gestützt auf des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG)3, beschliesst:
432.22
Bibliotheksförderungsverordnung
BFV
Präambel
Bibliotheksförderungsverordnung (BFV) 432.22
1.1.26 -131
Bibliotheksförderungsverordnung (BFV)
(vom 24. August 2011)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 9
Art. 1
Gegenstand Volksschulb Diese Verordnung regelt die Förderung von Gemeinde- und ibliotheken durch den Kanton.
Art. 2 Begriffe theken, d und ander weitere b 2 Siewerd b. Volkss bibliothe
Gemeindebibliotheken sind allgemeine öffentliche Biblio- ie Kindern, Jugendlichen und Erwachsenenleihweise Bücher e Medien für Information, Bildung und Unterhaltung sowie ibliothekarische Dienstleistungen zur Verfügung stellen. envondenGemeindenerrichtet,betriebenundfinanziert. chul- ken
Art. 3
In Volksschulbibliotheken stehen Bücher und andere Me- dienzurVerfügung,diedenUnterrichtderLehrpersonenunterstützen und die Lese- und Medienkompetenz, die Lesefreude sowie das selbst- ständige Arbeiten der Schülerinnen und Schüler fördern. Das Angebot trägt zu einem bewussten Umgang mit Informationen und Medien bei.5
SiewerdenvondenSchulgemeindenerrichtet,betriebenundfinan- ziert.
Art. 4
Zweck a. im der Be person zweckm b. die bildun Diese Verordnung bezweckt, Kanton ein Bibliotheksnetz aufzubauen und zu erhalten, das völkerung, den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehr- en der Volksschulen den Zugang zu Medien aller Art auf ässige Weise gewährleistet, Qualität der bibliothekarischen Dienstleistungen und den Aus- gsstand des Bibliothekspersonals zu sichern.
Art. 5 Vollzug und Beru vorgeseh 2 Das Am a. erarb
DerVollzugdieserVerordnungobliegtdemAmtfürJugend fsberatung (Amt), soweit keine anderen Zuständigkeiten en sind. t5 eitet Konzepte und Empfehlungen für die Wahrnehmung der
Art. 4
Aufgaben gemäss munale und regio b. informiert Ge liche Entwicklun lit. a und koordiniert entsprechende kom- nale Bestrebungen, meinde- und Volksschulbibliotheken über wesent- gen im Bereich des Bibliothekswesens,
- Gemeinde- bibliotheken
.22 Bibliotheksförderungsverordnung (BFV)
- berät Bibliothekarinnen und Bibliothekare sowie Trägerschaften von Gemeinde- und Volksschulbibliotheken in bibliothekstechni- schen und betrieblichen Fragen sowie in Fragen der Weiterentwick- lung der Bibliothek,
- informiert über Weiterbildungsangebote für das Personal der Ge- meinde- und Volksschulbibliotheken und kann bei der Organisa- tion entsprechender Angebote durch Dritte mitwirken oder selber solche durchführen,
- erhebt die Daten für die kantonale und nationale Bibliotheken- statistik,
- vertritt in interkantonalen und nationalen Gremien die Anliegen der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken im Kanton,
- führt das Sekretariat der Bibliothekskommission,
- fördert den fachlichen Austausch zwischen Gemeinde- und Volks- schulbibliotheken sowie deren Vernetzung,
Art. 4
i.6 kann für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäss bibliothe- karische Hilfsmittel zur Verfügung stellen.
Das Amt koordiniert seine Arbeit mit den zuständigen Fachstel- len anderer Verwaltungseinheiten, der Zentralbibliothek Zürich und Dritten. Bibliotheks- kommission
Art. 6
DieBibliothekskommission(Kommission)bestehtaushöchs- tens neun Mitgliedern. Die Bildungsdirektion ernennt dafür Fachper- sonenausdemBibliothekswesenundausbibliotheksnahenBereichen. DerKommissiongehörteineVertreterinodereinVertreterderZentral- bibliothek Zürich an.5
Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
Die Direktion bestimmt den Vorsitz; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Die Kommission erlässt eine Geschäftsordnung. Diese untersteht der Genehmigung durch die Direktion.
Art. 7
b. Aufgaben a. berät die und Volkssch b. nimmt zuh vorhaben des Volksschulbi a. Bestellun Die Kommission Bildungsdirektion und das Amt in Fragen der Gemeinde- ulbibliotheken, anden der Bildungsdirektion Stellung zuRechtsetzungs- Bundes und des Kantons, welche die Gemeinde- und bliotheken betreffen, g und Konstituierung
Bibliotheksförderungsverordnung (BFV) 432.22
.1.26 -131 c.5 berät das Amt bei der Erarbeitung von Konzepten und Empfehlun- gen sowie bei der Planung und Durchführung von Projekten oder regt Konzepte, Empfehlungen oder Projekte an,
- nimmt Stellung zu den Inhalten der Ausbildungskurse der Zentral- bibliothek Zürich für Bibliothekarinnen und Bibliothekare gemäss
Art. 9
,
Art. 10
e. stellt Antrag zur Ausrichtung von Subventionen gemäss
Art. 8 c. Sitzungen Mal jährlich, 2 Das Amt ber nimmt mit ber und führt das
Die Kommission tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zwei zu einer Sitzung zusammen. eitet die Geschäfte vor. Eine Vertretung des Amtes atender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil Protokoll. Ausbildungs- kurse
Art. 9
Die Bildungsdirektion sorgt für Ausbildungskurse für das PersonalderGemeinde-undVolksschulbibliotheken.Siearbeitetdabei mit der Zentralbibliothek Zürich zusammen.5
Die Inhalte und Zielsetzungen der Kurse werden nach den Vor- gaben der anerkannten schweizerischen Fachorganisationen für das Bibliothekswesenfestgelegt.DieKommissionwirdvorgängigangehört.
Die Kurse werden durch Beiträge der Teilnehmenden und Sub-
Art. 10
ventionen gemäss Abs. 1 lit. e und f finanziert.
Art. 10 Subventionen
Zur Erreichung des Zwecks gemäss § 4 kann die Bildungs-
Art. 14
direktion Subventionen gemäss a. an Gemeindebibliotheken, di men des Bibliotheksnetzes erfü b. für Projekte im Bereich der ken mit überkommunaler Bedeutu c. für Fachpublikationen im Be BiG3 ausrichten, insbesondere5 eüberkommunale Aufgaben im Rah- llen (Regionalbibliotheken), Gemeinde- und Volksschulbibliothe- ng, reich der Gemeinde- und Volksschul- bibliotheken,
- für Publikationen und andere Massnahmen zur Leseförderung und zur Förderung der Medienkompetenz,
- an Institutionen, die wichtige Leistungen für die Gemeinde- und Volksschulbibliotheken im Kanton erbringen,
- für Aus- und Weiterbildungsangebote Dritter für das Personal der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken.
.22 Bibliotheksförderungsverordnung (BFV)
Die Ausrichtung von Subventionen kann vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden.
OS 66, 578; Begründung siehe ABl 2011, 2250.
Inkrafttreten: 1. November 2011.
LS 410.1.
LS 440.1.
Fassung gemäss RRB vom 6. November 2019 (OS 74, 604; ABl 2019-11-15). In Kraft seit 1. Januar 2020.
Eingefügt durch RRB vom 27. August 2025 (OS 80, 304; ABl 2025-09-12). In Kraft seit 1. Januar 2026.