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440.2

Opernhausgesetz

OpHG

Präambel

Opernhausgesetz (OpHG) 440.2

1.7.16 - 93

Opernhausgesetz (OpHG)

(vom 15. Februar 2010)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag der Kommission für

Bildung und Kultur vom 3. November 20092,

beschliesst:

Art. 1 Grundlagen Stadt Züric herausragen rischen Lei 2 Das Opern a. führt ei Chor und ei b. pflegt d

Die Opernhaus Zürich AG (Opernhaus) betreibt in der h ein Musiktheater und ein Ballett. Das Opernhaus strebt de Qualität und internationale Ausstrahlung der künstle- stungen an. haus n Orchester, ein Sängerinnen- und Sängerensemble, einen n Ballett, ie künstlerische Ausbildung und fördert den künstlerischen Nachwuchs,

  1. strebt die Vermittlung seines künstlerischen Angebots in breiten Bevölkerungskreisen an.

Die künstlerische Freiheit ist gewährleistet.

Art. 2 Organisation eine gemischt recht mit Sit 2 Das Opernha Rahmen von Ge selbstständig 3 Die Opernha das Recht ein

Trägerin des Opernhauses ist die Opernhaus Zürich AG, wirtschaftliche Aktiengesellschaft nach Obligationen- z in Zürich. us plant, regelt und führt seine Angelegenheiten im setz, Grundlagenvertrag und Leistungsvereinbarung . us Zürich AG räumt dem Kanton in ihren Statuten , die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates zu ernennen. Grundlagen- vertrag und Leistungs- vereinbarung

Art. 3

Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus einen Grundlagenvertrag ab, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten dem Grundsatz nach regelt. Der Grundlagenvertrag bedarf der Ge- nehmigung des Kantonsrates.

Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus eine Leistungs- vereinbarung ab, in der die vom Opernhaus und vom Kanton zu erbrin- genden Leistungen festgelegt werden. Die Leistungsvereinbarung ist unter Wahrung der betrieblichen Kontinuität des Opernhauses jähr- lich anpassbar.

.2 Opernhausgesetz (OpHG)

Art. 4

Mittel angemes einnahm zu deck 2 Für d lich ei 3 Der K terungs 4 Für d struktu jährlic

1 Das Opernhaus trifft geeignete Vorkehrungen, um einen senen Teil seiner Ausgaben insbesondere mit Vorstellungs- en, Drittmitteln und Erträgen aus betriebsnahen Tätigkeiten en. en Betrieb des Opernhauses bewilligt der Kantonsrat jähr- nen Kostenbeitrag im Rahmen des Budgets. anton kann an die Finanzierung von Neu-, Um- und Erwei- bauten Subventionen bewilligen. en Unterhalt der Liegenschaften und der technischen Infra- r leistet der Kanton dem Opernhaus einen Kostenanteil von h 2%des GebäudeversicherungswertesvondessenLiegenschaf- ten.

Der Kanton unterstützt auf eigene Kosten das Opernhaus durch Beratungs- und Planungsdienstleistungen beim Unterhalt, beim Er- werb, bei der Erstellung und bei der Miete von Liegenschaften. Leistungs-, Finanz- und Investitions- planung4

Art. 5

Das Opernhaus erstellt einen Leistungs- und Finanzplan, in dem es die Ziele sowie die Schwerpunkte seiner Tätigkeiten und deren Finanzierung darstellt.

Es erstellt eine langfristige Investitionsplanung.3 Schluss- bestimmungen

Art. 6

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Das Opern- hausgesetz vom 25. September 1994 wird aufgehoben.

Der Rahmenkredit vom 30.Oktober 2006 wird auf den 31.Dezem- ber 2011 abgerechnet.

Der Regierungsrat kann Übergangsbestimmungen erlassen.

OS 65, 439.

ABl 2009, 2237.

Eingefügt durch G vom 14. Dezember 2015 (OS 71, 188; ABl 2016-11-06). In Kraft seit 1. Juli 2016.

Fassung gemäss G vom 14. Dezember 2015 (OS 71, 188; ABl 2016-11-06). In Kraft seit 1. Juli 2016.