der Weiterbildung an der Universität Zürich. Die Universitätsleitung erlässt ausführende Bestimmungen.
415.60
Rahmenverordnung über die Weiterbildung an der Universität Zürich
RVO WB
Präambel
Rahmenverordnung über die Weiterbildung – Universität Zürich 415.60 Rahmenverordnung über die Weiterbildung an der Universität Zürich (RVO WB) (vom 24. August 2020)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Diese Rahmenverordnung regelt die allgemeinen Grundsätze Gegenstand
§ 2 Diese Rahmenverordnung gilt für Weiterbildungsprogramme Geltungsbereich
und weitere Angebote des lebenslangen Lernens.
§ 3 Weiterbildung, zum Teil als Fortbildung bezeichnet, ist die Fort- Weiterbildung
setzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens. Sie dient dazu, Kenntnisse in einem Fachbereich zu vertiefen, eine Zusatzqualifikation in einem anderen Fachbereich zu erwerben oder sich eine den Fach- bereich übergreifende Erweiterung des ursprünglichen Abschlusses an- zueignen.
2. Abschnitt: Organisation
§ 4 Die Weiterbildungskommission ist eine Kommission der Er- Weiterbildungs-
weiterten Universitätsleitung. kommission a. Allgemein
§ 5 1
Die Weiterbildungskommission setzt sich aus einer Vertre- b. Zusammen- terin oder einem Vertreter jeder Fakultät sowie einer Vertreterin oder setzung einem Vertreter jedes Standes zusammen. 2 Von Amtes wegen nimmt eine Prorektorin als Präsidentin oder ein
Prorektor als Präsident Einsitz in die Weiterbildungskommission. 3 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle für Weiterbildung nimmt
mit beratender Stimme an den Sitzungen der Weiterbildungskommis- sion teil.
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c. Wahl-
§ 6 1 Die von den Fakultäten und Ständen gewählten Kommis-
bestätigung sionsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die Erweiterte Univer- und Amtsdauer sitätsleitung. 2 Die Amtsdauer der Vertreterinnen und Vertreter der Fakultäten
beträgt vier Jahre, diejenige der Vertreterinnen und Vertreter der Stände zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. d. Aufgaben
§ 7 Die Weiterbildungskommission hat insbesondere folgende
Aufgaben: a. Planung der Weiterbildungspolitik auf gesamtuniversitärer Ebene, b. Genehmigung der Vorfinanzierung für Weiterbildungsprogramme, c. Stellungnahmen zu neuen oder sich in Revision befindenden Wei- terbildungsstudiengängen, d. Ausarbeitung von Richtlinien für die Qualitätssicherung der Wei- terbildung. Fachstelle für
§ 8 1 Die Fachstelle für Weiterbildung führt die Geschäfte der Wei-
Weiterbildung terbildungskommission. a. Allgemein 2 Sie ist einer Prorektorin oder einem Prorektor zugeordnet.
b. Aufgaben
§ 9 1 Die Fachstelle für Weiterbildung hat insbesondere folgende
Aufgaben: a. Beratung der Weiterbildungsinteressierten, b. Beratung der Universitätsleitung im Bereich der Weiterbildung, c. Information der Universitätsleitung und der Fakultäten über die Wei- terbildungsprogramme, d. Zusammenstellung und Publikation der Weiterbildungsprogramme, e. Unterstützung und Beratung der Trägerschaft sowie der Programm- verantwortlichen bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Weiterbildungsprogrammen, f. Einholen und Prüfen der Rechenschaftsberichte, g. Koordination der Weiterbildungsprogramme innerhalb der Univer- sität Zürich und in Abstimmung mit anderen Hochschulen, h. Öffentlichkeitsarbeit, Verfolgung der Entwicklungen in der natio- nalen und internationalen Wissenschafts- und Bildungsforschung sowie die Pflege des Austausches mit anderen Hochschulen, i. Überwachung der Rückzahlung der Vorfinanzierungen. 2 Sie kann Weiterbildungsprogramme anregen und sich beteiligen
oder selbst Weiter- und Fortbildungskurse anbieten.
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Rahmenverordnung über die Weiterbildung – Universität Zürich 415.60 3. Abschnitt: Weiterbildungsprogramme
A. Allgemein
§ 10 1 Die Universität Zürich bietet Weiterbildungsprogramme in Angebot
Form von Weiterbildungsstudiengängen und Weiter- und Fortbildungs- kursen an. 2 Für Weiterbildungsstudiengänge wird ein Abschluss der Univer-
sität Zürich vergeben.
§ 11 1 Jedes Weiterbildungsprogramm hat eine Trägerschaft. Trägerschaft
2 Die Trägerschaft übt die Aufsicht über das jeweilige Weiterbildungs-
programm aus und trägt die Verantwortung für Organisation, Finanzen und Qualitätssicherung. 3 Sie arbeitet mit der Weiterbildungskommission und der Fachstelle
für Weiterbildung zusammen.
§ 12 Jedes Weiterbildungsprogramm hat eine wissenschaftliche Organisation
und eine operative Leitung.
§ 13 1 Weiterbildungsprogramme können in Kooperation mit an- Gemeinsame
deren Hochschulen oder weiteren Kooperationspartnern angeboten wer- Weiterbildungs- programme den. Es ist eine Federführung zu bestimmen. 2 Grundlage für die Kooperation bildet eine schriftliche Vereinba-
rung.
§ 14 Die Fachstelle für Weiterbildung ist über alle Weiterbildungs- Informations-
programme vorgängig zu informieren. pflicht
B. Weiterbildungsstudiengänge
§ 15 1 Die Trägerschaft liegt bei einer oder mehreren Fakultäten. Trägerschaft
2 Besteht die Trägerschaft aus mehreren Fakultäten, übernimmt eine
Fakultät die Federführung.
§ 16 1 Für jeden Weiterbildungsstudiengang ist eine Verordnung Verordnungen
zu erlassen. Die Weiterbildungskommission und der Rechtsdienst sind über Weiter- bildungs- bei der Vorbereitung der Verordnungen beizuziehen. studiengänge 2 Die Verordnungen werden von den Fakultäten erlassen und von der
Erweiterten Universitätsleitung genehmigt.
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3 Unter der Voraussetzung, dass die entsprechende Verordnung be-
reits erlassen wurde, dürfen Weiterbildungsstudiengänge vor der Ge- nehmigung der Verordnung mit dem Vermerk «in Vorbereitung, Än- derungen vorbehalten» angekündigt und veröffentlicht werden. Abschlüsse
§ 17 1 Die Trägerschaft vergibt folgende Abschlüsse:
a. Master of Advanced Studies UZH in [Fachbereich] (MAS UZH), b. Diploma of Advanced Studies UZH in [Fachbereich] (DAS UZH), c. Certificate of Advanced Studies UZH in [Fachbereich] (CAS UZH). 2 Der «Master of Advanced Studies» gilt als Titel.
3 Gemeinsame Weiterbildungsstudiengänge mit anderen Hochschu-
len können zu einem gemeinsamen Abschluss führen. Zulassung
§ 18 1 Für die Zulassung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium
einer Universität bzw. Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule und Praxiserfahrung erforderlich. 2 In Ausnahmefällen können auch Personen mit vergleichbarer Qua-
lifikation sowie mit spezifischer Praxiserfahrung «sur dossier» zugelas- sen werden. 3 Die Trägerschaft kann restriktivere Zulassungsbedingungen fest-
legen. Immatrikulation
§ 19 Studierende von Weiterbildungsstudiengängen, bei denen die
Universität Zürich die Federführung innehat, werden an der Universi- tät Zürich immatrikuliert. Master of
§ 20 1 Für den Erwerb eines MAS müssen mindestens 60 ECTS
Advanced Credits einschliesslich einer schriftlichen Arbeit erworben werden. MAS- Studies (MAS) Studiengänge, für deren Erwerb mehr als 80 ECTS Credits erforderlich sind, sind nur in Ausnahmefällen zulässig. 2 Für Abschlüsse ist einheitlich die Benennung «Master of Advan-
ced Studies UZH in [Fachbereich]» (abgekürzt: MAS UZH) zu verwen- den. Diploma of
§ 21 1 Für den Erwerb eines DAS müssen mindestens 30 ECTS
Advanced Credits erworben werden. Studies (DAS) 2 Für Abschlüsse ist einheitlich die Benennung «Diploma of Advan-
ced Studies UZH in [Fachbereich]» (abgekürzt: DAS UZH) zu verwen- den.
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§ 22 1 Für den Erwerb eines CAS müssen mindestens 10 ECTS Certificate of
Credits erworben werden. Advanced 2 Für Abschlüsse ist einheitlich die Benennung «Certificate of Ad- Studies (CAS)
vanced Studies UZH in [Fachbereich]» (abgekürzt: CAS UZH) zu ver- wenden.
§ 23 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Ab- Abschluss-
schlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und dokumente den Academic Record (Abschlusszeugnis).
C. Weiter- und Fortbildungskurse
§ 24 1 Die Trägerschaft liegt bei einer oder mehreren Fakultäten, Allgemein
Instituten oder anderen wissenschaftlichen Organisationseinheiten der Universität Zürich. Besteht die Trägerschaft aus mehreren Organisa- tionseinheiten, übernimmt eine Organisationseinheit die Federführung. 2 Weiter- und Fortbildungskurse dauern in der Regel nur einzelne
Tage. 3 Für Weiter- und Fortbildungskurse können höchstens 9 ECTS Cre-
dits vergeben werden. Die Teilnehmenden erhalten einen Nachweis über die erworbenen ECTS Credits. 4 Für Weiter- und Fortbildungskurse, für die keine ECTS Credits
erworben werden, kann eine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden.
§ 25 1 Weiter- und Fortbildungskurse stehen in der Regel allen an Adressatenkreis
universitärer Weiterbildung interessierten Personen offen. 2 Für ausgewählte Berufsgruppen können fachspezifische Kurse an-
geboten werden.
D. Rechtsschutz
§ 26 1 Die neu in einem Leistungsausweis ausgewiesenen Ergeb- Einsprache
nisse von Leistungsnachweisen sowie alle übrigen Verfügungen unter- und Rekurs liegen der Einsprache an die wissenschaftliche Leitung. Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Ver- fügung schriftlich, mit Antrag und Begründung, zu erheben. Der Ein- spracheentscheid unterliegt dem Rekurs. 2 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
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E. Finanzen
Kostendeckung
§ 27 1 Weiterbildungsprogramme sind marktkonform und mindes-
tens kostendeckend durchzuführen. 2 Für die indirekten Kosten der Weiterbildungsprogramme wird von
der Universität Zürich eine Overheadabgabe erhoben. Diese bestimmt sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich vom 16. Novem- ber 20093 und seinen Ausführungserlassen. 3 Darüber hinausgehende Leistungen oder Aufwendungen der Uni-
versität Zürich werden separat verrechnet. Rechnungs-
§ 28 1 Die Rechnungsführung erfolgt über ein Konto der Univer-
führung sität Zürich. 2 Bei Weiterbildungsprogrammen in Kooperation erfolgt die Rech-
nungsführung über ein Konto der Universität Zürich, sofern die Feder- führung bei der Universität Zürich liegt. 3 Bei Weiterbildungsprogrammen in Kooperation mit anderen Hoch-
schulen, bei denen die Federführung nicht bei der Universität Zürich liegt, erfolgt die Rechnungsführung durch die federführende Hochschule. Vorfinanzierung
§ 29 1 Auf Antrag der Trägerschaft kann die Weiterbildungskom-
mission Vorfinanzierungen für Weiterbildungsprogramme genehmigen. 2 Bei Vorfinanzierungen, die einen Betrag in der Höhe von Fr. 150 000
übersteigen, ist zusätzlich die Genehmigung durch die Universitätslei- tung erforderlich. 3 Vorfinanzierungen sind innerhalb einer vereinbarten Frist, die in
der Regel nicht länger als zwei Durchgänge des Weiterbildungspro- gramms dauert, zurückzubezahlen. 4 Die Verantwortlichen eines Weiterbildungsprogramms mit Vor-
finanzierung erstatten der Weiterbildungskommission per Ende eines jeden Kalenderjahres einen Bericht über den finanziellen Stand des Wei- terbildungsprogramms. Rechnungs-
§ 30 1 Nach jedem Durchgang ist das Konto zu saldieren und auf-
abschluss zulösen. 2 Die wissenschaftliche Leitung entscheidet über die Saldohandha-
bung. 3 Kann ein negativer Abschlusssaldo nicht gedeckt werden, richtet
sich das Vorgehen nach dem Finanzreglement der Universität Zürich3 und seinen Ausführungserlassen.
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§ 31 1 Für Weiterbildungsstudiengänge ist jährlich oder pro Durch- Rechenschafts-
gang ein Rechenschaftsbericht gemäss den Vorgaben der Fachstelle für bericht Weiterbildung zu erstellen und bei ihr einzureichen. 2 Der Rechenschaftsbericht umfasst allgemeine Angaben zum Wei-
terbildungsstudiengang und eine Erfolgsrechnung.
4. Abschnitt: Weitere Angebote des lebenslangen Lernens
§ 32 1 Die Universität Zürich kann allgemeinbildende Veranstal- Allgemein-
tungen anbieten. Sie stehen in der Regel allen Personen offen. bildende 2 Pro Semester können Gebühren bis zu einem Betrag von Fr. 500 Veranstaltungen
erhoben werden.
§ 33 1 Die Universität Zürich kann im Rahmen einer Kinder- und Kinder-
einer Senioren-Universität Veranstaltungen anbieten. und Senioren- 2 Pro Semester können Gebühren bis zu einem Betrag von Fr. 500 Universität
erhoben werden. 3 Die Universitätsleitung erlässt die ausführenden Bestimmungen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmung
§ 34 Die Verordnungen und Reglemente bestehender Weiterbil- Übergangs-
dungsstudiengänge gelten weiterhin. Sie sind auf den nächsten Durch- bestimmung gang des Weiterbildungsstudiengangs hin, spätestens jedoch 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung, nach den Vorgaben die- ser Rahmenverordnung zu revidieren.
1 OS 75, 518; Begründung siehe ABl 2020-09-18. 2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2020. 3 LS 415.112.
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