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415.618

Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Psychotraumatologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

Präambel

DAS in Psychotraumatologie 415.618

1.7.14 - 85

Verordnung

über den Weiterbildungsstudiengang DAS

in Psychotraumatologie an der Medizinischen

Fakultät der Universität Zürich

(vom 3. März 2014)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungs-

bereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi- sation des Weiterbildungsstudiengangs DAS in Psychotraumatologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen. Trägerschaft und verliehener Abschluss

Art. 2

Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der Uni- versität Zürich. Sie verleiht den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Psychotraumatologie».

Art. 3 Zielsetzung terbildung, und der spez die eigenstä

DerStudiengangisteineberufsbegleitendeuniversitäreWei- die wissenschaftlich fundierte Kenntnisse der allgemeinen iellen Psychotraumatologie sowie Theorie und Praxis für ndige Anwendung von traumatherapeutischen Verfahren vermittelt.

Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mitPraxisundfördertgleichzeitigfachliche,methodischesowiesoziale Kompetenzen. Zulassung zu den Studien- gängen

Art. 4

Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Medizin oder Psychologie sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung mit psychisch kranken Menschen und eine fort- geschrittene Psychotherapieausbildung. In Ausnahmefällen können Personen mit vergleichbarer Qualifikation und Berufserfahrung sowie Personen mit einer psychotherapeutischen Praxisbewilligung «sur dos- sier» zugelassen werden. Die Studiengangkommission kann die Zulas- sung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachperso- nen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

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ZumStudiengangwerdeninderRegelmaximal25Weiterbildungs- studierende zugelassen. Diese werden an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich registriert.

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Medizinische Fakultät

Art. 5

Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über den Stu- diengang aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

Die Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Lei- tenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren/dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Leitenden Ausschusses.

Die Medizinische Fakultät verleiht den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Psychotraumatologie». Leitender Ausschuss

Art. 6

Der Leitende Ausschuss besteht aus zwei bis vier Mitglie- dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzun- gen mit beratender Stimme teil.

Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind forschungshalber an der Universität Zürich tätig, davon mindestens eine/r als Professorin oder Professor an der Medizinischen Fakultät und eine/r als Profes- sorin oder Professor des Psychologischen Instituts. Die Übrigen sind anerkannte Fachleute aus dem Bereich der Psychotraumatologie.

Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Medizinischen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Medizinischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Studiengangkommis- sion ein, leitet diese und vertritt den Studiengang nach aussen.

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
  2. Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission,
  3. Ernennung der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
  4. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der EvaluationskriterienundderzuerreichendenLeistungsnachweise,

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  1. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
  2. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor- behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich3,
  3. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Ins- titutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leit- linien der Stipendiengeber,
  4. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
  5. Antrag an die Medizinische Fakultät auf Verleihung des Abschlus- ses «Diploma of Advanced Studies UZH in Psychotraumatologie»,
  6. Nomination des Beirats.

Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der psychotraumatologischen Forschung und Praxis wählen.

Art. 7 Beirat Experte gewählt Beirat 2 Der B den Aus Studien kommiss

Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und n aus dem Bereich der Psychotraumatologie. Die Amtszeit der en Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der konstituiert sich selbst. eirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leiten- schuss sowie die Studiengangkommission. gang- ion

Art. 8

Die Studiengangkommission besteht aus zwei Mitgliedern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, die/der das Präsidium innehat. Die Präsidentin oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschus- ses, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter sowie eine wei- tere Fachperson aus dem Bereich der Psychotraumatologie.

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

DieStudiengangkommissionhatinsbesonderefolgendeAufgaben:

  1. Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS Credits,
  2. Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalen- ten in- oder ausländischen Programmen,

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  1. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon- zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssiche- rung,
  2. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,
  3. Bezeichnung der für den Studiengang zugelassenen Supervisorin- nen und Supervisoren,
  4. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
  5. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
  6. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach- weisen. Studiengang- leiterin oder Studiengang- leiter

Art. 9

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwort- lich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leiten- den Ausschusses vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson- dere verantwortlich für:

  1. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie- renden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozie- renden,
  2. Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstu- diengang und den damit verbundenen Studienleistungen,
  3. Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs,
  4. Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Studiengangkommission,
  5. Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),
  6. Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studien- gang sowie des Rechenschaftsberichtes,
  7. Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studien- gangs,
  8. Abwicklung der Studierendenadministration,
  9. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.

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Art. 10 Lehrkörper Zürich sowi Hochschulen traumatolog der Univers gewährleist Universität 2 Der Lehrk 3 Für die D Anspruch no dungsstudie III. Module Kreditpunkt

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität e aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer undweiterenFachpersonenausdemBereichderPsycho- ie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden ität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers et die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Zürich. örper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt. ozierenden der Universität Zürich besteht weder ein ch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil- ngängen. , Leistungsnachweise und Kreditpunkte e- system

Art. 11

Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Mo- dule. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschrei- bung des Studiengangs definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile des Weiterbildungsstudiengangs an in- oder ausländischen Universi- täten durchführen.

ECTS Credits werden für bestandene Module vergeben.

EinECTSCreditentsprichteinerArbeitsleistungvonetwa30Stun- den.

Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die Anrechnung von maximal 3 ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm. Leistungs- nachweise

Art. 12

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach- weis kann insbesondere bestehen aus:

  1. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo- duls,
  2. Referaten im Rahmen eines Moduls,
  3. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
  4. Falldarstellungen,
  5. Nachweis von durchgeführten Psychotherapien,
  6. Nachweis und Dokumentationen von Supervisionen und Inter- visionen.

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Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu- diengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.

Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form ein- zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred- liche Handlungen überprüft werden.

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

EinungenügenderLeistungsnachweis kanneinmalamnächstmög- lichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nicht- bestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.

Art. 13 Abmeldung der, unvor ist der St und mit ei lichem Zeu 2 Tritt ei rend eines dem Examin gesuch bzw tagen zusa zeugnisse) eine vertr 3 Die vers sich auf e geschlosse 4 Über die des Leistu Abmeldeges

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen- hersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, udiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes ner entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärzt- gnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. n solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh- Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder ator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldungs- . die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeits- mmen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arzt- der Studiengangleitung einzureichen. Im Zweifelsfall kann auensärztliche Abklärung verlangt werden. pätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die inen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus- n. Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs ngsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das uch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan- den.

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis- tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Art. 14

Benotung bestanden DieLeistungsnachweisewerdenmit«bestanden»oder«nicht » bewertet. Diploma Supplement

Art. 15

ZujedemAbschlusswirdeinDiplomaSupplement(Diplom- zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

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.7.14 - 85 Betrugs- handlungen

Art. 16

Bei Betrugshandlungen (insbesondere wenn jemand uner- laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch- führung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält), bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung erklärt die Studiengangleitung den Leistungsnachweis als nichtbestanden,dieZulassungalserschlichenodereinenausgestellten Ausweis als ungültig.

Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachweises ein Abschluss nicht mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.

Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder

Art. 2

aufgrund der ungültigen Zulassung ein Abschluss gemäss liehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlus allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezog 4 Die Studiengangkommission beschliesst, ob ein Diszipl ver- ses aberkannt; en. inarverfah- ren beantragt werden soll. IV. Studienabschluss Diploma of Advanced Studies UZH in Psycho- traumatologie (DAS UZH)

Art. 17

Der DAS-Studiengang umfasst 20 bis 25 Präsenztage und dauert 4 Semester.

Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS Credits erworben sind, die Bestätigung über die durchgeführte Psycho- therapie, die Supervision und die Intervision vorliegen sowie die Stu- diengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

Studierende,denendasDiplomnichtverliehenwird,erhalteneinen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leis- tungen. Psychotherapie, Supervision und Intervision

Art. 18

Die Studiengangkommission setzt die Anzahl der durch- zuführendenPsychotherapiestundensowiedieAnzahlderzuabsolvie- renden Supervisions- und Intervisionsstunden fest.

Die Studiengangkommission bestimmt, welche Fachpersonen als Supervisorinnen und Supervisoren zugelassenen sind. Die Kosten für die Supervision sind nicht in den Studiengebühren inbegriffen, sondern werden direkt mit den Supervisorinnen und Supervisoren geregelt.

DieStudiengangkommission setztRichtlinien für diedurchzufüh- rende Psychotherapie, die Supervision und die Intervision fest.

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Art. 19

Rechtsmittel eine Aufstell Aufstellung k innert einer mission gemac mission ist e schulen inner Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester ung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die ann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkom- ht werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkom- in Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hoch- t 30 Tagen möglich.

  1. Finanzen Studien- gebühren

Art. 20

Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen- den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso- ren getragen.

DieStudiengebührenfürdenDAS-Studiengangbetragenzwischen Fr. 10000 und 15000.

DieKursgebührenfürBesucheeinzelnerKurseoderModulewer- den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch aufReduktionderStudiengebührenbeieinergenehmigtenTeildispen- sation aufgrundderAnrechnungvonStudienleistungen aus äquivalen- ten in- oder ausländischen Ausbildungen oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen durch den Studiengang.

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel und der Kosten für Super- vision sämtliche Gebühren eingeschlossen.

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich3.

Art. 21 Rücktritt 10 Tagen o Danachgelt späteren R In Härtefä

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von hne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. endiegesamtenStudiengebührenalsgeschuldet.Beieinem ücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. llen entscheidet der Leitende Ausschuss.

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KursgebührenfürdenBesuchvoneinzelnenModulenoderTeilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer- bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver- fällt der Anspruch auf Rückerstattung.

OS 69, 221; Begründung siehe ABl 2014-03-21.

Inkrafttreten: 1. Juni 2014.

LS 415.112.