Die Promotionskommission4 bestimmt die Gutachterinnen und Gutachter.
Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission4 sowie die Leiterin oder der Leiter der Dissertation erstellen je ein Gutachten über die Dissertation. Ist die oder der Vorsitzende der Promotionskommis- sion4 gleichzeitig auch Dissertationsleiterin oder Dissertationsleiter, so ist ein Gutachten ausreichend.
Mindestens ein weiteres Gutachten muss von einer Expertin oder einem Experten des Fachgebiets von ausserhalb der Universität Zürich stammen, die oder der nicht direkt an dem Forschungsprojekt beteiligt ist. Diese Person darf der Promotionskommission4 angehören, solange sie nicht in der Dissertation als Koautorin oder Koautor der oder des Doktorierenden auftritt.
Die Gutachter sind ermächtigt, von der oder dem Doktorieren- den die Belege einzufordern, die zur Kontrolle der in der Dissertation angeführten Untersuchungen dienen (z.B. Präparate, hinterlegte Pro- ben, statistisches Material, Versuchsprotokolle).
Die Gutachten müssen 15 Tage vor dem öffentlichen Kolloquium vorliegen.
Die Gutachten müssen sich darüber äussern, ob die Dissertation ohne Auflagen oder mit Auflagen angenommen werden soll oder ob die Dissertation abgelehnt werden soll.
Wird in einem oder mehreren Gutachten die Ablehnung empfoh- len, werden die Einwände gegen die Dissertation der oder dem Pro- movierenden in anonymisierter Form vorgelegt und ihr oder ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Promotionskommis- sion4 entscheidetdarauf,obzusätzlicheGutachteneinzuholensindund ob die Dissertation trotz der Einwände – eventuell mit Auflagen – an- genommen werden soll. Die Weiterführung des Promotionsverfahrens erfordert in diesem Fall die Zustimmung der Prodekanin Lehre bzw. des Prodekans Lehre. Gegen deren oder dessen Entscheid kann die Promotionskommission4 bei der Studienkommission Einspruch erhe- ben.
Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät 415.463
.1.24 -123 Zirkulations- kreis