DieKaserneundderbestehendeWaffenplatzwerdenausder Stadt Zürich in ein rund 300 Hektaren umfassendes Gebiet im unteren Reppischtal, Gemeinden Birmensdorf und Urdorf, verlegt.
514.1
Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich
Präambel
1.1.16 - 91
Gesetz
über die Verlegung der Kaserne
und des Waffenplatzes Zürich
(vom 7. Dezember 1975)1
Art. 1
Art. 2
Für die Verlegung wird ein Gesamtkredit von 123 Millionen Franken bewilligt, wovon 43 Millionen Franken auf den Landerwerb
Art. 3
und – unter Berücksichtigung von Erstellung von Hochbauten, Freize sowie auf Erschliessungsarbeiten 2 Die Kreditsumme erhöht oder erm sich durch eineallfällige Bauvert zwischen der Aufstellung des Kost 1974) und der Bauausführung ergib – 80 Millionen Franken auf die it-, Sport- und Erholungsanlagen entfallen. ässigt sich um den Betrag, der euerung oder -verbilligung in der Zeit envoranschlages (Stichtag 1. April t.
Art. 3
Über die einzelnen Teilkredite für die Erstellung von Hoch- bauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen sowie für Erschlies- sungsarbeiten beschliesst der Kantonsrat aufgrund von Bau- und Kre- ditvorlagen endgültig.
Art. 4
Beim Abschluss von Pacht- und Mietverträgen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Benützung der Kasernenbauten und des Truppenübungsgebietes die Interessen der Bevölkerung der umliegenden Siedlungsgebiete und der Land- schaftsschutz angemessen zu berücksichtigen.
Wird der Waffenplatz nicht militärisch benützt, so ist die freie Begehbarkeit des Übungsgeländes sicherzustellen, bei teilweiser mili- tärischer Benützung soweit, als ein ordnungsgemässer Schulungs- und Übungsbetrieb der Truppe dies zulässt.
Art. 5
Die Bestimmungen in den Verträgen mit dem Bund über die örtliche und zeitliche Benützung des Übungsgeländes durch die Truppe sind durch den Kantonsrat zu genehmigen.
Art. 6
Das durch die Verlegung des Waffenplatzes und der Ka- serne frei werdende staatliche Areal in der Stadt Zürich bleibt weiter- hin als nicht realisierbares Vermögen öffentlichen Zwecken gewidmet.
.1 G über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich
Über die Übertragung von Teilen dieses Areals zum realisierbaren Vermögen entscheidet auf Antrag des Regierungsrates der Kantons- rat.
Art. 7
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh- men, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsrats- beschlusses über die Erwahrung in Kraft.
OS 46, 33 und GS IV, 12.