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514.1

Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich

Präambel

1.1.16 - 91

Gesetz

über die Verlegung der Kaserne

und des Waffenplatzes Zürich

(vom 7. Dezember 1975)1

Art. 1

DieKaserneundderbestehendeWaffenplatzwerdenausder Stadt Zürich in ein rund 300 Hektaren umfassendes Gebiet im unteren Reppischtal, Gemeinden Birmensdorf und Urdorf, verlegt.

Art. 2

Für die Verlegung wird ein Gesamtkredit von 123 Millionen Franken bewilligt, wovon 43 Millionen Franken auf den Landerwerb

Art. 3

und – unter Berücksichtigung von Erstellung von Hochbauten, Freize sowie auf Erschliessungsarbeiten 2 Die Kreditsumme erhöht oder erm sich durch eineallfällige Bauvert zwischen der Aufstellung des Kost 1974) und der Bauausführung ergib – 80 Millionen Franken auf die it-, Sport- und Erholungsanlagen entfallen. ässigt sich um den Betrag, der euerung oder -verbilligung in der Zeit envoranschlages (Stichtag 1. April t.

Art. 3

Über die einzelnen Teilkredite für die Erstellung von Hoch- bauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen sowie für Erschlies- sungsarbeiten beschliesst der Kantonsrat aufgrund von Bau- und Kre- ditvorlagen endgültig.

Art. 4

Beim Abschluss von Pacht- und Mietverträgen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Benützung der Kasernenbauten und des Truppenübungsgebietes die Interessen der Bevölkerung der umliegenden Siedlungsgebiete und der Land- schaftsschutz angemessen zu berücksichtigen.

Wird der Waffenplatz nicht militärisch benützt, so ist die freie Begehbarkeit des Übungsgeländes sicherzustellen, bei teilweiser mili- tärischer Benützung soweit, als ein ordnungsgemässer Schulungs- und Übungsbetrieb der Truppe dies zulässt.

Art. 5

Die Bestimmungen in den Verträgen mit dem Bund über die örtliche und zeitliche Benützung des Übungsgeländes durch die Truppe sind durch den Kantonsrat zu genehmigen.

Art. 6

Das durch die Verlegung des Waffenplatzes und der Ka- serne frei werdende staatliche Areal in der Stadt Zürich bleibt weiter- hin als nicht realisierbares Vermögen öffentlichen Zwecken gewidmet.

.1 G über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich

Über die Übertragung von Teilen dieses Areals zum realisierbaren Vermögen entscheidet auf Antrag des Regierungsrates der Kantons- rat.

Art. 7

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh- men, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsrats- beschlusses über die Erwahrung in Kraft.

OS 46, 33 und GS IV, 12.