20. Dezember 2019 (BZG)9,
528.1
Verordnung über den ABC-Schutz
ABCV
Präambel
Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) 528.1 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) (vom 26. Februar 2025)1, 2
Der Regierungsrat, gestützt auf
Art. 14 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom
Art. 36 und 42 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 198310,
Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Ja-
nuar 199112,
Art. 3 , 54 und 59 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966
(TSG)17,
§ 2 Abs. 3, 29
Abs. 2 und 57 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 19745,
§ 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und
das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 (FFG)7,
§ 2 Abs. 1 des
Zivilschutzgesetzes vom 19. März 20074 und
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes
über die Gebäudeversicherung vom 2. März 19758, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1 Diese Verordnung bezweckt die Begrenzung und Bewälti- Zweck und
gung von A-, B- und C-Ereignissen. Gegenstand 2 Sie regelt insbesondere
a. die Vorbereitung der Ereignisbewältigung (Vorsorge), b. die Aufgaben und Zusammenarbeit der Einsatzkräfte und der wei- teren Beteiligten im ABC-Schutz, c. die Entsorgung von Abfällen und Abwässern aus der Ereignis- bewältigung, d. die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden sowie mit dem Bund und anderen Kantonen, e. die Finanzierung.
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528.1 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV)
Begriffe
§ 2 In dieser Verordnung bedeuten:
a. A-Ereignis: Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, dessen Aus- wirkungen durch die direkt Betroffenen nicht allein bewältigt werden können, b. B-Ereignis: 1. Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, des- sen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht allein bewältigt werden können, oder 2. Ereignis mit Erregern von übertragbaren Krankheiten gemäss Tierseuchen- oder Epidemiengesetzgebung, dessen Auswirkun- gen durch die nach der Spezialgesetzgebung zuständigen Stellen nicht allein bewältigt werden können, c. C-Ereignis: Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen, einschliesslich Schmier-, Brenn- und Treibstoffe, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht allein bewältigt werden können, d. Partnerorganisationen: die Organisationen gemäss
Art. 3 Abs. 2 BZG, insbesondere die
Kantonspolizei, die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ), das Amt für Gesundheit (AFG), das Kantonale Labor (KLZH), das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), das Amt für Landschaft und Natur (ALN), das Tiefbauamt (TBA), das Amt für Militär und Zivilschutz (AMZ), das Veterinär- amt (VETA), die Kantonale Heilmittelkontrolle und das Forensi- sche Institut Zürich (FOR). e. Einsatzkräfte: Personal und Angehörige der Partnerorganisationen sowie bei- gezogene Behörden, Unternehmen und Nichtregierungsorga- nisationen, f. Einsatzmaterial: das Material, das zur Bewältigung von A-, B- und C-Ereignissen nötig ist, einschliesslich Fahrzeuge und Anlagen. Vorsorge
§ 3 1 Die Vorsorge umfasst insbesondere die Vorhaltung von Ein-
satzkräften, Einsatzmaterial, Führungs-, Telematik-, Transport- und Entsorgungskapazität.
2
Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) 528.1 2 Die Partnerorganisationen stellen je in ihrem Zuständigkeits-
bereich die Vorsorge sicher. Sie bestimmen und beschaffen die Aus- rüstung ihrer Organisation. Dabei sind insbesondere die ABC-Schutz- relevanten Referenzszenarien des Regierungsrates sowie die Grund- lagen gemäss Abs. 3 zu berücksichtigen. 3 Die Kantonspolizei erarbeitet zusammen mit der GVZ und den
weiteren Partnerorganisationen insbesondere folgende Grundlagen: a. Anforderungen an die Einsatzleistung, b. Stand der Vorsorge, c. Handlungsbedarf zur Erfüllung der Anforderungen. 4 Die Grundlagen werden mindestens alle drei Jahre aktualisiert.
§ 4 1 Die Partnerorganisationen stimmen ihre Vorsorgeleistungen, Abstimmung
insbesondere die Lagerhaltung und Beschaffung von Schutzmaterial der Vorsorge- und Desinfektionsmitteln, untereinander ab. Sie teilen der GVZ den leistungen Stand ihrer Vorsorge jährlich sowie auf Anfrage mit. 2 Die GVZ leitet die Abstimmung der Vorsorgeleistungen unter
den Partnerorganisationen. Sie erhebt die verfügbaren Einsatzmittel und erstattet dem Fachstab der kantonalen Führungsorganisation perio- disch oder bei Bedarf Bericht. 3 Sie kann aufgrund von Leistungsvereinbarungen Vorsorgeleistun-
gen für andere Partnerorganisationen erbringen.
§ 5 1 Die ABC-Wehr ist die Einsatzorganisation der GVZ für ABC-Wehr
den ABC-Schutz. Die GVZ betreibt diese insbesondere mit ausge- wählten Stützpunktfeuerwehren. 2 Die ABC-Wehr kommt zum Einsatz, wenn die direkt Betroffenen
oder die für ein A-, B- oder C-Ereignis nach der Spezialgesetzgebung zuständige Stelle das Ereignis nicht oder nicht mehr mit eigenen Mitteln bewältigen können. 3 Die GVZ gewährleistet den Bestand einer Einsatzleitzentrale.
4 Die nach der Spezialgesetzgebung zuständige Stelle kann den
Einsatz auslösen.
§ 6 1 Die Gemeinden treffen die erforderlichen Massnahmen zum Aufgaben der
Schutz der Bevölkerung bei A-, B- und C-Ereignissen. Dazu gehört Gemeinden insbesondere die Planung der Aufnahme, des Schutzes und der Be- treuung von Personen aus betroffenen oder gefährdeten Gebieten. 2 Sie unterstützen die Partnerorganisationen auf deren Anfrage im
Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Bewältigung von A-, B- und C- Ereignissen.
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528.1 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV)
3 Die Gemeinden und andere kommunale Träger von Zivilschutz-
organisationen unterstützen die Partnerorganisationen auf Verlangen des AMZ bei der Bewältigung von A-, B- und C-Ereignissen mit Zivil- schutzleistungen im Rahmen ihrer Kernaufgaben wie Führungsunter- stützung, Absperrung oder Materialverwaltung. Zusammen-
§ 7 1 Die Partnerorganisationen arbeiten im ABC-Schutz zusam-
arbeit und men. Unterstützung 2 Sie können unter sich, mit Privaten, Unternehmen, öffentlich-
rechtlichen Körperschaften oder Anstalten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen. Sie orientieren die GVZ über den Ab- schluss solcher Vereinbarungen. 3 Sie stellen einander und den beigezogenen Fachleuten das erfor-
derliche Einsatzmaterial zur Verfügung. 4 Sie können zur Unterstützung weitere Behörden oder Private wie
Unternehmen oder Nichtregierungsorganisationen beiziehen, wenn ein Ereignis nicht mit eigenen Mitteln bewältigt werden kann. 5 Die Kantonspolizei fordert die Unterstützung anderer Kantone
oder des Bundes an, wenn ein Ereignis nicht mit den im Kanton ver- fügbaren Mitteln bewältigt werden kann. Aufgaben des
§ 8 1 Das AMZ leistet mit seiner Zivilschutzorganisation Unter-
AMZ stützung beim ABC-Schutz, insbesondere im B-Bereich. 2 Es kann mit Zivilschutzorganisationen von Gemeinden oder ande-
ren kommunalen Trägern Leistungsvereinbarungen für erweiterte Leis- tungen für den ABC-Schutz abschliessen. 3 Es koordiniert auf Verlangen einer Partnerorganisation das Auf-
gebot des Zivilschutzes und beantragt das Einsatzpersonal oder die Einsatzmittel bei den Gemeinden oder anderen kommunalen Trägern von Zivilschutzorganisationen. Schutz von
§ 9 Die Partnerorganisationen treffen geeignete Massnahmen
Einsatzkräften für den Schutz der Einsatzkräfte. Erhebung von
§ 10 1 Jede Partnerorganisation erfasst die von ihr gestellten Ein-
Personendaten satzkräfte. 2 Die Kantonspolizei, die Stadtpolizei Zürich oder Stadtpolizei
Winterthur erfasst die von einem Ereignis betroffenen Dritten am Schadenplatz. 3 Die erfassten Daten werden bei B-Ereignissen mit tatsächlicher
Freisetzung von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organis- men und bei möglichen Spätschäden bei A- und C-Ereignissen wäh- rend 30 Jahren aufbewahrt.
4
Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) 528.1 4 In den übrigen Fällen gilt eine Aufbewahrungspflicht von zehn
Jahren.
§ 11 1 Die Kantonspolizei sorgt für die Beschaffung des vom ABC-Schutz-
Bund zur Verfügung gestellten ABC-Schutz-Materials. Material des 2 Die GVZ verwaltet das Material und stellt es den Partnerorgani- Bundes
sationen auf Verlangen in Dauerausleihe oder im Ereignisfall zur Ver- fügung.
§ 12 Die Partnerorganisationen und die weiteren mit dem Vollzug Aus- und
des ABC-Schutzes beauftragten Stellen sorgen für eine fach- und stufen- Weiterbildung gerechte sowie koordinierte Aus- und Weiterbildung ihrer Einsatz- kräfte.
§ 13 1 Bei einem A-, B- oder C-Ereignis mit einer schwer ab- Eskalierendes
schätzbaren, schwer kontrollierbaren oder in der Intensität, Dauer Ereignis oder räumlichen Ausdehnung offenen Entwicklung der Lage, das die ABC-Wehr nicht allein bewältigen kann, ist die ABC-Wehr zusammen mit den von ihr beigezogenen Partnerorganisationen für die Bewäl- tigung der Akutphase zuständig. 2 Die ABC-Wehr beendet ihren Einsatz, sobald sich die Lage stabi-
lisiert hat. Die nach der Spezialgesetzgebung zuständige Stelle sorgt für die weitere Bewältigung und Normalisierung der Lage.
§ 14 Die Kantonspolizei löst nach Rücksprache mit dem AWEL Rheinalarm
den Hochrheinalarm aus oder beantragt bei der Internationalen Haupt- warnzentrale Basel die Auslösung des internationalen Rheinalarms.
§ 15 Das ALN berät die Einsatzkräfte auf Anfrage beim Schutz Aufgaben des
von Boden, Wald, Fauna und Flora sowie bei der landwirtschaftlichen ALN Produktion.
§ 16 Die GVZ wertet die Einsätze der ABC-Wehr und weiterer Auswertung
Einsatzkräfte für die Bewältigung von bedeutenden Ereignissen aus und stellt die Ergebnisse den interessierten Partnerorganisationen zur Verfügung.
B. A-Schutz
§ 17 1 Bei lokaler Gefährdung ist der A-Schutz Aufgabe des Kan- Zuständigkeit
tons. des Kantons 2 Bei nationaler oder regionaler Gefährdung ist der Kanton zu-
ständig für die Durchführung der vom Bundesrat angeordneten Mass- nahmen.
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528.1 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV)
Einsatzkräfte
§ 18 Die Einsatzkräfte werden gebildet aus
a. der ABC-Wehr, b. der Kantonspolizei, c. den Orts- und Betriebsfeuerwehren, d. dem FOR, e. weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen. Aufgaben der
§ 19 1 Die ABC-Wehr trifft zusammen mit der Kantonspolizei
ABC-Wehr die erforderlichen Sofortmassnahmen. 2 Bei lokaler Gefährdung stellt sie die Strahlenwehr sicher.
3 Bei nationaler oder regionaler Gefährdung gewährleistet sie die
Strahlenwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unterstützt die Durchführung der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen. 4 Sie leitet und koordiniert die kantonale Messunterstützung zu-
gunsten der Nationalen Alarmzentrale. 5 Sie misst die Strahlung an den auf dem Gebiet des Kantons fest-
gelegten Punkten. Aufgaben der
§ 20 1 Bei lokaler Gefährdung orientiert die Kantonspolizei die
Kantonspolizei Nationale Alarmzentrale und wenn nötig weitere Stellen des Bundes und des Kantons. 2 Bei nationaler oder regionaler Gefährdung stellt die Kantons-
polizei die dauernde Verbindung zwischen der Nationalen Alarm- zentrale, den Partnerorganisationen und den Gemeinden sicher. 3 Sie alarmiert die Bevölkerung in Zusammenarbeit mit dem AMZ.
Aufgaben des
§ 21 Das KLZH
KLZH a. führt Radioaktivitätsmessungen an Lebensmitteln, Gebrauchs- gegenständen, Futtermitteln und Tränkewasser nach den Vorgaben des Bundes durch, b. unterhält die dazu erforderlichen Einrichtungen, c. ist zuständig für die Probenerhebung nach Vorgaben des Bun- des, den Transport in das vom Bund für die Untersuchungen bestimmte Labor und die Beurteilung von radioaktiv belasteten Proben. Aufgaben des
§ 22 Das VETA und das ALN unterstützen das KLZH nach Be-
VETA und des darf bei der Probennahme. ALN
Aufgaben von
§ 23 1 Die Gemeinden stellen die zum Schutz der Bevölkerung
Gemeinden und angeordneten Massnahmen des Bundes und des Kantons in ihrem weiteren Stellen Zuständigkeitsbereich sicher.
6
Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) 528.1 2 Gemeinden, Zweckverbände und Anstalten, die über Messein-
richtungen für Radioaktivität verfügen, unterstützen die GVZ im Er- eignisfall mit Messungen.
§ 24 Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die mit radio- Aufgaben der
aktiven Stoffen umgehen, unterstützen die Einsatzkräfte bei der Vor- Betriebe bereitung und im Einsatz mit den personellen und materiellen Mitteln des Betriebs.
C. B-Schutz
§ 25 Der B-Schutz ist Aufgabe des Kantons. Zuständigkeit
des Kantons
§ 26 Die Einsatzkräfte werden gebildet aus Ereignisse mit
gentechnisch a. der ABC-Wehr, veränderten b. den B-Fachberatenden, oder pathoge- nen Organismen c. den Orts- und Betriebsfeuerwehren, a. Einsatzkräfte d. weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.
§ 27 Die ABC-Wehr b. Aufgaben der
ABC-Wehr a. legt den Gefahrenbereich fest, b. führt die Ereignisbewältigung durch und trifft die nötigen Dekon- taminations- und Inaktivierungsmassnahmen, c. bewahrt die aktuelle Betriebseinsatzdokumentation B und die Ein- satzplanung der Betriebe auf und nimmt diese Dokumente an den Schadenplatz mit, d. stellt den Transport der B-Fachberatenden an den Einsatzort sicher, e. entnimmt Proben und transportiert diese zum Regionallabor Ost, f. sammelt, verpackt und entsorgt die Abfälle und Abwässer aus der Ereignisbewältigung.
§ 28 1 Das AWEL bildet die kantonale Fachstelle im Sinne der c. Aufgaben des
Freisetzungsverordnung vom 10. September 200814 und der Einschlies- AWEL sungsverordnung vom 9. Mai 2012 (ESV)15. 2 Das AWEL
a. unterstützt die Einsatzkräfte bei der Ausbildung des Personals und bei der Bewältigung von B-Ereignissen, b. stellt einen Bereitschaftsdienst mit B-Fachberatenden sicher,
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528.1 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV)
c. erarbeitet Entscheidungsgrundlagen für die Warnung, Alarmie- rung und Entwarnung, d. beurteilt die Gefährdungslage periodisch, e. führt einen Bio-Risikokataster, in dem die melde- und bewilligungs- pflichtigen Projekte gemäss
Art. 9 und Anhang 3.2 ESV verzeichnet
sind, f. kontrolliert die Betriebseinsatzdokumentation B und die Einsatz- planung der Betriebe und verteilt diese Dokumente an die Feuer- wehr, g. ordnet die erforderlichen Dekontaminations-, Inaktivierungs- und Entsorgungsmassnahmen an, h. unterstützt die Feuerwehr, das VETA und das AFG bei Dekon- taminations- und Inaktivierungsmassnahmen, i. stellt die Triage und die Diagnostik von Umweltproben sicher, j. stellt bei Gefährdung durch Organismen die Überwachung sicher, k. arbeitet zum Schutz der Einsatzkräfte vor Gefährdung durch Mikro- organismen mit dem Amt für Wirtschaft zusammen, l. gibt den Gefahrenbereich nach Abschluss der Massnahmen frei. d. Aufgaben der
§ 29 Die B-Fachberatenden beurteilen die Lage vor Ort und
B-Fachberaten- beraten die Einsatzleitung bei der Bewältigung von B-Ereignissen. Bei den Bedarf beantragen sie den Beizug weiterer Fachleute. e. Aufgaben
§ 30 1 Das AWEL schliesst mit der Universität Zürich eine Leis-
der Universität tungsvereinbarungen ab über Zürich a. die Einrichtung und den Unterhalt der Infrastruktur für die jeder- zeitige Annahme und Triage von Umweltproben, die gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen enthalten, b. die Einrichtung und den Unterhalt geeigneter Laborkapazitäten zur Analyse und Diagnostik solcher Umweltproben. 2 Die Universität führt eine Liste mit Fachleuten, die bei Bedarf
von den Einsatzkräften und vom AWEL beigezogen werden können. f. Aufgaben der
Art. 7 ESV erstellen
Betriebe die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen umgehen, eine Betriebs- einsatzdokumentation B für die Bewältigung von B-Ereignissen. 2 Die Betriebseinsatzdokumentation B gibt Auskunft über
a. die im Betrieb verwendeten Organismen, b. die Arbeits- und Aufbewahrungsorte,
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Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) 528.1 c. die erforderlichen Schutzmassnahmen zur Sicherheit der Einsatz- kräfte, d. die Massnahmen zur Inaktivierung der Organismen. 3 Bei Tätigkeiten ab Klasse 3 gemäss
Art. 7 ESV sind zusätzlich die
nach der Störfallverordnung vom 27. Februar 199111 erforderlichen Mass- nahmen zu treffen. Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber erstellen zusammen mit der Feuerwehr und dem AWEL insbesondere eine Einsatzplanung im Sinne der Störfallverordnung. Die Einsatz- planung gibt zudem Auskunft über die erforderlichen Schutzmassnah- men zur Sicherheit der Einsatzkräfte. 4 Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber reichen die Be-
triebseinsatzdokumentation B und die Einsatzplanung dem AWEL ein und sorgen für die dauernde Aktualität und Richtigkeit der Angaben. 5 Sie unterstützen die Einsatzkräfte bei der Vorbereitung und im
Einsatz mit den personellen und materiellen Mitteln des Betriebs.
§ 32 1 Die Einsatzkräfte werden gebildet aus Ereignisse mit
Erregern von a. den Mitarbeitenden des VETA, übertragbaren b. der ABC-Wehr, Krankheiten gemäss TSG c. weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen. und EpG 2 Die ABC-Wehr leistet unterstützende Hilfe bei der Bekämpfung
von übertragbaren Krankheiten gemäss EpG. 3 Treten Erreger von übertragbaren Krankheiten gemäss TSG und
EpG ausserhalb des Vollzugsbereichs dieser Erlasse auf, richtet sich das Vorgehen nach §
§ 26
ff.
D. C-Schutz
§ 33 Der C-Schutz ist Aufgabe des Kantons. Zuständigkeit
des Kantons
§ 34 Die Einsatzkräfte werden gebildet aus Einsatzkräfte
a. der ABC-Wehr, b. dem Gewässerschutz-Pikett des AWEL und den Gewässerschutz- fachstellen der Städte Zürich und Winterthur, c. den Orts- und Betriebsfeuerwehren, d. den See- oder Flussrettungsdiensten der Anrainergemeinden, e. den Chemiefachberatenden, f. weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.
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528.1 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV)
Aufgaben der
§ 35 1 Die ABC-Wehr ist hauptverantwortlich für die Bewälti-
ABC-Wehr gung von C-Ereignissen. 2 Sie misst Schadstoffe und führt Dekontaminations- und Entsor-
gungsmassnahmen durch. Aufgaben des
§ 36 1 Das AWEL
AWEL a. berät die Einsatzkräfte bei allen C-Ereignissen, die Gewässer oder Boden gefährden können, b. führt Analysen für die Beurteilung der Umweltgefährdung durch, c. ordnet die erforderlichen Sanierungs- und Entsorgungsmassnah- men an. 2 Für diese Aufgaben unterhält es eine Alarmorganisation (Gewäs-
serschutz-Pikett). Aufgaben der
§ 37 In den Städten Zürich und Winterthur nehmen die Gewässer-
Gewässerschutz- schutzfachstellen die Aufgaben des Gewässerschutz-Piketts wahr. Bei fachstellen der Städte Zürich schwerwiegenden Schadenereignissen sowie Ereignissen bei National- und Winterthur strassen und Eisenbahnen liegt die Entscheidungsbefugnis für Sanie- rungs- und Entsorgungsmassnahmen beim AWEL. Aufgaben der
§ 38 1 Die Gemeinden sind zuständig für den Ersteinsatz und die
Gemeinden Unterstützung der ABC-Wehr. 2 Sie rüsten ihre Feuerwehr nach den Vorgaben der GVZ aus.
3 Sie stellen ihrer Feuerwehr und der GVZ die notwendigen Unter-
lagen digital zu und aktualisieren diese jährlich. 4 Anrainergemeinden unterstützen die Einsatzkräfte beim Trans-
port auf schiffbaren Gewässern mit ihren See- oder Flussrettungs- diensten. Aufgaben der
§ 39 1 Von der GVZ festgelegte grössere öffentliche oder private
Betriebe Betriebe mit erhöhtem Risiko eines C-Ereignisses organisieren eine Betriebsfeuerwehr und rüsten diese mit chemiewehrtauglichem, be- triebsspezifischem Material aus. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben im Geltungsbereich
der Störfallverordnung erstellen eine Einsatzplanung. 3 Sie reichen die Einsatzplanung der zuständigen Stützpunkt- und
Ortsfeuerwehr ein und sorgen für die dauernde Aktualität und Rich- tigkeit der Angaben. 4 Sie unterstützen die Einsatzkräfte bei der Vorbereitung und im
Einsatz mit den personellen und materiellen Mitteln des Betriebs. Chemiefach-
§ 40 1 Das FOR unterhält einen Bereitschaftsdienst mit Chemie-
beratende fachberatenden (Primärpikett).
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Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) 528.1 2 Die GVZ unterhält einen ergänzenden Bereitschaftsdienst mit
Chemiefachberatenden (Sekundärpikett). 3 Die Chemiefachberatenden beraten die Einsatzleitung.
§ 41 1 Die Gemeinden sind auf ihrem Gemeindegebiet für die Ereignisse
Bewältigung von Ereignissen mit Schmier-, Brenn- und Treibstoffen mit Schmier-, Brenn- und sowie anderen aufschwimmenden Stoffen auf Gewässern zuständig. Treibstoffen 2 Sie setzen dazu ihre Feuerwehr, See- oder Flussrettungsdienste sowie anderen
ein und bieten das Gewässerschutz-Pikett des AWEL auf. aufschwimmen- den Stoffen bei 3 Kann die Gemeinde das Ereignis nicht bewältigen, fordert sie Gewässern die Unterstützung von anderen Gemeinden oder Stellen an. 4 Für die gebietsübergreifende Ereignisbewältigung sind zuständig:
a. Stadt Zürich und Stadt Dietikon: Vorhalten und Einsatz von je einer Ölsperre auf der Limmat, b. Feuerwehr Eglisau-Hüntwangen-Wasterkingen: Vorhalten und Ein- satz einer Ölsperre auf dem Rhein, c. Zweckverband Feuerwehr Weinland: Vorhalten und Einsatz einer Ölsperre auf der Thur, d. Stadt Bülach: Einsatz einer Ölsperre auf der Glatt, e. Stadt Opfikon: Vorhalten und Einsatz einer Ölsperre auf der Glatt, f. Gemeinde Rümlang: Vorhalten und Einsatz einer Ölsperre auf der Glatt, g. Stadt Adliswil: Vorhalten und Einsatz einer Ölsperre auf der Sihl. 5 Die Anrainergemeinden unterstützen sich mit Einsatzmitteln. Sie
können ihre Ölwehren gemeinsam organisieren und betreiben.
§ 42 1 Das AWEL führt einen Schadenkataster der C-Ereignisse Schaden-
im Kanton Zürich. kataster und 2 Die Feuerwehren, die Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich Meldepflicht
und Winterthur und die Polizeien melden dem AWEL die C-Ereig- nisse in ihrem Einsatzgebiet.
§ 43 1 Das Gewässerschutzlabor des AWEL stellt in den ihm Messung und
gemäss
§ 6 der Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar Untersuchung
1975 zugewiesenen Bereichen die Analyse von umweltrelevanten von Schad- stoffen Schadstoffen sicher. 2 Das KLZH und das VETA untersuchen und beurteilen Schad-
stoffe in Lebens- und Futtermitteln sowie Trinkwasser gemäss §
§ 1 und 2 der Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchs-
gegenständegesetzgebung vom 5. März 20196 und ordnen die notwen- digen Massnahmen an. 3 Das FOR stellt die Untersuchung anderer Schadstoffe sicher.
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528.1 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV)
E. Finanzierung
Aufgaben der
§ 44 1 Die GVZ führt eine Spezialfinanzierung für die Aufwen-
GVZ dungen der ABC-Wehr. Dazu gehören die Kosten für Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen, selbst wenn sie von den Gewässerschutz- fachstellen der Städte Zürich oder Winterthur angeordnet werden. 2 Sie sorgt mit der zentralen Inkassostelle gemäss
§ 29 Abs. 3 FFG
insbesondere für a. den Einzug der von Verursacherinnen und Verursachern zu tra- genden Kosten sowie der Beiträge von Partnerorganisationen und Dritten, b. die Abgeltung der Träger von Feuerwehren für die Leistungen ihrer Einsatzkräfte nach der Tarifordnung gemäss
§ 29 Abs. 4 FFG,
c. die Abwicklung der Kostenerstattung gemäss
§ 46 3 Die GVZ
a. trägt die zusätzlichen Kosten für Investitionen, Unterhalt und Be- trieb der für den ABC-Schutz bestimmten Stützpunktfeuerwehren und stellt diesen zusätzliche Ausrüstung zur Verfügung, b. kann die Anschaffung von Einsatzmaterial durch die Orts- und Betriebsfeuerwehren bis zu 50% der anrechenbaren Kosten sub- ventionieren, c. kann die Anschaffung und den Betrieb der in
§ 41 Abs. 4 genannten
Ölsperren sowie bei besonderem Bedarf Ölabscheider bis zu 100% der anrechenbaren Kosten subventionieren. 4 Die GVZ kann die Kosten für den Betrieb der ABC-Wehr der
zentralen Inkassostelle der Spezialfinanzierung belasten. Von Verursa-
§ 45 Zu den von Verursacherinnen und Verursachern zu tragen-
cherinnen und den Kosten für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung gemäss Verursachern zu tragende Kosten
§ 29 Abs. 1 FFG gehören alle personellen und materiellen Aufwen-
dungen der ABC-Wehr, von Partnerorganisationen und beigezogenen Dritten, namentlich für a. die Ereignisbewältigung, b. Schadstoffanalysen, die Labordiagnostik im Umweltbereich und weitere Untersuchungen, c. die Entsorgung von belasteten Materialien und Abfällen, d. die Wiederherstellung des Bodens und von weiteren Umwelt- gütern, e. Entschädigungen bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigen- tum.
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Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) 528.1
§ 46 1 Die Partnerorganisationen tragen die Kosten des ABC- Kostentragung
Schutzes in ihrem Zuständigkeitsbereich. und Kosten- 2 Eine Partnerorganisation kann von einer anderen die Erstattungen erstattung
von Aufwendungen gemäss
§ 45 verlangen, wenn sie auf deren Ver-
anlassung hin weitergehende Leistungen erbracht hat. 3 Die Erstattung von Aufwendungen an Vorsorgeleistungen gemäss
§ 29 Abs. 1 FFG kann nur von Partnerorganisationen verlangt werden,
die sich nicht am Betriebsdefizit der ABC-Wehr beteiligen. Vorbe- halten bleibt die Erstattung, wenn das Ereignis durch ihr eigenes Ver- halten oder das unter ihrer Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter bewirkt wurde. 4 Die von einer Partnerorganisation zu leistende Kostenerstattung
verringert sich um die Beiträge der Verursacherinnen und Verursa- cher. 5 Begehren für Kostenerstattung sind an die zentrale Inkassostelle
gemäss
§ 29 Abs. 3 FFG zu richten.
6 Vereinbarungen zwischen den Partnerorganisationen bleiben vor-
behalten.
§ 47 1 Bei Übungen trägt jede Partnerorganisation ihre eigenen Kostentragung
Personalkosten. bei Übungen 2 Über die weiteren Kosten sprechen sich die Partnerorganisatio-
nen vor der Übung ab.
§ 48 1 GVZ, TBA und AWEL tragen gemeinsam das Betriebs- Ausgleich des
defizit der ABC-Wehr. Massgebend für ihren Anteil ist der Bezug der Betriebsdefizits Ereigniskosten zu Gebäuden, Strassen und Gewässern. 2 Die Baudirektion regelt die Defizittragung in einer Leistungsver-
einbarung mit der GVZ. 3 An diesem Kostenausgleichsystem können sich weitere Partner-
organisationen beteiligen. Diesfalls ist die Leistungsvereinbarung anzu- passen.
1 OS 80, 99; Begründung siehe ABl 2025-03-28. 2 Inkrafttreten: 1. Juni 2025. 3 LS 520.
4 LS 522.
5 LS 711.1.
6 LS 817.1.
7 LS 861.1.
8 LS 862.1.
1. 7. 25 - 129 13
528.1 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV)
9 SR 520.1. 10 SR 814.01. 11 SR 814.012.
12 SR 814.20.
13 SR 814.50.
14 SR 814.911.
15 SR 814.912.
16 SR 818.101.
17 SR 916.40.
14