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440.6

Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung

Präambel

Interkantonale Kulturlastenvereinbarung 440.6

1.1.25 -127

Gesetz

über den Beitritt zur interkantonalen

Kulturlastenvereinbarung

(vom 14. Februar 2005)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs-

rates vom 26. Mai 20042 und der Kommission für Bildung und Kultur

vom 24.August 2004,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung über die inter- kantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrich- tungen vom 1. Juli 2003 bei.

Die von den Regierungen der Kantone Zürich, Luzern, Schwyz8 und Zug angenommene Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen

  1. Allgemeines

Art. 1

Zweck arbeit Leistu Die Vereinbarung regelt die interkantonale Zusammen- imBereichüberregionalerKultureineinrichtungenimSinnevon ngskauf.

Art. 2 Begriffe barungbei kanton, d durch sei ist ein K ihr Stamm 2 Eine üb – Die Ins eine prof – Im Stam Ensemble

Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Verein- getretenist.ZahlungspflichtigerKantonisteinVereinbarungs- er für die Nutzung von überregionalen Kultureinrichtungen ne Bevölkerung Abgeltungen zu zahlen hat. Standortkanton anton, auf dessen Gebiet die überregionale Kultureinrichtung haus hat. erregionale Kultureinrichtung erfüllt folgende Kriterien: titution verfügt über ein Stammhaus, das hauptsächlich für essionelle künstlerische Nutzung bestimmt ist. mhaus treten regelmässig ein eigenes professionelles oder international anerkannte ausländische Ensembles auf.

.6 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung – Die künstlerische Qualität der Institution strahlt über den Stand- ortkanton hinaus in die umliegenden Nachfragekantone und ist für deren Bevölkerung nachweisbar von Interesse.

FürKultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble legen die Regie- rungen der Vereinbarungskantone die Kriterien fest, nach denen eine Veranstaltung im Stammhaus als überregionale Kulturveranstaltung anerkannt wird.

Art. 3 Grundsätze tonen eine überregiona 2 DieBevölk regionalenK Eintrittspr

Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Standortkan- jährliche Abgeltung an die anrechenbaren Kosten für die len Kultureinrichtungen. erungderzahlungspflichtigenKantoneistbeidenüber- ultureinrichtungenhinsichtlichZugangzumAngebotund eisen der Bevölkerung des Standortkantons gleichgestellt.

Art. 4 Liste Verein region hang1 2 Die die na Liste

Die Vereinbarungskantone halten beim Abschluss der barung in einer Liste fest, welche Kultureinrichtungen als über- al im Sinne dieser Vereinbarung gelten. Die Liste wird als An- zu dieser Vereinbarung geführt. Regierungen der Vereinbarungskantone können einstimmig chträgliche Aufnahme weiterer Kultureinrichtungen auf diese beschliessen.

Art. 5 Mitbestimmung tendmachung ei titutionen, di 2 Die Regierun jederÄnderungd änderung der A

Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Gel- nes betrieblichen Mitspracherechts bezüglich der Ins- e dieser Vereinbarung unterstehen. gen der Vereinbarungskantone sind anzuhören vor esSubventionsverhältnisses,dieeinewesentlicheVer- bgeltungen verursacht. Verhältnis zu den Kultur- einrichtungen

Art. 6

Die Abgeltungen werden vom Standortkanton verein- nahmtunddienenderEntlastungseinerStaatskasse.DieRegelungder finanziellen Beziehungen mit dem einzelnen Institut und der inner- kantonalzuständigenTrägergemeindeistAngelegenheitdesStandort- kantons.

Mit der Leistung der Abgeltung sind die Vereinbarungskantone samtihrenGemeindenvonweiterenfinanziellenVerpflichtungengegen- überdenTrägerschaftenderüberregionalenKultureinrichtungeninden Standortkantonen befreit.

Vgl. Anhang 1.

Interkantonale Kulturlastenvereinbarung 440.6

.1.25 -127

DerStandortkantonstelltgegenüberdenzahlungspflichtigenKan- tonen sicher, dass die überregionalen Kultureinrichtungen die Öffent- lichkeit in angemessener Form auf die Abgeltungsleistungen aufmerk- sam machen.

Der Standortkanton gewährleistet den Einbezug der Anliegen der Institute und der innerkantonal zuständigen Gemeinde im Rahmen dieser Vereinbarung.

Art. 7 Geschäftsstelle die Geschäftsste 2 Ihr obliegen i – Information de

Die Regierungen der Vereinbarungskantone bezeichnen lle dieser Vereinbarung. nsbesondere folgende Aufgaben: r Vereinbarungskantone – Koordination – Regelung von Verfahrensfragen – Einsichtnahme und Kontrolle der Berechnungsgrundlagen. II. Abgeltung Abgeltungs- periode

Art. 8

Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalender- jahren festgelegt.

Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet. Anrechenbare Kosten

Art. 9

Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten für jede überregionale Kultureinrichtung.

Als Berechnungsgrundlage dienen die Betriebssubvention sowie die kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung der InvestitionsausgabenderöffentlichenHandfürdieKultureinrichtung.

Als anrechenbare Betriebssubvention einer Abgeltungsperiode ist der Durchschnitt der Betreffnisse der beiden Kalenderjahre vor der Berechnung massgebend.

Anrechenbar als Investitionsausgaben beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind die Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für dieKultureinrichtungdervorangegangenen zehnJahre.DieAbschrei- bung und Verzinsung für diese Investitionen wird während ihrer gan- zen betrieblichen Nutzungsdauer angerechnet.

Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung getätigte neue Investi- tionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung sind jeweils ab einer neuen Abgeltungsperiode anzurechnen.

Die Standortkantone haben über die anzurechnenden Investitio- nenundihreAbschreibunganhandeinerAnlagebuchhaltungAufschluss zu geben.

.6 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung

Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble werden die anrechenbaren Kosten im Verhältnis des Anteils der überregionalen Kulturveranstaltungen an der Gesamtzahl der Veranstaltungen im Stammhaus herabgesetzt. Publikums- verteilung

Art. 10

Der Standortkanton ist für die Erfassung der Publikums- verteilung verantwortlich.

Zur Bestimmung der kantonalen Herkunft sind die vom Publikum angegebenen Wohnadressen massgeblich. Dafür werden die Abonne- mente ausgewertet und bei den Einzeleintritten repräsentative Stich- proben erhoben.

Die kantonale Verteilung des Publikums pro Institut wird im Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden voran- gegangenen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die derVereinbarungnichtbeigetretensind,undausdemAuslandwerden dem Standortkanton zugerechnet. Berechnung der Abgeltung

Art. 11

Die Abgeltung wird wie folgt berechnet:

  1. VondenanrechenbarenKostenwirdeinStandortvorteilvon25Pro- zent abgezogen.
  2. An den restlichen Kosten beteiligen sich die zahlungspflichtigen Kantone im Verhältnis der Kantonsanteile am Publikum der über- regionalen Kultureinrichtungen.

Art. 12 Zahlung Kanton j 2 Die Ab 3 Stando III. Sch Dauer de Vereinba

Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen ährlich Rechnung. geltung ist am 30. September fällig. rtkantonekönnenihreAbgeltungengegenseitigverrechnen. lussbestimmungen r rung

Art. 13

DieVereinbarungwirdaufunbestimmteZeitabgeschlos- sen.

Art. 14 Beitritt beitreten 2 DieVere rer Kanto 3 Der Bei Regierung überregio folgenden

Weitere Kantone können der Vereinbarung jederzeit . inbarungskantoneverpflichtensich,aufdenBeitrittande- ne hinzuwirken. tritt eines Standortkantons erfordert die Zustimmung der en aller Vereinbarungskantone zur Ergänzung der Liste der nalen Kultureinrichtungen. Der Beitritt wird in der darauf Abgeltungsperiode wirksam.

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Art. 15

Kündigung einbarung jeder Abge Anwendbare DieRegierung jedesVereinbarungskantonskann dieVer- unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende ltungsperiode kündigen. s Recht

Art. 16

AufdieseVereinbarungsindergänzenddieBestimmun- gen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV)3 anwendbar.

Solange die IRV nicht in Kraft getreten ist, bezeichnen die Ver- einbarungskantone bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle, bevor sie denRechtswegbeschreiten.KönnensiesichnichtaufeineSchlichtungs- stelle einigen, wird sie vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt.

Art. 17 Inkrafttreten jahres in Kraf Schwyz und Zug 2 DieersteAbge einbarung in K

Die Vereinbarung tritt auf den Beginn des Kalender- t, nachdem mindestens die vier Kantone Zürich, Luzern, den Beitritt erklärt haben, frühestens auf 2004. ltungsperiodebeginntindemJahr,indemdieVer- raft tritt. Anhang 1 Liste der überregionalen Kultureinrichtungen Kanton Zürich Opernhaus Zürich Schauspielhaus Zürich Tonhalle Zürich Kanton Luzern Kultur- und Kongresszentrum Luzern (KKL) Luzerner Theater Luzerner Sinfonieorchester

.6 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung Anhang 2 Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Zug

Art. 2

Die Kantone Luzern und Zug erklären zu In Berücksichtigung des eigenen Angebot Zug hat der Kanton Zug nur für 60% der des kulturellen Angebotes des KKL mit ü Abs. 3 Folgendes: es im Theater Casino vorgesehenen 80% (= 100%) berregionaler Ausstrahlung Abgeltungen zu leisten. Anhang 310 Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Aargau Die Kantone Zürich und Aargau erklären zu Art.11 Folgendes:

Aufgrund des vielfältigen Kulturangebots des Kantons Aargau, das auch von Zürcher Besuchenden in Ergänzung zu ihrem überregiona- len Kulturangebot genutzt wird, reduziert sich die errechnete Aargauer Abgeltung um 16%.

Nach Abschluss der 6.Abgeltungsperiode gemäss Art.8 der Ver- einbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verhandelt. Anhang 49 Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Uri Die Kantone Zürich und Uri erklären zu Art.11 Folgendes:

Aufgrund des überregional bedeutenden Angebots im Theater(uri) reduziert sich die für das Schauspielhaus Zürich errechnete Urner Ab- geltung um 15% auf 85%.

Nach Abschluss der 6.Abgeltungsperiode gemäss Art.8 der Ver- einbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verhandelt.

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.1.25 -127 Anhang 58

Art. 2

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über den Vollzug der Vereinbarung.

Art. 3

Ab Inkrafttreten der Vereinbarung richtet der Kanton der Stadt Zürich jene Beiträge aus, die bisher vom Kanton Zug an das Schauspielhaus, das Theater am Neumarkt und die Tonhalle geleistet worden sind.

Die Stadt Zürich gibt die Beiträge an diese Kulturinstitutionen weiter und erhöht innert dreier Jahre ihre Subventionen im entspre- chenden Umfang.

Die Pflicht des Kantons gemäss Abs. 1 endet mit der Neufestset- zung des Lastenausgleiches für die Stadt Zürich, die der Subventions- erhöhung der Stadt Zürich gemäss Abs. 2 folgt.

OS 64, 714.

ABl 2004, 595.

LS 615.

Fassung gemäss RRB vom 11.März 2015 (OS 70, 102).

Fassung gemäss RRB vom 11.März 2015 (OS 70, 103).

Obsolet.

Fassung gemäss RRB vom 26.September 2018 (OS 73, 582).

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat die Vereinbarung auf den 31.De- zember 2021 gekündigt.

Fassung gemäss RRB vom 25.August 2021 (OS 76, 492).

Fassung gemäss RRB vom 19.April 2023 (OS 78, 369).