gestützt auf der Stadt Zür öffentlicheSt Abs. 2 des Vertrages zwischen dem Kanton Zürich und ich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als iftungvom26.November/16.Dezember1910(Stiftungs- vertrag)3, beschliessen:
- Zweck
432.211
Statuten der Zentralbibliothek 432.211
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Statuten
der Zentralbibliothek Zürich
(vom 23.Januar / 15.Mai 2013)1, 2
Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich,
gestützt auf der Stadt Zür öffentlicheSt Abs. 2 des Vertrages zwischen dem Kanton Zürich und ich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als iftungvom26.November/16.Dezember1910(Stiftungs- vertrag)3, beschliessen:
DieZentralbibliothekZürich,öffentlicheStiftung(Stiftung), sammeltundbewahrtinallengeeignetenErscheinungsformen, ch in Schrift, Druck und in elektronischer Form, Publikatio- Sammlungsgegenstände wie: nschaftliche Publikationen unter Berücksichtigung der an der tät Zürich vertretenen Fachgebiete, ensia in möglichst umfassender Weise, wählte Belletristik, alsammlungsbestände. rdert ein umfassendes Informationsangebot, eine rasche und erechte Informationsvermittlung sowie die Informationskom- er Benutzergruppen durch Schulungsangebote und fachkun- atung. beitet mit anderen Institutionen im Bildungs- und Kultur- zusammen und setzt sich für die Belange der Aus- und Weiter- im Bibliothekswesen ein. um ions- angebot
Die Stiftung macht ihr Informationsangebot der Öffentlich- keit im Allgemeinen und den Angehörigen der Universität Zürich im Besondern unentgeltlich zugänglich.
Weitergehende bibliothekarische Dienstleistungen könnengegen Entgelt erbracht werden.
.211 Statuten der Zentralbibliothek Verzeichnis der Bestände
Die Stiftung verzeichnet ihre Bestände in einem Bibliotheks- system und macht dieses öffentlich zugänglich. Öffentlichkeits- arbeit
Die Stiftung macht durch Publikationen, Ausstellungen und Veranstaltungen ihre Sammlungen und Tätigkeiten bekannt.
Im Allgemeinen a. den Sammlung b. den Immobili c. weiteren Ver des Stiftungszw d. weiterenVerm vonSchenkungeno 2 Das Stiftungs 3 Ausnahmsweise Eigentum Dritte der Stiftungszw 4 Bei der Anwen kungen und Über
1 Das Stiftungsgut besteht aus: en, en, mögenswerten, welche die Stiftung zwecks Erfüllung ecks anschafft, ögenswerten,diederStiftungvonDritteninderForm derNachlässennichtfinanziellerArtzukommen. gut darf grundsätzlich nicht angetastet werden. dürfen einzelne Teile des Stiftungsgutes in das r übergeführt oder ausgesondert werden, wenn damit eck besser erreicht werden kann. dung von Abs.3 sind Verpflichtungen aus Schen- nahmeverträgen einzuhalten. Münz- sammlungen im Besonderen
Die Stadt Zürich kann die von ihr eingebrachten Münz- sammlungen zurücknehmen.
Nimmt die Stadt Zürich die von ihr eingebrachten Münzsammlun- gen zurück, gehen die übrigen Münzsammlungen der Stiftung eben- falls auf die Stadt über. Diese ist verpflichtet, die Münzsammlungen weiterhin öffentlich zugänglich zu machen.
Für Sammlungen, welche die Stiftung entgeltlich erworben hat, hat die Stadt Zürich den Ankaufspreis zu ersetzen. Für die Sammlun- gen, die von der Stadt Zürich eingebracht wurden oder von der Stif- tung anderweitig unentgeltlich erworben wurden, hat die Stiftung kei- nen Entschädigungsanspruch.
Einnahmen a. den ver Die Einnahmen der Stiftung bestehen insbesondere aus: traglich festgesetzten Beiträgen des Kantons und der Stadt Zürich,
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tungen gemäss d. den Zinsert e. den finanzi Abs. 2, rägen, ellen Zuwendungen Dritter. Ausgaben- kompetenz und Gewinn- verwendung
Die Bibliothekskommission legt in der Bibliotheksordnung die Ausgabenkompetenzen der ihr unterstellten Stiftungsorgane fest.
Sie entscheidet über die Verwendung eines Gewinns und die Deckung eines Verlustes.
Die Bibliothekskommission setzt sich aus je fünf vom Regie- rungsrat und vom Stadtrat von Zürich gewählten Mitgliedern zusam- men. Sie konstituiert sich selbst.
Die Kommission kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme bezeichnen.
Die Bibliothekskommission ist das oberste Organ der Stif- tung.
Sie nimmt die unmittelbare Aufsicht über die Stiftung wahr. Bibliotheks- ordnung
DieBibliotheksordnungregeltdieOrganisationderStiftung.
Wird die Stiftung aufgehoben, fällt das Bibliotheksgebäude tungen und Grundstück in das Eigentum der Stadt Zürich. rich entschädigt dem Kanton die Hälfte des Verkehrs- as Grundstück. amt Einrichtungen und Grundstück fällt in das Eigen- ons. Der Kanton entschädigt der Stadt Zürich die Hälfte werts ohne das Grundstück. ngen sind als Ganzes zu belassen und einem gleichen en Zweck zuzuführen.
.211 Statuten der Zentralbibliothek
Die übrigen Vermögenswerte werden, nach Deckung der Liqui- dationskosten, gemäss dem im Zeitpunkt der Liquidation geltenden Finanzierungsschlüssel unter dem Kanton und der Stadt Zürich auf- geteilt.
OS 68, 324; Begründung siehe ABl 2013-07-12.
Inkrafttreten: 1.Juli 2013.
LS 432.21.
Fassung gemäss RRB vom 23.Februar 2022 (OS 77, 310; ABl 2022-03-04) und Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 25.Mai 2022. In Kraft seit 1.April 2022.