Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Orga- nisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies an der Philosophischen Fakultät der Uni- versität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestim- mungen.
415.638
Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Präambel
CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies 415.638
1.7.15 - 89
Verordnung
über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS
und Executive Master in Art Market Studies
anderPhilosophischenFakultätderUniversitätZürich
(vom 16. Mai 2011)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundlagen
Anwendungs-
bereich
Art. 1
Art. 2
Trägerschaft Universität Z Verliehene Ti und Abschlüss Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der ürich. tel e
Art. 3
Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abge- schlossene Studiengänge:
- Certificate of Advanced Studies in Art Market Studies (CAS,
ECTS),
- Diploma of Advanced Studies UZH in Art Market Studies (DAS,
ECTS),
- Executive Master UZH in Art Market Studies (EM, 65 ECTS).
Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf den- selben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder Executive Master wird das zuvor ausgestellte Diplom oder Zertifikat aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdoku- mente werden eingezogen.
Art. 4 Zielsetzung bildungen mi nisse in ver 2 Die Studie mit Praxis u
DieStudiengängesindberufsbegleitendeuniversitäreWeiter- t dem Ziel, fundierte theoretische und praktische Kennt- schiedenen Bereichen des Kunstmarktes zu vermitteln. ngänge verbinden akademische Lehre und Forschung nd fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
.638 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies Zulassung zu den Studien- gängen
Art. 5
Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe und mehrjährige Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfahrung im Kunstbereich oder mit einer gleichwertigen Qua- lifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangkommission «sur dossier» und abschliessend. Sie kann für Studienbewerberinnen und -bewerber, die ausnahmsweise aufgrund vergleichbarer Qualifikationen zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
Ein Übertritt von einem Studiengang in den anderen ist in begrün- deten Fällen auf Antrag an die Studiengangkommission möglich. Die Studiengangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätz- licher Auflagen oder Bedingungen abhängig machen.
Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Per- sonenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
Pro Studiengang werden in der Regel maximal 30 Weiterbildungs- studierende zugelassen.Diese werdenan derPhilosophischenFakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Philosophische Fakultät
Art. 6
Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über die Stu- diengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforde- rungen der Universität Zürich.
Die Fakultät wählt diejenigen Mitglieder des Leitenden Ausschus- ses, die der Fakultät angehören, und auf Vorschlag dieser die weiteren Mitglieder des Leitenden Ausschusses.
Die Philosophische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Art Market Studies», «Diploma of Ad- vanced Studies UZH in Art Market Studies» sowie den Titel «Execu- tive Master UZH in Art Market Studies». Leitender Ausschuss
Art. 7
Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis zehn Mitglie- dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzun- gen mit beratender Stimme teil.
CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies 415.638
.7.15 - 89
Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind Professorinnen oder Professoren der Universität Zürich, davon mindestens zwei als Profes- sorin oder Professor an der Philosophischen Fakultät. Die Übrigen sind anerkannte Fachleute aus dem Kunstbereich, die an Universitäten oder in der Wirtschaft tätig sind.
Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Leitenden Ausschuss gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
- Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission,
- Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien,
- Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
- Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor- behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich3,
- Vorschläge an die Trägerfakultät für die Bestellung der Mitglieder des Leitenden Ausschusses,
- Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts,
- AntragandiePhilosophischeFakultätzurVerleihungderAbschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Art Market Studies», «DiplomaofAdvancedStudiesUZHinArtMarketStudies»sowie des Titels «Executive Master UZH in Art Market Studies»,
- Nomination des Beirats.
Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
DerLeitendeAusschusskannzurinhaltlichenUnterstützungeinen Beirat aus Persönlichkeiten aus Forschung und Praxis wählen.
Art. 8 Beirat Experte Die Amt ist zul 2 Der B den Aus
Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und n aus der kunsthistorischen Forschung oder dem Kunsthandel. szeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ässig. Der Beirat konstituiert sich selbst. eirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leiten- schuss sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengang- leiter.
.638 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies Studiengang- kommission
Art. 9
Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis vier Mit- gliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied der Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich mindestenszweiProfessorinnenoderProfessorenderUniversitätZürich sowiedie Studiengangleiterin oder derStudiengangleiter.DieÜbrigen sind anerkannte Fachleute, welche an Universitäten oder in der Praxis tätig sind.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Studiengangkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS Credits sowie die Bestimmungen der zu erreichenden Leistungs- nachweise,
- Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalen- ten in- oder ausländischen Programmen,
- Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,
- Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
- Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
- Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach- weisen,
- Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Insti- tutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leit- linien der Stipendiengeber,
- Ernennung der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters. Studiengang- leiterin oder Studiengang- leiter
Art. 10
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson- dere verantwortlich für:
- Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie- renden,
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,
- Entwicklung von Lehrkonzepten,
- Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstu- diengang und die damit verbundenen Studienleistungen,
CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies 415.638
.7.15 - 89
- Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studien- programme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,
- Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs,
- Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),
- Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studien- gang,
- Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes,
- EvaluationdereinzelnenModulesowiedergesamtenStudiengänge,
- Abwicklung der Studierendenadministration,
- Pflege des Kontaktes zu den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit der Wirtschaft und den entsprechenden Verbänden.
Art. 11 Lehrkörper Zürich sowi rer Hochsch Die Kernthe tät Zürich dieinhaltli 2 Der Lehrk 3 Für die D Anspruch no dungsstudie III. Module Kreditpunkt
Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität e aus beigezogenen Referentinnen und Referenten ande- ulen und weiteren Fachpersonen aus dem Kunstbereich. men werden vorwiegend von Dozierenden der Universi- übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet cheVerbindungmit derForschungan derUniversität Zürich. örper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt. ozierenden der Universität Zürich besteht weder ein ch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil- ngängen. , Leistungsnachweise und Kreditpunkte e- system
Art. 12
Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in der Regel in Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstu- diengänge an in- oder ausländischen Universitäten und Partnerinstitu- tionen durchführen.
ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange- nommene Abschlussarbeit vergeben.
EinECTSCreditentsprichteinerArbeitsleistungvonetwa30Stun- den.
.638 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies
Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die Anrechnungvonmaximal10ECTSCreditsauseinemäquivalentenin- oder ausländischen Programm an den Executive Master. Leistungs- nachweise
Art. 13
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach- weis besteht insbesondere aus:
- Mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,
- Referaten im Rahmen eines Moduls,
- Schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
- Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen.
Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studien- gangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit der zustän- digen Dozentin oder dem zuständigen Dozenten festgelegt.
Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächst- möglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
DieStudierendenerhalten nachjeweilseinemSemestereineAuf- stellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstel- lung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkommission gemacht werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkommission ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.
Art. 14 Abmeldung weises ein hinderungs gangleiter entspreche versehenes vertrauens 2 Wird das Studiengan
TrittvoroderwährendderErbringungeinesLeistungsnach- zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Ver- grund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studien- unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer ndenBestätigung(insbesondereeinemärztlichemZeugnis) Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine ärztliche Abklärung verlangt werden. Abmeldegesuch von der Studiengangleiterin oder vom gleiter abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan- den.
CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies 415.638
.7.15 - 89
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus- geschlossen.
Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis- tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Art. 15
Benotung mit «best
Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden anden» oder «nicht bestanden» bewertet. Diploma Supplement
Art. 16
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Dip- lomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Betrugs- handlungen
Art. 17
Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner- laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung, erklärt die Studiengangleitung den Leistungsnachweis oder die entsprechende ArbeitalsnichtbestandenodereinenausgestelltenAusweisalsungültig.
Wurde aufgrund eines ungültig erklärten Leistungsnachweises
Art. 3
oder einer Abschlussarbeit ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss liehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aber ver- kannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen. IV. Studienabschluss Certificate of Advanced Studies UZH in Art Market Studies (CAS UZH in Art Market Studies)
Art. 18
Der CAS-Studiengang umfasst 20 bis 40 Studientage und dauert mindestens 2 Semester.
Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 20 ECTS Credits erworben sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wur- den.
Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Diploma of Advanced Stu- diesUZHinArt Market Studies (DAS UZH in Art Market Studies)
Art. 19
Der DAS-Studiengang umfasst 30 bis 50 Studientage und dauert mindestens 3 Semester.
Das Diplom wird verliehen, wenn mindestens 35 ECTS Credits erworben sind, die DAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden. Bereitsver- liehene Abschlüsse für angerechnete Leistungen werden aberkannt, all- fällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweisoder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.
.638 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies DAS-Abschluss- arbeit
Art. 20
Die DAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem Bereich Kunst- markt oder einer fallbezogenen Dokumentation. Sie ergibt 7 ECTS Credits.
DieDAS-Abschlussarbeitwird entwederangenommenoder,falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi- mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
Die DAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut. Executive Mas- ter UZH in Art Market Studies (EM UZH in Art Market Studies)
Art. 21
Der Studiengang umfasst 50 bis 70 Studientage. Der Stu- diengang dauert 4 Semester.
Der Executive Master wird verliehen, wenn mindestens 65 ECTS Credits erworben sind, die EM-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurdeunddieStudiengebührenvollumfänglichgeleistetwurden.Bereits verliehene Abschlüsse für angerechnete Leistungen werden aberkannt, allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Diplom oder Zertifikat über die erbrachten Leistungen. EM-Abschluss- arbeit
Art. 22
Die EM-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem Bereich Kunst- markt oder einer fallbezogenen Dokumentation. Sie ergibt 15 ECTS Credits.
Die EM-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sieungenügendist,zureinmaligenVerbesserunginnerhalbvonmaximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend quali- fizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
Die EM-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut.
- Finanzen Studien- gebühren
Art. 23
Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen- den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso- ren getragen.
CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies 415.638
.7.15 - 89
DieStudiengebührenfürdenCAS-Studiengangbetragenzwischen Fr. 10000 und 15000.
DieStudiengebührenfürdenDAS-Studiengangbetragenzwischen Fr. 15000 und 20000.
Die Studiengebühren für den Executive Master betragen zwischen Fr. 24000 und 32000.
DieKursgebührenfürBesucheeinzelnerKurseoderModulewer- den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
BeieinemWechseldesWeiterbildungsstudiengangssinddiejeweils fürdenneugewähltenStudiengangfestgelegtenStudiengebührenmass- gebend.
Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch aufReduktionderStudiengebührenbeieinergenehmigtenTeildispen- sation aufgrundderAnrechnungvonStudienleistungenaus äquivalen- ten in- oder ausländischen Ausbildungen.
In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren einge- schlossen.
Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich3.
Art. 24 Rücktritt 10 Tagen o Danach gel späteren R In Härtefä 2 Kursgebü davon werd bungsfrist fällt der 1 OS 66, 4 2 Inkraftt 3 LS 415.1 4 Fassung Kraft seit
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von hne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. tendiegesamten Studiengebühren alsgeschuldet.Bei einem ücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. llen entscheidet die Studiengangkommission. hrenfürdenBesuchvoneinzelnenModulenoderTeilen en bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer- zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver- Anspruch auf Rückerstattung. 73; Begründung siehe ABl 2011, 1687. reten: 1. September 2011. 12. gemäss URB vom 7. April 2015 (OS 70, 234; ABl 2015-04-24). In 1. Juli 2015.