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416.1

Verordnung über die Ausbildungsbeiträge

VAB

Präambel

Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) 416.1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) (vom 17. Juni 2020)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf §

§ 16 –19 b und 27 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002

(BiG)3, beschliesst:

1. Abschnitt: Zuständigkeit

§ 1 Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht

§

§ 16 –19 b und 27 BiG und diese Verordnung, soweit nicht Dritte zu-

ständig sind.

2. Abschnitt: Beitragsberechtigende Ausbildungen

§ 2 Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Ausbildung wenigs- Mindestdauer

tens drei Monate dauert.

§ 3 Für Auslandsemester im Rahmen einer beitragsberechtigen- Ausland-

den Ausbildung auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe werden Bei- semester träge ausgerichtet, wenn die im Ausland absolvierten Semester für die Ausbildung in der Schweiz angerechnet werden.

§ 4 1 Für Erstausbildungen im Ausland, die zu einem staatlich Ausbildungen

anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe füh- im Ausland ren, werden Beiträge ausgerichtet, wenn die auszubildende Person die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige beitragsberechtigende Ausbildung in der Schweiz erfüllen würde. 2 Für Erstausbildungen im Ausland, die zu einem staatlich anerkann-

ten Abschluss auf Tertiärstufe führen, werden zudem Beiträge ausge- richtet, wenn a. in der Schweiz keine entsprechende Ausbildung angeboten wird und b. die auszubildende Person über eine schweizerische Maturität oder eine gleichwertige ausländische Vorbildung verfügt.

1. 1. 21 - 111 1

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3 Personen, die gestützt auf

§ 17 a

Abs. 3 lit. a BiG beitragsberechtigt sind, werden nur für Ausbildungen in der Schweiz Beiträge ausgerichtet. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

3. Abschnitt: Beitragsdauer

§ 5 1 Wird eine Ausbildung im Teilzeitpensum absolviert, ist eine

Verlängerung der Beitragsdauer gemäss

§ 17 e Abs. 1 BiG nur aus be-

sonderen Gründen möglich. 2 Als besondere Gründe gelten namentlich soziale, familiäre und ge-

sundheitliche Gründe.

4. Abschnitt: Bemessung der Ausbildungsbeiträge

A. Allgemeine Bestimmungen

Beginn des

§ 6 Als Beginn des Ausbildungsjahres gilt der erste Tag des Mo-

Ausbildungs- nats, in dem die Ausbildung beginnt. jahres

Beitragsperiode

§ 7 1 Ausbildungsbeiträge werden jeweils für eine Beitragsperiode

ausgerichtet. 2 In der Regel beginnt die Beitragsperiode mit dem Beginn des Aus-

bildungsjahres und endet mit dem letzten Tag des Monats, der dem fol- genden Ausbildungsjahr vorangeht. 3 Bei unterjährigen Ausbildungen und im letzten Ausbildungsjahr

endet die Beitragsperiode am Ende des Monats, in dem der letzte Schul- tag stattfindet. 4 Fällt eine Anspruchsvoraussetzung weg, endet die Beitragsperiode

am Ende des entsprechenden Monats. Massgebende

§ 8 1 Für die Bemessung von Ausbildungsbeiträgen sind grund-

Verhältnisse sätzlich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu Beginn des a. Grundsatz Ausbildungsjahres massgebend. 2 Verweist diese Verordnung auf die Steuerveranlagung, sind die

Zahlen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung massgebend. 3 Fehlt eine rechtskräftige Steuerveranlagung oder endete die veran-

lagte Steuerperiode mehr als drei Jahre vor Beginn des Ausbildungsjah- res, werden die entsprechenden Beträge nach steuerrechtlichen Grund- sätzen anhand anderer Belege festgelegt.

2

Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) 416.1

§ 9 1 Haben sich die finanziellen Verhältnisse gegenüber den ge- b. veränderte

mäss

§ 8 Abs. 2 und 3 massgebenden Verhältnissen erheblich verschlech- Verhältnisse

tert, wird auf Gesuch hin auf die Verhältnisse während des Kalender- jahres, in dem das Ausbildungsjahr beginnt, abgestellt. Die veränderten Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person nachzuweisen. 2 Eine Verschlechterung ist erheblich, wenn sich daraus ein um min-

destens Fr. 2400 höherer Ausbildungsbeitrag ergibt.

§ 8 , Sonderfälle

9 und 11–26 kann ausnahmsweise abgewichen werden, insbesondere wenn a. die Anrechnung einer finanziellen Beteiligung der Eltern aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, die nicht von der auszubildenden Person zu verantworten sind, unzumutbar ist, b. ausserordentlich hohe Ausbildungskosten aufgrund besonderer per- sönlicher Verhältnisse der auszubildenden Person anfallen, c. krankheits-, behinderungs- oder unfallbedingte Kosten den Höchst- betrag gemäss Anhang Ziff. 4.5.1 wesentlich übersteigen, d. ein ausserordentlich grosser Vermögensverzehr eingetreten ist. 2 Abweichungen zugunsten der auszubildenden Person werden nur

auf Gesuch hin geprüft.

B. Familienbudget

§ 11 1 Im Familienbudget werden die finanziellen Verhältnisse der Allgemeine

Eltern der auszubildenden Person und ihrer im gleichen Haushalt leben- Bestimmungen den, wirtschaftlich nicht selbstständigen Kinder erfasst. a. massgebende 2 Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt, wird für jeden Eltern- Personen

teil ein separates Familienbudget erstellt. Dabei werden zusätzlich die finanziellen Verhältnisse folgender Personen erfasst, sofern sie mit dem Elternteil im gleichen Haushalt leben: a. Ehepartnerin oder Ehepartner des Elternteils, b. eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner des Elternteils, c. wirtschaftlich nicht selbstständige Kinder einer Person gemäss lit. a oder b. 3 Als wirtschaftlich nicht selbstständig gelten Kinder, die

a. unterhaltsberechtigt sind oder b. in einer beitragsberechtigenden Ausbildung stehen und das 35. Al- tersjahr noch nicht vollendet haben.

1. 1. 21 - 111 3

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b. Verzicht auf

§ 12 1 Schuldet ein Elternteil der auszubildenden Person behörd-

Familienbudget lich genehmigte oder gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge, wird für diesen Elternteil kein Familienbudget erstellt. 2 Für auszubildende Personen, die das 35. Altersjahr vollendet haben,

werden die Ausbildungsbeiträge unabhängig von den finanziellen Ver- hältnissen der Eltern ermittelt. Anrechenbare

§ 13 1 Als anrechenbare Einnahmen gelten:

Einnahmen a. 60% der steuerbaren Einkünfte gemäss Veranlagung nach dem Bun- desgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer7 mit folgenden Einschränkungen: 1. Abzug von 80% des Werts der Eigennutzung einer Liegenschaft, 2. keine Berücksichtigung eines negativen Nettoertrags aus Liegen- schaften, 3. keine Berücksichtigung der Verluste aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit, b. während der Beitragsperiode bezogene Zusatzleistungen gemäss Zu- satzleistungsgesetz vom 7. Februar 19715, soweit es sich nicht um Ver- gütungen von Krankheits- und Behinderungskosten handelt, c. 10% des Reinvermögens gemäss Veranlagung nach dem Steuergesetz vom 8. Juni 19974, das den Freibetrag gemäss Anhang Ziff. 1.1 über- steigt. 2 Nicht angerechnet werden Einnahmen, die von folgenden Perso-

nen erzielt werden oder für diese bestimmt sind: a. die auszubildende Person, b. Geschwister der auszubildenden Person, die in einer beitragsberech- tigenden Ausbildung stehen, c. Kinder einer Person gemäss

§ 11 Abs. 2 lit. a oder b, die in einer

beitragsberechtigenden Ausbildung stehen. Anerkannte

§ 14 Für die materielle Grundsicherung werden folgende Kosten

Kosten anerkannt: a. materielle Grundsicherung a. Grundbedarf gemäss Anhang Ziff. 2.1, b. Wohnkosten nach Anzahl der massgebenden Personen gemäss An- hang Ziff. 2.2, c. Kosten für die medizinische Grundversorgung gemäss Anhang Ziff. 2.3.

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§ 15 Folgende Abzüge gemäss Veranlagung nach dem Bundes- b. weitere

gesetz über die direkte Bundessteuer werden als Kosten anerkannt: Kosten a. Unterhaltsbeiträge, b. krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Kosten, c. Kosten für die Drittbetreuung von Kindern.

§ 16 1 Ein im Familienbudget errechneter Einnahmenüberschuss Ergebnis

wird durch die Anzahl der in einer beitragsberechtigenden Ausbildung a. Einnahmen- stehenden Kinder, die das 35. Altersjahr noch nicht vollendet haben, überschuss geteilt. 2 Das Ergebnis wird als finanzielle Beteiligung der Eltern im persön-

lichen Budget angerechnet.

§ 17 1 Bei auszubildenden Personen, die im Haushalt der Eltern b. Fehlbetrag

oder eines Elternteils leben, wird ein im entsprechenden Familienbudget errechneter Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget erfass- ten Personen geteilt. 2 Das Ergebnis wird als Kosten für die materielle Grundsicherung

im persönlichen Budget angerechnet.

C. Persönliches Budget

§ 18 1 Im persönlichen Budget werden die finanziellen Verhält- Massgebende

nisse der auszubildenden Person erfasst. Personen 2 Im persönlichen Budget werden zusätzlich die finanziellen Verhält-

nisse folgender Personen erfasst, sofern sie mit der auszubildenden Per- son im gleichen Haushalt leben: a. Ehepartnerin oder Ehepartner der auszubildenden Person, b. eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner der auszubilden- den Person, c. mit der auszubildenden Person in einer faktischen Lebensgemein- schaft lebende Person, wenn mindestens ein gemeinsames Kind im gleichen Haushalt lebt, d. wirtschaftlich nicht selbstständige Kinder gemäss

§ 11 Abs. 3 der aus-

zubildenden Person oder einer Person gemäss lit. a–c.

§ 19 1 Als anrechenbare Einnahmen gelten Anrechenbare

a. die finanzielle Beteiligung der Eltern der auszubildenden Person Einnahmen gemäss

§ 16 Abs. 2,

b. behördlich genehmigte oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbei- träge, c. die Eigenleistung der auszubildenden Person gemäss Anhang Ziff. 3.1,

1. 1. 21 - 111 5

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d. 66% des während der Beitragsperiode erzielten Erwerbs- und Er- werbsersatzeinkommens der auszubildenden Person, das die anzu- rechnende Eigenleistung übersteigt, e. 66% des während der Beitragsperiode erzielten Erwerbs- und Er- werbsersatzeinkommens der übrigen erfassten Personen, f. alle weiteren während der Beitragsperiode erzielten Einkünfte, g. 10% des den Freibetrag gemäss Anhang Ziff. 3.2 übersteigenden Reinvermögens gemäss Steuergesetz vom 8. Juni 1997. 2 Nicht angerechnet werden

a. Ausbildungsbeiträge, die ergänzend zu den kantonalen Ausbildungs- beiträgen ausgerichtet werden, insbesondere von Gemeinden, Stif- tungen und Hochschulen, b. Einnahmen, die von Kindern der auszubildenden Person oder einer Person gemäss

§ 18 Abs. 2 lit. a–c, die in einer beitragsberechtigen-

den Ausbildung stehen, erzielt werden oder für diese bestimmt sind. Anerkannte

§ 20 1 Lebt die auszubildende Person im Haushalt der Eltern oder

Kosten eines Elternteils, wird der Betrag gemäss

§ 17 Abs. 2 als Kosten für die

a. materielle materielle Grundsicherung angerechnet. Grundsicherung 2 Lebt die auszubildende Person in einem eigenen Haushalt, werden

für die materielle Grundsicherung folgende Kosten anerkannt: a. Grundbedarf gemäss Anhang Ziff. 4.1, b. Wohnkosten nach Anzahl der massgebenden Personen gemäss An- hang Ziff. 4.2, c. Kosten für die medizinische Grundversorgung gemäss Anhang Ziff. 4.3. b. Ausbildungs-

§ 21 Folgende Ausbildungskosten der auszubildenden Person wer-

kosten den anerkannt: a. Auslagen für Lehrmittel gemäss Anhang Ziff. 4.4.1, b. Schul- und Studiengebühren gemäss Anhang Ziff. 4.4.2, c. während der Beitragsperiode anfallende Kosten für die Fahrten zwi- schen Wohn- und Ausbildungsort mit der preisgünstigsten Variante des öffentlichen Verkehrs, d. Verpflegungskosten gemäss Anhang Ziff. 4.4.3. c. weitere

§ 22 Lebt die auszubildende Person in einem eigenen Haushalt,

Kosten werden zudem folgende während der Beitragsperiode anfallende Kos- ten anerkannt: a. behördlich genehmigte oder gerichtlich festgelegte Unterhaltsbei- träge, sofern sie bezahlt werden,

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Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) 416.1 b. krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Kosten bis zum Höchstbetrag gemäss Anhang Ziff. 4.5.1, c. Kosten für die Drittbetreuung von Kindern bis zum Höchstbetrag gemäss Anhang Ziff. 4.5.2.

§ 23 1 Ein eigener Haushalt wird berücksichtigt, wenn die auszu- d. eigener

bildende Person das 25. Altersjahr vollendet hat oder aus zwingenden Haushalt Gründen in einem eigenen Haushalt lebt. 2 Als zwingende Gründe gelten insbesondere:

a. Platzmangel im elterlichen Haushalt, b. unzumutbarer Weg zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Aus- bildungsort, c. Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern, mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner oder mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, d. schwerwiegende familiäre Konflikte.

§ 24 Während der obligatorischen Schulzeit der auszubildenden e. obligatorische

Person werden nur die Ausbildungskosten anerkannt. Schulzeit

§ 25 Übersteigen im persönlichen Budget die anrechenbaren Ein- Anspruch

nahmen die anerkannten Kosten, besteht kein Anspruch auf Ausbil- a. Einnahmen- dungsbeiträge. überschuss

§ 26 1 Übersteigen im persönlichen Budget die anerkannten Kos- b. Fehlbetrag

ten die anrechenbaren Einnahmen, wird dieser Fehlbetrag durch die An- zahl der im persönlichen Budget erfassten Personen geteilt. 2 Das Ergebnis entspricht dem Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.

5. Abschnitt: Abtretung

§ 27 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge kann an ein Gemein-

wesen abgetreten werden.

6. Abschnitt: Verfahren

§ 28 1 Wer Ausbildungsbeiträge beanspruchen will, reicht dem Gesuch

Amt für jedes Ausbildungsjahr schriftlich mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über ein Webportal ein Gesuch ein. 2 Das Amt stellt die Webapplikation zur Verfügung.

1. 1. 21 - 111 7

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Eingabefrist

§ 29 1 Das Gesuch muss spätestens am letzten Tag des sechsten

Monats nach Beginn des Ausbildungsjahres eingereicht werden. 2 Für die Wahrung der Eingabefrist ist bei der elektronischen Ein-

reichung der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Bestäti- gung des Webportals ausgestellt wird. 3 Auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten.

4 Die versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der ge-

suchstellenden Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie das Gesuch innert 30 Tagen seit Wegfall des Grundes, der die rechtzei- tige Einreichung des Gesuchs verhindert hat, nachreicht. Vollständigkeit

§ 18 Abs. 2 BiG, sobald

dem Amt die erforderlichen Angaben und Beilagen vorliegen. 2 Das Gesuch gilt ebenfalls als vollständig gemäss

§ 18 Abs. 2 BiG,

wenn die gesuchstellende Person hinreichende Gründe für das Fehlen von Angaben und Beilagen glaubhaft macht. Verfügung und

§ 31 1 Das Amt entscheidet insbesondere über

Rechtsmittel a. die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen gestützt auf das vollstän- dige Gesuch, b. die Anpassung des Entscheids gemäss lit. a aufgrund der tatsäch- lichen Verhältnisse, c. die Rückforderung unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge, d. die Höhe und Fälligkeit der Raten für die Rückzahlung von Darle- hen, e. die Gewährung von Zahlungserleichterungen und Erlass. 2 Gegen Entscheide kann innert 30 Tagen beim Amt schriftlich be-

gründet Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist kos- tenlos. Auszahlung

§ 32 1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel in zwei Teilbeträ-

gen ausbezahlt. 2 Die Auszahlung erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die

Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung. Das Amt kann die Aus- zahlung an weitere Auflagen knüpfen. 3 Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehen ist zudem eine

schriftliche Annahmeerklärung. 4 Der Anspruch verfällt, wenn die Voraussetzungen für die Auszah-

lung gemäss Abs. 2 und 3 innert der vom Amt im Entscheid angesetz- ten Frist nicht erfüllt werden.

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Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) 416.1

§ 33 1 Das Amt führt die Akten im Anwendungsbereich dieser Elektronische

Verordnung in der Regel elektronisch. Aktenführung 2 Bei einer elektronischen Aktenführung werden die physischen

Dokumente eingescannt und nach rechtskräftigem Abschluss des Ver- fahrens vernichtet. Die schriftlichen Annahmeerklärungen gemäss

§ 32 Abs. 3 werden erst nach vollständiger Rückzahlung der Darlehen oder

einem Erlass vernichtet. 3 Nicht vernichtet werden Dokumente, die

a. aufgrund von gesetzlichen Vorgaben physisch aufbewahrt werden müssen, b. nach Abschluss des Verfahrens der auszubildenden Person zurück- gegeben werden.

7. Abschnitt: Rückerstattung und Rückzahlung

§ 34 1 Schuldnerin oder Schuldner der Rückforderung unrecht- Rückerstattung

mässig bezogener Ausbildungsbeiträge sind unrechtmässig bezogener a. die auszubildende Person, sofern sie im Zeitpunkt der Einreichung Ausbildungs- des Gesuchs um Erteilung der Ausbildungsbeiträge volljährig war, beiträge b. die Eltern, Elternteile oder Drittpersonen, denen in Vertretung der a. Schuldnerin oder Schuldner auszubildenden Person die Ausbildungsbeiträge ausbezahlt wurden, sofern die auszubildende Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs minderjährig war. 2 Hat die auszubildende Person seit Einreichung des Gesuchs um

Erteilung der Ausbildungsbeiträge die Volljährigkeit erreicht, haftet sie mit den Personen gemäss Abs. 1 lit. b solidarisch. 3 Wurden die Ausbildungsbeiträge aufgrund einer gültigen Abtre-

tungserklärung an ein Gemeinwesen ausbezahlt, werden unrechtmässig bezogene Ausbildungsbeiträge von diesem zurückgefordert.

§ 35 Hat die auszubildende Person in einer späteren Beitrags- b. Verrechnung

periode Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, kann die Rückforderung einschliesslich allfälliger Zinsen und Gebühren mit dem neuen Anspruch verrechnet werden.

§ 36 1 Das Recht, unrechtmässig bezogene Ausbildungsbeiträge c. Verjährungs-

zurückzufordern, verjährt fünf Jahre nach Abschluss oder Abbruch der frist für die Festsetzung Ausbildung.

1. 1. 21 - 111 9

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2 Die Frist beginnt nicht zu laufen oder steht still, solange die Schuld-

nerin oder der Schuldner im Ausland wohnt. 3 Für die Unterbrechung der Verjährung gelten

Art. 135 –138 OR6

sinngemäss. d. Voll-

§ 37 Rückforderungen unrechtmässig bezogener Ausbildungsbei-

streckungs- träge verjähren 20 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforde- verjährung rungsverfügung. Rückzahlung

§ 38 Nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss oder Abbruch der

von Darlehen Ausbildung ist auf Darlehen ein Zins von 1,5% geschuldet. a. Verzinsung

b. Fälligkeit

§ 39 1 Die erste Jahresrate wird am 31. Dezember des Jahres fällig,

das dem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgt. 2 Gerät die Schuldnerin oder der Schuldner mit der Zahlung einer

Rate in Verzug, wird die gesamte Schuld zur Rückzahlung fällig. c. Verjährung

§ 40 1 Forderungen aus Darlehen verjähren

a. zehn Jahre nach Fälligkeit und b. längstens 20 Jahre nach Fälligkeit bei Stillstand der Verjährungsfrist oder Unterbrechung der Verjährung. 2 Die Frist gemäss Abs. 1 lit. a beginnt nicht zu laufen oder steht still,

solange die Schuldnerin oder der Schuldner im Ausland wohnt. 3 Für die Unterbrechung der Verjährung gelten

Art. 135 –138 OR

sinngemäss. Zahlungs-

§ 19 b BiG

erleichterungen beträgt Fr. 300. und Erlass 2 Gerät die Schuldnerin oder der Schuldner mit der Zahlung einer a. Ratenzahlung Rate in Verzug, wird die gesamte Schuld zur Rückzahlung fällig. b. Erlass

§ 42 Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ausbildungs-

beiträge und die Rückzahlung von Darlehen kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn a. die Leistungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners durch besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche Belastung durch die Familie, andauernde Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Unglücksfall beeinträchtigt ist und die Schuldnerin oder der Schuldner dadurch in eine Notlage geraten ist und

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Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) 416.1 b. davon auszugehen ist, dass auch längerfristig keine Rückerstattung oder Rückzahlung möglich und zumutbar sein wird.

1 OS 75, 426; Begründung siehe ABl 2020-07-03. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021. 3 LS 410.1.

4 LS 631.1.

5 LS 831.3.

6 SR 220.

7 SR 642.11.

1. 1. 21 - 111 11

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Anhang: Pauschalen und Höchstbeträge

Fr./Jahr 1 Familienbudget: Anrechenbare Einnahmen 1.1 Freibetrag Vermögen 1.1.1 Alleinstehende 37 500 1.1.2 Alleinstehende mit selbstbewohnter Liegenschaft 150 000 1.1.3 Paare (Eltern; Elternteil mit Partnerin oder Partner 60 000 gemäss

§ 11 Abs. 2 lit. a oder b)

1.1.4 Paare (Eltern; Elternteil mit Partnerin oder Partner 172 500 gemäss

§ 11 Abs. 2 lit. a oder b) mit selbst-

bewohnter Liegenschaft

2 Familienbudget: Anerkannte Kosten 2.1 Grundbedarf 2.1.1 Alleinstehende 18 500 2.1.2 Paare (Eltern; Elternteil mit Partnerin oder Partner 27 800 gemäss

§ 11 Abs. 2 lit. a oder b)

2.1.3 pro Kind für die ersten beiden Kinder 9 700 2.1.4 pro Kind für zwei weitere Kinder 6 500 2.1.5 pro Kind für die übrigen Kinder 3 300 2.2 Wohnkosten 2.2.1 Einpersonenhaushalt 15 200 2.2.2 Zweipersonenhaushalt 18 000 2.2.3 Dreipersonenhaushalt 19 700 2.2.4 Vier- und Mehrpersonenhaushalt 21 400 2.3 Kosten für die medizinische Grundversorgung 2.3.1 pro erwachsene Person (ab 26. Altersjahr) 4 400 2.3.2 pro junge erwachsene Person (19. bis und mit 2 600 25. Altersjahr) 2.3.3 pro Kind (bis und mit 18. Altersjahr) 600

3 Persönliches Budget: Anrechenbare Einnahmen 3.1 Eigenleistung 3.1.1 Vollzeitstudierende (ab 19. Altersjahr) 3 000 3.1.2 Vollzeitstudierende mit Berücksichtigung 20 000 einer erhöhten Eigenleistung (

§ 17 i BiG)

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Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) 416.1 Fr./Jahr 3.1.3 Teilzeitstudierende 36 000 (nach zumutbarem Erwerbspensum, Basis: 100%) mindestens Fr. 3 000 3.1.4 Teilzeitstudierende mit Berücksichtigung 36 000 einer erhöhten Eigenleistung (

§ 17 i BiG;

nach zumutbarem Erwerbspensum, Basis: 100%) mindestens Fr. 20 000 3.2 Freibetrag Vermögen 3.2.1 Alleinstehende 20 000 3.2.2 Paare (auszubildende Person mit Partnerin 40 000 oder Partner gemäss

§ 18 Abs. 2 lit. a–c)

3.2.3 pro unterhaltsberechtigtes Kind 10 000

4 Persönliches Budget: Anerkannte Kosten 4.1 Grundbedarf 4.1.1 Einpersonenhaushalt 12 000 4.1.2 Zweipersonenhaushalt 18 300 4.1.3 Dreipersonenhaushalt 22 200 4.1.4 Vierpersonenhaushalt 25 600 4.1.5 Fünfpersonenhaushalt 29 000 4.1.6 pro jede weitere Person 2 400 4.2 Wohnkosten 4.2.1 Einpersonenhaushalt 9 600 4.2.2 Zweipersonenhaushalt 18 000 4.2.3 Dreipersonenhaushalt 19 800 4.2.4 Vierpersonenhaushalt 21 600 4.2.5 Fünf- und Mehrpersonenhaushalt 24 000 4.3 Kosten für die medizinische Grundversorgung 4.3.1 pro erwachsene Person (ab 26. Altersjahr) 4 400 4.3.2 pro junge erwachsene Person (19. bis und mit 2 600 25. Altersjahr) 4.3.3 pro Kind (bis und mit 18. Altersjahr) 600

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416.1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

Fr./Jahr 4.4 Ausbildungskosten 4.4.1 Auslagen für Lehrmittel – Sekundarstufe II 600 – Tertiärstufe 1 200 – Sekundarstufe I für Erwachsene 600 4.4.2 Schul- und Studiengebühren – Tertiärstufe 1 500 – Sekundarstufe I für Erwachsene 600 4.4.3 Verpflegungskosten (Basis: 5 Tage/Woche) 1 600 4.5 Weitere Kosten 4.5.1 Krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Kosten: 4 000 Höchstbetrag 4.5.2 Kosten für die Drittbetreuung von Kindern: 10 100 Höchstbetrag

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