Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi- sation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Ap- plied Ethics an der Philosophischen, der Theologischen und der Medi- zinischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
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Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied Ethics an der Philosophischen, der Theologischen und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Präambel
CAS, DAS und MAS in Applied Ethics 415.611
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Verordnung
über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS
und MAS in Applied Ethics an der Philosophischen,
der Theologischen und der Medizinischen Fakultät
der Universität Zürich
(vom 28. August 2015)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundlagen
Anwendungs-
bereich
Art. 1
Art. 2
Trägerschaft gischen und d die Philosoph VerlieheneTit und Abschlüss Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen, der Theolo- er Medizinischen Fakultät der Universität Zürich, wobei ische Fakultät die Federführung übernimmt. el e
Art. 3
Die drei Fakultäten verleihen die folgenden Abschlüsse bzw. TitelalsAusweiseübererfolgreichabgeschlosseneStudiengänge:
- Certificate of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (CAS UZH),
- Diploma of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (DAS UZH),
- Master of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (MAS UZH).
Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf den- selben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Art. 4 Zielsetzung bildungen mi vollen Ausbi einer method Problemezu v in ihrem ber
DieStudiengängesindberufsbegleitendeuniversitäreWeiter- t dem Ziel, im Rahmen einer wissenschaftlich anspruchs- ldung in Angewandter Ethik fundierte Kompetenzen zu isch kontrollierten Analyse und Beurteilung ethischer ermitteln. Sierichten sichinsbesondereanPersonen,die uflichen Alltag mit ethischen Problemen konfrontiert sind.
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Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Zulassung zu den Studien- gängen
Art. 5
DieTeilnehmendenverfügenübereinenHochschulabschluss aufMasterstufesowieBerufserfahrung.InAusnahmefällenkönnenPer- sonen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfah- rung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangkommission «sur dossier» und abschliessend. Sie kann für Studienbewerberinnen und -bewerber, welcheausnahmsweise aufgrund vergleichbarer Quali- fikationen zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolg- reichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Per- sonenkreis der universitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt 50 Weiter- bildungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
Die Studierenden legen sich zu Beginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang ist auf Antrag an die Studiengangkommission möglich, wenn die für den angestrebten AbschlussvorgegebenenZulassungskriterienerfülltsind.DieStudien- gangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation
Art. 6 Fakultäten Fakultät üb gängeunterl 2 Die drei vanced Stud Studies UZH Studies UZH
Die Philosophische, die Theologische und die Medizinische en die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studien- iegendenQualitätsanforderungenderUniversitätZürich. Fakultäten verleihen die Abschlüsse «Certificate of Ad- ies UZH in Applied Ethics» und «Diploma of Advanced in Applied Ethics» sowie den Titel «Master of Advanced in Applied Ethics». Leitender Ausschuss
Art. 7
DerLeitendeAusschussbestehtausdenMitgliederndesLei- tungsausschusses des Ethik-Zentrums der Universität Zürich gemäss der Geschäftsordnung des Ethik-Zentrums der Universität Zürich.
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Sofern im Leitungsausschuss des Ethik-Zentrums nicht alle drei Trägerfakultäten vertreten sind, bestimmt die nicht vertretene Träger- fakultät eine zusätzliche Vertreterin oder einen zusätzlichen Vertreter aus ihren Reihen.
Die Leiterin oder der Leiter des Ethik-Zentrums übernimmt das Präsidium und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese. Die Studiengangleitung kann bei Bedarf eine Sitzung des Leitenden Ausschusses verlangen.
Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
- Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Cre- dits,
- EntscheidüberdiewissenschaftlicheKooperationmitanderenIns- titutionen,
- Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
- Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
- RegelungderQualitätssicherung,insbesonderedurchdieFestlegung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,
- WahlderModulverantwortlichenundErteilungder erforderlichen Aufträge,
- Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
- Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor- behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich3,
- Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti- pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leit- linien der Stipendiengeber,
- Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
- Antrag an die Philosophische, die Theologische und die Medizi- nische Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Ad- vanced Studies UZH in Applied Ethics» und «Diploma of Advan- ced Studies UZH in Applied Ethics» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Applied Ethics»,
- Nomination des Beirats.
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DerLeitendeAusschussistfüralleBereichezuständig,soweitdiese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der Angewandten Ethik wählen.
Art. 8 Beirat Experte Mitglie tituier 2 Der B den Aus Studien kommiss
Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und n aus der Angewandten Ethik. Die Amtszeit der gewählten derbeträgtvierJahre.Wiederwahlistzulässig.DerBeiratkons- t sich selbst. eirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leiten- schuss sowie die Studiengangleitung. gang- ion
Art. 9
Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis vier Mit- gliedern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, welche oder welcher das Präsidium innehat. Die Präsidentin oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschus- ses, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter sowie weitere Fachpersonen aus dem Bereich der Angewandten Ethik.
Die Studiengangkommission ist insbesondere verantwortlich für:
- Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
- Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch sowie dessen Durchführung,
- Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalen- ten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hoch- schulen,
- Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach- weisen auf Antrag der Modulverantwortlichen,
- Überwachung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang. Studiengang- leiterin oder Studiengang- leiter
Art. 10
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwort- lich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leiten- den Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson- dere verantwortlich für:
- Erstellung des Lehrplans in Absprache mit den Modulverantwort- lichen zuhanden des Leitenden Ausschusses,
- Organisation und Durchführung der Studiengänge,
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- BeratungderStudierendeninBezugaufdieWeiterbildungsstudien- gänge und den damit verbundenen Studienleistungen,
- Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Stu- dierenden und über abzulegende Aufnahmegespräche,
- Abwicklung der Studierendenadministration,
- Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon- zepte,Studienprogramme,StudiengelderundzurQualitätssicherung,
- Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS),
- VorschlägeandenLeitendenAusschusszurErteilungderAufträge an die Modulverantwortlichen,
- Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie- renden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozie- renden,
- Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,
- Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des Rechenschaftsberichtes,
- Anstellung und Führung der Mitarbeitenden der Studiengänge,
- VorbereitungderSitzungendesLeitendenAusschussesundderStu- diengangkommission,
- Pflege desKontaktes mitdenEhemaligenderWeiterbildungsowie mit den entsprechenden Verbänden.
Art. 11 Lehrkörper Zürich sowi rer Hochsch Die Kernthe tät Zürich die inhaltl 2 Der Lehrk 3 Für die D spruchnoche studiengäng III. Module
Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität e aus beigezogenen Referentinnen und Referenten ande- ulen und weiteren Fachpersonen der Angewandten Ethik. men werden vorwiegend von Dozierenden der Universi- übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet iche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich. örper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt. ozierenden der Universität Zürich besteht weder ein An- ine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungs- en. , Leistungsnachweise und ECTS Credits European Credit Transfer System
Art. 12
Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre- dit Transfer System (ECTS) bemessen.
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Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen universitären Hochschulen durchführen.
ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange- nommene Abschlussarbeit vergeben.
EinECTSCreditentsprichteinerArbeitsleistungvonetwa30Stun- den.
Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die Anrechnung von maximal 4 ECTS Credits an den DAS und maximal
ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer in-oder ausländischenuniversitären Hochschule. Eineüber die proStu- diengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen.
Angerechnet werden nur die ECTS Credits, jedoch keine Noten. Leistungs- nachweise
Art. 13
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazu gehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach- weis kann insbesondere bestehen aus:
- mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo- duls,
- Referaten im Rahmen eines Moduls,
- schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
- Falldokumentationen.
Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu- diengangleitung in Absprache mit den zuständigen Modulverantwort- lichen festgelegt.
Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form ein- zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred- liche Handlungen überprüft werden.
Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch Dozierende, welche an der Durchführung der entsprechenden Veranstaltung betei- ligt waren.
Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmög- lichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nicht- bestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
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Art. 14 Abmeldung der, unvor ist der St und mit ei lichen Zeu 2 Tritt ei rend eines dem Examin bzw. die s sammen mit ärztlichen ter einzur 3 ImZweife
Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen- hersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, udiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes ner entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärzt- gnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. n solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh- Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder ator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch chriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu- den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem Zeugnis) der Studiengangleiterin oder dem Studienganglei- eichen. lsfallkann eine vertrauensärztlicheAbklärungverlangt werden.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus- geschlossen.
Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leis- tungsnachweis als nicht bestanden.
Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis- tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Art. 15 Benotung inderRege Noten unt werden mi 2 Es müss dulen sta 3 Die Ges Einzelnot
DieLeistungsnachweisesowiedieAbschlussarbeitwerden lmitden Noten1bis6bewertet.HalbeNotensindzulässig. er 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise t «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. en mindestens 50% der ETCS Credits aus benoteten Mo- mmen. amtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel aller en.SiewirdexaktberechnetundaufeineKommastellegerun- det. Betrugs- handlungen
Art. 16
Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner- laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch- führung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Pla- giat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklärt die Studiengangkommission den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
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Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises ein Abschluss nicht mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnach- weises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Titel bzw. ein
Art. 3
Abschluss gemäss tätsbeschlusses a verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakul- berkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden wer- den eingezogen.
Die Studiengangkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfah- ren beantragt werden soll.
Art. 17
Rechtsmittel eineAufstellu Aufstellung k innert einer mission gemac mission ist e schulen inner IV. Studienab Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester ngüberdiebishererworbenenECTSCredits.Gegendie ann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkom- ht werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkom- in Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hoch- t 30 Tagen möglich. schlüsse Certificate of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (CAS UZH)
Art. 18
Der CAS-Studiengang umfasst 15 bis 30 Präsenztage und dauertmindestenszwei Semester. EssindvierSchwerpunktrichtungen möglich:
. Biomedical Ethics,
. Business Ethics,
. Environmental Ethics,
. Ethics and Politics.
Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfäng- lich geleistet wurden.
Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Diploma of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (DAS UZH)
Art. 19
Der DAS-Studiengang umfasst 35 bis 45 Präsenztage und dauert mindestens drei Semester. Es ist entweder kein Schwerpunkt oder eine der vier Schwerpunktrichtungen möglich:
. Biomedical Ethics,
. Business Ethics,
. Environmental Ethics,
. Ethics and Politics.
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Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS Credits erworben worden sind, die DAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen. DAS- Abschlussarbeit
Art. 20
DieDAS-AbschlussarbeitbestehtinderRegelauseinerwis- senschaftlichen Abhandlung im Themenbereich der gewählten Schwer- punktrichtungoder, fallskeinSchwerpunktgewähltwurde, imBereich der Angewandten Ethik. Sie ergibt 5 ECTS Credits.
DieDAS-Abschlussarbeitwirdentwederangenommenoder,falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi- mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
Die DAS-AbschlussarbeitistinelektronischerFormeinzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Hand- lungen überprüft werden.
Die DAS-Abschlussarbeit wird von mindestens einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet. Master of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (MAS UZH)
Art. 21
Der MAS-Studiengang umfasst 50 bis 75 Präsenztage und dauert fünf Semester. Es ist entweder kein Schwerpunkt oder eine der vier Schwerpunktrichtungen möglich:
. Biomedical Ethics,
. Business Ethics,
. Environmental Ethics,
. Ethics and Politics.
Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS Credits erworben worden sind, die MAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestan- den wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Diplom oder ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen. MAS- Abschlussarbeit
Art. 22
DieMAS-AbschlussarbeitbestehtinderRegelauseinerwis- senschaftlichen Abhandlung im Themenbereich der gewählten Schwer- punktrichtungoder, fallskeinSchwerpunktgewähltwurde, imBereich der Angewandten Ethik. Sie ergibt 10 ECTS Credits.
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Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi- mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
DieMAS-AbschlussarbeitistinelektronischerFormeinzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Hand- lungen überprüft werden.
Die MAS-Abschlussarbeit wird von mindestens einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet. Diploma Supplement
Art. 23
ZujedemAbschlusswirdeinDiplomaSupplement(Diplom- zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
- Finanzen Studien- gebühren
Art. 24
Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen- den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso- ren getragen.
Die Studiengebühren für einen CAS-Studiengang betragen zwi- schen Fr. 8000 und 14000.
Die Studiengebühren für den gesamten DAS-Studiengang betra- gen zwischen Fr. 12000 und 20000.
Die Studiengebühren für den gesamten MAS-Studiengang betra- gen zwischen Fr. 16000 und 24000.
DieKursgebührenfürBesucheeinzelnerKurseoderModulewer- den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
BeieinemWechseldesWeiterbildungsstudiengangssinddiejeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass- gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil- dungsstudiengang zulässig ist.
Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch aufReduktionderStudiengebührenbeieinergenehmigtenTeildispen- sation aufgrundderAnrechnungvonStudienleistungen aus äquivalen- ten in- oder ausländischen Ausbildungen oder bei einem freiwilligen VerzichtderStudentinbzw.desStudentenaufLeistungendesStudien- gangs.
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In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren einge- schlossen.
Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich3.
Art. 25 Rücktritt 10 Tagen o Danach gel späteren R In Härtefä 2 Kursgebü davon werd bungsfrist fällt der VI. Überga
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von hne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. tendiegesamten Studiengebühren alsgeschuldet.Bei einem ücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. llen entscheidet der Leitende Ausschuss. hrenfürdenBesuchvoneinzelnenModulenoderTeilen en bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer- zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver- Anspruch auf Rückerstattung. ngsbestimmungen Übergangs- bestimmung
Art. 26
Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab 1. Februar 2017 aufnehmen.
DieVerordnungüberdieWeiterbildungsstudiengängeCASinBio- medical Ethics sowie DAS und MAS in Applied Ethics an der Philoso- phischen und der Theologischen Fakultät der Universität Zürich vom
. Oktober 2010 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor 1. Februar 2017 aufgenommen haben.
OS 70, 379; Begründung siehe ABl 2015-09-11.
Inkrafttreten: 1. Februar 2017.
LS 415.112.