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432.212

Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich

Präambel

Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich 432.212

1.4.20 -108

Bibliotheksordnung

der Zentralbibliothek Zürich

(vom 13. Juni 2013)1

Die Bibliothekskommission der Zentralbibliothek Zürich,

Art. 9

gestützt auf der Stadt Zür öffentliche S Abs. 4 des Vertrages zwischen dem Kanton Zürich und ich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als tiftung vom 26. November/16. Dezember 19103, beschliesst:

  1. Bibliothekskommission

Art. 1

Die Bibliothekskommission setzt sich zusammen aus den Abgeordneten des Kantons und der Stadt Zürich als der Stifter der Bibliothek. Ihren Sitzungen wohnen der/die Direktor/in der Bibliothek und der/die Vizedirektor/in bei.

Die nicht von den Stiftern gewählten Mitglieder haben beratende Stimme.

Art. 2

DieBibliothekskommissionwähltfüreineAmtsdauervonvier Jahren eine Präsidentin/einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin/ einen Vizepräsidenten. Aktuar/in ist die/der Direktor/in, Protokollfüh- rer/in die/der Vizedirektor/in.

Art. 3

DieBibliothekskommissiontrittzweiMaljährlichzuordent- lichen Stiftungsratssitzungen zusammen. Bei Bedarf können der/die Präsident/in oder drei stimmberechtigte Mitglieder zusätzlich ausser- ordentlicheSitzungenverlangen.DieEinladungzueinerStiftungsrats- sitzung hat mindestens 10 Tage vor derselben zu erfolgen.

SieistbeschlussfähigbeiAnwesenheitderHälftederstimmberech- tigten Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident.

Zirkularbeschlüsse sind zulässig. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 4

Die Bibliothekskommission ist das strategische Führungs- gremium der Bibliothek. Sie nimmt die unmittelbare Aufsicht über die Bibliothek wahr.

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Sie vertritt diese gegenüber den Stiftern und nach aussen, soweit dies nicht der Direktorin/dem Direktor zufällt.

Sie stellt die Grundsätze fest, nach denen die Bibliothek geführt werden soll, und entscheidet über deren Angelegenheiten gemäss den BestimmungendesStiftungsvertrages,derStatutenundderBibliotheks- ordnung.

Art. 5

Ihr steht im Einzelnen zu:

  1. die Beschlussfassung über das Globalbudget, die Jahresrechnung einschliesslich Gewinnverwendung und den Jahresbericht,
  2. der Erlass der Bibliotheksordnung,
  3. dieWahlvonDirektorin/DirektorundVizedirektorin/Vizedirektor,
  4. die Behandlung von Rekursen,
  5. die Beschlussfassung bezüglich Übertragungen von Eigentum an Bibliotheksbeständen an Dritte,
  6. Stellenplanänderungen ab Lohnklasse 24,
  7. die Beschlussfassung bezüglich übergeordneter Sachgeschäfte mit weitreichender Innen- und/oder Aussenwirkung.

Art. 6

Die Bibliothekskommission bestellt:

  1. zur Überwachung des Finanz- und Rechnungswesens eine Rech- nungskommission von drei Personen, wovon mindestens zwei Per- sonenordentlicheMitgliederderBibliothekskommissionseinmüs- sen; die Rechnungskommission prüft aufgrund des Berichts einer anerkanntenRevisionsstelledieRechnungundstelltbezüglichRech- nung und Globalbudget Antrag an die Bibliothekskommission,
  2. zur Behandlung besonderer Geschäfte nach Bedarf weitere Sub- kommissionen.

Die PräsidentinoderderPräsidentbestimmt fürjeden Rekursge-

Art. 5

mäss sion verfa Züric II. P lit. d ein stimmberechtigtes Mitglied der Bibliothekskommis- als Referentin oder Referenten. Für die Instruktion des Rekurs- hrens ist das Hochschulamt der Bildungsdirektion des Kantons h zuständig.4 ersonal und Leitung

Art. 7

Das Personal besteht aus der Direktorin/dem Direktor und der Vizedirektorin/dem Vizedirektor, welche die Bibliotheksleitung bilden, sowie dem weiteren Personal gemäss einem grundsätzlich von der Bibliothekskommission erlassenen Stellenplan.

Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich 432.212

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Budgetneutrale Stellenplananpassungen können unter Beach- tung der kantonalen Vorgaben und bis maximal Lohnklasse 23 von der Bibliotheksleitung vorgenommen werden.

Vorgesetzte/r der Direktorin/des Direktors ist die Präsidentin/ der Präsident der Bibliothekskommission. Vorgesetzte/r des Vizedirek- tors/der Vizedirektorin ist die Direktorin/der Direktor.

Das weitere Personal der Zentralbibliothek wird von der Biblio- theksleitung angestellt.

Art. 8

Der Direktorin/dem Direktor steht die operative und fach- liche Leitung der Bibliothek zu. Die Vizedirektorin/der Vizedirektor ist ihre/seine Stellvertretung, mit der sie/er alle wesentlichen Geschäfte regelmässig bespricht.

Die Direktorin/der Direktor ist für alle weiteren Belange der Bib- liothek zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen wurden.

Art. 9

Die Direktorin/der Direktor vertritt innerhalb ihrer/seiner Befugnisse die Bibliothek nach aussen und gegenüber der Bibliotheks- kommission und deren Organen. III. Finanz- und Rechnungswesen

Art. 10

Soweit die Statuten und die Bibliotheksordnung nichts ande- res bestimmen, gelten die Bestimmungen über denkantonalen Finanz- haushalt.

Art. 11

DieBibliotheksleitunghatimRahmendesjährlichvonder Bibliothekskommission bewilligten Globalbudgets sowie hinsichtlich finanzieller Zuwendungen Dritter die umfassende Ausgabekompetenz. SiekanndieseKompetenzinabgegrenztenTeilbereichenweiterenMit- arbeitenden delegieren.

Das bestehende und durch Zuweisung allfälliger nicht verwen- deter Betriebsmittel geäufnete Kapital der Zentralbibliothek dient in erster Linie der Sicherstellung der Liquidität der Stiftung. Es kann mit Bewilligung der Bibliothekskommission für aussergewöhnliche Bedürf- nissederBibliothek verwendetwerden, zumBeispiel fürdieErgänzung der Einrichtung und die Vornahme kleiner Bauvorhaben, die Durch- führung grösserer Projekte, die Erwerbung ganzer Bibliotheken und grosser Werke, die Ausfüllung von Lücken in den Beständen oder für Digitalisierungsvorhaben.

.212 Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich IV. Anschaffungen

Art. 12

Für die Anschaffungen der Medien ist nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen:

  1. Die Zentralbibliothek betreibt eine qualitativ hochstehende, auf Kontinuität und Ausgewogenheit zielende Anschaffungspolitik.
  2. Das Schwergewicht liegt dabei bei wissenschaftlicher und für die Forschung relevanter Literatur bezüglich der an der Universität Zürich gelehrten Fächer.
  3. Die Bedürfnisse der Bevölkerung von Stadt und Kanton Zürich sind angemessen zu berücksichtigen.
  4. Turicensia sollen vollständig, Helvetica in nötig erscheinendem Umfang gesammelt werden.
  5. Übergangsbestimmungen

Art. 13

Die Bibliothekskommission setzt den Zeitpunkt fest, an dem die vorstehende Bibliotheksordnung in Kraft treten2 soll.

OS 69, 211; Begründung siehe ABl 2013-11-01.

Inkrafttreten: 1. Juli 2013 (ABl 2014-03-14).

LS 432.21.

Eingefügt durch B vom 15. November 2019 (OS 75, 65; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. März 2020.