gestützt auf des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar 1970 (KFG)3, beschliesst: Ziele der Kulturförderung
440.11
Kulturförderungsverordnung
KFV
Präambel
Kulturförderungsverordnung (KFV) 440.11
1.7.16 - 93
Kulturförderungsverordnung (KFV)
(vom 26. Mai 2010)1
Der Regierungsrat,
Art. 5
Art. 1
Die kantonaleKulturförderung bezweckt ein vielfältiges kul- turellesLebenundwahrtdieUnabhängigkeitdeskulturellenSchaffens.
Es werden in erster Linie Institutionen, Veranstaltungen, Werke und kulturell Schaffende gefördert, die zum Kanton in einer engen Beziehung stehen.
Art. 2 Regierungsrat förderung. Er tischen Kriter
Der Regierungsrat beschliesst ein Leitbild für die Kultur- legt dort insbesondere die qualitativen und kulturpoli- ien der Kulturförderung in den Grundzügen fest.
Art. 4
Er verleiht Auszeichnungen gemäss KFG3. Fachstelle Kultur
Art. 3
Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) führt eine Fachstelle Kultur. Sie ist Anlaufstelle für kulturelle Fragen des Kantons. Ihr obliegt die Umsetzung des Kulturförderungsgesetzes3.
Die Fachstelle Kultur erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:6
- Beratung der Direktion in kulturellen Angelegenheiten,
- Vertretung des Kantons in kulturellen Gremien,
- Vorbereitung von Richtlinien der Direktion über die Kulturförde- rung auf der Grundlage des Kulturförderungsleitbildes des Regie- rungsrates,
Art. 4
d.5 Anerkennung und Befristung der Beitragsberechtigung gemäss des Staatsbeitragsgesetzes vom 1.April 19902 im Rahmen der Dire k- tionskompetenz,
- Gewährung von Beiträgen und Ankäufe von Werken im Rahmen der Direktionskompetenz,
- Führung des Sekretariates der Kulturförderungskommission und ihrer Fachgruppen.
.11 Kulturförderungsverordnung (KFV) Kultur- förderungs- kommission
Art. 4
Die Kulturförderungskommission wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion präsidiert.
Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Direktion die weiteren, höchstens 20 Mitglieder der Kommission.
DieMitgliederwerdenderAmtsdauerdesRegierungsratesfolgend gewählt. Sie können längstens acht Jahre der Kommission angehören.4
Art. 5 b. Sitzungen Präsidentin o Mitglieder zu 2 Die Leiteri Sitzungen mit
Die Kulturförderungskommission tritt auf Einladung der der des Präsidenten oder auf Verlangen der Hälfte der sammen. n oder der Leiter der Fachstelle Kultur nimmt an den beratender Stimme teil.
Art. 6 c. Aufgaben in grundsätz
Die Kulturförderungskommission berät den Regierungsrat lichen kulturellen Fragen und bei der Verleihung von Aus- zeichnungen.
Die Kommissionsmitglieder können der Fachstelle Kultur Vor- schläge über neue Bereiche und Formen kantonaler Kulturförderung unterbreiten.
Art. 7 d. Fachgruppen turförderungsko zelner Geschäft
Die Direktion bildet aus dem Kreis der Mitglieder der Kul- mmission ständige Fachgruppen. Zur Behandlung ein- e kann die Fachstelle Kultur weitere Fachgruppen bil- den.
Die Fachstelle lädt die Fachgruppen zu Sitzungen ein und nimmt daran mit beratender Stimme teil.
Die Fachgruppen geben zu Gesuchen und Geschäften, die ihnen von der Fachstelle zugewiesen werden, Empfehlungen ab. Weitere Sach- verständige
Art. 8
Die Fachstelle Kultur kann zur Beratung und Unterstützung weitere Sachverständige beiziehen. Beitrags- verfahren
Art. 9
Die Fachstelle erlässt Weisungen über die Form und den Inhalt von Beitragsgesuchen.
Sie veröffentlicht die Termine, bis zu denen Gesuche bei ihr ein- gereicht werden müssen. Auf verspätet eingereichte Gesuche tritt sie nicht ein.
- Bestand
Kulturförderungsverordnung (KFV) 440.11
.7.16 - 93
Art. 10
Inkrafttreten 1 OS 65, 339; Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Begründung siehe ABl 2010, 1187.
LS 132.2.
LS 440.1.
Fassung gemäss RRB vom 30. März 2011 (OS 66, 398; ABl 2011, 1015). In Kraft seit 1. Juli 2011.
Eingefügt durch RRB vom 6. April 2016 (OS 71, 212; ABl 2016-04-15). In Kraft seit 1. Juli 2016.
Fassung gemäss RRB vom 6. April 2016 (OS 71, 212; ABl 2016-04-15). In Kraft seit 1. Juli 2016.