Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi- sation des Weiterbildungsstudienganges MAS in Kognitiver Verhal- tenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen. Trägerschaft und verliehener Titel
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Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Präambel
MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin 415.613
1.1.14 - 83
Verordnung
über den Weiterbildungsstudiengang MAS
in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltens-
medizin an der Philosophischen Fakultät
der Universität Zürich
(vom 26. August 2013)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundlagen
Anwendungs-
bereich
Art. 1
Art. 2
Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Sie verleiht den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Kogniti- ver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin».
Art. 3 Zielsetzung Weiterbildun die selbstst verhaltensth
Der Studiengang ist eine berufsbegleitende universitäre g, die wissenschaftlich fundiertes Wissen und Praxis für ändige Durchführung von Psychotherapien mit kognitiv- erapeutischer und verhaltensmedizinischer Ausrichtung vermittelt.
Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mitPraxisundfördertgleichzeitigfachliche,methodischesowiesoziale Kompetenzen. Zulassung zum Studiengang
Art. 4
Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Psychologie oder Medizin. Die Studienleitung kann die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
Einzelne Module oder Teile davon können weiteren psycholo- gischen Fachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzel- ner Module führt nicht zu einem Abschluss.
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Zum Studiengang werden in der Regel insgesamt 15 Weiterbil- dungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Philosophische Fakultät
Art. 5
Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über den Stu- diengang aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
Die Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Lei- tenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren/dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Leitenden Ausschusses.
Die Philosophische Fakultät verleiht den Titel «Master of Advan- ced Studies UZH in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltens- medizin». Leitender Ausschuss
Art. 6
Der Leitende Ausschuss besteht aus zwei bis vier Mitglie- dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten.
Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind forschungshalber an der Universität Zürich, davon mindestens zwei als Professorin oder Pro- fessor des Psychologischen Instituts und mindestens eine oder einer an der Medizinischen Fakultät.
Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Philosophischen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
- Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS Credits,
- Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
- Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor- behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich3,
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- Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institu- tionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,
- Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
- Antrag an die Philosophische Fakultät auf Verleihung des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Kognitiver Verhaltensthera- pie und Verhaltensmedizin».
Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Art. 7 Studienleitung Präsidenten des glied des Psych Präsidenten des leitung ist für verantwortlich 2 Sie hat insbe a. Wahl der Doz b. Pflege des K renden und Förd
Die Studienleitung besteht aus der Präsidentin oder dem Leitenden Ausschusses sowie einem weiteren Mit- ologischen Instituts, das von der Präsidentin bzw. dem Leitenden Ausschusses bestimmt wird. Die Studien- die operative Führung des Weiterbildungsstudienganges und vertritt den Studiengang nach aussen. sondere folgende Aufgaben: ierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge, ontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie- erung der Zusammenarbeit zwischen den Dozie- renden,
- Bezeichnung der für den Studiengang zugelassenen Supervisorin- nen und Supervisoren,
- Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs,
- Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstu- diengang und die damit verbundenen Studienleistungen,
- Entscheid über die Zulassung von Studierenden,
- Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
- Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalen- ten in- oder ausländischen Programmen,
- Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studien- programme, Studiengebühren und zur Qualitätssicherung,
- Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise,
- Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),
- Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach- weisen,
- Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studien- gang sowie des Rechenschaftsberichtes,
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- Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studien- ganges,
- Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
Art. 8 Lehrkörper Zürich sowi rer Hochsch chotherapie der Univers gewährleist Universität 2 Der Lehrk 3 Für die D Anspruch no studiengang III. Module Kreditpunkt
Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität e aus beigezogenen Referentinnen und Referenten ande- ulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich der Psy- . Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden ität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers et die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Zürich. örper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt. ozierenden der Universität Zürich besteht weder ein ch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungs- . , Leistungsnachweise und Kreditpunkte e- system
Art. 9
Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studiengangs definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile des Weiter- bildungsstudiengangs an in- oder ausländischen Universitäten durch- führen.
ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange- nommene Abschlussarbeit vergeben.
EinECTSCreditentsprichteinerArbeitsleistungvonetwa30Stun- den.
Auf Antrag entscheidet die Studienleitung über die Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder auslän- dischen Programm. Leistungs- nachweise
Art. 10
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach- weis kann insbesondere bestehen aus:
- mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,
- Referaten im Rahmen eines Moduls,
- schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
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- Falldarstellungen,
- Nachweisen über die Durchführung psychotherapeutischer Behand- lungen,
- Dokumentationen und Berichten von Supervisionen,
- Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen,
- Nachweisen von absolvierten Selbsterfahrungsstunden.
Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu- dienleitunginAbsprachemitdenzuständigenDozierendenfestgelegt.
Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächst- möglichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
Art. 11 Abmeldung nachweises Verhinderu liches, be besondere zureichen. verlangt w 2 Wird das der Leistu 3 Die vers sich auf e geschlosse 4 Bleibt e tungsnachw
Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungs- ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer ngsgrund ein, ist der Studienleitung unverzüglich ein schrift- gründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (ins- einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch ein- Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung erden. Abmeldegesuch von der Studienleitung abgelehnt, gilt ngsnachweis als nicht bestanden. pätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die inen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus- n. ine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis- eises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Art. 12 Benotung in derReg Noten unt werden mi 2 Die Ges Einzelnot
DieLeistungsnachweisesowie dieAbschlussarbeitwerden elmit den Noten1bis6bewertet. HalbeNoten sind zulässig. er 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise t «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. amtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der en.SiewirdexaktberechnetundaufeineKommastellegerun- det.
Die Gesamtnote bestimmt das Prädikat wie folgt: ab 5,5 summa cum laude (vorzüglich), ab 5 magna cum laude (sehr gut). Diploma Supplement
Art. 13
ZujedemAbschlusswird einDiploma Supplement(Diplom- zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
.613 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin Betrugs- handlungen
Art. 14
Bei Betrugshandlungen (insbesondere wenn jemand uner- laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch- führungdesLeistungsnachweisesunerlaubterweiseunterhält),beiPla- giatenoderbeiunrichtigenoderunvollständigenAngabenzurZulassung erklärt die Studienleitung den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachweises ein Abschluss nicht mehr mög- lich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder
Art. 2
aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel gemäss wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses abe verliehen, so rkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Die Studienleitung beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren bean- tragt werden soll. IV. Studienabschluss Master of Advanced Studies UZH in Kognitiver Verhaltens- therapie und Verhaltens- medizin (MAS UZH in Kognitiver Ver- haltenstherapie und Verhaltens- medizin)
Art. 15
Der MAS-Studiengang umfasst 70 bis 90 Präsenztage und dauert mindestens 8 Semester.
Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 72 ECTS Credits erworben sind, die Bestätigung über die Psychotherapie, die Super- vision, die Selbsterfahrung und die berufliche Tätigkeit vorliegen und die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studien- gebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Diplom oder ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen. Berufliche Tätigkeit
Art. 16
Die Studienleitung setzt die Dauer der zu absolvierenden beruflichen Tätigkeit in einer Einrichtung der psychosozialen Grund- versorgung fest.
Die berufliche Tätigkeit ergibt keine ECTS Credits. Psychotherapie, Supervision und Selbsterfahrung
Art. 17
Die Studienleitung setzt die Anzahl der zu absolvierenden Psychotherapie-, Supervisions- und Selbsterfahrungsstunden fest.
Die Studienleitung bestimmt die zur Psychotherapie, zur Super- vision und zur Selbsterfahrung zugelassenen Personen. Die Kosten für die externe Supervision sowie für Selbsterfahrung sind nicht in den Studiengebühren inbegriffen, sondern werden direkt mit den Super- visorinnen und Supervisoren geregelt.
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Die Studienleitung setzt Richtlinien für die Psychotherapie, die Supervision und die Selbsterfahrung fest.
Art. 18 Abschlussarbeit ten, aus denen e
Die Abschlussarbeit besteht aus 10 bewerteten Fallberich- ine Gesamtnote errechnet wird. Sie ergibt 8 ECTS Credits.
DieFallberichtewerdenentwederangenommenoder,fallssieunge- nügend sind, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Wiederum als ungenügend qualifizierte Fall- berichte werden definitiv abgelehnt. Zwei Fallberichte können subs- tituiert werden.
DieeinzelnenFallberichtewerdenvonSupervisorinnenundSuper- visoren betreut und begutachtet.
Art. 19 Schlussprüfung lichen Teilprüf 2 Zur Schlusspr Credits erworbe sowie wenn die Selbsterfahrung 3 Die Schlusspr mündlichen Teil 4 Eine ungenüge Terminwiederhol
Die Schlussprüfung besteht aus zwei halbstündigen münd- ungen. Sie ergibt 2 ECTS Credits. üfung zugelassen wird, wer mindestens 70 ECTS n und die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden hat Bestätigungen über die Psychotherapie, Supervision, und berufliche Tätigkeit vorliegen. üfung ist bestanden, wenn die Leistungen in beiden prüfungen mindestens genügend sind. nde Teilprüfung kann einmal am nächstmöglichen twerden.Andernfallsgiltsiealsdefinitivnichtbestan- den.
Art. 20 Rechtsmittel eine Aufstell die Aufstellu innert einer macht werden. an die Rekurs
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester ung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen ng kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studienleitung ge- Gegen den Entscheid der Studienleitung ist ein Rekurs kommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.
In Semestern, in denen keine ECTS Credits an der Universität Zürich erworben werden, wird keine Aufstellung ausgegeben.
- Finanzen Studien- gebühren
Art. 21
Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
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Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen- den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso- ren getragen.
DieStudiengebührenfürdenMAS-Studiengangbetragenzwischen Fr. 30000 und 40000.
DieKursgebührenfürBesucheeinzelnerKurseoderModulewer- den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch aufReduktionderStudiengebührenbeieinergenehmigtenTeildispen- sation aufgrundderAnrechnungvonStudienleistungen aus äquivalen- ten in- oder ausländischen Ausbildungen.
In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel und der Kosten für Einzel- supervision und Selbsterfahrung sämtliche Gebühren eingeschlossen.
Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich3.
Art. 22 Rücktritt von 10 Tag den. Danac ren für Fa einem spät erstattet. 2 Kursgebü davon werd bungsfrist fällt der VI. Schlus Aufhebung herigen Re
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb en ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten wer- h gelten die Studiengebühren (mit Ausnahme der Gebüh- llseminare und Kleingruppensupervision) als geschuldet. Bei eren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück- In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss. hrenfürdenBesuchvoneinzelnenModulenoderTeilen en bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer- zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver- Anspruch auf Rückerstattung. s- und Übergangsbestimmungen bis- chts
Art. 23
Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung über den Studiengang und die Organisation des Master of Advanced Stu- dies in Psychotherapy mit kognitiv-verhaltenstherapeutischem und verhaltensmedizinischem Schwerpunkt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004.
Die Verordnung vom 29. März 2004 gilt weiterhin für alle Studie- renden, die ihr Studium vor September 2014 aufgenommen haben.
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.1.14 - 83 Übergangs- bestimmungen
Art. 24
Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab September 2014 aufnehmen.
OS 68, 356; Begründung siehe ABl 2013-09-20.
Inkrafttreten: 1. Dezember 2013.
LS 415.112.