Zweck a. die Kanton b. die den an Statis c. den gewähr Dieses Gesetz bezweckt, Planung und die Koordination der statistischen Tätigkeiten des s zu gewährleisten, Zusammenarbeit innerhalb des Kantons und mit dem Bund, deren Kantonen und den Gemeinden auf dem Gebiet der tik zu fördern, Zugang zu den Ergebnissen der statistischen Tätigkeiten zu leisten.
431.1
Statistikgesetz
StatG
Präambel
Statistikgesetz (StatG) 431.1
1.1.16 - 91
Statistikgesetz (StatG)
(vom 11. Mai 2015)1, 2
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. Au-
gust 20133 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 13. März
2015,
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Begriffe a. öffent der Gemei lichen un öffentlic b. statis Analyse u sowie Spe ten Ergeb In diesem Gesetz bedeuten: liche Organe: Behörden und Verwaltungen des Kantons und nden sowie Organisationen und Personen des öffent- d privaten Rechts, soweit sie kantonale oder kommunale he Aufgaben erfüllen, tische Tätigkeiten: Erhebung, Aufbereitung, Verdichtung, nd Interpretation von Daten mit statistischen Methoden icherung, Verbreitung und Dokumentation von so erziel- nissen zum Zweck der Information von Staat und Gesell- schaft.
Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die statistischen Tätigkeiten öffent- licher Organe.
Es gilt nicht
- für Tätigkeiten, die unter Einsatz statistischer Methoden unmittel- bar der Planung, der Steuerung, der Erfüllung oder der Überprü- fung öffentlicher Aufgaben dienen,
- fürwissenschaftlicheTätigkeitenvonLehr-undForschungsstätten.
.1 Statistikgesetz (StatG)
Soweit öffentliche Organe statistische Tätigkeiten des Bundes ausführen, gilt dieses Gesetz subsidiär. Daten- bearbeitung
Art. 4
Öffentliche Organe dürfen für ihre statistischen Tätigkeiten Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, bearbeiten.
- Planung und Koordination Planung und Bericht- erstattung
Art. 5
Der Regierungsrat plant die wichtigsten statistischen Tätig- keiten des Kantons.
Die kantonalen Statistikproduzenten erstatten dem Regierungs- rat im Rahmen des Geschäftsberichts jährlich Bericht über ihre statis- tischen Tätigkeiten. Koordination und Zusammen- arbeit
Art. 6
Die für das Statistikwesen zuständige Direktion des Regie- rungsrates
- sorgt für die Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kan- tons, insbesondere für den fachlichen Austausch unter den kanto- nalen Statistikproduzenten,
- erstellt in Zusammenarbeit mit den übrigen kantonalen Statistik- produzenten und nach Anhören interessierter Kreise die Grund- lagen der Planung der statistischen Tätigkeiten des Kantons,
- wirkt auf eine Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kan- tons mit den statistischen Tätigkeiten des Bundes und der Gemein- den hin, insbesondere um Erhebungen aufeinander abzustimmen und Register und andere Datensammlungen zu harmonisieren.
- Bearbeitung von Personendaten Versicherten- nummer
Art. 7
Für statistische Tätigkeiten kann die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung4 verwendet werden. Sie ist so zu verschlüs- seln, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.
Art. 8
Zweckbindung nur für nicht gegeben werde Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten dürfen personenbezogene Zwecke weiterverwendet und bekannt n.
Statistikgesetz (StatG) 431.1
.1.16 - 91 Anonymi- sierung oder Löschung
Art. 9
Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten werden anonymisiert oder gelöscht, sobald und soweit der Bearbeitungszweck es erlaubt.
- Datenerhebung
Art. 10 Quellen Tätigkei lichen D 2 Lassen nur mit Befragun erhebung den Krei Auskunft Mitwirku pflichte
Kanton und Gemeinden beziehen die für ihre statistischen ten erforderlichen Daten in erster Linie aus anderen staat- atenbeständen (Indirekterhebung). sich die erforderlichen Daten auf diesem Wege nicht oder unverhältnismässigem Aufwand beschaffen, können sie durch g von Personen oder Institutionen erhoben werden (Direkt- en). Direkterhebungen sind in Bezug auf die Anzahl und auf s der Befragten auf ein Mindestmass zu beschränken. s- und ngs- n
Art. 11
Öffentliche Organe sind zur Auskunftserteilung und Mit- wirkung verpflichtet.
Art. 12
b. Private pflichtet w der Statist c. Wahrheit Private können zur Auskunftserteilung und Mitwirkung ver- erden, wenn die Methode der Erhebung und die Bedeutung ik dies erfordern. s- pflicht
Art. 13
Zur Auskunft oder Mitwirkung verpflichtete öffentliche Organe oder Private erteilen wahrheitsgetreue Informationen.
- Entschä- digung
Art. 14
DieErteilungvonAuskünftenunddieMitwirkungwerden nicht entschädigt.
Für besondere Aufwendungen kann eine Entschädigung vorge- sehen werden. Anordnung von Direkt- erhebungen
Art. 15
Direkterhebungen beschliesst der Regierungsrat in einer anfechtbarenAnordnung,wennPrivatenAuskunfts-oder Mitwirkungs- pflichten auferlegt werden.
Alle übrigen Direkterhebungen beschliessen die zuständigen Direktionen oder die Staatskanzlei in einer anfechtbaren Anordnung.
- öffentliche Organe
.1 Statistikgesetz (StatG)
Die Anordnungen umfassen insbesondere:
- das Thema der Statistik,
- die verantwortliche Stelle,
- die zu erhebenden Daten (Datenkategorien),
- Art und Methode der Datenerhebung,
- den Kreis der Befragten oder Beteiligten,
- den Umfang von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten,
- die Periodizität der Statistik.
Abs. 1 gilt sinngemäss für die Gemeinden.
- Veröffentlichung Veröffent- lichung und Zugang
Art. 16
DiewichtigstenstatistischenErgebnissewerdeninbenützer- gerechter Form veröffentlicht. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht.
Veröffentlichte oder zugänglich gemachte Ergebnisse dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Ausgenommen
Art. 3
sind Rückschlüsse auf öffentliche Organe gemäss 3 Die Ergebnisse werden mit Angaben über die Erh lit. a. ebungs- und Auswertungsmethoden dokumentiert.
Art. 17
Verwendung statistisch dergegeben 1 OS 70, 35 2 Inkrafttr 3 ABl 2013- 4 SR 831.10 Veröffentlichte oder zugänglich gemachte Ergebnisse von en Tätigkeiten können bewilligungsfrei verwendet und wie- werden. Die Quelle ist anzugeben. 9. eten: 1. Januar 2016. 09-06. .