Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi- sation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Paro- dontologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
415.629
Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Parodontologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Präambel
CAS, DAS und MAS in Parodontologie 415.629
1.7.19 - 105
Verordnung
über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS
und MAS in Parodontologie an der Medizinischen
Fakultät der Universität Zürich
(vom 4. März 2019)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundlagen
Anwendungs-
bereich
Art. 1
Art. 2
Trägerschaft versität Züri Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der Uni- ch. Verliehene Abschlüsse und Titel
Art. 3
DieMedizinischeFakultätderUniversitätZürichverleihtfol- gende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlos- sene Studiengänge:
- Certificate of Advanced Studies UZH in Parodontologie (CAS UZH),
- DiplomaofAdvancedStudiesUZHinParodontologie(DASUZH),
- Master of Advanced Studies UZH in Parodontologie (MAS UZH).
Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, die auf denselben ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom ersetzt. Allfäl- lige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Art. 4 Zielsetzung mitdemZiel,v Grundlagen s interdiszipl terbildungss sche Fähigke Parodontitis betreuen und meinmedizini
Die Studiengänge sind berufsbegleitende Weiterbildungen ertiefteEinblickeindasGebietderParodontologie,deren owie in die klinischen Aspekte und deren wesentlichen inärenFach-undForschungsbereichezuvermitteln.DieWei- tudierenden sollen damit fundierte theoretische und klini- iten und Fertigkeiten erreichen, um in der täglichen Praxis -Patientinnen und -Patienten erfolgreich zu behandeln, zu einen wesentlichen Beitrag zur parodontalen und allge- schen Gesundheit zu leisten.
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Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Zulassung zu den Studien- gängen
Art. 5
Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss aufMasterstufeinZahnmedizinsowie Berufserfahrungvonmindestens einemJahr.ZumCASkönneninAusnahmefällenPersonenmiteinem Hochschulbachelor in Zahnmedizin sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden.
DieStudiengangkommission entscheidet über die Zulassung. Sie kann für die Studienbewerberinnen und -bewerber die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
EinzelneModuleoderTeiledavonkönnenweiterenFachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
Pro Modul werden in der Regel maximal 40 Personen zugelassen, davon maximal 20 zu den DAS- und MAS-Studiengängen. Diese wer- den an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich immatriku- liert bzw. registriert.
Die Studierenden legen sich zu Beginn des Studiengangs auf einen Abschlussfest.EinÜbertrittineinenumfangreicherenStudiengangist auf Antrag andenLeitenden Ausschussmöglich,wenndiefür denange- strebtenAbschlussvorgegebenenZulassungskriterienerfülltsind.Der Leitende Ausschuss kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Medizinische Fakultät
Art. 6
Die MedizinischeFakultätübtdieAufsichtüber dieStudien- gänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
DieMedizinischeFakultätwähltdiePräsidentinoderdenPräsiden- tendesLeitendenAusschussesausihrenReihenundaufderenoderdes- sen Vorschlag die übrigen Mitglieder.
Die Medizinische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Parodontologie», «Diploma of Advanced Studies UZH in Parodontologie» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Parodontologie».
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.7.19 - 105 Leitender Ausschuss
Art. 7
DerLeitendeAusschussbestehtausvierbisachtMitgliedern sowiezusätzlicheinerPräsidentinodereinemPräsidenten.DieStudien- gangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit be- ratender Stimme teil.
Mindestens die Hälfte der Mitglieder ist wissenschaftlich an der Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Medizinischen Fakultät. Die Übrigen sind anerkannte Fachpersonen, die an Universi- tätenoderinzahnärztlichenPraxenimBereichderParodontologietätig sind.
Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Medizinischen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Medizinischen Fakultät undhatbeiStimmengleichheitdenStichentscheid.Sieodererberuftdie Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese.
DieMitgliederwerdenaufvierJahregewählt.Wiederwahlistzuläs- sig.
Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
- Genehmigung des Lehrplans undder Zuordnung vonECTSCredits,
- Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Insti- tutionen,
- Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
- Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
- RegelungderQualitätssicherung,insbesonderedurchdieFestlegung derZulassungsprinzipienundBestimmungderEvaluationskriterien,
- GenehmigungdesBudgets,der Studien-undKursgebühren,derDo- zierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie Bewil- ligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
- Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor- behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich3,
- EntscheidüberdieAnnahmeunddieVergabevongestiftetenStipen- dienvonprivatenInstitutionenunterBerücksichtigungderLeitlinien der Stipendiengeber,
- Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
- Antrag an die Medizinische Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Parodontologie», «Dip- lomaofAdvancedStudiesUZHinParodontologie»sowiedesTitels «Master of Advanced Studies UZH in Parodontologie»,
- Nomination des Beirats.
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DerLeitendeAusschussistfüralleBereichezuständig,soweitdiese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
DerLeitendeAusschusskannzurinhaltlichenUnterstützungeinen Beirat aus Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis wählen.
Art. 8 Beirat Wissens vier Ja 2 Der B Ausschu Studien kommiss
DerBeiratbestehtausmindestensdreiPersönlichkeitenaus chaftundPraxis.DieAmtszeitdergewähltenMitgliederbeträgt hre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst. eirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden ss sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter. gang- ion
Art. 9
DieStudiengangkommissionbestehtauszweibisvierMitglie- dern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leiten- den Ausschusses, die oder der das Präsidium innehat. Die Präsidentin oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschus- ses, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter sowie weitere Fachpersonen, die an Universitäten oder in zahnärztlichen Praxen im Bereich der Parodontologie tätig sind.
Die Studiengangkommission ist insbesondere verantwortlich für:
- Erstellung des Lehrplans zuhanden des Leitenden Ausschusses,
- Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Stu- diengangleiterin oder des Studiengangleiters,
- Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
- EntscheidüberdieAnrechnungvonECTSCreditsausäquivalenten Programmenvonin-oderausländischenuniversitärenHochschulen,
- EntscheidüberdieAnerkennungvonerbrachtenLeistungsnachwei- sen,
- Wahlder Dozierenden und Erteilung dererforderlichenAufträge. Studiengang- leitung
Art. 10
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für dieoperativeFührungderWeiterbildungsstudiengängeverantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
DieStudiengangleiterinoderderStudiengangleiteristinsbesondere verantwortlich für:
- Organisation und Durchführung der Studiengänge,
- Beratung der Studierenden in Bezug auf die Studiengänge und den damit verbundenen Studienleistungen,
- Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Stu- dierenden,
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- Abwicklung der Studierendenadministration,
- Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon- zepte,Studienprogramme,StudiengelderundzurQualitätssicherung,
- Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS),
- PflegedesKontaktesmitdengegenwärtigenund künftigenDozie- rendenundFörderungderZusammenarbeitzwischendenDozieren- den,
- EvaluationdereinzelnenModulesowiedergesamtenStudiengänge,
- ErstellungdesBudgetsundderRechnungproDurchgangsowiedes Rechenschaftsberichtes,
- Überwachung des Budgets und der Rechnung,
- Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterder Studiengänge,
- Vorbereitung der Sitzungen der Studiengangkommission und des Leitenden Ausschusses,
- Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung.
Art. 11 Lehrkörper Zürich sowi Hochschulen tologie.Die versität Zü tet die inh
Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität e aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer undweiterenFachpersonenausdemBereichderParodon- KernthemenwerdenvorwiegendvonDozierendenderUni- rich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleis- altliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
FürdieDozierendenderUniversitätZürichbestehtweder ein An- spruchnocheine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungs- studiengängen. III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise
Art. 12
Module dule, d Inhalte finiert gängean DerStoffgliedertsichininhaltlichundzeitlichkohärenteMo- ie in Deutsch und Englisch angeboten werden. Die Ziele und die der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge de- . Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudien- in-oderausländischenuniversitärenHochschulendurchführen lassen.
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Art. 13
Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre- dit Transfer System (ECTS) bemessen.
ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange- nommene MAS-Abschlussarbeit vergeben.
EinECTSCreditentsprichteinerArbeitsleistungvonrund30Stun- den.
AufAntragentscheidetdieStudiengangkommissionüberdieAn- rechnung von maximal 3 ECTS Credits an den DAS und von maximal
ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer in-oder ausländischenuniversitären Hochschule. Eineüber die proStu- diengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS Credits hinausgehende Anrechnungistausgeschlossen.EineAnrechnungvonECTSCreditsan den CAS ist nicht möglich. Leistungs- nachweise
Art. 14
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach- weis kann insbesondere bestehen aus:
- mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo- duls,
- Referaten im Rahmen eines Moduls,
- schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
- Falldokumentationen.
Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studien- gangleiterin oderdemStudiengangleiterinAbsprachemit denzustän- digen Dozierenden festgelegt.
Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzu- reichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
DieBewertungderLeistungsnachweiseerfolgtdurchdieDozieren- den, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
EinungenügenderLeistungsnachweiskanneinmalwiederholtwer- den. Die Wiederholung mussinnerhalb von drei Monaten nach Kennt- nis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin erfolgen. Andern- falls gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.
Art. 15 Abmeldung unvorherse Studiengan liches, be sondere ei
TrittvorBeginneinesLeistungsnachweiseseinzwingender, hbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der gleiterinoderdemStudiengangleiterunverzüglicheinschrift- gründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbe- nemärztlichen Zeugnis)versehenes Abmeldegesuch einzu- reichen.
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TritteinsolcherVerhinderungsgrundunmittelbarvoroderwährend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinatorbzw.derAufsichtmitzuteilen.DasAbmeldegesuchbzw.die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter einzurei- chen.
ImZweifelsfallkann eine vertrauensärztlicheAbklärungverlangt werden.
DieGeltendmachungvonAbmeldungsgründen,diesichaufeinen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
ÜberdieGenehmigungeinerAbmeldungodereinesAbbruchsdes Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleiterin oder der Stu- diengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungs- nachweis als nicht bestanden.
Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis- tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Art. 16
Benotung bestanden DieLeistungsnachweisewerdenmit«bestanden»oder«nicht » bewertet. Betrugs- handlungen
Art. 17
Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner- laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch- führungdesLeistungsnachweisesunerlaubterweiseunterhält,einPlagiat einreichtoderaufgrundvonunrichtigenoderunvollständigenAngaben zugelassenwurde,erklärtderLeitendeAusschussden Leistungsnach- weis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen aus- gestellten Ausweis als ungültig.
WurdedieZulassungalserschlichenerklärt,erfolgtsoforteinAus- schluss aus dem Studiengang.
Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnach- weises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss bzw.
Art. 3
ein Titel gemäss beschlusses aberk verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultäts- annt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
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Art. 18
Rechtsmittel Aufstellung ü stellung kann einerFristvon werden. Gegen an die Rekurs Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine ber die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Auf- bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert 30TagenEinsprachebeimLeitendenAusschusserhoben den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs kommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich. IV. Studienabschlüsse Certificate of Advanced Studies UZH in Parodontologie (CAS UZH)
Art. 19
Der CAS-Studiengang umfasst 15 bis 25 Präsenztage und dauert in der Regel ein Jahr.
DerCAS-Abschlusswirdverliehen,wennmindestens15ECTSCre- dits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich ge- leistet wurden.
Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Diploma of Advanced Studies UZH in Parodontologie (DAS UZH)
Art. 20
Der DAS-Studiengang umfasst 30 bis 40 Präsenztage und dauert in der Regel zwei Jahre.
DerDAS-Abschlusswirdverliehen,wennmindestens30ECTSCre- dits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich ge- leistet wurden.
Studierende,denendasDiplomnichtverliehenwird,erhalteneinen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zerti- fikat. Master of Advanced Studies UZH in Parodontologie (MAS UZH)
Art. 21
Der MAS-Studiengang umfasst 60 bis 90 Präsenztage und dauert in der Regel drei Jahre.
Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS Credits erworben worden sind, die klinischen Falldokumentationen vorliegen unddieklinischePrüfungbestandenwurde,dieAbschlussarbeitunddie Abschlussprüfung bestanden wurden sowie die Studiengebühren voll- umfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Dip- lom oder ein Zertifikat. Klinische Fall- dokumentatio- nen
Art. 22
DieStudierendenhabenfünf klinischeFalldokumentationen nachzuweisen. Die Falldokumentationen ergeben insgesamt 10 ECTS Credits.
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Die Falldokumentationen werden entweder angenommen oder, falls sie ungenügend sind, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximaldreiMonaten zurückgegeben.Wiederum alsungenügend qua- lifizierte Falldokumentationen werden definitiv abgelehnt. Eine Fall- dokumentation kann substituiert werden.
Die einzelnen Falldokumentationen werden von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet. Klinische Prüfung
Art. 23
DieklinischePrüfungbestehtauseinerhalbstündigenmünd-
Art. 22
lichen Prüfung zu einer Falldokumentation gemäss Die klinische Prüfung ergibt 1 ECTS Credit.
Zurklinischen Prüfungzugelassen wird, wermindestens49ECTS Credits erworben hat sowie wenn die klinischen Falldokumentationen vorliegen.
EineungenügendeklinischePrüfungkanneinmalamnächstmög- lichenTerminwiederholtwerden.Andernfallsgiltsiealsdefinitivnicht bestanden.
Art. 24 Abschlussarbeit Studie,einerLabo odereinerLiterat 2 DieAbschlussar genügend ist, zu Monaten zurückge Arbeit wird defi 3 Die Abschlussa reichen. Die Arb Handlungen überp 4 Die Abschlussa ten betreut und
DieAbschlussarbeitbestehtinderRegelauseinerklinischen runtersuchung,einerfallbezogenenDokumentation urarbeit.DieAbschlussarbeitergibt9ECTSCredits. beitwirdentwederangenommenoder,fallssieun- r einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei geben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte nitiv abgelehnt. rbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzu- eit kann mit entsprechender Software auf unredliche rüft werden. rbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozen- bewertet. Abschluss- prüfung
Art. 25
Die Abschlussprüfung besteht aus einer halbstündigen mündlichen Prüfung zur Theorie und Praxis im Bereich der Parodon- tologie. Sie ergibt 1 ECTS Credit.
Zur Abschlussprüfung zugelassen wird, wer mindestens 59 ECTS Credits erworben hat und die Abschlussarbeit mit Erfolgbestanden hat sowie wenn die klinischen Falldokumentationen vorliegen und die kli- nische Prüfung bestanden wurde.
EineungenügendeAbschlussprüfungkanneinmalamnächstmög- lichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht bestanden.
.629 CAS, DAS und MAS in Parodontologie Diploma Supplement
Art. 26
ZujedemAbschlusswirdeinDiplomaSupplement(Diplom- zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
- Finanzen Studien- gebühren
Art. 27
Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der LeitendeAusschuss setzt zur ErreichungderKostendeckung die mini- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
DieKostenwerdenvondenStudierendenunddenTeilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
DieStudiengebührenfürdenCAS-Studiengangbetragenzwischen Fr. 8000 und Fr. 12000.
DieStudiengebührenfürdenDAS-Studiengangbetragenzwischen Fr. 11000 und Fr. 15000.
DieStudiengebührenfürdenMAS-Studiengangbetragenzwischen Fr. 22000 und Fr. 30000.
DieKursgebührenfürBesucheeinzelnerModuleoderTeilendavon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
BeieinemWechseldesWeiterbildungsstudiengangssinddiejeweils fürdenneugewähltenStudiengangfestgelegtenStudiengebührenmass- gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil- dungsstudiengang zulässig ist.
Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus- schussganzoderteilweiseerlassenwerden.EsbestehtkeinAnspruchauf ReduktionderStudiengebührenbeieinergenehmigtenTeildispensation aufgrundderAnrechnungvonStudienleistungenauseinemäquivalen- ten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
IndenStudiengebührensindmitAusnahmedernichtwährenddes StudiengangsabgegebenenLehrmittelsowiederReise-undUnterkunfts- kosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.
DieRechnungsführungrichtetsichnachdemFinanzreglementder Universität Zürich3.
Art. 28 Rücktritt zehnTageno Danach gel späteren R In Härtefä
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von hneKostenfolgevomStudiengangzurückgetretenwerden. tendiegesamten Studiengebühren alsgeschuldet.Bei einem ücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. llen entscheidet der Leitende Ausschuss.
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KursgebührenfürdenBesuchvoneinzelnenModulenoderTeilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer- bungsfrist zurückerstattet. BeiAbmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen Übergangs- bestimmungen
Art. 29
Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab dem 1. Januar 2020 aufnehmen.
DieVerordnungüberdieWeiterbildungsstudiengängeCAS,DAS und MAS in Parodontologie an derMedizinischen FakultätderUniver- sitätZürichvom17.Mai2010giltweiterhinfüralleStudierenden,dieihr Studium vor dem 1.Januar 2020 aufgenommen haben.
OS 74, 228; Begründung siehe ABl 2019-03-22.
Inkrafttreten: 1.April 2019.
LS 415.112.