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415.619

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Neuropsychologie an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

Präambel

DAS und MAS in Neuropsychologie 415.619

1.10.18 - 102

Verordnung

über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS

in Neuropsychologie an der Philosophischen Fakultät

der Universität Zürich

(vom 2. Juli 2018)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungs-

bereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi- sationder Weiterbildungsstudiengänge DASundMAS inNeuropsycho- logie an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Der Lei- tende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.

Art. 2

Trägerschaft Universität Z Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der ürich. Verliehene Abschlüsse und Titel

Art. 3

Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abge- schlossene Studiengänge:

  1. Diploma of Advanced Studies UZH in Neuropsychologie (DAS UZH),
  2. Master of Advanced Studies UZH in Neuropsychologie (MAS UZH).

Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, die auf denselben ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines MAS wird das zuvor ausgestellte Diplom ersetzt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

Art. 4 Zielsetzung terbildungen retisches un psychologie, Neurowissens der klinisch 2 Die Studie mit der Prax soziale Komp

Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Wei- mit dem Ziel, den Teilnehmenden ein fundiertes theo- d klinisches Wissen und Können im Bereich der Neuro- der klinischen Neuropsychologie und der kognitiven chaft zu vermitteln, um eigenverantwortlich im Bereich en Neuropsychologie arbeiten zu können. ngänge verbinden akademische Lehre und Forschung is und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie etenzen.

.619 DAS und MAS in Neuropsychologie Zulassung zu den Studiengängen

Art. 5

Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Psychologie oder Medizin. Die Studiengangkommis- sion kann die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachperso- nen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

Pro Modul werden in der Regel maximal 30 Personen zugelassen, davon maximal 15 zum MAS-Studiengang. Diese werden an der Philo- sophischenFakultätderUniversität Zürichregistriertbzw.immatriku- liert.

Die Studierenden legen sich zu Beginn des Studiengangs auf einen Abschlussfest.EinÜbertrittineinenumfangreicherenStudiengangist auf Antrag an den Leitenden Ausschuss möglich, wenn die für den an- gestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Der Leitende Ausschuss kann den Übertritt von der Erfüllung zusätz- licher Auflagen abhängig machen.

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Philosophische Fakultät

Art. 6

Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über die Stu- diengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderun- gen der Universität Zürich.

Die Philosophische Fakultät wählt die Präsidentin oder den Prä- sidenten des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder.

Die Philosophische Fakultät verleiht den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Neuropsychologie» sowie den Titel «Mas- ter of Advanced Studies UZH in Neuropsychologie». Leitender Ausschuss

Art. 7

Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis acht Mitglie- dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzun- gen mit beratender Stimme teil.

Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind wissenschaftlich an der Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentlicheProfessorinnenoderProfessorenderPhilosophischen Fakultät.DieÜbrigensindanerkannteFachpersonen, dieanUniversi- täten oder in der Praxis im Bereich der Neuropsychologie tätig sind.

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Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Philosophischen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese.

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
  2. GenehmigungdesLehrplansundderZuordnungvonECTSCredits,
  3. EntscheidüberdiewissenschaftlicheKooperationmitanderenIns- titutionen,
  4. Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
  5. Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
  6. RegelungderQualitätssicherung,insbesonderedurchdieFestlegung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskrite- rien,
  7. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
  8. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor- behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich3,
  9. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti- pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leit- linien der Stipendiengeber,
  10. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
  11. Antrag an die Philosophische Fakultät auf Verleihung des Ab- schlusses «Diploma of Advanced Studies UZH in Neuropsycholo- gie» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Neuro- psychologie»,
  12. Nomination des Beirats.

Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

DerLeitendeAusschusskannzurinhaltlichenUnterstützungeinen Beirat aus Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis wählen.

Art. 8 Beirat aus Wis beträgt

Der Beirat besteht aus mindestens drei Persönlichkeiten senschaft und Praxis. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder vier Jahre. Wiederwahlist zulässig. DerBeirat konstituiertsich selbst.

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Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leiten- den Ausschuss sowie die Studiengangleiterin oder den Studienganglei- ter. Studiengang- kommission

Art. 9

Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis vier Mit- gliedern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, die oder der das Präsidium innehat. Die Präsi- dentinoderderPräsidenthatbeiStimmengleichheitdenStichentscheid.

Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschus- ses, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter sowie weitere Fachpersonen, die an Universitäten oder in der Praxis im Bereich der Neuropsychologie tätig sind.

Die Studiengangkommission ist insbesondere verantwortlich für:

  1. Erstellung des Lehrplans zuhanden des Leitenden Ausschusses,
  2. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
  3. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
  4. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalen- ten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hoch- schulen,
  5. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach- weisen,
  6. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge. Studiengang- leitung

Art. 10

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson- dere verantwortlich für:

  1. Organisation und Durchführung der Studiengänge,
  2. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu- diengänge und den damit verbundenen Studienleistungen,
  3. Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Stu- dierenden,
  4. Abwicklung der Studierendenadministration,
  5. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon- zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssiche- rung,
  6. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS),

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  1. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie- renden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozie- renden,
  2. EvaluationdereinzelnenModulesowiedergesamtenStudiengänge,
  3. Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des Rechenschaftsberichtes,
  4. Überwachung des Budgets und der Rechnung,
  5. Anstellung und Führung der Mitarbeitenden der Studiengänge,
  6. Vorbereitung der Sitzungen der Studiengangkommission und des Leitenden Ausschusses,
  7. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung.

Art. 11 Lehrkörper Zürich sowi rer Hochsch Neuropsycho renden der körpersgewä der Univers 2 Der Lehrk 3 Für die D Anspruch no dungsstudie III. Module

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität e aus beigezogenen Referentinnen und Referenten ande- ulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich der logie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozie- Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehr- hrleistetdieinhaltlicheVerbindungmitderForschungan ität Zürich. örper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt. ozierenden der Universität Zürich besteht weder ein ch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil- ngängen. , ECTS Credits und Leistungsnachweise

Art. 12

Module Module, und die gänge d dungsst len dur Europea Credit Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente die in Deutsch und Englisch angeboten werden. Die Ziele Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studien- efiniert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbil- udiengänge an in- oder ausländischen universitären Hochschu- chführen lassen. n Transfer System

Art. 13

Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre- dit Transfer System (ECTS) bemessen.

ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange- nommene MAS-Abschlussarbeit vergeben.

EinECTSCreditentsprichteinerArbeitsleistungvonrund30Stun- den.

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AufAntragentscheidetdieStudiengangkommissionüberdieAn- rechnung von maximal 3 ECTS Credits an den DAS und von maximal

ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer in-oder ausländischenuniversitären Hochschule. Eineüber die proStu- diengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen. Leistungs- nachweise

Art. 14

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach- weis kann insbesondere bestehen aus:

  1. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo- duls,
  2. Referaten im Rahmen eines Moduls,
  3. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
  4. Falldokumentationen.

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu- diengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.

Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form ein- zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred- liche Handlungen überprüft werden.

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

EinungenügenderLeistungsnachweiskanneinmalwiederholtwer- den. Die Wiederholung mussinnerhalb von drei Monaten nach Kennt- nis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin erfolgen. Andern- falls gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.

Art. 15 Abmeldung der, unvor ist der St einschrift (insbesond einzureich 2 Tritt ei rend eines dem Examin bzw. die s sammen mit ärztlichen ter einzur 3 ImZweife

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen- hersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, udiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich liches,begründetesundmiteinerentsprechendenBestätigung ere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch en. n solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh- Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder ator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch chriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu- den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem Zeugnis) der Studiengangleiterin oder dem Studienganglei- eichen. lsfallkann eine vertrauensärztlicheAbklärungverlangt werden.

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Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leis- tungsnachweis als nicht bestanden.

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis- tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Art. 16

Benotung bestanden DieLeistungsnachweisewerdenmit«bestanden»oder«nicht » bewertet. Betrugs- handlungen

Art. 17

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner- laubteHilfsmittelmitbringtoderverwendetodersichbeiderDurchfüh- rung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Anga- ben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungs- nachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

WurdedieZulassungalserschlichenerklärt,erfolgtsoforteinAus- schluss aus dem Studiengang.

Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnach- weises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss bzw.

Art. 3

ein Titel gemäss beschlusses aberk verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultäts- annt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

Art. 18

Rechtsmittel Aufstellung ü stellung kann einerFristvon werden.Gegend an die Rekurs Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine ber die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Auf- bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert 30TagenEinsprachebeimLeitendenAusschusserhoben enEntscheiddesLeitendenAusschussesisteinRekurs kommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.

.619 DAS und MAS in Neuropsychologie IV. Studienabschlüsse Diploma of Advanced Studies UZH in Neuro- psychologie (DAS UZH)

Art. 19

Der DAS-Studiengang umfasst 70 bis 90 Präsenztage und dauert in der Regel zwei Jahre.

Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 34 ECTS Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfäng- lich geleistet wurden.

Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Master of Advanced Studies UZH in Neuro- psychologie (MAS UZH)

Art. 20

Der MAS-Studiengang umfasst 80bis100 Präsenztageund dauert in der Regel fünf Jahre.

Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 64 ECTS Cre- dits erworben sind, die Fallberichte sowie die Bestätigungen über die berufliche Tätigkeit und die Supervisionen vorliegen, die Abschluss- arbeit und die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden wurden sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Dip- lom.

Art. 21 Fallberichte chologische D spektrum unte Therapien ist insgesamt 10 2 Die Fallber genügend sind drei Monaten Fallberichte stituiert wer 3 Dieeinzelne visoren betre

Die Studierenden haben zehn durchgeführte neuropsy- iagnosen oder Therapien aus einem breiten Störungs- r Supervision nachzuweisen. Zu diesen Diagnosen oder jeweils ein Fallbericht vorzulegen. Die Berichte ergeben ECTS Credits. ichte werden entweder angenommen oder, falls sie un- , zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zurückgegeben. Wiederum als ungenügend qualifizierte werden definitiv abgelehnt. Zwei Fallberichte können sub- den. nFallberichtewerdenvonSupervisorinnenundSuper- ut und begutachtet. Berufliche Tätigkeit

Art. 22

Die Studiengangkommission setzt die Dauer der zu absol- vierenden klinisch-neuropsychologischen Tätigkeit in einer Klinik oder einer Institution, die mindestens teilweise die neuropsychologische Be- treuung von Patientinnen und Patienten beinhaltet, fest.

Die berufliche Tätigkeit ergibt keine ECTS Credits. Interne und externe Supervision

Art. 23

DieStudiengangkommissionsetztdieAnzahlderzuabsol- vierenden Supervisionsstunden fest. Die Supervision ergibt insgesamt

ECTS Credits.

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Die Studiengangkommission bestimmt die zur Supervision zuge- lassenen Personen. Die Kosten für die externe Supervision sind nicht in den Studiengebühren inbegriffen, sondern werden von den Studie- renden selber getragen.

Die Studiengangkommission setzt Richtlinien für die Supervision fest. MAS- Abschlussarbeit

Art. 24

Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichenArbeit,indereinThemengebietderNeuropsycholo- gietheoretischoderexperimentellerarbeitetwird.DieMAS-Abschluss- arbeit ergibt 4 ECTS Credits.

Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi- mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qua- lifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

Die MAS-Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf un- redliche Handlungen überprüft werden.

Die MAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.

Art. 25 Schlussprüfung lichen Prüfung. 2 ZurSchlussprü dits erworben u wenndie Fallber keit und die Su 3 Beiungenügend mal am nächstmö sie als definit

DieSchlussprüfungbestehtauseinerhalbstündigenmünd- Sie ergibt 2 ECTS Credits. fungzugelassenwird,wermindestens62ECTSCre- nd die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden hat sowie ichteund die Bestätigungen über dieberufliche Tätig- pervision vorliegen. emPrüfungsergebniskanndieSchlussprüfungein- glichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt iv nicht bestanden. Diploma Supplement

Art. 26

ZujedemAbschlusswird einDiploma Supplement(Diplom- zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

  1. Finanzen Studien- gebühren

Art. 27

Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen- den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso- ren getragen.

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Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwi- schen Fr. 18000 und Fr. 24000.

Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang betragen zwi- schen Fr. 30000 und Fr. 43000.

Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen davon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die je- weils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebüh- ren massgebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbildungsstudiengang zulässig ist.

Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen- sationaufgrundderAnrechnungvonStudienleistungenauseinem äqui- valenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hoch- schule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.

In den Studiengebührensindmit Ausnahme der nichtwährend des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel und der Kosten für die externe Supervision sämtliche Gebühren eingeschlossen.

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich3.

Art. 28 Rücktritt zehn Tagen den. Danac einem spät erstattet. 2 Kursgebü davon werd bungsfrist fällt der VI. Schlus

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten wer- h gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei eren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück- In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss. hrenfürdenBesuchvoneinzelnenModulenoderTeilen en bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer- zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver- Anspruch auf Rückerstattung. s- und Übergangsbestimmungen Übergangs- bestimmungen

Art. 29

Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab dem 1. Januar 2019 aufnehmen.

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Die Verordnung über den Studiengang und die Organisation des Programms «Diploma of Advanced Studies in Neuropsychology» (DASNP) und «Master of Advanced Studies in Neuropsychology» (MASNP) an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom

. September 2007 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben.

OS 73, 382; Begründung siehe ABl 2018-07-13.

Inkrafttreten: 1. Oktober 2018.

LS 415.112.