Lexipedia

415.635

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Master in Public Health an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern und Zürich

Präambel

CAS, DAS und Master in Public Health 415.635

1.7.17 - 97

Verordnung

über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS

und Master in Public Health an den Medizinischen

Fakultäten der Universitäten Basel, Bern und Zürich

(vom 31. Januar 2011)1

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1

Trägerschaft dieMedizinisc TrägerderWeiterbildungsstudiengängeinPublicHealthsind henFakultätenderUniversitätenBasel,BernundZürich. Verliehene Abschlüsse und Titel

Art. 2

Die Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern undZürichverleihengemeinsamfolgendeAbschlüsseundTitelalsAus- weise über erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungsstudiengänge:

  1. Certificate of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und Zürich in Epidemiologie und Biostatistik (CAS in Epidemiologie und Biostatistik),
  2. Certificate of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und Zürich in Gesundheitsförderung und Prävention (CAS in Gesund- heitsförderung und Prävention),
  3. Certificate of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und Zürich in Gesundheitssysteme (CAS in Gesundheitssysteme),
  4. Diploma of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und Zürich in Public Health (DAS in Public Health),
  5. Master of Public Health der Universitäten Basel, Bern und Zürich (MPH).

Konkretisierende Bestimmungen dazu sind in der Studienordnung sowie in Merkblättern und Richtlinien enthalten.

.635 CAS, DAS und Master in Public Health II. Zielsetzung der Studiengänge

Art. 3

Allgemein begleitend zung, wiss Fragestell aktuellewi Die Weiterbildungsstudiengänge in Public Health sind berufs- e universitäre Weiterbildungen mit der generellen Zielset- enschaftlich fundierte Kenntnisse der Methoden, Konzepte, ungen und Positionen in Public Health zu vermitteln und ssenschaftliche ErkenntnisseindieberuflichePraxiszuüber- tragen. Certificate of Advanced Studies

Art. 4

Die CAS Weiterbildungsstudiengänge richten sich an Perso- nen, die sich für ihre aktuelle oder künftige Tätigkeit Basiskenntnisse in den Bereichen Epidemiologie und Biostatistik, Gesundheitsförde- rung und Prävention sowie in Gesundheitssystemen erarbeiten wollen und diese Basiskenntnisse in einem der jeweiligen Fachgebiete vertie- fen möchten. DAS in Public Health

Art. 5

Der Weiterbildungsstudiengang DAS in Public Health richtet sich an Personen, die sich für ihreaktuelle oder künftige Tätigkeit pro- funde Kompetenzen in Public Health aneignen wollen und diese fach- und anwendungsorientiert vertiefen möchten. MasterofPublic Health (MPH)

Art. 6

DerWeiterbildungsstudiengang Masterof PublicHealth ver- mittelt fundierte Grundlagen im Bereich Public Health und bietet einen breiten Überblick über methodische Instrumente und Fachkenntnisse und vermittelt Kompetenzen zur sorgfältigen Analyse und Problem- lösung Public-Health-relevanter Fragestellungen. Er richtet sich an Fachleute,dieihrgegenwärtigesoderkünftigesQualifikationsprofilan neue und komplexe Herausforderungen im Gesundheitswesen anpas- sen möchten. Wechsel des Studienziels

Art. 7

Die Teilnehmenden legen bei der Anmeldung ihr Ausbil- dungsziel und den angestrebten Abschluss fest.

Ein Wechsel des Studienziels ist auf Antrag an die Programm- leitung sowie bei Vorliegen sämtlicher für das neue Studienziel not- wendigen Voraussetzungen möglich. Die Programmleitung kann den Wechsel von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen abhängig machen.

DiebereitsimRahmeneinesabgeschlossenenWeiterbildungsstu- dienganges in Public Health erworbenen ECTS-Punkte können unter den gegebenen Voraussetzungen an einen weiteren Weiterbildungs- studiengang in Public Health gemäss diesem Reglement angerechnet werden. Wird unter Anrechnung von erworbenen ECTS-Punkten ein nächsthöherer Abschluss erworben, so sind der bereits erworbene Ab- schluss und die entsprechende Urkunde abzugeben.

CAS, DAS und Master in Public Health 415.635

.7.17 - 97

Art. 8 Zulassung lic Health für Public Ausnahmefä sowie ents 2 Die Zula hierzu in 3 Die Prog didatinode in die Stu

DieZulassungzudenWeiterbildungsstudiengängeninPub- erfordert einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in einem Health relevanten Studienfach sowie Berufserfahrung. In llen können Personen mit vergleichbarer Qualifikation prechender Berufspraxis zugelassen werden. ssung kann beschränkt werden. Die Studienleitung erlässt der Studienordnung ausführende Bestimmungen. rammleitung entscheidet über die Aufnahme einer Kan- reinesKandidaten.EsbestehtkeinAnspruchaufAufnahme diengänge. Status der Studierenden

Art. 9

Die Weiterbildungsstudierenden haben sich an einer der drei Universitäten gemäss den dort geltenden Regelungen einzuschreiben. Die Studierenden können wählen, an welcher der drei Universitäten die Immatrikulation bzw. Registrierung erfolgen soll. Nach erfolgter Immatrikulation bzw. Registrierung ist ein Wechsel der Universität innerhalb des Weiterbildungsangebots in Public Health nicht mehr möglich. Besuch einzel- ner Module

Art. 10

Der Besuch einzelner Module bis zu einem Umfang von maximal9ECTS-PunktenstehtgrundsätzlichallenInteressiertenoffen. BeiWartelistenhabenTeilnehmendederWeiterbildungsstudiengänge Vorrang.

Für den Besuch einzelner Modulestellt die Programmleitung ent- sprechendeBestätigungenaus.WurdederLeistungsnachweismitErfolg erbrachtunddieerforderlichePräsenzzeiteingehalten,sinddieerbrach- ten ECTS-Punkte in der Bestätigung aufgeführt.

Mit dem Besuch einzelner Module besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen der Weiterbildungsstudiengänge in Public Health. III. Organisation

Art. 11 Organisation und Zürich üb 2 Sie verleih und Biostatis inGesundheits terofPublicHe terbildungsst

DieMedizinischenFakultätenderUniversitätenBasel,Bern en gemeinsam die Aufsicht über die Studiengänge aus. en gemeinsam die Abschlüsse CAS in Epidemiologie tik, CAS in Gesundheitsförderung und Prävention, CAS systemeundDASinPublicHealthsowiedenTitelMas- althalsAusweiseübererfolgreichabgeschlosseneWei- udiengänge.

.635 CAS, DAS und Master in Public Health

Art. 12 Studienleitung dern mit Stimmr titute fürSozia und Bern sowie tutsinBasel,ein wortlichen der einerderdreiTrä senen Public-He Anbindunganeine

Die Studienleitung setzt sich aus mindestens sechs Mitglie- echt zusammen: je einem Direktionsmitglied der Ins- l-und Präventivmedizin der Kooperationspartner Zürich des Schweizerischen Tropen- und Public-Health-Insti- erVertreterinodereinemVertreterderModulverant- Weiterbildungsstudiengänge, welche oder welcher an geruniversitätenangebundenist,sowieausausgewie- alth-Expertinnen und -Experten aus Wissenschaft mit rderdreiTrägeruniversitätensowieWirtschaftund Politik.

DieStudienleitungkannweitereMitgliedermitAntragsrecht,wie Dozierende,Public-Health-ExpertenoderStudierende,zuihrenSitzun- geneinladen.SiekannbeiBedarfspezifischeAufgabenanDozierende oder Public-Health-Experten delegieren.

Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entscheid über den Aufbau der Studiengänge sowie deren Weiter- entwicklung,
  2. Regelung der Qualitätssicherung und der Zulassungskriterien,
  3. Erlass der Studienordnung,
  4. Abnahme des Budgets sowie der Jahresrechnung,

Art. 30

e. Festsetzung der Studiengelder im Rahmen von und der Dozen- tenhonorare,

  1. Genehmigung der Vorschläge der Programmleitung für die Lehr- personen,
  2. Genehmigung der Projektskizze der Masterarbeit und Entscheid über die Bewertung der Masterarbeit,
  3. Sicherung der Qualität, Rechtmässigkeit und Durchführung von Prüfungen,
  4. Entscheid über Einsprachen gegen die Bewertung von Leistungs- nachweisen.

DieStudienleitungwähltdieProgrammleitungundkannAufgaben an diese delegieren.

Die Entscheidungen der Studienleitung erfolgen nach dem ein- fachen Mehr. Zirkulationsbeschlüsse sind möglich.

DieStudienleitungwählteinesseinerMitglieder,welchesderTrä- gerschaft angehört, zur Präsidentin oder zum Präsidenten. Dieser oder diesem obliegt die Leitung der Sitzungen der Studienleitung, zudem vertritt er oder sie die Weiterbildungsstudiengänge gegen aussen. Programm- leitung

Art. 13

Die Organisation und Leitung der einzelnen Studiengänge obliegt der Programmleitung der Weiterbildungsstudiengänge in Pub- lic Health.

CAS, DAS und Master in Public Health 415.635

.7.17 - 97

Die Programmleitung ist der Studienleitung Rechenschaft schul- dig und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Studien- leitung teil. Die Programmleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.

Die Programmleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. operationelle und administrative Führung der Studiengänge,
  2. ErarbeitungvonVorschlägenzurEntwicklungundWeiterentwick- lung der Studiengänge zuhanden der Studienleitung,
  3. Evaluationen und Qualitätssicherungsmassnahmen,
  4. Entscheid über die Zulassung zu den Studiengängen,
  5. Entscheid über Anerkennung von Vorleistungen von Teilnehmen- den,
  6. Entscheid über die Anrechnung von ECTS-Punkten aus äquivalen- ten in- und ausländischen Programmen,
  7. Ausarbeitung von Vorschlägen betreffend Lehraufträge zuhanden der Studienleitung und Erteilung der Lehraufträge,
  8. periodische mündliche oder schriftliche Berichterstattung zuhan- den der Studienleitung,
  9. Vertretung der Studiengänge nach aussen,
  10. Überprüfung der Erfüllung des Curriculums der Teilnehmenden,
  11. regelmässige Ausschreibung des Angebots der Weiterbildungsstu- diengänge in Public Health,
  12. Erstellung und Überwachung des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden der Studienleitung,
  13. Pflege des Kontakts mit den Dozierenden.

Art. 14 Lehrkörper weiteren Do nen von in- nen und Exp trag zu lei 2 Modulvera a. sie trag Durchführun b. sie unte

Der Lehrkörper besteht aus Modulverantwortlichen und zentinnen und Dozenten. Der Lehrkörper umfasst Perso- und ausländischen Universitäten sowie weitere Expertin- erten, die im Bereich Public Health einen namhaften Bei- sten vermögen. ntwortliche haben insbesondere folgende Aufgaben: en die Verantwortung für die Qualität und reibungslose g des Modulangebots, rstützen die Programmleitung bei der Ausschreibung der Module,

  1. sie halten das Rahmenbudget für das Modul ein,
  2. sie tragen die Verantwortung für die Leistungskontrolle, die ange- messene Rückmeldung an die Teilnehmenden sowie die Kurseva- luation.

.635 CAS, DAS und Master in Public Health

Die Mitglieder des Lehrkörpers werden für ihre Tätigkeit separat entschädigt. IV. Studiengang Allgemeine Struktur

Art. 15

Der Unterrichtsstoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärenteModule.DieModulezielenaufdenErwerb vonKompeten- zen, die Inhalte werden in der jeweiligen Kursausschreibung beschrie- ben. Im Masterstudiengang wird generell unterschieden zwischen

  1. dem Kernstudium mit Pflichtmodulen, die für alle Teilnehmenden eines Studiengangs obligatorisch sind,
  2. demMantelstudiummitWahlmodulen,dieausdemgesamtenAnge- bot frei wählbar sind.

Die Pflichtmodule gliedern sich in eine Basis-, in eine Aufbau- und in eine Vertiefungsstufe. Inhalt des Lehr- angebots CAS

Art. 16

1 Der Abschluss CAS in Epidemiologie und Biostatistik wird verliehen, wenn die Pflichtmodule gemäss Kursausschreibung im Umfang von mindestens 14 ECTS-Punkten erfolgreich besucht sowie die Studiengebühren vollständig einbezahlt worden sind.

Die Abschlüsse CAS in Gesundheitsförderung und Prävention sowieCAS in Gesundheitssystemewerdenverliehen, wenn die Pflicht- modulegemässKursausschreibungimUmfangvonmindestens12ECTS- PunktenerfolgreichbesuchtsowiedieStudiengebührenvollständigein- bezahlt worden sind.

DieStudiengängesindinnerteinerFristvonmaximal18Monaten ab Registrierung zu absolvieren. DAS in Public Health

Art. 17

Der Abschluss DAS in Public Health wird verliehen, wenn die Pflichtmodule der Basis-, Aufbau- und Vertiefungsstufe gemäss Kursausschreibung im Umfang von mindestens 34 ECTS-Punkten er- folgreich besucht sowie die Studiengebühren vollständig einbezahlt worden sind.

DerStudiengangistinnerteinerFristvonmaximal36Monatenab Registrierung zu absolvieren. Master of Public Health

Art. 18

Der Titel Master of Public Health wird verliehen, wenn PflichtmoduleausdemKernstudiummitinsgesamtmindestens36ECTS- Punkten und Wahlmodule aus dem Mantelstudium mit insgesamt min- destens 10 ECTS-Punkten erfolgreich absolviert, die Projektskizze und dieMasterarbeitangenommenunddieSchlussprüfungimUmfangvon insgesamt 14 ECTS-Punkten bestanden worden sind sowie die Studien- gebühren vollständig einbezahlt worden sind.3

CAS, DAS und Master in Public Health 415.635

.7.17 - 97

Die maximale Studienzeit für den Abschluss auf Masterstufe beträgt fünf Jahre ab Studienbeginn. Projektskizze und Masterarbeit

Art. 19

Die Projektskizze der Masterarbeit wird durch die Studien- leitung oder allenfalls durch sie gewählte Expertinnen und Experten begutachtet und entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Projekt- skizze wird definitiv abgelehnt.

Wird die Projektskizze definitiv abgelehnt, kann eine zweite, the- matisch neu ausgerichtete Projektskizze eingereicht werden. Das Ver- fahren zur Begutachtung richtet sich nach Abs. 1.

NachAnnahmederProjektskizzederMasterarbeitkanndieMas- terarbeit verfasst werden.

Die Masterarbeit muss innerhalb von zwölf Monaten nach An- nahme der Projektskizze zur Begutachtung eingereicht werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so muss ein begründeter Antrag auf Verlängerung an die Programmleitung gestellt werden. Die Frist kann um maximal vier Monate verlängert werden.

Die Masterarbeit wird durch die Studienleitung oder allenfalls eine/n durch sie gewählte/n Experten/-in begutachtet und entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesse- rung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wie- derum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt. Schlussprüfung des Master- studienganges

Art. 20

Wer insgesamt 46 ECTS-Punkte durch Modulbesuche er- worben hat und dessen Masterarbeit angenommen wurde, wird zur Schlussprüfung zugelassen.

Die Schlussprüfung kann in Form eines Kolloquiums oder als schriftliche oder mündliche Prüfung stattfinden. Details zur Schluss- prüfung werden in der Studienordnung geregelt.

Eine ungenügende Schlussprüfung kann innerhalb von maximal drei Monaten einmal wiederholt werden. Wird sie wiederum als unge- nügend qualifiziert, gilt sie als definitiv nicht bestanden. Verlängerung der Studienzeit

Art. 21

Die Studienleitung kann auf Antrag in begründeten Aus- nahmefällen die Studienzeit verlängern. Kreditpunkte- system

Art. 22

Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

ECTS-Punkte werden für bestandene Module sowie gesamthaft für die angenommene Projektskizze, für die angenommene Master- arbeit und für die bestandene Schlussprüfung vergeben.

.635 CAS, DAS und Master in Public Health

Ein ECTS-Punkt entspricht einer Arbeitsleistung von durch- schnittlich 30 Stunden. Leistungs- nachweise über die einzelnen Module

Art. 23

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis termingerecht mit mindestens der Note 4 bewertet und die geforderte Präsenzzeit von 90% während des Moduls erfüllt wurde. Bei Nichtbeachten der Abgabefristen oder Nichterfüllen der Präsenzzeit gilt das Modul als nicht bestanden.

Leistungsnachweise bestehen aus einer schriftlichen oder münd- lichen Prüfung, aus einer schriftlichen Arbeit oder aus einem Vortrag.

Über das Bestehen eines Leistungsnachweises entscheidet die jeweilige Modulleitung.

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal innert zwei MonatenabMitteilungdesNichtbestehenswiederholtwerden.Ansons-

Art. 24

ten gilt er als definitiv nicht bestanden. Vorbehalten bleibt Nichtbestehen eines Pflicht- oder Wahl- moduls

Art. 24

Aus allen Pflichtmodulen darf ein einziges bei Nichtbeste- hen nochmals gegen Gebühr besucht und der entsprechende Leistungs- nachweis einmalig wiederholt werden. Nicht bestandene Wahlmodule können durch den erfolgreichen Besuch eines anderen Wahlmoduls substituiert werden.

Art. 25 Benotung bis1bewer tens die 2 Die Pro mit besta 3 Die Sch den (fail

Der Leistungsnachweis wird in der Regel mit den Noten 6 tet.EinLeistungsnachweisgiltalsbestanden,wennmindes- Note 4 erreicht wurde. jektskizze der Masterarbeit und die Masterarbeit werden nden (pass) bzw. nicht bestanden (fail) bewertet. lussprüfung wird mit bestanden (pass) bzw. nicht bestan- ) bewertet. Abmeldung von Leistungs- nachweisen

Art. 26

Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweiseseinzwingender,unvorhersehbarerundunabwend- barer Verhinderungsgrund ein, ist der Programmleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestäti- gung (insbesondere ärztliches Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

Wird das Abmeldegesuch von der Programmleitung nicht bewil- ligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus- geschlossen.

Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer einem Leistungs- nachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

CAS, DAS und Master in Public Health 415.635

.7.17 - 97 Endgültige Abweisung

Art. 27

Wer zwei verschiedene Pflichtmodule nicht besteht, wer ein

Art. 24

Pflichtmodul gemäss halb der genannten F zum zweiten Mal nicht besteht oder inner- risten nicht absolviert, wer die Schlussprüfung

Art. 19

definitiv nicht besteht, wer die zweite Projektskizze gemäss oder die Masterarbeit nach einmaliger Überarbeitung nicht erf einreicht, wer die Masterarbeit nicht innerhalb der genannten einreicht oder wer die Studienzeit ohne einen von der Studien bewilligtenAntragüberschreitet,wirdendgültigvomStudiengangaus Abs. 2 olgreich Fristen leitung - geschlossen. Betrugs- handlungen

Art. 28

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner- laubte Hilfsmittel verwendet, fremde Textstellen ohne Quellenangabe übernimmt und als eigene Leistung darstellt, die Masterarbeit nicht selbstständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Studienleitung den Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden, einen ausgestellten Ausweis als ungültig oder die Zulassung als annul- liert.

Wurdeaufgrunddesungültigerklärten Leistungsnachweisesoder der Abschlussarbeit ein Abschluss bzw. Titel gemäss Art.2 verliehen, so wird dieser vom zuständigen Gremium aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

Vorbehalten bleibt die Durchführung eines Disziplinarverfah- rens. Qualitäts- sicherung

Art. 29

Alle Module werden kontinuierlich durch systematische RückmeldungenundAuswertungenbegleitetundevaluiert.DieErgeb- nisse der Evaluation werden bei der fortlaufenden Planung und Ent- wicklung sowie bei der Verpflichtung der Lehrpersonen berücksich- tigt.

  1. Finanzen

Art. 30 Organisation gänge und die geführt werde 2 Bei einem W gewählten Stu 3 Die Rechnun der Trägeruni

Die Studienleitung setzt das Studiengeld für die Studien- einzelnen Module so fest, dass diese selbsttragend durch- n können. echsel des Studienganges ist das jeweils für den neu diengang festgelegte Studiengeld massgebend. gsführung richtet sich nach dem Finanzreglement2 versität, an der die Konti geführt werden.

.635 CAS, DAS und Master in Public Health Studiengeld und Rücktritt CAS und DAS

Art. 31

Die Studiengelder für die Abschlüsse CAS und DAS bewe- gen sich in den folgenden Bandbreiten. Im Studiengeld sind sämtliche Gebühren eingeschlossen.

  1. CAS in Epidemiologie und Biostatistik, CAS in Gesundheitsförde- rung und Prävention sowie CAS in Gesundheitssysteme zwischen Fr. 10000 und Fr. 18000,
  2. DAS in Public Health zwischen Fr. 30000 und Fr. 40000.

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn TagenvondiesenStudiengängenohneKostenfolgezurückgetretenwer- den. Danach gilt das gesamte Studiengeld als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt wird das Studiengeld nicht zurückerstattet. Studiengeld und Rücktritt MasterofPublic Health

Art. 32

Das Studiengeld für den Master of Public Health beträgt zwischen Fr. 36000 und Fr. 56000. Darin enthalten sind die Modul- gebühren sowie die Aufnahme- und Prüfungsgebühren.

Die Aufnahmegebühren werden gleichzeitig mit der Aufnahme- bestätigung in Rechnung gestellt. Die Gebühren für die Module wer- den einzeln vor jedem Modulbesuch erhoben. Die Prüfungsgebühren werden mit der Einladung zur Schlussprüfung in Rechnung gestellt.

Die Aufnahmegebühren gelten nach Ablauf der Rücktrittsfrist von zehn Tagen nach Aufnahmebestätigung als geschuldet.

Bei einer Modulanmeldung ist ein Rückzug der Anmeldung vor dem Anmeldeschluss ohne Kostenfolge möglich. Bei einer Abmel- dung nach Anmeldeschluss wird das Studiengeld des Moduls in voller Höhe in Rechnung gestellt. Bereits eingezahlte Studiengelder werden nicht zurückerstattet.

Mit der Einladung zur Schlussprüfung gelten die Prüfungsgebüh- ren als geschuldet. VI. Rechtspflege, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 33 Rechtspflege Public Health jenigen Unive Registrierung 2 Die Verfügu kansgemässAbs rungsbestimmu beider Rekurs Immatrikulati DasVerfahrenr geltenden Rec

Verfügungen, welche die Weiterbildungsstudiengänge in betreffen, werden von der Medizinischen Fakultät der- rsität erlassen, an welcher die Immatrikulation oder des betroffenen Studierenden erfolgt ist. ngen der Fakultät bzw. ihrer Dekanin oder ihres De- .1,dieaufgrunddiesesReglementsundseinerAusfüh- ngen erlassen werden, können innerhalb von 30 Tagen kommissionderjeweiligen Trägeruniversität,anderdie on bzw. Registrierung erfolgt ist, angefochten werden. ichtetsichnachdemfürdiejeweiligeTrägeruniversität ht.

CAS, DAS und Master in Public Health 415.635

.7.17 - 97

BeiEntscheidungen derStudien-,Programm- oderModulleitung, welchedieTeilnehmendennachteiliginihrerRechtsstellungbetreffen, kann innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis eine anfechtbare Verfügung der zuständigen Fakultät bzw. des Dekans gemäss Abs.1 verlangt wer- den. Übergangs- bestimmungen

Art. 34

Weiterbildungsstudierende des Masterstudiengangs, die ihr Studiumvor2008aufgenommenhaben,schliessendiesesnachdemReg- lement über das interuniversitäre Nachdiplomstudium Public Health der Universitäten Basel, Bern und Zürich vom Juni 1997 ab. Schluss- bestimmungen

Art. 35

Die vorliegende Verordnung tritt per 1. Juni 2011 in Kraft. Es ersetzt das Reglement für das interuniversitäre Nachdiplomstu- dium Public Health der Universitäten Basel, Bern und Zürich vom Juni1997.DieseswirdvierJahrenachInkrafttretendieserVerordnung aufgehoben.

OS 66, 359; Begründung siehe ABl 2011, 943.

LS 415.112.

FassunggemässURBvom6.März2017(OS72,354;ABl2017-03-17).In Kraft seit 1. Juni 2017.