Der Kanton und die Stadt Zürich errichten gemeinschaft- lich in Zürich eine Stiftung, die den Namen trägt: Zentralbibliothek Zürich, öffentliche Stiftung.
DieZentralbibliothekistKantons-,Stadt-undUniversitätsbiblio- thek.7
432.21
Vertrag betreffend Errichtung einer Zentralbibliothek 432.21
1.10.13 - 82
Vertrag
zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich
betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek
als öffentliche Stiftung
(Stiftungsvertrag)
(vom 26. November / 16. Dezember 1910)1, 2
Der Kanton und die Stadt Zürich errichten gemeinschaft- lich in Zürich eine Stiftung, die den Namen trägt: Zentralbibliothek Zürich, öffentliche Stiftung.
DieZentralbibliothekistKantons-,Stadt-undUniversitätsbiblio- thek.7
Die vertragschliessenden Parteien sorgen teils durch Aus- stattungderStiftungmiteinemStiftungsgutundZuwendungenandas- selbe, teils durch Zuschüsse an den Betrieb sowohl für die erstmaligen wie für die zukünftigen Bedürfnisse der Stiftung, und zwar für:
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Die Stadt Zürich überlässt der Stiftung unentgeltlich den Platz zwischen Chorgasse, Mühlegasse, Zähringerplatz und Prediger- kirche, der Kanton das gemäss vereinbarten Plänen für Bibliothek- zwecke umgebaute Chor der Predigerkirche zu Eigentum; . . .6
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1 Die zukünftigen Bedürfnisse der Stiftung werden, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen, durch Beiträge von Kanton und Stadt Zürich gedeckt.
Die Betriebsbeiträge werden jährlich festgesetzt und vomKanton zu vier Fünfteln und der Stadt Zürich zu einem Fünftel getragen.
Bei Investitionsbeiträgen kommt in der Regel derselbe Verteil- schlüssel zur Anwendung. Vorbehalten bleiben bauliche Investitionen, bei denen entsprechend der besonderen Interessenlage ein anderes Lastenverhältnis vereinbart wird.
.21 Vertrag betreffend Errichtung einer Zentralbibliothek
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Kanton und Stadt Zürich verpflichten sich, das Vermögen auf-
gehobener Bibliotheken und Sammlungen, das ihnen gemäss des Zivilgesetzbuches4 zufällt, der Zentralbibliothek zu zuweisen. . . .6
Die vertragschliessenden Parteien sorgen dafür, dass die Zentralbibliothek für die in Zürichjeweilen bestehenden, demKanton oder der Stadt Zürich gehörenden Amts-, Instituts- und öffentlichen Bibliotheken Zentralstelle werde. Diese Bibliotheken haben ihre Ein- gänge und Bestände, soweit dieselben entbehrt werden können, der Zentralbibliothek zu überlassen; in ihren Aufsichtsbehörden soll der Zentralbibliothek eine Vertretung eingeräumt werden.
Die Zentralbibliothek steht unter der Aufsicht des Regie- rungsrates und des Stadtrates von Zürich.
Regierungsrat und Stadtrat von Zürich erlassen die Statuten der Stiftung Zentralbibliothek.7
Die Verwaltung wird durch eine Bibliothekskommission besorgt, die je zur Hälfte durch den Regierungsrat und den Stadtrat von Zürich auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt wird.7
Die Bibliothekskommission erlässt die Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek.9
1 Das Personal der Zentralbibliothek untersteht dem Per- sonalrecht der Staatsangestellten3. Die Bibliothekskommission kann abweichende Bestimmungen vorsehen, soweit es die betrieblichen Verhältnisse an der Zentralbibliothek erfordern.
Das bis Ende 1986 angestellte Personal bleibt bei der Versiche- rungskasse der Stadt Zürich versichert.
a.8 Das Rechtsverhältnis der Benutzenden zur Stiftung unter- steht dem Privatrecht.
Streitigkeiten zwischen den vertragschliessenden Parteien sollen einem Schiedsgericht vorgelegt werden, zu dem jeder Teil zwei Mitglieder ernennt; das Bundesgericht wird um Bezeichnung des Obmannes ersucht.
Vertrag betreffend Errichtung einer Zentralbibliothek 432.21
.10.13 - 82
Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden.
OS 30, 84 und GS III, 525.
Vom Kantonsrat genehmigt am 17. Februar 1914, in der kantonalen Volks- abstimmungangenommenam28.Juni1914. VomGrossenStadtratgenehmigt am 20. Dezember 1913 / 17. Januar 1914, von der Bürgerlichen Abteilung am
. Dezember 1913, in der Gemeindeabstimmung angenommen am 1. März 1914.
LS 177.10ff.
SR 210.
Änderung gemäss RRB vom 5. März 1986 und Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 26. März 1986; vom Kantonsrat am 9. Juni 1986 und vom Gemein- derat der Stadt Zürich am 21. Mai 1986 genehmigt; in der kantonalen Volks- abstimmung sowie in der Gemeindeabstimmung vom 28. September 1986 an- genommen (OS 49, 802). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 50, 83).
Aufgehoben durch RRB vom 30. Dezember 1986 (OS 50, 81) und Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 10. Dezember 1986. In Kraft seit 1. Januar 1987.
Fassung gemäss RRB vom 30. Dezember 1986 (OS 50, 81) und Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 10. Dezember 1986. In Kraft seit 1. Januar 1987.
Eingefügt durch RRB vom 23. Januar 2013 (OS 68, 321; ABl 2013-07-12) und Beschluss desStadtratsvon Zürich vom 15. Mai 2013. In Kraft seit1. Juli 2013.
Fassung gemäss RRB vom 23. Januar 2013 (OS 68, 321; ABl 2013-07-12) und Beschluss desStadtratsvon Zürich vom 15. Mai 2013. In Kraft seit1. Juli 2013.