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416.3

Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

Präambel

Stipendienkonkordat 416.3

1.1.16 - 91

Gesetz

über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung

zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

(Stipendienkonkordat)

(vom 27. April 2015)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 20. Ja-

nuar 20153 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 10. Feb-

ruar 20154,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 bei.

OS 70, 364.

Inkrafttreten: 1. Januar 2016.

ABl 2015-01-30.

ABl 2015-02-20.

.3 Stipendienkonkordat Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (vom 18. Juni 2009)

  1. Zweck und Grundsätze Vereinbarungs- zweck

Art. 1

Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Har- monisierung von Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, insbesondere durch

  1. die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitrags- berechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung sowie der Dauer der Beitragsberechtigung,
  2. die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und
  3. die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit dem Bund. Wirkungsziele von Ausbildungs- beiträgen

Art. 2

MitderGewährungvonAusbildungsbeiträgensolldasBil- dungspotenzial auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt wer- den. Insbesondere sollen

  1. die Chancengleichheit gefördert,
  2. der Zugang zur Bildung erleichtert,
  3. die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt,
  4. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewähr- leistet und
  5. die Mobilität gefördert werden. Subsidiarität der Leistung

Art. 3

Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finan- zielle Leistungsfähigkeitderbetroffenen Person, ihrer Eltern und ande- rer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen ande- rer Dritter nicht ausreichen. Zusammen- arbeit

Art. 4

Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Aus- bildungsbeiträgeförderndieVereinbarungskantoneimBereichderAus- bildungsbeiträge die Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch untereinander, mit dem Bund und mit schweize- rischen Gremien.

Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.

Stipendienkonkordat 416.3

.1.16 - 91 II. Beitragsberechtigung Beitrags- berechtigte Personen

Art. 5

Beitragsberechtigte Personen sind:

  1. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt von lit. b,
  2. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland le- ben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz,sofernsieanihremausländischenWohnsitzwegenfehlen- der Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind,
  3. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Nieder- lassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,
  4. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose,
  5. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bzw. dem EFTA-Über- einkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleich- gestellt sind, sowie Bürgerinnen und Bürger ausStaaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.

Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.

Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in demjenigen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat. Stipendien- rechtlicher Wohnsitz

Art. 6

Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt

  1. unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde,
  2. unter Vorbehalt von lit. d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die eltern- los im Ausland wohnen: der Heimatkanton,
  3. unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Verein- barungskanton zur Betreuung zugewiesen sind; sowie

.3 Stipendienkonkordat

  1. der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspru- chen, während mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.

BeiElternmitzivilrechtlichemWohnsitzin verschiedenen Kanto- nen ist der Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhabe- rin der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begrün- den die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Mündigkeit der gesuchstellenden Person, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.

Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger- recht.

Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen. EigeneErwerbs- tätigkeit

Art. 7

Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Er- werbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähi- genden Ausbildung.

Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haus- haltes mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivil- dienst sowie Arbeitslosigkeit. Beitrags- berechtigte Ausbildungen

Art. 8

Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und

Art. 9

Studienangebote, wenn sie gemäss a. die für das angestrebte Berufs Sekundarstufe II und auf der Tert b. die für die Ausbildung obligat nahmen auf der Sekundarstufe II u anerkannt sind: ziel verlangte Ausbildung auf der iärstufe, orischen studienvorbereitenden Mass- nd auf der Tertiärstufe sowie Passerellen und Brückenangebote.

Die Beitragsberechtigung endet:

  1. auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums,
  2. auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren Fachschule.

Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiär- stufe B folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.

Stipendienkonkordat 416.3

.1.16 - 91 Anerkannte Ausbildungen

Art. 9

Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von den Vereinbarungskantonen schweizerisch aner- kannten Abschluss führen.

Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkann- ten Abschluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt werden.

Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildun- gen als beitragsberechtigt bezeichnen. Erst- und Zweit- ausbildung, Weiterbildungen

Art. 10

Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.

Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten. Voraussetzungen imBezugaufdie Ausbildung

Art. 11

Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt. III. Ausbildungsbeiträge Form der Ausbildungs- beiträge und Alterslimite

Art. 12

Ausbildungsbeiträge sind

  1. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind,
  2. Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.

Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alters- limite festlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbil- dung nicht unterschreiten.

Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen. Dauer der Beitragsberech- tigung

Art. 13

Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.

Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmali- gen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitrags- berechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Kantone bei der Berechnung der entsprechenden Beitrags- dauer die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug bringen können.

.3 Stipendienkonkordat Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort

Art. 14

Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt werden.

Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Aus- bildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.

Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengüns- tigste, kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kostengünstigsten Lösung anfallen würden. Höchstansätze für Ausbildungs- beiträge

Art. 15

Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen

  1. für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens 12000 Franken.
  2. für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens 16000 Franken.

Die jährlichen Höchstansätze gemäss Abs. 1 erhöhen sich bei Per- sonen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 4000 Franken pro Kind.

Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungs- kantone an die Teuerung angepasst werden.

Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindestens zwei Drittel des Ausbildungsbeitrages ausmachen soll.

In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchst- ansätze hinausgehen, sind die Kantone frei. Besondere Ausbildungs- struktur

Art. 16

Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studien- gängenistbei der Ausrichtungvon Stipendien und Studiendarlehenim Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.

Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheit- lichen Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die bei- tragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern. IV. Bemessung der Beiträge Bemessungs- grundsatz

Art. 17

Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finan- ziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar.

Stipendienkonkordat 416.3

.1.16 - 91 Berechnung des finanziellen Bedarfs

Art. 18

Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbildung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter überstei- gen. Die Vereinbarungskantone legen den finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze fest:

  1. Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Per- son in Ausbildung kann eine minimale Eigenleistung angerechnet werden. Zudem können vorhandenes Vermögen oder ein allfälli- ger Lehrlingslohn angerechnet werden. Bei der Ausgestaltung der Eigenleistung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen.
  2. Familienbudget: Als Fremdleistung darf höchstens jener Einkom- mensteil angerechnet werden, der den Grundbedarf der beitrag- leistenden Person oder ihrer Familie übersteigt.

Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierun- gen zulässig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie dürfen die vom jeweiligen Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschrit- ten werden.

Der gemäss den Abs. 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann aufgrund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung gekürztwerden,wenndieSummederAusbildungsbeiträgeundderübri- gen Einnahmen die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebens- haltung am Studienort übersteigt. Teilweise eltern- unabhängige Berechnung

Art. 19

AufdieAnrechnungderzumutbarenLeistungenderEltern kann teilweise verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das

.Altersjahr vollendet und eine erste berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat sowie vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war.

  1. Vollzug Konferenz der Vereinbarungs- kantone

Art. 20

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung bei- getreten sind. Sie

  1. überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge

Art. 15

gemäss b. erlä 2 Für d einer M Vereinb und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an, sst Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge. ie Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es ehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der arungskantone.

.3 Stipendienkonkordat

Art. 21 Geschäftsstelle der kantonalen E

Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz rziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.

Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Information der Vereinbarungskantone,
  2. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpas- sung der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbe- reitung der übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungs- kantone und
  3. andere laufende Vollzugsaufgaben.

Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Verein- barung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.

Art. 22 Schiedsinstanz dieser Vereinba barungskantonen 2 Dieses setzt die Parteien be so wird das Sch 3 Die Bestimmun keit vom 27. Mä 4 Das Schiedsge VI. Übergangs-

Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung rung ergebende Streitigkeiten zwischen den Verein- wird ein Schiedsgericht eingesetzt. sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch stimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, iedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt. gen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbar- rz 1969 finden Anwendung. richt entscheidet endgültig. und Schlussbestimmungen

Art. 23

Beitritt der EDK g Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand egenüber erklärt.

Art. 24

Austritt der EDK g ten der A Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand egenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des drit- ustrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

Art. 25

Umsetzungsfrist sung des kantona treten der Verei welche die Verei zeichnen, innerh Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpas- len Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkraft- nbarung beziehungsweise für Vereinbarungskantone, nbarung zwei Jahre nach deren Inkrafttreten unter- alb von drei Jahren nach der Unterzeichnung vorzu- nehmen.

Stipendienkonkordat 416.3

.1.16 - 91

Art. 26 Inkrafttreten wenn ihr minde 2 Art.8Abs.2li nachdem und so kantonale Vere verabschiedet 3 Das Inkraftt

Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, stens zehn Kantone beigetreten sind. t.bwirdvomVorstandderEDKerstinKraftgesetzt, weit von der Plenarversammlung der EDK eine inter- inbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung worden ist. reten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.