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522.1

Kantonale Zivilschutzverordnung

KZV

Präambel

Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) 522.1

1.4.12 - 76

Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

(vom 17. September 2008)1

Der Regierungsrat,

Art. 2

gestützt auf des Zivilschutzgesetzes (ZSG) vom 19. März 20072, beschliesst:

  1. Zuständigkeiten

Art. 1

Regierungsrat Der Regierungsrat ordnet Zusammenschlüsse von Gemein-

Art. 8

den gemäss Abs. 3 ZSG2 an.

Art. 2 Direktion

Die Sicherheitsdirektion genehmigt Verträge über Zusam-

Art. 8

menschlüsse von Gemeinden gemäss 2 Sie bezeichnet die Kommandantin kantonalen Zivilschutzorganisatio Abs. 2 ZSG2. oder den Kommandanten der n.

Art. 3 Amt Zivi Zivi Behö 2 Es Kant Zivi orga

Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) ist die für den lschutz zuständige Stelle des Kantons. Es erfüllt alle Aufgaben im lschutz, die dem Kanton übertragen sind und für die keine andere rde zuständig ist. erlässt Weisungen für den Vollzug. onale lschutz- nisation

Art. 4

DiekantonaleZivilschutzorganisationunterstütztdieGemein- den und hilft bei interkantonalen und grenzüberschreitenden Not- lagen.

Art. 5 Gemeinden ten der Ge 2 Sie stel sationen u unterhalte 3 Sie beze 4 Sie beze eine Stell

DieGemeindenbewilligenEinsätzedesZivilschutzeszuguns- meinschaft auf kommunaler Ebene. len sicher, dass Schutzbauten für die Zivilschutzorgani- nd öffentliche Schutzräume für die Bevölkerung gebaut, n und erneuert werden. ichnen das Kontrollorgan für die Schutzbauten. ichnen für die periodische Kontrolle der Schutzräume e.

.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) Flughafen Zürich

Art. 6

Die Betreiberin des Flughafens vollzieht die Massnahmen im Schutzbaubereich auf dem Gelände des Flughafens wie eine Gemeinde.

Das Amt und die Betreiberin des Flughafens regeln die Einzel- heiten vertraglich.

  1. Aufgebot und Kontrollführung Dienstanzeigen und Aufgebot

Art. 7

Die aufbietenden Stellen für die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung, die Weiterbildung sowie die Wiederholungskurse stellen den Schutzdienstpflichtigen vor dem Aufgebot eine Dienst-

Art. 11

anzeige zu. Der Dienstleistungsplan gemäss gilt ebenfalls als Dienstanzeige.

Wer drei Wochen vor der Dienstleistung kein Aufgebot erhalten hat, meldet sich bei der Aufgebotsstelle.

Art. 27

Aufgebote für Einsätze gemäss Abs. 3 ZSG2 bedürfen keiner Dien 4 Aufgebote bei Katastrophen und vom Kanton festgelegten technisc Abs. 2 BZG3 und § 10 stanzeige. in Notlagen erfolgen mit dem hen System.

Art. 8 Zuteilung Schutzdien Schutzdien 2 Es kann a. auf Ant b. bei Woh

Das Amt teilt vor abgeschlossener Grundausbildung die stpflichtigen der Personalreserve zu. Danach kann es die stpflichtigen einer Zivilschutzorganisation zuteilen. Schutzdienstpflichtige umteilen: rag der Zivilschutzorganisation, nsitzwechsel des Schutzdienstpflichtigen. Daten- bearbeitung

Art. 9

Das Amt bearbeitet und speichert elektronisch die für die Kontrollführung im Zivilschutz erforderlichen Personendaten aus den Einwohnerkontrollregistern der Gemeinden und aus dem Personal- Informations-System der Armee (PISA).

Es verwaltet die Personendaten der Schutzdienstpflichtigen auf einer zentralen Datenbank.

Der Datenaustausch zwischen dem Amt und den Gemeinden erfolgt elektronisch mit dem vom Amt festgelegten technischen Sys- tem.

Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, können Gesuche in elektronischer Form eingereicht werden.

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  1. Ausbildung Aus- und Weiterbildung

Art. 10

Die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung sowie die Weiterbildung werden durch hauptamtliches Lehrpersonal erteilt. Das Amt kann den Einsatz von nebenamtlichem Lehrpersonal bewil- ligen.

Das Amt erstellt ein Kurstableau für die kantonalen Kurse. Wiederholungs- kurse

Art. 11

Das Kader der Zivilschutzorganisationen führt die Wieder- holungskurse durch.

DasAmtgenehmigtdievondenGemeindeneingereichtenWieder- holungskursprogramme.

Die Kommandantinnen oder Kommandanten erstellen jährlich einen Dienstleistungsplan für ihre Zivilschutzorganisation, den sie dem Amt jeweils bis 30. September des Vorjahres zur Genehmigung ein- reichen. Sie stellen ihn nach erteilter Genehmigung den Angehörigen der Zivilschutzorganisation bis 15. November zu.

Schutzdienstpflichtige, die bis am 15. Dezember keinen Dienst- leistungsplan erhalten haben, melden sich bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle der Gemeinde. Kader- ausbildung und Beförderung

Art. 12

Die Zivilschutzorganisationen melden dem Amt geeignete Anwärterinnen und Anwärter für Kader- und Spezialistenaufgaben zur Erreichung des Sollbestandes.

Das Amt befördert die Anwärterinnen und Anwärter nach erfolg- reich abgeschlossener Ausbildung.

Die Kommandantinnen und Kommandanten können im Rahmen der Wiederholungskurse folgende Beförderungen vornehmen:

  1. höchstens 15% der Soldaten zu Gefreiten,
  2. Korporale mit Stellvertreterfunktion zu Wachtmeistern,
  3. Leutnants nach zwei absolvierten Wiederholungskursen zu Ober- leutnants.

Art. 13 Lehrpersonal mierte Zivils kann Zusatzau 2 Das Amt leg amtlichen Leh

AlshauptamtlichesLehrpersonalsindeidgenössischdiplo- chutzinstruktorinnen und -instruktoren tätig. Das Amt sbildungen verlangen. t die Anforderungen für die Ausbildung des neben- rpersonals fest.

.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) Ausbildungs- infrastruktur

Art. 14

Das Amt betreibt ein Ausbildungszentrum in Andelfingen.

Die Gemeinden erstatten Staatsbeiträge für Zivilschutz-Ausbil-

Art. 42

dungszentren zurück, wenn sie die Bundesbeiträge gemäss Abs. 1 BZG3 zurückerstatten müssen.

Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren infolge von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, sind die Staatsbei- träge nur zurückzuerstatten, wenn

  1. sie an Landerwerbskosten geleistet wurden und
  2. das Land gewinnbringend veräussert wird.
  3. Material und Fahrzeuge Persönliche Ausrüstung

Art. 15

Schutzdienstpflichtige, die einer Zivilschutzorganisation zugeteilt sind, erhalten die persönliche Ausrüstung.

Sie geben die persönliche Ausrüstung bei ihrer Entlassung aus dem Zivilschutz oder beim Wegzug aus dem Kanton der Zivilschutz- organisation zurück. Ausrüstung der Zivilschutz- organisationen

Art. 16

Das Amt legt Art und Umfang der Mindestausrüstung der Zivilschutzorganisationen in einer Materialliste fest.

Es beschafft das Material und die Fahrzeuge. Es hört die Gemein- den und die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes dazu an.

EsregeltdieVerwendungdervomBunddenGemeindenvordem

. Januar 2004 gelieferten Ausrüstung.

Es bewilligt den Zivilschutzorganisationen den Verkauf, die kos- tenlose Weitergabe und die Entsorgung von überzähliger Ausrüstung. Zivilschutz- fremde Verwendung

Art. 17

Die Gemeinden dürfen die ihnen abgegebene Ausrüstung für zivilschutzfremde Zwecke verwenden, wenn

  1. die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt wird und
  2. die Kommandantin oder der Kommandant zustimmt.

Die Funkgeräte Polycom werden nur den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes abgegeben.

Art. 18

Kontrolle beschaffte Das Amt kontrolliert periodisch die von Bund und Kanton Ausrüstung.

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  1. Schutzbauten Schutzplatz- steuerung und Zuweisung

Art. 19

Die Gemeinden führen eine Liste der auf ihrem Gebiet verfügbaren Schutzplätze für die ständige Wohnbevölkerung. Sie wei- sen Gebiete aus, in denen zu wenig, genügend und zu viel Schutzplätze vorhanden sind.

Sie weisen der Bevölkerung die Schutzräume zu.

Sie legen dem Amt alle fünf Jahre die Planung des Schutzraum- baus zur Genehmigung vor. Öffentliche Schutzräume

Art. 20

Die Gemeinden legen die Gebiete fest, in denen öffent- liche Schutzräume erstellt oder bestehende Schutzräume erneuert werden müssen.

Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinde über die Zahl der Schutzplätze, den Standort und die Dringlichkeit der Bereitstellung. Gemeinsame Schutzräume

Art. 21

DieGemeindenkönnenbeiNeubautenfürzweiodermeh- rere benachbarte Wohnhäuser gemeinsame Schutzräume anordnen, wenn6

  1. ein Gebäude weniger als 25 Schutzplätze benötigt und
  2. die Neubauten in einem Gebiet mit zu wenig Schutzplätzen stehen.

Diese Auflage ist im Baubewilligungsverfahren zu verfügen.

Art. 22 Schutzraumbau

Ferien- und Personalhäuser, Kinder- und Jugendheime

Art. 46

sowie Klöster und Internate sind Wohnhäusern im Sinne von

Art. 17

Abs. 1 BZG3 in Verbindung mit über den Zivilschutz vom 5. De Lofthäusernistpro40m2 Bruttoge Abs. 1 lit. a der Verordnung zember 2003 (ZSV)4 gleichgestellt. Bei schossflächeeinSchutzplatzzuerstel- len.

Art. 46

Als Spitäler und Heime im Sinne von bindung mit Art.17 Abs.1 lit.b ZSV4 ge Abs. 2 BZG3 in Ver- lten auch6

  1. Sanatorien,
  2. psychiatrische Kliniken,
  3. Entzugs-, Heil- und Rehabilitationsanstalten,
  4. Invalidenheime.

Bei gemischter Gebäudenutzung besteht nur für den Wohnbereich eine Schutzraumbaupflicht.

Als Neubauten von Wohnhäusern, Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen gelten

  1. auf einem vorher nicht überbauten oder durch Abbruch neu über- baubar gemachten Baugrund erstellte Gebäude,
  2. selbstständige Anbauten.

.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

Als Areal im Sinne von Art.17 Abs.3 und 4 ZSV4 gelten mehrere aneinandergrenzende Grundstücke (Parzellen), die derselben Eigen- tümerinoderdemselbenEigentümerbzw.derselbenBaurechtnehmerin oder demselben Baurechtnehmer gehören. Strassen im Areal unter- brechen das Areal nicht. Anzahl der Schutzplätze

Art. 22

a.5 1 Die Pflicht zur Erstellung von Schutzplätzen sowie deren Anzahl richtet sich nach Art.17 ZSV4.

InGemeindenoderBeurteilungsgebietenmitwenigerals1000Ein- wohnerinnen und Einwohnern besteht eine Pflicht zur Erstellung von Schutzplätzen bereits bei Neubauten von Wohnhäusern ab acht Zim- mern.

Art. 23

Ausnahmen tung eines Das Amt kann anstelle des Baus von Schutzräumen die Leis- Ersatzbeitrages verfügen. Dies gilt für

Art. 18

a. die in b. die Her ZSV4 aufgeführten Fälle, absetzung der Zahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten,

  1. nicht unterkellerte Gebäude.

Art. 24 Bewilligung die Gemeinde 2 Die Gemein gung des Sch 3 Die Bewill mit dem Bau

Das Amt bewilligt die Schutzraumbauprojekte. Es kann n zur Erteilung von Bewilligungen ermächtigen. den erteilen die Baufreigabe erst nach der Bewilli- utzraumbauprojektes. igungen verfallen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren begonnen wird. Sicherheits- leistung

Art. 25

In der Baubewilligung kann Sicherheitsleistung verlangt werden für:

  1. die Mängelbehebung,
  2. die Aufwendungen des Kontrollorgans.

Der Aufwand des Kontrollorgans kann durch Pauschalbeträge abgegolten werden.

Art. 26 Abnahme Monate n die Proj Erteilun 2 Die Fr kontroll nach der

Das Kontrollorgan führt die Abnahme innert zweier ach Meldung der Fertigstellung des Schutzraumes durch ektverfasserin oder den Projektverfasser, spätestens aber nach g der Bezugsbewilligung des Gebäudes durch. ist für eine Mängelbehebung beträgt 90 Tage. Die Nach- e und die Schlussabnahme erfolgen spätestens sechs Monate Abnahme.

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Art. 27 Ersatzbeiträge beiträgen im Ba

Die Gemeinden legen die Pflicht zur Leistung von Ersatz- ubewilligungsverfahren fest; das Amt verfügt deren Höhe.

Die Gemeinden nehmen das Inkasso der Ersatzbeiträge vor und überweisen diese dem Amt. Das Amt entschädigt die Gemeinden dafür angemessen.6

Das Amt führt eine Liste über die verfügten und die verwendeten Ersatzbeiträge. Es teilt den Gemeinden jeweils auf Ende Jahr den Stand der Ersatzbeiträge mit. Differenzen sind innerhalb von 90 Tagen zu bereinigen.

Erfüllen Hauseigentümerinnen und -eigentümer die Schutzraum- baupflicht auf dem gleichen Areal innert fünf Jahren nach rechts- kräftigerFestlegungdesErsatzbeitrages,können sie diezinsloseRück- erstattung der Ersatzbeiträge verlangen.

. . .7

Art. 28

b. Verwendung Amtes wegen üb träge können n Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinde oder von er die Verwendung der Ersatzbeiträge. Die Ersatzbei- amentlich für folgende Massnahmen des Zivilschutzes

Art. 22

gemäss a. Aufw dische b. Erne Erstell c. Unte lichen beitrag d. Unte e. Besc f. Besc Periodi Kontrol Abs.1 ZSV4 verwendet werden:6 endungen für die Planungdes Schutzraumbaus und die perio- Schutzraumkontrolle, uerung von bestehenden Schutzräumen, sofern dadurch die ung von öffentlichen Schutzräumen vermieden werden kann, rhalt und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der öffent- Schutzanlagen, soweitdiese Kosten den jährlichen Pauschal- des Bundes übersteigen, rhalt und Betrieb von Telematik- und Alarmierungsmitteln, haffung, Unterhalt und Betrieb von Hard- und Software, haffung, Unterhalt und Entsorgung von Ausrüstung. sche le

Art. 29

Die Gemeinden kontrollieren den baulichen Zustand und die technische Betriebsbereitschaft der bestehenden Schutzräume gemäss den Weisungen des Bundes.

Mängel sind innert 90 Tagen zu beheben.

  1. Schutz- anlagen

Art. 30

Das Amt kontrolliert die Schutzanlagen gemäss Art. 35 Abs. 1 ZSV4.

Mängel sind innert eines Jahres zu beheben.

  1. Leistung
  2. Schutzräume

.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

Schutzbauten, die im sanitätsdienstlichen Bereich nicht mehr benötigt werden, stehen den Eigentümerinnen und Eigentümern im Rahmen der Bestimmungen des Bundes für ihre Bedürfnisse zur Ver- fügung, soweit sie nicht als geschützte Unterkunft für Partnerorgani- sationen benötigt werden. Aufhebung von Schutzbauten

Art. 31

1 Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinden über die

Art. 29

Aufhebung von Schutzräumen im Sinne von 2 Es kann Schutzräume aufheben, die nich ZSV4. t mehr den Mindest- anforderungen entsprechen, sofern

  1. im Beurteilungsgebiet genügend vollwertige Schutzplätze für die ständige Wohnbevölkerung zur Verfügung stehen oder
  2. einUmbauinbestehendenGebäudendurchdenSchutzraumunver- hältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde.

Die Gemeinden erstatten Staatsbeiträge für öffentliche Schutz- räumeundSchutzanlagenzurück,wennsiedieBundesbeiträgegemäss

Art. 55

Abs. 2 BZG3 sowie Art. 29 Abs. 3 und Art. 39a ZSV4 zurück- erstatten müssen.

Art. 32 Ersatzvornahme

Das Amt entscheidet über die Durchführung einer Ersatz-

Art. 58

vornahme im Sinne von BZG3. Es kann den Vollzug der Gemeinde übertragen.

Es ordnet ausnahmsweise die Leistung eines Ersatzbeitrages an, insbesondere wenn der finanzielle Aufwand für die Ersatzvornahme unverhältnismässig wäre.

  1. Haftung Kosten- verteilung

Art. 33

Der Kanton und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer

Art. 60

Zuständigkeiten Dritten gegenüber im Sinne von ff. BZG3 schadenersatzpflichtig.

  1. Schlussbestimmung

Art. 34

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.

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.4.12 - 76 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Januar 2012 (OS 67, 74)

Die Ersatzbeiträge, die bis 31. Dezember 2011 verfügt wurden, werden von den Gemeinden verwaltet.

Die Verwendung der Ersatzbeiträge durch die Gemeinde bedarf einer Genehmigung des Amtes.

Art. 28

Die Verwendung von Ersatzbeiträgen gemäss wenn die Gemeinde selbst über keine Mittel a erfolgt erst, us Ersatzbeiträgen mehr verfügt.

OS 63, 535; Begründung siehe ABl 2008, 1545.

LS 522.

SR 520.1.

SR 520.11.

Eingefügt durch RRB vom 18. Januar 2012 (OS 67, 74; ABl 2012, 80). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 18. Januar 2012 (OS 67, 74; ABl 2012, 80). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Aufgehoben durch RRB vom 18. Januar 2012 (OS 67, 74; ABl 2012, 80). In Kraft seit 1. Januar 2012.