1998 (UniG)2 und
415.466
Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
HabilO MNF
Präambel
HabilO MNF 415.466 Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF) (vom 5. Oktober 2023)1
Die Fakultätsversammlung, gestützt auf
§ 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
§ 27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habilita-
tion der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)3, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1 Die Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissen- Geltungsbereich
schaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Habilitation an der Mathema- tisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. 2 Sie konkretisiert die RVO Habil nach Massgabe der besonderen
Voraussetzungen für die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät (MNF). 3 Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmungen enthält,
gilt unmittelbar die RVO Habil.
§ 2 1 Mit der Habilitation werden didaktisch und wissenschaftlich Zweck der
ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten er- Habilitation nannt und erhalten die Lehrbefugnis für ihr Lehrgebiet (Venia Legendi). 2 Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Nach-
wuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für leitende wissenschaft- liche Positionen an Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungs- einrichtungen des In- und Auslands.
§ 3 1 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt. Rechtsstellung
2 Privatdozentinnen und Privatdozenten haben keinen Anspruch auf (
§ 12 d UniG,
§
§ 11 –12 a
eine Anstellung. UniO) 3 Den Fachbereichen der MNF obliegt die Organisation und Gestal-
tung der Lehre einschliesslich der angemessenen Einbindung der Privat- dozentinnen und Privatdozenten. Es besteht kein Anspruch auf die Er- teilung von curricularen Lehrveranstaltungen.
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Habilitations-
§ 4 1 Die Habilitationskommission (nachfolgend: Kommission) ist
kommission eine nichtständige Kommission der Fakultät. 2 Die Kommission wird für das jeweilige Habilitationsverfahren auf
Vorschlag der Dekanin oder des Dekans von der Fakultätsversammlung eingesetzt (
§ 3
Abs. 3 Ziff. 5 und 9 i.V.m.
§ 4 Abs. 3 Organisationsregle-
ment der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universi- tät Zürich [OrgR MNF]4). 3 Die Kommission setzt sich zusammen aus:
a. einem Mitglied des Fakultätsvorstands, b. einer Professorin oder einem Professor des Instituts, in der Regel einem Mitglied der Institutsdirektion, c. einer Professorin oder einem Professor aus demjenigen Fachbereich, dem das beantragte Lehrgebiet zugeordnet wird, d. je einer Vertretung der Stände, e. einer Expertin oder einem Experten des Fachgebiets, die oder der nicht der Universität Zürich angehört. 4 Das Mitglied des Fakultätsvorstands führt den Vorsitz (nachfolgend
Vorsitzende oder Vorsitzender). Sie oder er ist verantwortlich für die ordentliche Durchführung des Habilitationsverfahrens und die Vermei- dung von Interessenkonflikten entsprechend den Richtlinien zur Ver- meidung von Interessenkonflikten in Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungsverfahren an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät. 5 Bei der Zusammensetzung der Kommission wird eine ausgewogene
Vertretung der Geschlechter angestrebt. 6 Bei der Beschlussfassung über die Habilitationsschrift und die
mündliche Habilitationsleistung sind alle Kommissionsmitglieder stimm- berechtigt.
B. Habilitation Grundlagen
§ 5 Bewertungsgrundlagen für eine Habilitation bilden:
a. das Habilitationsgesuch einschliesslich der schriftlichen Habilita- tionsleistung (Habilitationsschrift), b. die mündliche Habilitationsleistung (Probelehrveranstaltung). Voraussetzungen
§ 6 Voraussetzungen für die Habilitation an der MNF sind:
a. erfolgreicher Doktoratsabschluss im beantragten Lehrgebiet oder in einem eng verwandten Gebiet an der Universität Zürich oder einer anderen in- oder ausländischen Hochschule mit der Befugnis zur Führung des entsprechenden Titels,
2
HabilO MNF 415.466 b. pädagogisch-didaktische Fähigkeiten, erworben durch praktische Lehr- und Betreuungserfahrung sowie einer entsprechenden allfäl- ligen Fortbildung, c. Potenzial für eigenständige erfolgreiche Forschung auf dem bean- tragten Lehrgebiet, d. begutachtete Veröffentlichung eigener wissenschaftlicher Ergeb- nisse, e. erfolgreiche Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln.
§ 7 1 Die Habilitationsschrift ist ein selbstständig verfasster eigen- Habilitations-
ständiger wissenschaftlicher Beitrag zu einem Thema aus dem Fach- schrift gebiet, für das die Venia Legendi erteilt werden soll. 2 Sie besteht aus:
a. einer Monografie oder b. einer Zusammenstellung wissenschaftlicher Veröffentlichungen (ku- mulative Habilitation), bei denen ein signifikanter Beitrag begründet dargelegt werden kann, beispielsweise durch eine Erst- oder Letzt- autorinnen- bzw. -autorenschaft. Eine kumulative Habilitation muss durch eine thematische Einleitung im Sinne eines Übersichtsartikels eröffnet und mit einer wissenschaftlichen Diskussion abgeschlossen werden. 3 Der wissenschaftliche Beitrag der Gesuchstellerin oder des Gesuch-
stellers der Habilitationsschrift muss einem internationalen Vergleich standhalten und neue Ergebnisse und Erkenntnisse hervorgebracht ha- ben, die durch replizierbare und vorzugsweise reproduzierbare Metho- den erarbeitet worden sind. 4 Die erbrachte Eigenleistung muss auch bei der kumulativen Habili-
tation dargelegt werden und nachweisbar sein.
§ 8 1 Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einer öffent- Mündliche
lichen, in der Regel 30-minütigen Probelehrveranstaltung. Habilitations- 2 An der Probelehrveranstaltung soll ein abgegrenztes Thema inner- leistung
halb des beantragten Lehrgebiets, jedoch ausserhalb des Forschungs- gebiets der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, auf wissenschaft- lichem Niveau von Bachelor- oder Masterstudiengängen didaktisch angemessen vermittelt werden. 3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller schlägt der Kommission
Themen für die Probelehrveranstaltung mit Angabe des Studienniveaus vor. Die vorgeschlagenen Themen dürfen in der Habilitationsschrift nicht direkt behandelt worden sein. 4 Die Kommission wählt ein Thema aus. Sie kann die Gesuchstellerin
oder den Gesuchsteller auffordern, weitere Vorschläge einzureichen.
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5 Die Mitglieder der Fakultätsversammlung und alle Institutsangehö-
rigen werden auf elektronischem Weg zur Probelehrveranstaltung ein- geladen. 6 Die anwesenden Fakultätsmitglieder, die nicht der Kommission
angehören, können sich unter Ausschluss der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Probelehrveranstaltung unmittelbar nach deren Be- endigung mündlich äussern.
C. Habilitationsverfahren
Zweck
§ 9 Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung
der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ein Fachgebiet in Lehre und Forschung selbstständig an der Universität zu vertreten. Eröffnung
§ 10 1 Das Habilitationsverfahren wird durch die elektronische
und Dauer des Einreichung des Habilitationsgesuchs an die Dekanin oder den Dekan Verfahrens durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller eröffnet. 2 Die Dekanin oder der Dekan prüft die Unterlagen. Sind sie voll-
ständig, leitet sie oder er das Habilitationsgesuch an den Fachbereich des beantragten Lehrgebiets weiter. 3 Die Dekanin oder der Dekan kann die Gesuchstellerin oder den
Gesuchsteller auffordern, innert angemessener Frist weitere Unterlagen einzureichen. 4 Das Habilitationsverfahren sollte eine Dauer von eineinhalb Jahren
nicht überschreiten. Nichteintreten
§ 11 1 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Verfah-
rens offensichtlich nicht erfüllt, informiert die Dekanin oder der Dekan die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, dass nicht auf das Habili- tationsgesuch eingetreten werde. 2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann diesfalls zu einem
späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch einreichen. Habilitations-
§ 12 1 Das Habilitationsgesuch enthält die genaue Bezeichnung des
gesuch Lehrgebiets, für das die Venia Legendi beantragt wird. 2 Es umfasst folgende Unterlagen:
a. Habilitationsantrag mit Angabe des Lehrgebiets und der Erklärung, ob ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hochschule eröffnet wurde, b. Unterstützungsschreiben des Instituts, an dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller angestellt oder dem sie oder er fachlich zu- geordnet ist,
4
HabilO MNF 415.466 c. Habilitationsschrift, d. Selbstdeklaration, e. Curriculum vitae, f. Darstellung des bisherigen und geplanten zukünftigen Beitrags in Lehre und Forschung, g. Aufstellung über bisherige Lehr- und Betreuungstätigkeit, h. Publikationsverzeichnis, i. Aufstellung der eingeworbenen Drittmittel, j. Doktoratsurkunde. 3 Weitere Hinweise zu den Gesuchsunterlagen finden sich im Merk-
blatt zur Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaft- lichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF).
§ 13 Der zuständige Fachbereich prüft die Erfüllung der Voraus- Stellungnahme
setzungen gemäss
§ 6 Er nimmt zuhanden des Fakultätsvorstands zum des Fach-
Antrag und insbesondere zur geplanten Lehr- und Forschungstätigkeit bereichs der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers schriftlich Stellung.
§ 14 Der Fakultätsvorstand holt von der oder dem Vorgesetzten Stellungnahme
der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers eine schriftliche Stellung- der oder des nahme zum Antrag und insbesondere zur bisherigen Lehr- und For- Vorgesetzten schungstätigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ein.
§ 15 1 Die Qualität der Habilitationsschrift wird von mindestens Qualitäts-
acht Fakultätsmitgliedern zirkularisch geprüft. prüfung und 2 Die internen Qualitätsprüferinnen und -prüfer werden vom Fakul- Begutachtung der Habilita- tätsvorstand eingesetzt. Sie dürfen nicht der Kommission angehören. tionsschrift 3 Zusätzlich müssen mindestens zwei externe Gutachten von externen
Expertinnen oder Experten des Fachgebiets, die weder der Universität Zürich noch der Kommission angehören, eingeholt werden. 4 Die externen Gutachterinnen und Gutachter werden von der Kom-
mission bezeichnet. 5 Die externen Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die wissen-
schaftliche Sorgfalt, die Forschungsleistung und die Qualität der For- schung, die in der Habilitationsschrift zum Ausdruck kommen. 6 Alle externen Gutachterinnen und Gutachter müssen ihren Gut-
achten eine Erklärung hinzufügen, dass keine Interessenkonflikte gegen- über der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller vorliegen. Der oder dem Vorsitzenden obliegt die entsprechende Information an die be- gutachtenden Personen.
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Vorgehen bei
§ 16 1 Die Kommission kann die Habilitationsschrift zur Behebung
Mängeln der von leichten Mängeln zurückgeben. Sie setzt dafür eine angemessene Habilitations- schrift (
§ 14 Frist.
RVO Habil) 2 Nimmt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Empfehlung,
die Habilitationsschrift zu überarbeiten und nochmals einzureichen, an, wird das Verfahren bis zum Ablauf der Frist unterbrochen. 3 Bei beabsichtigter Ablehnung der Habilitationsschrift ist der Ge-
suchstellerin oder dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, dazu Stel- lung zu nehmen oder das Habilitationsgesuch zurückzuziehen. Kommissions-
§ 17 1 Die Kommission beschliesst gestützt auf die interne Quali-
entscheid über tätsprüfung und die externen Gutachten über die Annahme oder Ableh- die Habilita- tionsschrift nung der Habilitationsschrift. 2 Im Fall der Annahme der Habilitationsschrift wird das Verfahren
fortgesetzt. 3 Bei einem Rückzug des Habilitationsgesuchs schreibt die Kommis-
sion das Habilitationsverfahren als gegenstandslos ab. 4 Die oder der Vorsitzende teilt der Gesuchstellerin oder dem Ge-
suchsteller die Annahme oder die Ablehnung der Habilitationsschrift mit. 5 Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen. Er beendet das Habi-
litationsverfahren. Kommissions-
§ 18 1 Inhalt, Verlauf und Ergebnis der Probelehrveranstaltung
entscheid über werden von der Kommission in einem Protokoll zusammengefasst. die mündliche 2 Die Kommission beurteilt in einer geschlossenen Sitzung die didak- Habilitations- leistung tische und wissenschaftliche Qualität der Probelehrveranstaltung und beschliesst gestützt darauf über deren Annahme oder Ablehnung. 3 Wird die Probelehrveranstaltung abgelehnt, kann sie einmalig wie-
derholt werden. Hierfür kann die Kommission ein neues Thema bestim- men. 4 Die oder der Vorsitzende informiert die Gesuchstellerin oder den
Gesuchsteller über die Annahme oder die Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung. 5 Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen. Er beendet das Habi-
litationsverfahren. Fakultätsantrag
§ 19 1 Hat die Kommission die Habilitationsschrift und die münd-
an die Erweiterte liche Habilitationsleistung angenommen, stellt sie zuhanden der Fakul- Universitäts- leitung tätsversammlung Antrag auf Habilitation. 2 Die Dekanin oder der Dekan teilt der Gesuchstellerin oder dem
Gesuchsteller den Beschluss der Fakultätsversammlung mit.
6
HabilO MNF 415.466 3 Die Fakultätsversammlung stellt der Erweiterten Universitätsleitung
Antrag auf Erteilung der Venia Legendi.
§ 20 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist verpflichtet, Pflichtexemplare
vor Einreichen des Antrags der Fakultätsversammlung an die Erweiterte Universitätsleitung, die Habilitationsschrift in elektronischer Form und in fünf gedruckten und gebundenen Exemplaren einzureichen. 2 Vier der erhaltenen Exemplare werden der Universitätsbibliothek
Zürich übergeben. Es gelten die Vorgaben der Universitätsbibliothek Zürich.
§ 21 1 Das Dekanat übergibt innerhalb von drei Monaten nach Publikation der
Verleihung der Venia Legendi die Pflichtexemplare an die Universitäts- Habilitations- schrift bibliothek Zürich. 2 Die Habilitationsschrift muss innerhalb von zwölf Monaten nach
Verleihung der Venia Legendi von der Gesuchstellerin oder dem Ge- suchsteller frei zugänglich publiziert werden. Die Publikation im Zurich Open Repository and Archive (ZORA) ist Pflicht.
§ 22 1 Hat sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits Umhabilitation
an einer anderen Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen habili- tiert, kann die Kommission ihr oder ihm das Verfassen einer neuen Habilitationsschrift erlassen. In diesem Fall wird die ursprüngliche Habi- litationsschrift durch die Kommission geprüft. Sie kann auf eine erneute Begutachtung verzichten. 2 Hat sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits an einer
anderen Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen habilitiert und während mindestens eines Jahres erfolgreich an der anderen Hochschule doziert, kann die Kommission ihr oder ihm auch die Probelehrveran- staltung erlassen.
§ 23 Die Privatdozentin oder der Privatdozent kann in der Regel Antritts-
innerhalb eines Jahres nach Verleihung der Venia Legendi eine öffent- vorlesung liche Antrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antritts- vorlesung an der Universität Zürich gehalten hat.
D. Schlussbestimmungen
§ 21 –26 RVO Entzug der
Habil. Venia Legendi
§ 24 –26 Verfahren und
RVO Habil. Rechtsschutz
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Inkrafttreten
§ 26 Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Geneh-
migung durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Januar 2024 in Kraft.
1 OS 78, 475; Begründung siehe ABl 2023-10-20. Von der Erweiterten Universi- tätsleitung genehmigt am 27. Juni 2023. 2 LS 415.11.
3 LS 415.23.
4 LS 415.461.
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