Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisa- tion der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschafts- wissenschaftlichenFakultätderUniversitätZürich.DerLeitendeAus- schuss erlässt ausführende Bestimmungen.
415.621
Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Präambel
CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration 415.621
1.1.18 - 99
Verordnung
über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS
und Executive Master in Arts Administration
an der Philosophischen und der Wirtschafts-
wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
(vom 2. Oktober 2017)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundlagen
Anwendungs-
bereich
Art. 1
Art. 2
Trägerschaft schaftswissen Philosophisch Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen und der Wirt- schaftlichen Fakultät der Universität Zürich, wobei die e Fakultät die Federführung übernimmt. Verliehene Abschlüsse und Titel
Art. 3
Die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich verleihen gemeinsam folgende Ab- schlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Stu- diengänge:
- Certificate of Advanced Studies UZH in Arts Administration (CAS UZH),
- Diploma of Advanced Studies UZH in Arts Administration (DAS UZH),
- Executive Master UZH in Arts Administration (EMAA UZH).
DieErzielungmehrererAbschlüssebzw. Titel, welcheaufdensel- ben ECTS Credits beruhen, ist nichtmöglich. Beim Erwerbeines DAS oderEMAAwirddas zuvor ausgestellteZertifikat oder Diplomersetzt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Art. 4 Zielsetzung terbildungen tionen der P Schauspielhä säle und Orc
Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Wei- mit dem Ziel, Kompetenzen für die Leitung von Institu- erforming Arts zu vermitteln (Opernhäuser, Tanztheater, user, Theater der Freien Szene, Privattheater, Konzert- hester usw.).
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DieStudiengängeverbindenakademischeLehreundForschungmit derunternehmerischenundkünstlerischenPraxisundförderngleichzei- tig fachliche, methodische und soziale Kompetenzen. Zulassung zum Studiengang
Art. 5
DieTeilnehmendenverfügenübereinenHochschulabschluss aufMasterstufesowieBerufserfahrung.InAusnahmefällenkönnenPer- sonen mit einem Hochschulbachelor und spezifischer Berufserfahrung im Kulturbereich oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelas- sen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Leitende Aus- schuss «sur dossier» und abschliessend. Er kann für Studienbewerbe- rinnen und Studienbewerber, die ausnahmsweise zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch ab- hängig machen.
Zu den Studiengängen werden insgesamt maximal 50 Studierende zugelassen, davon maximal 35 zum EMAA-Studiengang. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der UniversitätZürich immatrikuliert bzw. registriert.
Die Studierenden legen sich zu Beginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen Studiengang mit einem anderen Abschluss ist auf Antrag an den Leitenden Ausschuss möglich, wenn die für den an- gestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Der Leitende Ausschuss kann den Übertritt von der Erfüllung zusätz- licher Auflagen abhängig machen.
Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Per- sonenkreis der universitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation
Art. 6 Fakultäten Fakultät üb gängeunterl 2 Die beide den Ausschu ren Mitglie 3 Diebeiden tificate of loma of Adv Titel «Exec
Die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche en die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studien- iegendenQualitätsanforderungenderUniversitätZürich. n Fakultäten wählen jeweils ihre Mitglieder des Leiten- sses aus ihren Reihen und auf deren Vorschlag die weite- der des Leitenden Ausschusses. FakultätenverleihengemeinsamdieAbschlüsse«Cer- Advanced Studies UZH in Arts Administration» und «Dip- anced Studies UZH in Arts Administration» sowie den utive Master UZH in Arts Administration».
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Art. 7
Der Leitende Ausschuss besteht aussechsbis zwölf Mitglie- dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleitung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind wissenschaftlich an der Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentlicheProfessorinnenoderProfessorenderPhilosophischen Fakultät und mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fa- kultät, wobei auf eine paritätische Vertretung der beiden Trägerfakul- täten zu achten ist. Hinzu kommt ein Mitglied aus dem Kreis der Absol- ventinnen und Absolventen des EMAA sowie im Falle der Förderung der Studiengänge durch Dritte eine Vertreterin oder ein Vertreter der Förderinnen und Förderer. Die übrigen Mitglieder sind anerkannte Fachleute aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik.
Die Präsidentin oder der Präsident gehört einer der Trägerfakul- täten an und wird vom Leitenden Ausschuss gewählt. Sie oder er be- ruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
- Erstellung des Lehrplans und Zuordnung von ECTS Credits,
- EntscheidüberdiewissenschaftlicheKooperationmitanderenIns- titutionen,
- Ernennung der Studiengangleitung auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
- RegelungderQualitätssicherung,insbesonderedurchdieFestlegung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskrite- rien,
- Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleitung,
- Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
- Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalen- ten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hoch- schulen,
- Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach- weisen,
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- Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Rechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
- Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor- behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich3,
- Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti- pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leit- linien der Stipendiengeber,
- Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
- Antrag an die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Arts Administration» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Arts Administration» sowie des Titels «Executive Master UZH in Arts Administration».
Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Studiengang- leitung
Art. 8
DieStudiengangleitungistfürdieoperativeFührungderWei- terbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsiden- tinbzw.demPräsidentendesLeitendenAusschussesvertrittsiedieStu- diengänge nach aussen.
Die Studiengangleitung ist insbesondere verantwortlich für:
- Organisation und Durchführung der Studiengänge,
- Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu- diengänge und die damit verbundenen Studienleistungen,
- Antrag an den Leitenden Ausschuss über die zuzulassenden Stu- dierenden,
- Abwicklung der Studierendenadministration,
- Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon- zepte,Studienprogramme,StudiengelderundzurQualitätssicherung,
- Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS),
- Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge inAbsprachemitderPräsidentinbzw.demPräsidentendesLeiten- den Ausschusses,
- Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie- renden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozie- renden,
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- EvaluationdereinzelnenModulesowiedergesamtenStudiengänge,
- Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Durch- gang sowie des Rechenschaftsberichtes,
- Überwachung des Budgets und der Rechnung,
- Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge,
- Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses,
- Pflege desKontaktes mitdenEhemaligenderWeiterbildungsowie mit den entsprechenden Verbänden.
Art. 9 Lehrkörper Zürich sowi rer Hochsch Wirtschafts renden der körpersgewä der Univers 2 Der Lehrk 3 Für die D Anspruch au bildungsstu III. Module
Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität e aus beigezogenen Referentinnen und Referenten ande- ulen und weiteren Fachpersonen aus dem Kultur- und bereich. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozie- Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehr- hrleistetdieinhaltlicheVerbindungmitderForschungan ität Zürich. örper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt. ozierenden der Universität Zürich besteht weder ein f noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiter- diengängen. , ECTS Credits und Leistungsnachweise
Art. 10
Module Module, und die gänge d dungsst len dur Europea Credit Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente die auf Deutsch oder Englisch angeboten werden. Die Ziele Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studien- efiniert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbil- udiengänge an in- oder ausländischen universitären Hochschu- chführen lassen. n Transfer System
Art. 11
Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre- dit Transfer System (ECTS) bemessen.
ECTS Credits werden für bestandene Module, für die Praktika, für die angenommene Abschlussarbeit sowie für das bestandene Ab- schlusskolloquium vergeben.
EinECTSCreditentsprichteinerArbeitsleistungvonrund30Stun- den.
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AufAntragentscheidetderLeitendeAusschussüberdieAnrech- nung von maximal 2 ECTS Credits an den CAS, von maximal 4 ECTS Credits an den DAS und von maximal 10 ECTS Credits an den Execu- tive Master aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm. Eine über die pro Studiengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen.
Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten. Leistungs- nachweise
Art. 12
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach- weis kann insbesondere bestehen aus:
- mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo- duls,
- Referaten im Rahmen eines Moduls,
- schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
- Falldokumentationen.
Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu- diengangleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden fest- gelegt.
Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form ein- zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred- liche Handlungen überprüft werden.
Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
EinungenügenderLeistungsnachweis kanneinmalamnächstmög- lichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nicht- bestehens,wiederholtwerden.Andernfalls gilt eralsdefinitiv nicht be- standen.
Art. 13 Abmeldung der, unvor ist der St und mit ei lichen Zeu 2 Tritt ei rend eines dem Examin bzw. die s sammen mit ärztlichen
Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen- hersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, udiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes ner entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärzt- gnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. n solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh- Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder ator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch chriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu- den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem Zeugnis) der Studiengangleitung einzureichen.
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ImZweifelsfallkann eine vertrauensärztlicheAbklärungverlangt werden.
Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs desLeistungsnachweisesentscheidetdieStudiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan- den.
Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis- tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Art. 14 Benotung inderRege Noten unt werden mi 2 Es müss dulen sta 3 Die Ges Einzelnot
DieLeistungsnachweisesowiedieAbschlussarbeitwerden lmitden Noten1bis6bewertet.HalbeNotensindzulässig. er 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise t «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. en mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Mo- mmen. amtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel aller en. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle ge- rundet. Betrugs- handlungen
Art. 15
Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner- laubteHilfsmittelmitbringtoderverwendetodersichbeiderDurchfüh- rung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Anga- ben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungs- nachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen allfällig ausgestellten Ausweis als ungültig.
Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnach- weises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss oder
Art. 3
ein Titel gemäss ses der beiden Fa kunden werden ein 4 Der Leitende Au beantragt werden verliehen, so wird dieser aufgrund eines Beschlus- kultäten aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Ur- gezogen. sschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren soll.
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Art. 16
Rechtsmittel eineAufstellu Aufstellung k nert einer Fr erhoben werde ein Rekurs an 30 Tagen mögl IV. Studienab Die Studierenden erhalten nach jedem Leistungsnachweis ngüberdiebishererworbenenECTSCredits.Gegendie ann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen in- ist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss n. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert ich. schlüsse Certificate of Advanced Studies UZH in Arts Administration (CAS UZH)
Art. 17
Der CAS-Studiengang umfasst 25 bis 30 Präsenztage und dauertinderRegeleinSemester.EssindzweiSchwerpunktrichtungen möglich:
. Kultur und Organisation,
. Recht und Finanzen.
Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS Credits erworben und die Studiengebühren vollumfänglich bezahlt wurden.
Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Diploma of Advanced Studies UZH in Arts Administration (DAS UZH)
Art. 18
Der DAS-Studiengang umfasst 40 bis 60 Präsenztage und dauert in der Regel drei Semester.
Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 40 ECTS Credits erworben und die Studiengebühren vollumfänglich bezahlt wurden.
Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zertifikat. Executive Mas- ter UZH in Arts Administration (EMAA UZH)
Art. 19
Der EMAA-Studiengang umfasst 80 bis 110 Präsenztage und dauert in der Regel zwei Jahre.
Der EMAA-Titel wird verliehen, wenn mindestens75 ECTS Cre- dits erworben wurden, die Bestätigungen für die beiden Praktika vor- liegen, die Abschlussarbeit angenommen und das Abschlusskolloquium mit Erfolg bestanden wurden sowie die Studiengebühren vollumfäng- lich bezahlt wurden.
Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zer- tifikat oder ein Diplom.
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Art. 20 Praktika destens s schaftlic 2 Der Lei 3 Die bei kumsstell Studienga Abschluss und Absch kolloquiu
Die Studierenden absolvieren je ein Praktikum von min- echs Wochen Dauer im künstlerischen und im betriebswirt- hen Bereich. Die Praktika ergeben je 5 ECTS Credits. tende Ausschuss setzt Richtlinien für die Praktika fest. den Praktika müssen schriftlich von der jeweiligen Prakti- ebestätigtwerden.SiedürfennichtvorAufnahmedesEMAA- ngs absolviert werden. arbeit luss- m
Art. 21
Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissen- schaftlichenAbhandlungzueinerFragestellungausdenThemenberei- chen des Studiengangs. Nach angenommener Abschlussarbeit absol- vieren die Studierenden ein Abschlusskolloquium. Beides zusammen ergibt 10 ECTS Credits.
Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifi- zierte Arbeit wird definitiv abgelehnt. Das Abschlusskolloquium kann bei Nichtbestehen einmal innerhalb von drei Monaten wiederholt wer- den. Andernfalls gilt es als definitiv nicht bestanden.
Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzu- reichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
Die Abschlussarbeit sowie das Abschlusskolloquium werden von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet. Diploma Supplement
Art. 22
ZujedemAbschlusswird einDiploma Supplement(Diplom- zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
- Finanzen Studien- gebühren
Art. 23
Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen- den an einzelnen Modulen oder an Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
DieStudiengebührenfürdenCAS-Studiengangbetragenzwischen Fr. 8000 und Fr.12000.
DieStudiengebührenfürdenDAS-Studiengangbetragenzwischen Fr. 25000 und Fr. 40000.
Die Studiengebühren für den EMAA-Studiengang betragen zwi- schen Fr. 30000 und Fr. 45000.
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Die Kursgebühren für die Teilnahme an einzelnen Modulen oder an Teilen davon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs in einen um- fangreicheren Studiengang sind die für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend. Bei einem Wechsel in einen weniger umfangreichen Studiengang werden keine Studiengebühren erstattet.
Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch aufReduktionderStudiengebührenbeieinergenehmigtenTeildispensa- tion aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äqui- valenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hoch- schule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Reise- und Unter- kunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.
Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich3.
Art. 24 Rücktritt 10 Tagen o Danach gel späteren R In Härtefä 2 Kursgebü davon werd bungsfrist fällt der VI. Schlus Aufhebung herigen Re
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von hne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. tendiegesamten Studiengebühren alsgeschuldet.Bei einem ücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. llen entscheidet der Leitende Ausschuss. hrenfürdenBesuchvoneinzelnenModulenoderTeilen en bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer- zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver- Anspruch auf Rückerstattung. s- und Übergangsbestimmungen bis- chts
Art. 25
Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge Dip- lomaofAdvancedStudiesinArtsAdministrationundExecutiveMaster in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschafts- wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 14. Dezember 2009wirdmitInkrafttretendervorliegendenVerordnungaufgehoben.
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.1.18 - 99 Übergangs- bestimmungen
Art. 26
Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab dem 1. September 2018 aufnehmen.
Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge Diploma of Advanced Studies in Arts Administration und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswis- senschaftlichenFakultätderUniversitätZürichvom14.Dezember2009 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. Septem- ber 2018 aufgenommen haben.
OS 72, 637; Begründung siehe ABl 2017-10-13.
Inkrafttreten: 1. Dezember 2017.
LS 415.112.