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522

Zivilschutzgesetz

ZSG

Präambel

Zivilschutzgesetz (ZSG) 522

1.1.18 - 99

Zivilschutzgesetz (ZSG)

(vom 19. März 2007)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 14. Juni

20062 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom

14. November 2006,

beschliesst:

A. Allgemeines

Art. 1

Gegenstand a. den Voll rungsschutz b. die Erfü Bevölkerung wiesenen Au c. die Kost Dieses Gesetz regelt zug der dem Kanton im Bundesgesetz über den Bevölke- und den Zivilschutz (BZG)3 übertragenen Aufgaben, llung der dem Zivilschutz als Partnerorganisation des sschutzes im Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) zuge- fgaben, enteilung zwischen Kanton und Gemeinden.

Art. 2 Kanton gabener erforde 2 Er be

Der Kanton vollzieht das BZG3 und überwacht die Auf- füllung durch die Gemeinden. Der Regierungsrat erlässt die rlichen Vollzugsbestimmungen. zeichnet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kan- tons.

  1. Kantonale Zivilschutz- organisation

Art. 3

Der Kanton bildet und betreibt eine kantonale Zivilschutz- organisation und regelt deren Einsatz.

Die kantonale Zivilschutzorganisation hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sicherstellung der Führungsunterstützung,
  2. Unterstützung des Flughafens Zürich.
  3. Alarmierung der Bevölke- rung

Art. 4

Der Kanton stellt die Alarmierung der Bevölkerung sicher.

Art. 5

Gemeinde deren Ein a. Grunds Die Gemeinde bildet eine Zivilschutzorganisation und regelt satz. atz

Zivilschutzgesetz (ZSG)

  1. Zivilschutzorganisationen

Art. 6 Bereiche folgende a. Führun b. Schutz c. Unters d. Kultur e. Logist 2 Der Kan die einze a. die Be b. die si

Die Zivilschutzorganisationen verfügen namentlich über Bereiche: gsunterstützung, und Betreuung, tützung, güterschutz, ik. ton legt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden für lnen Zivilschutzorganisationen fest: stände, cherzustellenden Bereiche.

Art. 7 Führung tin oder die zust 2 Die Ko den in a a. Planu dung der b. Einsa den Part Zusammen

Jede Zivilschutzorganisation wird durch eine Kommandan- einen Kommandanten geführt. Diese oder dieser wird durch ändige Behörde bestimmt. mmandantinnen und Kommandanten beraten die Behör- llen Zivilschutzbelangen. Dazu gehören insbesondere: ng und Vollzug der Zivilschutzmassnahmen sowie Ausbil- Angehörigen des Zivilschutzes, tzkoordination und Sicherstellung der Zusammenarbeit mit nerorganisationen des Bevölkerungsschutzes. - schlüsse

Art. 8

Die Gemeinden können sich zur Erfüllung der Aufgaben desZivilschutzeszusammenschliessen.ZusammenschlüssemitGemein- den ausserhalb des Kantons sind zulässig.

Vertragliche Regelungen müssen durch den Kanton genehmigt werden.

Der Kanton kann Zusammenschlüsse anordnen.

  1. Aufgebot und Kontrollführung Organisation der Aufgebote

Art. 9

Der Kanton schafft die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für das Aufgebot bei Einsätzen.

Kanton und Gemeinden stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Organisation des Aufgebots sicher.

Zivilschutzgesetz (ZSG) 522

.1.18 - 99 Erlass der Aufgebote

Art. 10

Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons erlässt die Aufgebote für die Grundausbildung, die Kaderausbildung und die Weiterbildung aller Angehörigen des Zivilschutzes sowie für die Einsätze der kantonalen Zivilschutzorganisation.

Die Zivilschutzorganisationen erlassen die Aufgebote zu den Wiederholungskursen.

Die Gemeinden können Schutzdienstpflichtige für Einsätze auf- bieten:

  1. bei Katastrophen und in Notlagen,
  2. für Instandstellungsarbeiten,
  3. für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft. Einteilung der Schutzdienst- pflichtigen

Art. 11

DiefürdenZivilschutzzuständigeStelledesKantonsermit- telt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden den jährlichen Rekrutie- rungsbedarf nach Grundfunktionen. Sie teilt die rekrutierten Schutz- dienstpflichtigen in die Zivilschutzorganisationen ein.

Art. 12

Personalreserve organisation wer 2 Die für den Zi über diese Einte

1 Schutzdienstpflichtige ohne Einteilung in eineZivilschutz- den in die Personalreserve eingeteilt. vilschutz zuständige Stelle des Kantons entscheidet ilung. Vorzeitige Entlassung

Art. 13

Auf Antrag der Zivilschutzorganisation oder der Partner- organisation des Bevölkerungsschutzes entscheidet die für den Zivil- schutz zuständige Stelle des Kantons über

  1. die vorzeitige Entlassung aus dem Zivilschutz in eine Partnerorga- nisation des Bevölkerungsschutzes,
  2. eine Wiedereinteilung.

Sie hört die Zivilschutzkommandantin oder den Zivilschutzkom- mandanten und den Schutzdienstpflichtigen an.

DiePartnerorganisationenmeldenderfürdenZivilschutzzustän- digen Stelle des Kantons den Wegfall des Entlassungsgrundes.

Art. 14 Kontrollführung gen Stelle des K derlichen Daten 2 Der Kanton dar elektronisch bea 3 Die Gemeinden administrativen verantwortlich i

Die Gemeinden stellen der für den Zivilschutz zuständi- antons die zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben erfor- kostenlos zur Verfügung. f die zur Auftragserfüllung erforderlichen Daten rbeiten und speichern. bezeichnen die Stelle, die für die Besorgung der Belange der kommunalen Zivilschutzorganisationen st.

Zivilschutzgesetz (ZSG)

  1. Ausbildung

Art. 15 Zuständigkeiten dienstpflichtige organisationen d a. Grund- und Zu b. Kaderausbildu c. Weiterbildung 2 Die Gemeinden Schutzdienstpfli 3 Der Kanton sor

Der Kanton ist zuständig für die Ausbildung der Schutz- n seiner Zivilschutzorganisation. Bei den Zivilschutz- er Gemeinden ist er zuständig für die satzausbildung, ng, . sind zuständig für die Wiederholungskurse der chtigen ihrer Zivilschutzorganisationen. gt für eine einheitliche Ausbildung.

Art. 16 Dauer 2 Der verlän Person Infras

Die Grundausbildung dauert zwei Wochen. Regierungsrat kann die Grundausbildung auf drei Wochen gern. al und truktur

Art. 17

Der Kanton stellt für die Ausbildung in seinem Zuständig- keitsbereich die Infrastruktur und das Personal sicher und betreibt die Ausbildungsplätze.

ErkanndenGemeindenundPartnerorganisationendesBevölke- rungsschutzes Personal und Infrastruktur zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung stellen.

Er kann mit den Gemeinden Vereinbarungen über die Inan- spruchnahme und Entschädigung von kommunalen oder regionalen Ausbildungszentren und Instruktoren treffen.

  1. Material und Fahrzeuge

Art. 18

Ausrüstung der Zivilsc beschafft d Der Kanton legt Art und Umfang der Mindestausrüstung hutzorganisationen fürKatastrophen und Notlagen fest und ie notwendige Ausrüstung. Er hört dabei die Gemeinden an.

Art. 19 Unterhalt Kanton zug

Die Gemeinden lagern und unterhalten die von Bund und eteilte Ausrüstung und stellen deren Einsatzbereitschaft sicher.

Der Kanton betreibt eine Reparaturstelle.

Zivilschutzgesetz (ZSG) 522

.1.18 - 99

  1. Finanzierung

Art. 20 Kostentragung a. die kantona b. den Betrieb c. die Grund- Weiterbildung sationen der G d. die Einrich e. die ihm vom f. den Betrieb

Der Kanton trägt die Kosten für le Zivilschutzorganisation, und den Unterhalt seiner Ausbildungsinfrastruktur, und Zusatzausbildung, die Kaderausbildung sowie die der Schutzdienstpflichtigen der Zivilschutzorgani- emeinden, tungen für das Aufgebot bei Einsätzen, Bund übertragenen Verwaltungsaufgaben, der übergeordneten Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung,

  1. den Ersatz von verbrauchter, verlorener oder defekter Ausrüstung der kantonalen Zivilschutzorganisation,
  2. den Unterhalt der geschützten kantonalen Anlagen sowie der geschützten Spitäler des Kantons.

Die Gemeinde trägt die Kosten für

  1. die Zivilschutzorganisation der Gemeinde,
  2. die Wiederholungskurse ihrer Zivilschutzorganisation,
  3. die Mindestausrüstung für Katastrophen und Notlagen,
  4. den Unterhalt und den Betrieb der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung auf ihrem Gebiet,
  5. die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben,
  6. den Ersatz von verbrauchter, verlorener oder defekter Ausrüstung ihrer Zivilschutzorganisation,
  7. den Unterhalt ihrer geschützten Anlagen sowie der öffentlichen Schutzräume. Kostentragung für Einsätze

Art. 21

Die aufbietende Stelle trägt die Kosten.

Der Kanton kann sich an den von den Gemeinden zu tragenden Kosten beteiligen.

Kanton undGemeindenkönnenfürInstandstellungsarbeitenund Einsätze zugunsten der Gemeinschaft die Kosten dem Veranstalter bzw. dem Nutzniesser ganz oder teilweise auferlegen.

Art. 22

Gebühren Bereich d Der Kanton kann für Dienstleistungen und Kontrollen im es baulichen Zivilschutzes Gebühren erheben.

Zivilschutzgesetz (ZSG) Schutzraum- fonds

Art. 22

a.5 1 Die Ersatzbeiträge für nicht erstellte Schutzräume im SinnevonArt.46BZG3 fliessenineinenkantonalenSchutzraumfonds.

Art. 47

Die Mittel des Fonds werden gemäss Abs. 2 BZG3 ver- wendet.

  1. Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche; Strafverfolgung4 Schadenersatz und Rückgriff

Art. 23

Der Regierungsrat behandelt Schadenersatzansprüche und

Art. 67

Rückgriffsforderungen im Sinne von Abs. 1 BZG3.

Art. 24 Strafverfolgung

Die Statthalterämter untersuchen und beurteilen Übertre-

Art. 69

tungen im Sinne von 2 Die zuständige Dir vorstand7 sind für V 3 Strafentscheide un Zivilschutz zuständi und 70 BZG3. ektion des Regierungsrates und der Gemeinde- erwarnungen zuständig. d Einstellungsverfügungen sind der für den gen Stelle des Kantons unentgeltlich zuzustellen.

  1. Schlussbestimmung Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 25

Das Gesetz über den Zivilschutz vom 16. März 1986 wird aufgehoben.

OS 62, 219. Inkrafttreten: 1. August 2007.

ABl 2006, 652.

SR 520.1.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Eingefügt durch G vom 15. April 2013 (OS 68, 365; ABl 2012-12-07). In Kraft seit 1. Dezember 2013.

Fassung gemäss G vom 15. April 2013 (OS 68, 365; ABl 2012-12-07). In Kraft seit 1. Dezember 2013.

Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-

-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

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