administration zuständig.
Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung* geregelt. *Vereinbarung zwischen der Universität Zürich (UZH), Mathematisch-natur- wissenschaftliche Fakultät, und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) betreffend das gemeinsame Doktorat UZH ETH Zürich vom 18. Januar 2018.
.463.1 PromVO MNF ETHZ Besondere Zulassungs- bestimmungen
Art. 4
In Zweifelsfällen kann die Zulassung zum gemeinsamen Dok- torat nur mit dem Einverständnis der Partnerinstitution erfolgen. Zwei- felsfälle liegen insbesondere vor bei Bewerberinnen und Bewerbern
- mit einer Masterarbeit mit weniger als 30 ECTS Credits,
- mit einem Masterdiplom einer Fachhochschule,
- ohne Masterdiplom. Akademischer Grad
Art. 5
Ist die UZH das Leading House, verleiht sie gemeinsam mit der ETH Zürich für ein erfolgreich absolviertes Doktorat den akade- mischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Wissenschaften der Universität Zürich und Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich.
Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.
DerGradwirdmit«Dr.sc.UZHETHZürich»abgekürzt.Dieeng- lische Übersetzung lautet «Doctor of Philosophy, PhD». Leistungs- ausweis
Art. 6
Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen- tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. Abschluss- dokumente
Art. 7
Die Absolventinnen und Absolventen des gemeinsamen Doktorats, deren Leading House die UZH ist, erhalten folgende Ab- schlussdokumente: eine Promotionsurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Die Promotionsurkunde enthält den verliehenen Grad und den Titel der Dissertation. Sie wird mit den Logos der UZH und der ETH Zürich versehen und trägt die Siegel der UZH und der MNF. Sie wird unterzeichnet vonseiten der
- UZH; von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Dekanin oder dem Dekan der MNF,
- ETH Zürich; von der Rektorin oder dem Rektor sowie der jeweili- gen Departementsvorsteherin oder dem jeweiligen Departements- vorsteher.
Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer eng- lischen Übersetzung ausgestellt.
PromVO MNF ETHZ 415.463.1
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Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supplement mit AngabenüberdieDoktoratsstufebzw.dasDoktoratsprogrammindeut- scher Sprache abgegeben. Eine englische Übersetzung wird beigelegt.
DenAbsolventinnenundAbsolventenwirdeinAbschlusszeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse aller für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module des Dok- torats, deren Bewertung und die Anzahl erworbener ECTS Credits aus. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle weiteren an der UZH bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabschluss aner- kannten oder angerechneten Module der Doktoratsstufe ausgewiesen. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüber- prüfung stattgefunden hat.
Art. 8 Rechtsschutz verordnung er sammlung. Die der Verfügung 2 Der Einspra dem Rekurs an 1 OS 74, 69; 2 Inkrafttret
Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Promotions- gehen, unterliegen der Einsprache an die Fakultätsver- schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt dem Dekanat einzureichen. cheentscheid der Fakultätsversammlung unterliegt die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Begründung siehe ABl 2018-11-30. en: 1.August 2019.
LS 415.463.