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415.634

Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

Präambel

DAS in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision 415.634

1.1.19 - 103

Verordnung

über den Weiterbildungsstudiengang DAS

in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision

an der Philosophischen Fakultät der Universität

Zürich

(vom 1. Oktober 2018)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungs-

bereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi- sation des Weiterbildungsstudiengangs DAS in Kognitiv-verhaltens- therapeutischer Supervision an der Philosophischen Fakultät der Uni- versität Zürich. Die Direktion erlässt ausführende Bestimmungen. Trägerschaft und verliehener Abschluss

Art. 2

Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolven- ten wird der Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Kog- nitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision» verliehen.

Art. 3 Zielsetzung Weiterbildun zen für die tischer Supe 2 Der Studie mit der Prax soziale Komp Zulassung zu

Der Studiengang stellt eine berufsbegleitende universitäre g dar, die wissenschaftliche Kenntnisse und Kompeten- selbstständige Durchführung kognitiv-verhaltenstherapeu- rvision vermittelt. ngang verbindet akademische Lehre und Forschung is und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie etenzen. m Studiengang

Art. 4

Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Psychologie oder Medizin, seit mindestens drei Jah- ren einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie oder einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie bzw. in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie mindestens drei Jahre praktisch-therapeutische Berufserfahrung. Ausländische Wei- terbildungsabschlüsse in Psychotherapie bzw. Facharztqualifikationen werden «sur dossier» geprüft. Die Direktion kann die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachperso- nen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

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Pro Modul werden in der Regel maximal 15 Personen zugelassen. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich registriert.

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Philosophische Fakultät

Art. 5

Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über den Stu- diengang aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderun- gen der Universität Zürich.

Die Philosophische Fakultät wählt die Präsidentin oder den Prä- sidenten der Direktion aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder.

Die Philosophische Fakultät verleiht den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Super- vision».

Art. 6 Direktion sowie zusä diengangle mit berate 2 Mindeste Universitä ausserorde licher Pro kannte Fac dizin mit Arbeitssch 3 Die Präs Fakultät g und hat be die Sitzun 4 Die Mitg

Die Direktion besteht aus mindestens zwei Mitgliedern tzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Stu- iterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen nder Stimme teil. ns die Hälfte der Mitglieder sind wissenschaftlich an der t Zürich tätig, davon mindestens eines als ordentliche oder ntlicheProfessorinoderalsordentlicheroderausserordent- fessor der Philosophischen Fakultät. Die Übrigen sind aner- hpersonen aus den Bereichen Psychologie und/oder Me- kognitiv-verhaltenstherapeutischem Forschungs- und/oder werpunkt. identin oder der Präsident wird von der Philosophischen ewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät i Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft gen der Direktion ein und leitet diese. lieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Direktion hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
  2. Erstellung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits,
  3. Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Ins- titutionen,
  4. Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,

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  1. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festle- gung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluations- kriterien,
  2. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,
  3. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
  4. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
  5. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalen- ten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hoch- schulen,
  6. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
  7. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor- behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich3,
  8. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti- pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leit- linien der Stipendiengeber,
  9. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
  10. Antrag an die Philosophische Fakultät auf Verleihung des Ab- schlusses «Diploma of Advanced Studies UZH in Kognitiv-verhal- tenstherapeutischer Supervision»,
  11. Nomination des Beirats.

Die Direktion ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Die Direktion kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis wählen.

Art. 7 Beirat aus Wis beträgt

Der Beirat besteht aus mindestens drei Persönlichkeiten senschaft und Praxis. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.

Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt die Direktion sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter. Studiengang- leitung

Art. 8

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwort- lich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Direk- tion vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.

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Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson- dere verantwortlich für:

  1. Organisation und Durchführung der Studiengänge,
  2. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu- diengänge und den damit verbundenen Studienleistungen,
  3. Antrag an die Direktion über die zuzulassenden Studierenden,
  4. Abwicklung der Studierendenadministration,
  5. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon- zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssiche- rung,
  6. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS),
  7. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie- renden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozie- renden,
  8. EvaluationdereinzelnenModulesowiedesgesamtenStudiengangs,
  9. Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des Rechenschaftsberichts,
  10. Überwachung des Budgets und der Rechnung,
  11. Anstellung und Führung der Mitarbeitenden des Studiengangs,
  12. Vorbereitung der Sitzungen der Direktion,
  13. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung.

Art. 9 Lehrkörper Zürich sowi Hochschulen peutischem men werden nommen. Die Verbindung 2 Der Lehrk 3 Für die D Anspruch no studiengang

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität e aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer und weiteren Fachpersonen mit kognitiv-verhaltensthera- Forschungs- und/oder Arbeitsschwerpunkt. Die Kernthe- vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich über- Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche mit der Forschung an der Universität Zürich. örper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt. ozierenden der Universität Zürich besteht weder ein ch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungs- .

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.1.19 - 103 III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise

Art. 10

Module Module, und die gangs d gangs a ren las Europea Credit Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente die in Deutsch und Englisch angeboten werden. Die Ziele Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studien- efiniert. Die Direktion kann Teile des Weiterbildungsstudien- n in- oder ausländischen universitären Hochschulen durchfüh- sen. n Transfer System

Art. 11

Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre- dit Transfer System (ECTS) bemessen.

ECTS Credits werden für bestandene Module vergeben.

EinECTSCreditentsprichteinerArbeitsleistungvonrund30Stun- den.

EineAnrechnungvonECTSCreditsausanderenProgrammenist nicht möglich. Leistungs- nachweise

Art. 12

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach- weis kann insbesondere bestehen aus:

  1. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo- duls,
  2. Referaten im Rahmen eines Moduls,
  3. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
  4. Falldokumentationen.

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studien- gangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den zustän- digen Dozierenden festgelegt.

Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form ein- zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred- liche Handlungen überprüft werden.

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

EinungenügenderLeistungsnachweiskanneinmalwiederholtwer- den. Die Wiederholung muss innerhalb von drei Monaten nach Kennt- nis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin erfolgen. Andern- falls gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.

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Art. 13 Abmeldung der, unvor ist der St ein schrif gung (insb gesuch ein 2 Tritt ei rend eines dem Examin bzw. die s sammen mit ärztlichen ter einzur 3 ImZweife

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen- hersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, udiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich tliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestäti- esondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmelde- zureichen. n solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh- Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder ator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch chriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu- den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem Zeugnis) der Studiengangleiterin oder dem Studienganglei- eichen. lsfallkann eine vertrauensärztlicheAbklärungverlangt werden.

Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leis- tungsnachweis als nicht bestanden.

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis- tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Art. 14

Benotung bestanden DieLeistungsnachweisewerdenmit«bestanden»oder«nicht » bewertet. Betrugs- handlungen

Art. 15

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner- laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch- führung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Pla- giat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklärt die Direktion den Leistungsnach- weis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen aus- gestellten Ausweis als ungültig.

WurdedieZulassungalserschlichenerklärt,erfolgtsoforteinAus- schluss aus dem Studiengang.

Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnach- weises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss ge-

Art. 2

mäss aberk 4 Die werde verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses annt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen. Direktion beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt n soll.

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Art. 16

Rechtsmittel eineAufstellu Aufstellung k innert einer werden. Gegen kurskommissio Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester ngüberdiebishererworbenenECTSCredits.Gegendie ann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Direktion erhoben den Entscheid der Direktion ist ein Rekurs an die Re- n der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich. IV. Abschluss Diploma of Advanced Studies UZH in Kognitiv- verhaltens- therapeutischer Supervision (DAS UZH)

Art. 17

Der DAS-Studiengang umfasst 15 bis 30 Präsenztage und dauert in der Regel 2 Jahre.

Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS Credits erworben worden sind, die Berichte der Selbsterfahrung und der Intervision und die Bestätigung über die eigene Supervisionstätig- keit vorliegen, die Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Art. 18 Selbsterfahrung erfahrungsstunde

DieDirektionsetztdieAnzahlderzuabsolvierendenSelbst- n fest. Die Selbsterfahrung ergibt insgesamt 1 ECTS Credit.

Die Direktion setzt Richtlinien für die Selbsterfahrung fest.

Art. 19 Intervision visionsstund nisprotokoll

Die Direktion setzt die Anzahl der zuabsolvierendenInter- en fest. Die Intervisionstermine werden durch ein Ergeb- dokumentiert. Die Intervision ergibt insgesamt 3 ECTS Credits.

Die Direktion setzt Richtlinien für die Intervision fest. Eigene Supervisoren- tätigkeit

Art. 20

DieDirektionsetztdieAnzahlderzuabsolvierendenSuper- visionsstunden fest. Die Supervisorentätigkeit ergibt insgesamt 6 ECTS Credits.

Die Direktion setzt Richtlinien für die Supervisorentätigkeit fest.

Art. 21 Schlussprüfung lichen Prüfung tätigkeit. Sie 2 Zur Schlusspr Credits erworbe sowiedieBestäti visorentätigkei

Die Schlussprüfung besteht aus einer einstündigen münd- anhand einer Videosequenz der eigenen Supervisoren- ergibt 3 ECTS Credits. üfung zugelassen wird, wer mindestens 27 ECTS n hat und die Ergebnisprotokolle über die Intervision gungenüberdieSelbsterfahrungunddieeigeneSuper- t vorlegen kann.

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Eine ungenügende Schlussprüfung kann einmal am nächstmög- lichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht bestanden. Diploma Supplement

Art. 22

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom- zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

  1. Finanzen Studien- gebühren

Art. 23

Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Die Direktion setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erfor- derliche Zahl der Studierenden fest.

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen- den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso- ren getragen.

DieStudiengebührenfürdenDAS-Studiengangbetragenzwischen Fr. 8000 und Fr. 10000.

Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen davon werden von der Direktion festgelegt.

Die Studiengebühren können auf Antrag an die Direktion ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduk- tion der Studiengebühren bei einem freiwilligen Verzicht der Studen- tin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren einge- schlossen.

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich3.

Art. 24 Rücktritt zehn Tagen den. Danac einem spät erstattet. 2 Kursgebü len davon werbungsfr fällt der

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten wer- h gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei eren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück- In Härtefällen entscheidet die Direktion. hren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Tei- werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Be- ist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver- Anspruch auf Rückerstattung.

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.1.19 - 103 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen Übergangs- bestimmungen

Art. 25

Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab dem 1. Januar 2019 aufnehmen.

DieVerordnungüberdenWeiterbildungsstudiengangDASinkog- nitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 7. März 2011 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. Januar 2019 aufgenom- men haben.

OS 73, 573; Begründung siehe ABl 2018-10-26.

Inkrafttreten: 1. Januar 2019.

LS 415.112.