Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi- sation der Weiterbildungsstudiengänge CAS in Organizational Health Development sowie CAS, DAS und MAS in Work + Health an der MedizinischenFakultätderUniversitätZürich.DerLeitendeAusschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
415.644
Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Organizational Health Development sowie CAS, DAS und MAS in Work + Health an der Medizinischen Fakultä t der Universität Zürich und der Faculté de biologie et de médecine der Universität Lausanne
Präambel
Organizational Health Development, Work + Health – V 415.644
1.4.15 - 88
Verordnung
über die Weiterbildungsstudiengänge CAS
in Organizational Health Development
sowie CAS, DAS und MAS in Work + Health
an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
und der Faculté de biologie et de médecine
der Universität Lausanne
(vom 8. Dezember 2014)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundlagen
Anwendungs-
bereich
Art. 1
Art. 2
Trägerschaft versität Züri sität Lausann der Universit Verliehene Ti und Abschlüss Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der Uni- ch und der Faculté de biologie et de médecine der Univer- e. Die Federführung obliegt der Medizinischen Fakultät ät Zürich. tel e
Art. 3
Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht gemeinsam mit der Faculté de biologie et de médecine der Universität Lausanne folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:
- Certificate of Advanced Studies UZH UNIL in Organizational Health Development (CAS UZH UNIL),
- Certificate of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (CAS UZH UNIL),
- DiplomaofAdvancedStudiesUZHUNILinWork+Health(DAS UZH UNIL),
- Master of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (MAS UZH UNIL).
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Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf den- selben ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Art. 4 Zielsetzung terbildungen nisse und Fä der Arbeitsm
Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Wei- mit dem Ziel, fundierte theoretische und praktische Kennt- higkeiten in verschiedenen Bereichen der Arbeitshygiene, edizin und im betrieblichen Gesundheitsmanagement zu vermitteln.
Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Zulassung zu den Studien- gängen
Art. 5
Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Per- sonen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfah- rung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangkommission «sur dossier» und abschliessend. Die Studiengangkommission kann die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachperso- nen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt maximal
Weiterbildungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Medi- zinischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. regist- riert.
Die Studierenden legen sich zu Beginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang ist auf Antrag an die Studiengangkommission möglich, wenn die für den angestrebten AbschlussvorgegebenenZulassungskriterienerfülltsind.DieStudien- gangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
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.4.15 - 88 II. Organisation Medizinische Fakultäten
Art. 6
Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich und die Faculté de biologie et de médecine der Universität Lausanne üben gemeinsam die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der beiden Universitäten.
Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich wählt diejeni- gen Mitglieder des Leitenden Ausschusses, die der UZH angehören.
Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht gemein- sam mit der Faculté de biologie et de médecine der Universität Lau- sanne die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies in Organi- zational Health Development», «Certificate of Advanced Studies in Work + Health» und«Diploma ofAdvancedStudies in Work +Health» sowie den Titel «Master of Advanced Studies in Work + Health». Leitender Ausschuss
Art. 7
Der Leitende Ausschuss besteht aus fünf bis acht Mitglie- dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten, die oder der einer der Trägeruniversitäten angehört. Die Studienganglei- terin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beraten- der Stimme teil.
Mindestens ein Drittel der Mitglieder ist forschungshalber an der Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen bzw. Professoren an der Medizi- nischen Fakultät. Ein weiteres Drittel der Mitglieder ist forschungs- halber an der Universität Lausanne tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen bzw. Professoren an der Faculté de biologie et de médecine. Die Übrigen sind Fachleute aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit. Sie werden von denjenigen Mitgliedern gewählt, die einer der beiden Universitäten angehören.
Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Leitenden Aus- schuss gewählt und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Stu- diengangkommission ein, leitet diese und vertritt die Studiengänge nach aussen.
DieMitgliederwerdenaufvierJahregewählt.Wiederwahlistzuläs- sig.
Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
- Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Cre- dits,
- Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Ins- titutionen,
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- Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
- Ernennung der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
- Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung derZulassungsprinzipienundBestimmungderEvaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise,
- Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
- Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor- behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich3,
- Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Insti- tutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leit- linien der Stipendiengeber,
- Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
- Antrag an die Trägerfakultäten auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies in Organizational Health Deve- lopment»,«CertificateofAdvancedStudiesinWork+Health»und «Diploma of Advanced Studies in Work + Health» sowie den Titel «Master of Advanced Studies in Work + Health»,
- Nomination des Beirats.
Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit wählen.
Art. 8 Beirat Experte gewählt Beirat 2 Der B den Aus Studien kommiss
Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und n aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit. Die Amtszeit der en Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der konstituiert sich selbst. eirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leiten- schuss sowie die Studiengangkommission. gang- ion
Art. 9
Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis vier Mit- gliedern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses. Diese oder dieser hat auch das Präsidium inne und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
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Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich je ein Mitglied der beiden Trägerfakultäten, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter sowie weitere Fachleute aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
DieStudiengangkommissionhatinsbesonderefolgendeAufgaben:
- Erstellung des Lehrplans zuhanden des Leitenden Ausschusses,
- Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
- Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
- Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalen- ten Programmen von in- oder ausländischen Hochschulen,
- Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach- weisen,
- Wahl der Modulverantwortlichen und Genehmigung der durch diese festgelegten Dozierenden sowie Erteilung der erforderlichen Aufträge. Studiengang- leiterin oder Studiengang- leiter
Art. 10
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwort- lich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leiten- den Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson- dere verantwortlich für:
- Organisation und Durchführung der Studiengänge,
- Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu- diengänge und die damit verbundenen Studienleistungen,
- Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Teil- nehmerinnen und Teilnehmer,
- Abwicklung der Studierendenadministration,
- Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon- zepte,Studienprogramme,StudiengelderundzurQualitätssicherung,
- Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS),
- Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie- renden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozie- renden,
- Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,
- Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studien- gang sowie des Rechenschaftsberichtes,
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- Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge,
- Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Studiengangkommission,
- Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
Art. 11 Lehrkörper ten Zürich Referenten Bereich Arb von Doziere men. Die Au bindung mit 2 Der Lehrk 3 Für die D Anspruch no dungsstudie III. Module
Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universitä- und Lausanne sowie aus beigezogenen Referentinnen und anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem eit und Gesundheit. Die Kernthemen werden vorwiegend nden der Universitäten Zürich und Lausanne übernom- swahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Ver- der Forschung an der Universität Zürich. örper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt. ozierenden der Universität Zürich besteht weder ein ch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil- ngängen. , Leistungsnachweise und ECTS Credits European Credit Transfer System
Art. 12
Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre- dit Transfer System (ECTS) bemessen.
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, dieinderRegelinEnglischangebotenwerden.DieZieleunddieInhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen Universitäten durchführen.
ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange- nommene Abschlussarbeit vergeben.
EinECTSCreditentsprichteinerArbeitsleistungvonrund30Stun- den.
Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die Anrechnung von maximal 3 ECTS Credits an den DAS bzw. maximal
ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer in-oderausländischenHochschule.EineüberdieproStudiengangmaxi- mal vorgesehene Anzahl anrechenbarer ECTS Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen.
Angerechnet werden nur die ECTS Credits, jedoch keine Noten.
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.4.15 - 88 Leistungs- nachweise
Art. 13
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach- weis kann insbesondere bestehen aus:
- mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,
- Referaten im Rahmen eines Moduls,
- schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
- Falldokumentationen.
Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu- diengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form ein- zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred- liche Handlungen überprüft werden.
Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
EinungenügenderLeistungsnachweis kanneinmalamnächstmög- lichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nicht- bestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt eralsdefinitiv nicht be- standen.
Art. 14 Abmeldung der, unvor ist der St und mit ei lichen Zeu 2 Tritt ei rend eines dem Examin bzw. die s sammen mit der Studie trauensärz 3 Die vers sich auf e geschlosse 4 Über die des Leistu Abmeldeges
Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen- hersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, udiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes ner entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärzt- gnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. n solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh- Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder ator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch chriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu- den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnisse) ngangleitung einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine ver- tliche Abklärung verlangt werden. pätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die inen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus- n. Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs ngsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das uch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan- den.
Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis- tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
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Art. 15
Benotung bestanden Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht » bewertet. Betrugs- handlungen
Art. 16
Bei Betrugshandlungen (insbesondere wenn jemand uner- laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch- führung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält), bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zu- lassung erklärt die Studiengangkommission den Leistungsnachweis als nichtbestanden,dieZulassungalserschlichenodereinenausgestellten Ausweis als ungültig.
Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachweises ein Abschluss nicht mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder aufgrundderungültigenZulassungeinTitelbzw.einAbschlussgemäss
Art. 3
verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses ab- erkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Die Studiengangkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfah- ren beantragt werden soll. IV. Studienabschlüsse Certificate of Advanced Studies UZH UNIL in Organizational Health Deve- lopment (CAS UZH UNIL)
Art. 17
Der CAS-Studiengang umfasst 20 bis 30 Präsenztage und dauert mindestens 1 Semester.
Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 10 ECTS Credits erworben sind sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleis- tet wurden.
Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Certificate of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (CAS UZH UNIL)
Art. 18
Der CAS-Studiengang umfasst 20 bis 30 Präsenztage und dauert mindestens 1 Semester.
Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 10 ECTS Credits erworben worden sind sowie die Studiengebühren vollumfäng- lich geleistet wurden.
Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Organizational Health Development, Work + Health – V 415.644
.4.15 - 88 Diploma of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (DAS UZH UNIL)
Art. 19
Der DAS-Studiengang umfasst 40 bis 50 Präsenztage und dauert mindestens 3 Semester. Es sind drei Schwerpunktsrichtungen möglich:
. Occupational Hygiene,
. Occupational Medicine,
. Organizational Health Development.
Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS Credits erworben worden sind, die Projektarbeit mit Erfolg bestanden ist sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende,denendasDiplomnichtverliehenwird,erhalteneinen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leis- tungen.
Art. 20 Projektarbeit ziplinären The von einer Doze 2 Die Projekta glieder der Gr 3 Die Projekta nügend ist, zu Monaten zurück Arbeit wird de
Die Projektarbeit besteht in der Regel aus einem interdis- ma aus der Praxis und ergibt 5 ECTS Credits. Sie wird ntin oder einem Dozenten betreut und bewertet. rbeit wird in Gruppen verfasst. Die einzelnen Mit- uppe erhalten die gleiche Bewertung. rbeit wird entweder angenommen oder, falls sie unge- r einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei gegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte finitiv abgelehnt. Master of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (MAS UZH UNIL)
Art. 21
Der MAS-Studiengang baut auf dem DAS-Studiengang auf und umfasst zusätzlich 20 bis 25 Präsenztage. Der MAS-Studien- gang dauert zusätzlich zum DAS-Studiengang 1 bis 2 Semester, also insgesamt mindestens 5 Semester. Er wird in der gleichen Schwer- punktrichtung absolviert wie der DAS:
. Occupational Hygiene,
. Occupational Medicine,
. Organizational Health Development.
Der MAS-Titel wird verliehen, wenn insgesamt mindestens
ECTS Credits erworben worden sind, die MAS-Abschlussarbeit und das Abschlusskolloquium mit Erfolg bestanden sowie die Studien- gebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten ein Diplom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im MAS-Stu- diengang erbrachten Leistungen. MAS- Abschlussarbeit
Art. 22
Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer berufstypischen Projektarbeit, welche die im MAS erworbenen Fähig- keiten reflektiert. Sie ergibt zusammen mit dem Abschlusskolloquium insgesamt 15 ECTS Credits.
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Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi- mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
Die MAS-Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred- liche Handlungen überprüft werden.
DieangenommeneMAS-AbschlussarbeitwirdineinemAbschluss- kolloquium von mindestens 30 Minuten Dauer vorgestellt. Bei Nicht- bestehen kann das Abschlusskolloquium einmal innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden.
Die MAS-Abschlussarbeit und das Abschlusskolloquium werden von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet. Diploma Supplement
Art. 23
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Dip- lomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Art. 24
Rechtsmittel eine Aufstell Aufstellung k innert einer mission gemac mission ist e schulen inner Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester ung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die ann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkom- ht werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkom- in Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hoch- t 30 Tagen möglich.
- Finanzen Studien- gebühren
Art. 25
Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen- den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Spon- soren getragen.
Die Studiengebühren für den gesamten CAS-Studiengang betra- gen zwischen Fr. 8000 und Fr. 12000.
Die Studiengebühren für den gesamten DAS-Studiengang betra- gen zwischen Fr. 15000 und Fr. 25000.
Die Studiengebühren für den gesamten MAS-Studiengang betra- gen zwischen Fr. 25000 und Fr. 35000.
DieKursgebührenfürBesucheeinzelnerKurseoderModulewer- den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
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BeieinemWechseldesWeiterbildungsstudiengangessinddiejeweils fürdenneugewähltenStudiengangfestgelegtenStudiengebührenmass- gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil- dungsstudiengang zulässig ist.
Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch aufReduktionderStudiengebührenbeieinergenehmigtenTeildispen- sation aufgrundderAnrechnungvonStudienleistungenaus äquivalen- ten in- oder ausländischen Ausbildungen oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen durch den Studiengang.
In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren einge- schlossen.
Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich3.
Art. 26 Rücktritt 10 Tagen o Danach gel späteren R In Härtefä 2 Kursgebü davon werd bungsfrist fällt der 1 OS 70, 4 2 Inkraftt 3 LS 415.1
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von hne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. ten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem ücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. llen entscheidet der Leitende Ausschuss. hrenfürdenBesuchvoneinzelnenModulenoderTeilen en bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer- zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver- Anspruch auf Rückerstattung. 3; Begründung siehe ABl 2014-12-19. reten: 1.April 2015. 12.