Zweck a. die tung u b. die schütz c. die tung s Ausser liche Das Gesetz bezweckt, in ausserordentlichen Lagen Grundversorgung der Bevölkerung sowie den Schutz, die Ret- nd Betreuung von Menschen und Tieren zu gewährleisten, natürlichen Lebensgrundlagen, Kulturgüter und Sachwerte zu en, Handlungsfähigkeit der Behörden und der öffentlichen Verwal- icherzustellen. ordent- Lage
520
Bevölkerungsschutzgesetz
BSG
Präambel
Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) 520
1.1.22 -115
Bevölkerungsschutzgesetz (BSG)
(vom 4. Februar 2008)1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 2.Mai
20072 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom
20. September 2007,
beschliesst:
A. Allgemeines
Art. 1
Art. 2
Eine ausserordentliche Lage liegt vor, wenn aufgrund einer NotlageoderKatastrophedieordentlichenAbläufeundMittelzurBe- wältigung der anstehenden Aufgaben der betroffenen Gemeinschaft nicht genügen und
- Menschen oder Tiere stark gefährdet sind,
- dieGrundversorgungderBevölkerungnichtmehrgewährleistetist oder
- natürliche Lebensgrundlagen, Kulturgüter oder Sachwerte stark ge- fährdet sind. Partnerorgani- sationen
Art. 3
Partnerorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind: a.5 Polizeibehörden: die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien sowie das Forensische Institut Zürich,
- Feuerwehr:dieOrts-,Stützpunkt-,Betriebs-undBerufsfeuerwehren sowie die Gebäudeversicherungsanstalt (Kantonale Feuerwehr),
- Gesundheitswesen: die Spitäler, die Polikliniken der öffentlichen Hand, die ambulanten ärztlichen Institutionen, die frei praktizieren- den Angehörigen von Berufen des Gesundheitswesens (Ärztinnen undÄrzte,PsychotherapeutinnenundPsychotherapeuten,Zahnärz-
Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) tinnenundZahnärzte,ApothekerinnenundApotheker),diepriva- ten und öffentlichen Sanitätsrettungsdienste, die Spitexdienste, die frei praktizierenden Tierärztinnen undTierärzte,das Tierspitalder Universität Zürich und die privaten Tierkliniken,
- technische Betriebe: die Betreiber von Einrichtungen der Energie- undWasserversorgung,derEntsorgung,derTelematikundvonVer- kehrsverbindungen,
- Zivilschutz: die kantonale Zivilschutzorganisation sowie die regiona- len und gemeindeeigenen Zivilschutzorganisationen. Unterstützungs- pflicht
Art. 4
Die Partnerorganisationen, die Gemeinden und der Kanton sind verpflichtet, sichbei der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen mit Material, Führungs- und Einsatzkräften gegenseitig zu unterstützen.
- Vorsorge für ausserordentliche Lagen Kantonale Führungs- organisation
Art. 5
Die Kantonale Führungsorganisation (KFO) unterstützt den Regierungsrat bei der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen.
Sie besteht aus:
- der Kantonspolizei,
- dem Fachstab,
- der Führungsunterstützung.
Art. 6 Fachstab
Der Regierungsrat bezeichnet die Mitglieder des Fachstabes aus:
- Vertreterinnen und Vertretern der Partnerorganisationen,
- Fachleuten der kantonalen Verwaltung.
Er kann in ausserordentlichen Lagen private Fachleute verpflich- ten, im Fachstab mitzuwirken.
Art. 7
Aufgebot rungsanst a. Anrufe gegengeno b. die Fü bes recht Ausbildun Material DieKantonspolizei,dieGemeindenunddieGebäudeversiche- alt sowie die Städte Zürich und Winterthur stellen sicher, dass auf den ihnen zugewiesenen Notrufnummern jederzeit ent- mmen werden, hrungs- und Einsatzkräfte sowie die Mitglieder des Fachsta- zeitig aufgeboten werden. g, und Führung
Art. 8
Die Partnerorganisationen, Gemeinden und die kantonale VerwaltungbereitensichinangemessenerWeiseaufausserordentliche Lagen vor.
- Allgemeines
Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) 520
.1.22 -115
Sie bilden ihr Personal entsprechend aus, beschaffen und unter- halten das Material.
Die Gemeinden bestellen ihre Führungsorgane.
- Mindest- standards und Koordination
Art. 9
Der Regierungsrat legt für die Ausbildung und für die Mate- rialbeschaffung Mindeststandards fest. Er hört die Partnerorganisatio- nen und die Gemeinden dazu an.
Die Kantonspolizei koordiniert die Ausbildung und die Material- beschaffung. Die übrigen Partnerorganisationen unterstützen sie dabei.
- Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
Art. 10 Führung Lage vor 2 Er ist a. die s b. die I c. Unter b. Kanto
DerRegierungsratentscheidet,wanneineausserordentliche liegt und wann sie als beendet gilt. zuständig für: trategische Führung, nformationsführung, stützungsbegehren bei ausserkantonalen Behörden. ns- polizei
Art. 11
Die Kantonspolizei koordiniert und leitet den Einsatz der KFO. Sie informiert die Bevölkerung und die zuständigen Stellen.
Sie kann
- den Fachstab einberufen,
- Führungsorgane von Gemeinden und Partnerorganisationen, die FührungsunterstützungdesZivilschutzessowieprivateFachleutebei- ziehen. Aufgaben der Partnerorgani- sationen
Art. 12
BiszumEintreffenderzuständigenPartnerorganisationtrifft die Polizei die ersten Massnahmen.
- Kantons- polizei
Art. 13
Die Kantonspolizei betreibt die Einsatzzentrale und hält Interventions- und Unterstützungskräfte bereit.
Sie trifft die erforderlichen Massnahmen und koordiniert und lei- tet die eingesetzten Kräfte, wenn
- sofort Schutz- oder Rettungsmassnahmen erforderlich sind,
- dieMittelderörtlichzuständigen öffentlichenDienstefüreinerecht- zeitige Bewältigung voraussichtlich nicht ausreichen.
Sie berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Gemeinden.
- Regierungsrat
- Polizei im Allgemeinen
Bevölkerungsschutzgesetz (BSG)
- Polizeien der Städte Zürich und Winterthur
Art. 14
DiePolizeienderStädteZürichundWinterthurleiteninder Regel die Einsätze in ihren Städten.
- Feuerwehr und Forensi- sches Institut Zürich
Art. 15
Die Feuerwehr ist zuständig für die Rettung von Menschen und Tieren und leistet Hilfe bei A-, B- und C-Ereignissen.
Das Forensische Institut Zürich unterstützt die Einsatzkräfte bei Bedarf, insbesondere bei A-Ereignissen im Rahmen seiner Aufgaben im Bereich der nuklearen Forensik und bei C-Ereignissen.4
- Gesundheits- wesen
Art. 16
Im Gesundheitswesen sind zuständig:
- die Spitäler für die medizinische Versorgung im stationären Bereich und auf Notfallstationen,
- die Sanitätsrettungsdienste für die medizinische Erstversorgung und den Transport von Verletzten und Erkrankten,
- die frei praktizierenden Angehörigen von Berufen des Gesundheits- wesens,diePoliklinikenderöffentlichenHand,dieambulantenärzt- lichen Institutionen sowie die Apotheken für den Notfalldienst.
BeiderVorbereitungderBewältigungeinesbewaffnetenKonflikts (Aufwuchs) stellt die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion den Betrieb der geschützten Spitäler und geschützten Sanitätsstellen sicher.
- Technische Betriebe
Art. 17
Die technischenBetriebestellendieFunktionsfähigkeitihrer Einrichtungen und Anlagen wieder her.
Art. 18 g. Zivilschutz a. betreut schu b. leistet Inst c. leistet Eins d. verstärkt di e. schützt Kult f. stellt die I
Der Zivilschutz tzsuchende und obdachlose Personen, andstellungsarbeiten, ätze zu Gunsten der Gemeinschaft, e Führungsunterstützung und die Logistik, urgüter, nfrastruktur und die Mittel zur Alarmierung der Bevölke- rung bereit.
ErrekrutiertimFalleeinesAufwuchsesdiefürdenUnterhaltund denBetriebderFührungsinfrastrukturen,dergeschütztenSpitälerund geschützten Sanitätsstellen erforderlichen Angehörigen des Zivilschut- zes und bildet diese aus. Requisitions- und Anord- nungsrecht
Art. 19
Der Regierungsrat ist bei ausserordentlichen Lagen befugt,
- die Requisition erforderlicher Mittel anzuordnen,
- die Betreiber von medizinischen Institutionen und medizinisches
Art. 21
Personal im Sinne von zu Einsätzen zu verpflichten,
- Allgemeines
Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) 520
.1.22 -115
- die Betreiber von Energie- und Wasserversorgungsanlagen sowie vonAbfall-undAbwasserentsorgungsanlagenzuLeistungenzuver- pflichten,
- Ersatzmassnahmen zu ergreifen, wenn die verpflichtete Person oder Organisation keine sofortigen Anstalten zum Handeln trifft oder dazu nicht in der Lage ist.
Die entsprechenden Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Allfäl- ligen Rechtsmitteln kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
RequisitionenundAnordnungenvonzuständigenBehördeninFäl- len des polizeilichen Notstandes bleiben vorbehalten.
Art. 20 b. Requisition private Mittel schafft werden, schen Personen schaften und An Lage erforderli 2 Das Verfügung
Reichen die öffentlichen Mittel nicht mehr aus und können nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedingungen be- können durch Requisition bei natürlichen und juristi- des Privatrechts sowie bei öffentlichrechtlichen Körper- stalten alle für die Bewältigung der ausserordentlichen chen Mittel beschafft werden. srecht geht für die Dauer der Requisition an den Kanton über.
Der Kanton übernimmt für die Dauer der Beanspruchung die Haf- tung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Halterin oder des Halters.
- Anordnungen im Gesundheits- wesen
Art. 21
Die Betreiber von Spitälern, von Polikliniken der öffent- lichen Hand und von ambulanten ärztlichen Institutionen können zu medizinischen Diensten oder weiteren Einsätzen verpflichtet werden.
Die Angehörigen sämtlicher Berufe des Gesundheitswesens und die Mitarbeitenden von Institutionen des Gesundheitswesens können zum Einsatz in Spitälern, für Rettungsdienste oder zu weiteren Einsät- zen verpflichtet werden.
Die Angehörigen sämtlicher Berufe des Veterinärwesens können zum Einsatz für die Bekämpfung von Tierseuchen, für Betreuungs- dienste oder zu weiteren Einsätzen verpflichtet werden.
- Anordnungen betreffend Versorgungs- und Entsor- gungsanlagen
Art. 22
DieBetreibervonEnergie-undWasserversorgungsanlagen können ungeachtet ihrer Rechtsform verpflichtet werden,
- Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser zu einem angemessenen Preis an bestimmte Orte zu leiten,
- bestimmte Anlagen zu erstellen oder zu reparieren.
Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen können verpflichtet werden, Wasserlieferungen zeitweise zu unterbrechen.
Bevölkerungsschutzgesetz (BSG)
Die Betreiber von Abfall- und Abwasserentsorgungsanlagen kön- nen ungeachtet ihrer Rechtsform verpflichtet werden,
- Abfälle und Abwasser zu einem angemessenen Preis zu entsorgen,
- bestimmte Anlagen zu erstellen oder zu reparieren.
Der angemessene Preis gemäss Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a be- stimmt sich nach den Ansätzen der technischen Betriebe vor dem Ein- tritt der ausserordentlichen Lage.
- Andere Lagen
Art. 23
Einsatzleitung GemeindedenEins BeiLagenunterhalbderSchwellevon§ 2leitetdiebetroffene atz.SiekannbeimKantonUnterstützunganfordern. Sinngemässe Anwendungvon Bestimmungen
Art. 24
In diesen Lagen gelten folgende Bestimmungen sinngemäss:
Art. 3
§ E K G u G v a –9, 11 Abs. 1 Satz 2, 12–18, 25 Abs. 1–3, 26 und 27. . Kosten und Entschädigungen osten des emeinwesens nd der ebäude- ersicherungs- nstalt
Art. 25
KantonundGemeindentragendieKosten,dieihnenbeider Bewältigung der ausserordentlichen Lage anfallen.
UnterstützteineGemeindeeineandereGemeindebeiderBewäl- tigung einer ausserordentlichen Lage, hat sie Anspruch auf eine ange- messene Abgeltung ihrer Leistungen.
Kann eine Gemeinde die Kosten längerfristig nicht tragen, kann der Kanton die Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
Der Kanton entschädigt die Gebäudeversicherungsanstalt für die Aufwendungen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen bei Ele- mentar-,Erdbeben-sowiebeiA-,B-undC-Ereignissen,wenndieKos- tennichtvondenVerursacherinnenundVerursacherngetragenwerden. Entschädigung von Privaten
Art. 26
WurdenbeiderBewältigungeinerausserordentlichenLage Leistungen, Eigentum oder andere Rechte von natürlichen und juristi- schen Personen des Privatrechts beansprucht, richtet ihnen der Kanton eine angemessene Entschädigung aus.
Für den Gebrauch, die Wertverminderung oder den Verlust von requirierten Mitteln richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Vorschriften des Bundes über die Requisition.
Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) 520
.1.22 -115
Besteht keine Versicherungsdeckung, haftet der Kanton gemäss
Art. 8
§ e l 4 H V –10desHaftungsgesetzesvom14.September19693 für Schäden, die iner Person während der Tätigkeit für eine Partnerorganisation anläss- ich einer ausserordentlichen Lage entstanden sind. Das Verfahren richtet sich nach dem Haftungsgesetz3. aftung der erursacher
Art. 27
Die Kosten für die Bewältigung einer ausserordentlichen Lage werden den Verursacherinnen und Verursachern auferlegt.
Der Regierungsrat beschliesst eine entsprechende Verteilung der Kosten.
- Schlussbestimmung Ausführungs- recht
Art. 28
Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Geset- zes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere für:
- Information und Kommunikation,
- KFO,
- Ausbildung und Vorbereitung der Bewältigung von ausserordent- lichen Lagen,
- Alarmierung,
- ABC-Schutz,
- Telematik,
- geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen.
OS 63, 297. Inkrafttreten: 1. Juli 2008.
ABl 2007, 766.
LS 170.1.
Eingefügt durch G vom 12.April 2021 (OS 76, 387; ABl 2020-05-15). In Kraft seit 1.Januar 2022.
Fassung gemäss G vom 12.April 2021 (OS 76, 387; ABl 2020-05-15). In Kraft seit 1.Januar 2022.