Der Kanton6 fördert das geistige und kulturelle Leben zu Stadt und Land durch Beiträge an Institutionen, Veranstaltungen und Werke.
Er kann öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen Lebens schaffen.
440.1
Kulturförderungsgesetz (KFG) 440.1
1.1.12 - 75
Kulturförderungsgesetz (KFG)6
(vom 1. Februar 1970)1
Der Kanton6 fördert das geistige und kulturelle Leben zu Stadt und Land durch Beiträge an Institutionen, Veranstaltungen und Werke.
Er kann öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen Lebens schaffen.
Der Kanton kann an öffentliche und private Institutionen deskulturellenLebensSubventionenbiszurHälftederanrechenbaren Defizite gewähren.
Der Kanton kann an kulturelle Veranstaltungen von Ge- meinden und öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigun-
gen gemäss Budgetkredi Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz2 aus dem bewilligten t Subventionen gewähren, wenn7
a. die Veranstaltungen nicht nach b. nicht nur ein lokales öffentlic c. sich die Gemeinde angemessen be 2 Sind Bund oder Gemeinden zur Erf gabe verpflichtet, werden in der R subventioniert werden, hes Interesse vorliegt und teiligt. üllung einer kulturellen Auf- egel keine kantonalen6 Subventio- nen ausgerichtet.
Der Kanton kann kulturelle Werke und künstlerisch Begabte im Rahmen des Budgets unterstützen und hervorragende kulturelle Leistungen auszeichnen.
a.5 Werden Anordnungen kantonaler oder kommunaler Or- gane im Bereich der Kulturförderung mit Rekurs angefochten, ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erfor- derlichen Bestimmungen3. Er setzt zu seiner Beratung fachkundige Kommissionen ein.
.1 Kulturförderungsgesetz (KFG)
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh- men, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsrats- beschlusses über die Erwahrung in Kraft.
OS 43, 462 und GS III, 545.
LS 132.2.
LS 440.11.
Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.