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415.463

Verordnung über die Promotion an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

Promotionsverordnung

Präambel

Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät 415.463

1.1.24 -123

Verordnung

über die Promotion an der Mathematisch-

naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich (Promotionsverordnung)

(vom 31. Januar 2011)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Anwendungs-

bereich

Art. 1

Diese Promotionsverordnung regelt die Doktoratsstufe der Mathematisch-naturwissenschaftlichenFakultät derUniversität Zürich.

BesondereRegelungenausbilateralenVereinbarungenmitande- ren Fakultäten (Joint Degrees) oder anderen universitären Hochschu- len bleiben vorbehalten. Struktur der Doktoratsstufe

Art. 2

Die Promotion erfolgt in der Regel im Rahmen eines struk- turierten Doktoratsprogramms.

In Ausnahmefällen kann die Promotion im Rahmen eines Allge- meinen Doktorats erfolgen; Ausnahmen müssen von der Prodekanin Lehre bzw. dem Prodekan Lehre bewilligt werden. Doktorats- ordnungen

Art. 3

Die Fakultät erlässt Doktoratsordnungen für die verschiede- nen strukturierten Doktoratsprogramme. Darin werden insbesondere die Anforderungen für den Doktoratsabschluss, die Modalitäten der DissertationundgegebenenfallsvonPrüfungensowiedieVergabevon ECTS Credits geregelt.

DasMD-PhD-ProgrammwirdineinerseparatenOrdnunggeregelt. Universitäts- und fakultäts- übergreifende Doktorats- programme

Art. 4

Die Fakultät kann sich an universitäts- oder fakultätsüber- greifenden Doktoratsprogrammen beteiligen.

Sie schliesst mit den betreffenden universitäts- bzw. fakultäts- übergreifenden Doktoratsprogrammen Kooperationsvereinbarungen ab und erlässt für jedes dieser Programme eine Doktoratsordnung.

.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät II. Zweck und Grad5 Zweck der Promotion

Art. 5

Die Promotion dient dem Nachweis der Fähigkeit der Kandi- datinbzw. des Kandidaten, durch eine selbstständige wissenschaftliche Forschungsleistung neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu kommuni- zieren.

Art. 6

Grad Dokto losop III.

Die Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin bzw. eines rs der Naturwissenschaften (Dr. sc. nat.; englisch: Doctor of Phi- hy, PhD). Zulassung zur Doktoratsstufe

Art. 7 Zulassung nach der V

Die Zulassung zur Doktoratsstufe richtet sich grundsätzlich erordnung über die Zulassung an der Universität Zürich (VZS)3.

Die Zulassung zur Doktoratsstufe erfordert grundsätzlich einen universitären Masterabschluss oder einen äquivalenten universitären Abschluss.

Das Dissertationsprojekt muss von einer Professorin oder einem ProfessorderMathematisch-naturwissenschaftlichenFakultätbzw.einer Person, die das Promotionsrecht der Mathematisch-naturwissenschaft- lichen Fakultät besitzt, gutgeheissen werden. Die gutheissende Person muss ihre Bereitschaft erklären, als Mitglied in der Promotionskom- mission4 mitzuwirken.

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. Zulassung mit Bedingungen und Auflagen

Art. 8

Die Zulassung kann mit Bedingungen und/oder Auflagen zusätzlicher Studienleistungen verknüpft werden.

Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe, Auflagen könnenwährendderDoktoratsstufeerfülltwerden.Bedingungenund/ oder Auflagen dürfen zusammen den Umfang von 60 ECTS Credits nicht überschreiten. Sie orientieren sich an den Erfordernissen des Fachs, in dem die Dissertation verfasst werden soll.

Über die Zulassung, die Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse sowieeventuelleBedingungenund/oderAuflagenentscheidetdiePro- dekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre. Sprachliche Anforderungen

Art. 9

DieUnterrichtsspracheaufderDoktoratsstufeistinderRegel Englisch. Alle Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist oder deren bisherige höhere Ausbildung nicht in Englisch erfolgte, haben den Nachweis ausreichender Englischkennt- nisse zu erbringen.

Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät 415.463

.1.24 -123 IV. Struktur der Doktoratsstufe Inhalt und Umfang

Art. 10

Die Doktoratsstufe umfasst: – das Verfassen der Dissertation sowie – das Absolvieren curricularer Anteile im Rahmen eines Doktorats- programms oder des Allgemeinen Doktorats im Umfang von min- destens 12 ECTS Credits, – Mitarbeit in der Lehre im Umfang von mindestens 100 Stunden bis maximal 420 Stunden.

Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module werden in der jeweiligen Doktoratsordnung geregelt.

Art. 11 Dissertation Sammlung von sertation aus tel vorangest menhang stell 2 Enthält ein rerenAutorinn rierenden dek 3 Die Dissert trag kann die sung in einer 4 Dem wissens verständliche 5 Eine Arbeit eines akademi sertation ein Module (curri culare Anteil

Eine Dissertation besteht aus einer Monografie oder einer Manuskripten und/oder Publikationen. Falls die Dis- Einzelarbeiten besteht, muss diesen eineinführendes Kapi- ellt werden, das die einzelnen Beiträge in einen Zusam- t. e Dissertation Arbeiten in Zusammenarbeit mit meh- enoderAutoren,muss derBeitragderoderdesDokto- lariert werden. ation ist in englischer Sprache zu verfassen. Auf An- Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre die Abfas- anderen Sprache bewilligen. chaftlichen Teil der Dissertation ist eine allgemein kurze Zusammenfassung voranzustellen. , die bereits an einer Hochschule für die Erlangung schen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis- gereicht werden. - e) und ECTS Credits

Art. 12

DiecurricularenAnteilewerdenimRahmenvonModulen absolviert. Leistungen werden gemäss dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen.

ECTS Credits können auch für die Teilnahme an anderen wissen- schaftlichenVeranstaltungenvergebenwerden,z.B.fürdieTeilnahme an Kongressen und Tagungen, Doktorierenden-Kollegs, interuniversi- tären Doktoratsprogrammen und -netzwerken, Summer Schools usw. Voraussetzung dafür ist, dass seitens der teilnehmenden Person ein sowohl aktiver als auch überprüfbarer Beitrag geleistet (Paper, Poster, Präsentation) und ein Bericht zuhanden der hauptverantwortlichen Betreuungsperson verfasst und von dieser abgenommen wird.

Im Rahmen des curricularen Anteils haben die Doktorierenden auch die Möglichkeit, ECTS Credits im Bereich überfachlicher Kom- petenzen zu erwerben.

.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät

An anderen wissenschaftlichen Institutionen erworbene ECTS Credits können von der Promotionskommission4 anerkannt oder ange- rechnet werden, sofern sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre.

ECTSCredits,diebereitsaneinenuniversitärenStudiengangange- rechnet wurden, können nicht für das Doktorat angerechnet werden.

Art. 13 Dauer drei b Jahre den. D dem Ta 2 Über Prodek 3 Ein

Die Doktoratsstufe soll in der Regel nach einer Dauer von is vier Jahren (Vollzeit) abgeschlossen werden können. Fünf dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten wer- ie Frist beginnt mit dem Beginn der Anstellung und endet mit g der Anmeldung zum Doktoratsabschluss. Fristverlängerungen in begründeten Fällen entscheidet die anin Lehre bzw. der Prodekan Lehre. teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich.

Art. 14 Ausschluss

Stellen die Mitglieder der Promotionskommission4 anläss-

Art. 15

lich der jährlichen Besprechung gemäss Fortgang des Forschungsvorhabens (Disse keinen erfolgreichen Abschluss erwarten kommission4 mittels einer schriftlichen ninLehrebzw.demProdekanLehredenAusschlu einstimmig fest, dass der rtation) ungenügend war und lässt, kann die Promotions- Begründung bei der Prodeka- ssderoderdesDok- torierenden vom Doktorat beantragen.

Die Prodekanin Lehrebzw. der Prodekan Lehre entscheidet nach Anhörung der oder des Doktorierenden und der Promotionskommis- sion4 über den Antrag.

Gegen die Entscheidung der Prodekanin Lehre bzw. des Prode- kans Lehre kann innert 30 Tagen bei der Dekanin oder beim Dekan Einsprache erhoben werden.

DerEntscheidderDekaninoderdesDekansunterliegtdemRekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

  1. Betreuung der Doktorierenden

Art. 15 Betreuung sichergest torierende mässige Rü arbeit erh

Es wird eine angemessene Betreuung der Doktorierenden ellt. Insbesondere wird gewährleistet, dass die bzw. der Dok- vonderLeiterinbzw.vomLeiter derDissertationeineregel- ckmeldung zu Qualität und Fortschritt der Forschungs- ält.

Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät 415.463

.1.24 -123

Mindestens einmal jährlich findet eine Besprechung der Promo- tionskommission4 mit der oder dem Doktorierenden über den Fortgang desForschungsvorhabensstatt.DasErgebniswirdderLeiterinbzw.dem Leiter des Doktoratsprogramms, im Falle eines Allgemeinen Doktorats derProdekaninLehrebzw.demProdekanLehre,schriftlichmitgeteilt.

Art. 16

Die Mitglieder der Promotionskommission4 ( dem Doktorierenden für zusätzliche Beratung 4 Emeritierte Professorinnen und Professoren Doktoratsprojektebetreuen.SiehabenjedochdasR mit dem Dekanat vereinbarten Frist vor der E ) stehen der bzw. zur Verfügung. dürfen keine neuen echt,währendeiner meritierung begonnene Doktoratsprojekte zu Ende zu führen. Promotions- kommission4

Art. 16

DieAufsichtüberdenFortgangeinerPromotionobliegtder Promotionskommission4, welche aus mindestensdrei fachlichausgewie- senen Mitgliedern besteht.

Mindestens zwei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, müssen das Promotionsrecht der MNF besitzen.

Der Promotionskommission4 gehört die Leiterin oder der Leiter der Dissertation an. Sie oder er muss promoviert und erfahren in der Forschung sein.

Die Promotionskommission4 konstituiert sich spätestens sechs Mo- nate nach der Immatrikulation. Deren Zusammensetzung wird von der Leiterin bzw. vom Leiter der Dissertation in Absprache mit der oder dem Doktorierenden bestimmt. Sie wird der Prodekanin Lehre bzw. dem Prodekan Lehre zur Bestätigung mitgeteilt. Doktorats- vereinbarung

Art. 17

Zwischen der bzw. dem Doktorierenden und der Promo- tionskommission4 wird spätestenssechsMonate nach der Immatrikula- tioneine Vereinbarung überdenAblauf,die Ziele unddieRahmenbe- dingungen der Doktoratsstufe geschlossen.

Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um- stände angepasst werden. Vereinbarkeit von Anstellung und Doktorat

Art. 18

Bei Doktorierenden, die in einem Anstellungsverhältnis zur Universität Zürich oder einer ihrer Organisationseinheiten stehen, wird im betreffenden Pflichtenheft festgehalten, welche Aufgaben zu welchem Umfang für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zu leis- ten sind.

.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät VI. Doktoratsabschluss Anmeldung zur Promotions- prüfung

Art. 19

Die bzw. der Doktorierende reicht die Dissertation beim Studiendekanat ein und meldet sich zur Promotionsprüfung an. Die Prüfung wird bis spätestens 12 Wochen nach der Anmeldung durch- geführt. Ausnahmenkönnen von derProdekaninLehrebzw. demPro- dekan Lehre bewilligt werden. Begutachtung der Dissertation

Art. 20

Die Promotionskommission4 bestimmt die Gutachterinnen und Gutachter.

Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission4 sowie die Leiterin oder der Leiter der Dissertation erstellen je ein Gutachten über die Dissertation. Ist die oder der Vorsitzende der Promotionskommis- sion4 gleichzeitig auch Dissertationsleiterin oder Dissertationsleiter, so ist ein Gutachten ausreichend.

Mindestens ein weiteres Gutachten muss von einer Expertin oder einem Experten des Fachgebiets von ausserhalb der Universität Zürich stammen, die oder der nicht direkt an dem Forschungsprojekt beteiligt ist. Diese Person darf der Promotionskommission4 angehören, solange sie nicht in der Dissertation als Koautorin oder Koautor der oder des Doktorierenden auftritt.

Die Gutachter sind ermächtigt, von der oder dem Doktorieren- den die Belege einzufordern, die zur Kontrolle der in der Dissertation angeführten Untersuchungen dienen (z.B. Präparate, hinterlegte Pro- ben, statistisches Material, Versuchsprotokolle).

Die Gutachten müssen 15 Tage vor dem öffentlichen Kolloquium vorliegen.

Die Gutachten müssen sich darüber äussern, ob die Dissertation ohne Auflagen oder mit Auflagen angenommen werden soll oder ob die Dissertation abgelehnt werden soll.

Wird in einem oder mehreren Gutachten die Ablehnung empfoh- len, werden die Einwände gegen die Dissertation der oder dem Pro- movierenden in anonymisierter Form vorgelegt und ihr oder ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Promotionskommis- sion4 entscheidetdarauf,obzusätzlicheGutachteneinzuholensindund ob die Dissertation trotz der Einwände – eventuell mit Auflagen – an- genommen werden soll. Die Weiterführung des Promotionsverfahrens erfordert in diesem Fall die Zustimmung der Prodekanin Lehre bzw. des Prodekans Lehre. Gegen deren oder dessen Entscheid kann die Promotionskommission4 bei der Studienkommission Einspruch erhe- ben.

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.1.24 -123 Zirkulations- kreis

Art. 21

Die Dissertation wird zusammen mit den Gutachten min- destens 14 Tage vor dem öffentlichen Kolloquium einem Kreis von Dozierenden übermittelt. Die Zusammensetzung dieses Zirkulations- kreises wird in der Regel für ein Doktoratsprogramm einheitlich gere- gelt; ihm müssen mindestens zwei Fakultätsmitglieder der MNF an- gehören. In Einzelfällen kann die Promotionskommission4 diesen Kreis erweitern.

Die Mitglieder des Zirkulationskreises können bis 4 Tage vor dem öffentlichen Kolloquium Einwände gegen die Dissertation und zu den Gutachten erheben. Über die Einwände entscheidet die Promotions- kommission4. Einsichtsrecht der Fakultäts- mitglieder

Art. 22

Die Fakultätsmitglieder haben ein Einsichtsrecht in die Dis- sertation und in die Gutachten.

Art. 23

Korrekturen dieseinnerha die Promotio rekturen erf Lehre oder d längerungen

WerdenfürdieDissertationKorrekturenverlangt,somüssen lbvondreiMonatenabBekanntgabederAuflagendurch nskommission ausgeführt werden. Die Kontrolle der Kor- olgt durch die Promotionskommission. Die Prodekanin er Prodekan Lehre kann auf begründeten Antrag hin Ver- bewilligen. Promotions- prüfung

Art. 24

Die Termine der Promotionsprüfung werden von der Pro- motionskommission4 in Absprache mit der oder dem Doktorierenden festgelegt.

Die Promotionsprüfung besteht aus einem öffentlichen Kollo- quium über die Dissertation von höchstens einer Stunde Dauer unter Einschluss einer Diskussion sowie einerBefragung von höchstens zwei StundenDauer.GegenstanddieserBefragungistdaswissenschaftliche Umfeld des Dissertationsthemas. Die Promotionskommission4 kann festlegen,dassdasöffentlicheKolloquiumunddieBefragungzuunter- schiedlichen Terminen stattfinden.

Prüfungsberechtigt sind die Mitglieder der Promotionskommis- sion4, Gutachterinnen und Gutachter, sowie weitere Dozierende mit Promotionsrecht an der MNF.

An der Promotionsprüfung müssen mindestens drei Prüfende (Mitglieder der Promotionskommission4, Gutachterinnen oder Gut- achter und Dozierende mit Promotionsrecht) anwesend sein. Mindes- tens zwei Prüfende müssen das Promotionsrecht der MNF besitzen.

Die Prüfenden entscheiden in nicht öffentlicher Sitzung, ob die Prüfung bestanden ist, sowie über die Annahme der Dissertation, gege- benenfalls nach noch vorzunehmenden Korrekturen.

.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät

Jeder nicht bestandene Teil der Promotionsprüfung kann einmal wiederholt werden.

Im Anschluss an die Promotionsprüfung informiert die oder der Vorsitzende der Promotionskommission4 die Doktorierende oder den Doktorierenden über den Antrag zur Qualifikation der Promotions- prüfung und gibt die Dissertation nötigenfalls zur Korrektur zurück.

Art. 25 Promotion der Ausfüh Studienkom 2 Die Abst alle vorli Studienkom

Nach bestandener Promotionsprüfung und gegebenenfalls rung der Korrekturen an der Dissertation beschliesst die mission über den Promotionsantrag. immung erfolgt offen und in der Regel gemeinsam für egenden Promotionsanträge. Auf Antrag eines Mitglieds der missionwirdübereinzelneAnträgeindividuellabgestimmt.

Art. 26

Publikation Validierung Zürich zur V kation gilt genommen wor 2 Die Prodek hin die Fris 3 Nach der P Verleihung d mente und be Nachträglich

1 Die Dissertation ist innerhalb von sechs Monaten nach der durch die Studienkommission in dem von der Universität erfügung gestellten Repositorium zu publizieren. Die Publi- als erfolgt, sobald die Dissertation in das Repositorium auf- den ist. anin Lehre bzw. der Prodekan Lehre kann auf Gesuch t verlängern. ublikation verleiht die Fakultät den Doktorgrad. Die es Grads erfolgt durch Aushändigung der Abschlussdoku- rechtigt zur Führung des Doktortitels. e Änderungen

Art. 27

Für nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichun- gen in der genehmigten Dissertation vor der Aufnahme in das Reposito- rium ist die Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Promotions- kommission und der Prodekanin Lehre bzw. des Prodekans Lehre ein- zuholen.

Art. 28

Auszeichnung eine Auszeich achter und di stellen. Über nerAbstimmung komitee der M

Die Fakultät verleiht für eine hervorragende Dissertation nung, falls mindestens zwei Gutachterinnen oder Gut- e Promotionskommission einen entsprechenden Antrag den Antrag entscheidet die Fakultätsversammlung in offe- aufgrundeinerEmpfehlung durchdas Auszeichnungs- NF.

Art. 29

Aberkennung Fakultätverl und Weise er von Daten, l Untersuchung Fakultätsver den Einzug a Ergibt sich ein begründeter Verdacht, dass eine durch die iehenePromotionteilweiseoderganzaufbetrügerischeArt langt worden ist, z.B. durch Plagiierung oder Fälschung eitet die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre eine ein. Erhärtet diese den Verdacht, legt sie oder er der sammlung einen Antrag auf Aberkennung des Titels sowie llfällig erteilter Urkunden vor, über den diese entscheidet.

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.1.24 -123 VII. Abschlussdokumentation Promotions- urkunde

Art. 30

Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und gegebenenfalls den Nachweis einer Auszeichnung.

Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer eng- lischen Übersetzung ausgestellt.

Die Promotionsurkunde trägt die Unterschriften der Rektorin bzw. des Rektors und der Dekanin bzw. des Dekans sowie die Siegel der Universität und der Fakultät. Abschlusszeug- nis (Academic Record)

Art. 31

Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird ein Abschluss- zeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse aller für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module des Doktorats, deren Bewertung und die Anzahl erworbener ECTS Credits aus. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle weiteren an der Universität Zürich bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module der Dok- toratsstufe ausgewiesen. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

Erfolgt die Promotion im Rahmen eines Doktoratsprogramms, wird dieses im Zeugnis namentlich ausgewiesen. Diploma Supplement

Art. 32

ZujederPromotionsurkundewirdeinDiplomaSupplement mit Angaben über die Doktoratsstufe bzw. das Doktoratsprogramm in deutscher Sprache abgegeben. Eine englische Übersetzung wird bei- gelegt. VIII. Rechtsschutz Einsprache und Rekurs

Art. 33

SämtlicheVerfügungen,diegestütztaufdiesePromotions- verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Fakultätsver- sammlung. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung dem Dekanat einzureichen.

Der Einspracheentscheid der Fakultätsversammlung unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Art. 34 Akteneinsicht verfahrens das 2 Hinsichtlich Akteneinsichts

Den Promovierten steht nach Abschluss des Promotions- Akteneinsichtsrecht zu. der externen Gutachten besteht ein anonymisiertes recht.

.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät IX. Ehrenpromotion Ehren- promotion

Art. 35

Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende Verdienste um die Wissenschaft die Würde einer Doktorin bzw. eines Doktors ehrenhalber (Dr. h. c.) verleihen.

Eine Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schrift- lichbeiderDekaninbzw.beimDekanbeantragtundbegründetwerden.

Die Dekanin bzw. der Dekan bringt den Antrag der Fakultäts- versammlung in einer ersten Sitzung zur Kenntnis. Über diesen wird in einer zweiten Sitzung entschieden.

Die Abstimmung ist geheim. Der Antrag ist angenommen, wenn drei Viertel der Anwesenden zustimmen.

  1. Schluss- und Übergangsbestimmungen Schluss- bestimmung

Art. 36

Diese Promotionsverordnung ersetzt die Promotionsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät vom 8. Juli 2002. Übergangs- bestimmungen

Art. 37

FürPromovierende,dievordem1.August2019mitdemDok-

Art. 23

toratsstudium begonnen haben, betragen die Fristen gemäss § 26 jeweils 1 Jahr ab Validierung durch die Studienkommissio und n.

OS 66, 271; Begründung siehe ABl 2011, 473.

Inkrafttreten: 2. Mai 2011.

LS 415.31.

Fassung gemäss B vom 4.März 2019 (OS 74, 226; ABl 2019-03-15). In Kraft seit

.April 2019.

Fassung gemäss B vom 30.Oktober 2023 (OS 78, 472; ABl 2023-11-10). In Kraft seit 1.Januar 2024.